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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1973, Az.: IV ZR 41/72

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ; Anforderungen an die Ermittlung des Unterhaltsbetrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1973
Aktenzeichen
IV ZR 41/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 08.12.1971
AG Viersen

Fundstellen

  • MDR 1973, 751 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1367-1368 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 539 ZPO berechtigt das Oberlandesgericht als Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit teilweise an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn dieses den vom Kläger gestellten Aussetzungsantrag übergangen und den Beklagten zur Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages verurteilt hat (Ergänzung zu dem Urteil vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849).

Der Zivilsenat IV des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Knüfer
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt.

  2. 2.

    Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1971 aufgehoben.

  3. 3.

    Das Verfahren vor dem Berufungsgericht wird gemäß Art. 12 § 18 Abs. 2 NEhelG ausgesetzt, soweit es den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags zum Gegenstand hat.

  4. 4.

    Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.

Tatbestand

1

Mit der im Jahre 1969 erhobenen Klage hat der Kläger den Beklagten zunächst als seinen unehelichen Erzeuger auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen. Nach Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes hat er beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß der Beklagte sein Vater ist;

  2. 2.

    den Beklagten

    1. a)

      für die Zeit bis zum 30. Juni 1970 zur Zahlung einer auf 105 DM monatlich bezifferten Unterhaltsrente und

    2. b)

      für die Zeit danach zur Zahlung des Regelunterhalts

    zu verurteilen.

2

Hinsichtlich des Antrags zu 2 a) hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1 beantragt.

3

Der Beklagte hat gebeten,

die Klage abzuweisen.

4

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang entsprochen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Amtsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das Urteil des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als der Beklagte für die Zeit vom 14. Dezember 1967 bis zum 30. Juni 1970 zur Zahlung einer bezifferten Unterhaltsrente verurteilt worden ist. In diesem Umfang hat es die Sache zur anderweiten Entscheidung, insbesondere über den Aussetzungsantrag des Klägers an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

5

Der Kläger war infolge Armut gehindert, die Revision fristgerecht einzulegen. Er hat aber, während diese Frist lief, um die Bewilligung des Armenrechts gebeten. Da er rechtzeitig nach Bewilligung des Armenrechts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt hat, war ihm diese zu erteilen.

6

Die Revision ist begründet.

7

Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1971, IV ZB 4/71 = LM NEhelG Nr. 1 und dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849 das Oberlandesgericht zuständig.

8

In der hier zu entscheidenden Sache hat der Kläger vor dem Amtsgericht beantragt, das Verfahren insoweit auszusetzen, als es den Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages zum Gegenstand hat. Das Amtsgericht ist auf diesen Antrag nicht eingegangen, sondern hat der Klage in vollem Umfang entsprochen. Es hat Art. 12 § 18 Abs. 2 NEhelG nicht beachtet und übersehen, daß es nach § 1600 a BGB dem Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages erst stattgeben kann, wenn die Vaterschaft des Beklagten rechtskräftig festgestellt ist. Das Amtsgericht hat somit infolge eines Verfahrensverstoßes und eines sachlichrechtlichen Irrtums nach vollständiger Feststellung und Prüfung des gesamten Streitstoffes über den Anspruch auf Leistung des bestimmten Unterhaltsbetrages in der Sache entschieden.

9

Die von dem Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung berechtigte das Oberlandesgericht nicht, nach § 539 ZPO das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin über den Anspruch auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages entschieden war, und das Verfahren in diesem Umfang an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die vom Amtsgericht getroffenen, verfahrensrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen können die Grundlage für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts sein. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht würde nur dazu führen, daß dieses Gericht das Verfahren jetzt aussetzt, um später wiederum in der Sache und möglicherweise ebenso, wie es geschehen ist, zu entscheiden. Ein solches Verfahren würde den Rechtsgang zu Lasten der Parteien unnötig komplizieren und verteuern, ohne daß dadurch in der Sache selbst etwas gewonnen würde. Das hat der Senat in dem obengenannten Urteil vom 28. Februar 1973 bereits für den Fall ausgesprochen, daß im ersten Rechtszug ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht gestellt worden war. Ebenso ist zu entscheiden, wenn - wie hier - dieser Antrag gestellt, vom Amtsgericht aber nicht beachtet worden ist. Auch bei dieser Sachlage muß das Oberlandesgericht als Berufungsgericht die Entscheidung treffen, die das Amtsgericht hätte treffen müssen. Dabei mußte es davon ausgehen, daß der Kläger seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, den er im ersten Rechtszug gestellt hatte, aufrecht erhält. Soweit es sich um die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages handelt, kann seine Berufung daher nur dazu führen, daß das diesen Anspruch betreffende Verfahren zunächst beim Oberlandesgericht ausgesetzt wird, damit über ihn später nach rechtskräftiger Entscheidung über die Abstammung befunden wird.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Knüfer