Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1971, Az.: IV ZB 4/71
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen; Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; Im ersten Rechtszug anhängige Unterhaltsprozesse nichtehelicher Kinder bei Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1971
- Aktenzeichen
- IV ZB 4/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.12.1970
- AG Bad Salzuflen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DRiZ 1971, 207-208
- MDR 1971, 566 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Maurermeister Heinz S., L., Otto-H.-Straße ...
Prozessgegner
Minderjähriger Olaf K., geboren am 12. März 1969 in D.
vertreten durch das Kreisjugendamt in D.
Amtlicher Leitsatz
Hat das Amtsgericht in einem zur Zeit des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes anhängigen Unterhaltsrechtsstreit in einem Urteil über die Feststellung der Abstammung und über die Klage auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden, dann ist für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen dieses Urteil das Oberlandesgericht zuständig.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. April 1971
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Dr. Hauß und der
Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 1970 wird aufgehoben.
Streitwert: 1.260 DM.
Gründe
Der Kläger hatte gegen den Beklagten als seinen nichtehelichen Erzeuger vor dem Amtsgericht eine Unterhaltsklage erhoben. Nach dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243) hat er gemäß Art. 12 § 18 dieses Gesetzes mit Schriftsatz vom 27. Juli 1970 seine Klage geändert. Er hat um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte sein Vater sei, und beantragt, ihn für die Zeit vom 12. März 1960 bis 11. Juli 1970 zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 105 DM, für die Folgezeit zur Zahlung des jeweiligen Regelunterhalts zu verurteilen. Durch Urteil vom 26. August 1970 hat das Amtsgericht nach dem Klagantrag erkannt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zunächst beim Landgericht und dann gleichfalls in vollem Umfang beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt.
Insoweit der Beklagte das Rechtsmittel auch gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit vom 12. März 1969 bis 11. Juli 1970 eingelegt hat, hat das Oberlandesgericht dieses durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.
Die vom Kläger hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Nach § 119 Ziff. 1 GVG sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen. Für die Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte über die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht sind nach § 72 GVG die Landgerichte zuständig.
Zu den Kindschaftssachen gehören nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsstreitigkeiten, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses zwischen den Parteien zum Gegenstand haben. Mit einer hierauf gerichteten Klage kann nach § 640 c ZPO keine andere Klage verbunden werden. Das Gericht hat jedoch nach § 643 Abs. 1 ZPO in diesem Rechtsstreit auf Antrag den Beklagten sogleich zu verurteilen, dem Kind den Regelunterhalt zu leisten. Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt sowie Erlaß und Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge können in diesem Verfahren nicht begehrt werden. Der Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts und die darüber ergehende Entscheidung 1 sind Teil des Kindschaftsprozesses. Auch die Berufung gegen diese Nebenentscheidung geht daher an das Oberlandesgericht.
Die Bestimmung des § 643 Abs. 1 ZPO ist geschaffen worden, um dem Kind möglichst schnell und auf einem einfachen Weg zu einem Unterhaltstitel zu verhelfen. Von der Möglichkeit, den Unterhaltsprozeß mit dem Kindschaftsprozeß zu verbinden, hat der Gesetzgeber abgesehen, weil dadurch der Kindschaftsprozeß möglicherweise verzögert und auch die Oberlandesgerichte durch die Entscheidung über die Berufungen gegen Unterhaltsurteile zu sehr belastet würden. Nach der im Gesetz getroffenen Regelung soll daher der Unterhaltsrechtsstreit, von dem Antrag nach § 643 a und § 641 d Abs. II ZPO abgesehen, in einem besonderen vom Kindschaftsprozeß getrennten Verfahren durchgeführt werden.
Für die bei Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes im ersten Rechtszug anhängigen Unterhaltsprozesse nichtehelicher Kinder enthält Art. 12 § 18 NEhelG eine Ausnahmevorschrift. Diese Kinder können, wenn die Vaterschaft noch der Feststellung bedarf, im anhängigen Rechtsstreit beantragen, das Bestehen der nichtehelichen Vaterschaft festzustellen. § 640 c ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Falls der Beklagte nicht beantragt, das Verfahren insoweit auszusetzen, als die Verurteilung zur Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages begehrt wird, kann das Amtsgericht entweder über beide Ansprüche in einem Urteil entscheiden oder nach § 301 ZPO zunächst die Feststellung der Abstammung in einem Teilurteil treffen.
Hat das Gericht auf Antrag des Beklagten das Verfahren über den Anspruch auf Verurteilung zur Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags ausgesetzt und durch Urteil nur über die Abstammung entschieden oder hat es, ohne das Verfahren auszusetzen, nach § 301 ZPO durch ein Teilurteil über die Abstammung entschieden, dann ist für die Entscheidung über die gegen das Abstammungsurteil eingelegte Berufung das Oberlandesgericht nach § 119 Ziff. 1 GVG zuständig. Entscheidet das Amtsgericht später über den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages, dann ist für die Berufung und Entscheidung gegen dieses Urteil nach § 72 GVG das Landgericht zuständig.
Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, welches Gericht zuständig ist für die Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte, durch die nach Art. 12 § 18 NEhelG sowohl eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags als auch auf Feststellung der Abstammung getroffen worden ist. Diese Gesetzeslücke muß durch die Rechtsprechung in sinnvoller Weise geschlossen werden.
Der bedeutsamste und wichtigste Teil des Urteils ist die über die Abstammung getroffene Feststellung. Wegen der Bedeutung dieser Urteile hat der Gesetzgeber in § 119 Ziff. 1 GVG eine Ausnahme von der Bestimmung des § 72 GVG vorgesehen und die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen begründet. Da unser Zivilprozeßrecht keine gespaltene Gerichtszuständigkeit im Rechtsmittelverfahren kennt, würde es eine systemwidrige und zwangsläufig zu Erschwerungen und Komplikationen des Prozeßablaufs führende Regelung darstellen, wenn ein Urteil, in dem über zwei verschiedene Ansprüche entschieden worden ist, soweit es den einen betrifft, mit der Berufung beim Landgericht und soweit es den anderen angeht, mit der Berufung beim Oberlandesgericht angefochten werden müßte. Um eine einheitliche Anfechtung zu gewährleisten, kann ein solches Urteil nur mit der Berufung bei dem Gericht angefochten werden, das für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen den wichtigsten Teil des Urteils zuständig ist. Das ist das Oberlandesgericht. Solange während der Übergangszeit die Amtsgerichte in einem Urteil zusammen über den Anspruch auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages und den auf Feststellung der Abstammung entscheiden, auß es hingenommen werden, daß die Oberlandesgerichte als Rechtsmittelgericht ausnahmsweise auch über den Anspruch auf Leistung des bestimmten Unterhaltsbetrags entscheiden. Will der Beklagte das verhindern, dann muß er, während der Rechtsstreit noch beim Amtsgericht anhängig ist, nach Art. 12 § 18 Abs. 2 NEhelG beantragen, das Verfahren über den Anspruch auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags auszusetzen, bis über den Anspruch auf Feststellung der Abstammung rechtskräftig entschieden ist.
Da das Oberlandesgericht zu Unrecht angenommen hat, daß es nicht zuständig sei, soweit die Berufung sich gegen die Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrags handelt und deswegen die Berufung insoweit als unzulässig verworfen hat, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 1.260 DM.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Buchholz