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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.03.1973, Az.: 3 AZR 26/72

Ruhegehalt; Geldentwertung; Lebensversicherung; Pensionskassen; Unterstützungskassen; Geschäftsgrundlage; Dynamisierung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.03.1973
Aktenzeichen
3 AZR 26/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 27.10.1971 - 2 Sa 744/71

Fundstellen

  • BAGE 25, 146 - 169
  • DB 1973, 773-779 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1973, 672 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1974, 384-390 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1973, 615-616 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 959-963 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 479 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Ruhegeld zugesagt und ist seit der letzten Absprache über die Ruhegeldregelung eine 40%ige Verteuerung der Lebenshaltungskosten -- gemessen am "Preisindex für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht" -- eingetreten, so muß der Arbeitgeber mit dem Pensionär in einer nach der jeweiligen Situation geeigneten Form über eine Angleichung der Versorgung verhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, muß der Arbeitgeber nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe er das Ruhegehalt der Verteuerung anpaßt. Dabei darf er seine eigenen billigenswerten Interessen berücksichtigen; er muß aber die Bedrängnisse des Pensionärs mitberücksichtigen. Unterläßt oder verzögert der Arbeitgeber eine solche Entscheidung oder entspricht die Entscheidung nicht dem billigen Ermessen, so nimmt das Gericht die Anpassung nach billigem Ermessen vor.

2. Eine automatische Anpassung ihrer Bezüge-- Dynamisierung -- ergibt sich aus § 242 BGB für die Pensionäre zur Zeit nicht.

3. Maßstab für den Umfang der Anpassung ist das Ausmaß der Verteuerung. Die Pensionäre können nicht verlangen, daß ihre Bezüge in demselben Umfang wie die Arbeitseinkommen der Aktiven oder wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gesteigert werden.