Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1973, Az.: IV ZR 145/71
Antrag auf Feststellung der Abstammung; Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags; Anfechtung eines Urteils bei zwei verschiedenen Gerichten; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht hinsichtlich des Vorliegens eines Anspruchs auf Unterhalt; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht in Kindschaftssachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1973
- Aktenzeichen
- IV ZR 145/71
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.08.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1973, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 849-850 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Minderjähriger Carsten Felix T., O., S.,
gesetzlich vertreten durch das Stadtjugendamt O. als Amtspfleger,
Prozessgegner
Günther P., O., G.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Wenn das Amtsgericht in einem Urteil zugleich dem Antrag auf Feststellung der Abstammung und auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entsprochen hat, ist das Oberlandesgericht als Berufungsgericht für die Entscheidung über beide Anträge zuständig (Ergänzung zu dem Senatsbeschluß vom 21. April 1971 - IV ZB 4/71 - FamRZ 1971, 369 = LM NEhelG Nr. 1).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz und Knüfer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt.
- 2.
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 1971 aufgehoben.
- 3.
Das Verfahren vor dem Berufungsgericht wird gemäß Art. 12 § 18 Abs. 2 NEhelG ausgesetzt, soweit es den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages zum Gegenstand hat.
- 4.
Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Tatbestand
Das Amtsgericht hat auf Antrag des Klägers festgestellt, daß der Beklagte der Vater des nichtehelichen Klägers ist. Es hat außerdem den Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes sowie zur Zahlung des Regelunterhalts für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verurteilt.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Der Kläger hat um Aussetzung des Verfahrens gebeten, soweit dieses den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes betrifft.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das Urteil des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als der Beklagte für die Zeit vom 4. Mai 1967 bis zum 30. Juni 1970 zur Zahlung einer bezifferten Unterhaltsrente verurteilt worden ist. In diesem Umfang hat es die Sache zur anderweiten Entscheidung, insbesondere über den Aussetzungsantrag des Klägers, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Teilurteils des Oberlandesgerichts das Verfahren bezüglich des bezifferten Klageantrags auszusetzen, hilfsweise das Verfahren im Umfang der Aufhebung zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. Der Kläger hat gebeten, über seinen Antrag durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1971 - IV ZB 4/71 = FamRZ 1971, 369 = LM NEhelG Nr. 1 das Oberlandesgericht zuständig. An dieser Auffassung, die soweit ersichtlich im rechtswissenschaftlichen Schrifttum keinen Widerspruch gefunden hat, hält der Senat fest. Es wäre ungewöhnlich und es würde den Rechtsweg zu sehr komplizieren, wenn ein Urteil bei zwei verschiedenen Gerichten, teils beim Landgericht und teils beim Oberlandesgericht, angefochten werden müßte. Ist das Oberlandesgericht das funktionell zuständige Rechtsmittelgericht, so folgt daraus, daß es auch im Rahmen der Vorschriften der §§ 523 ff ZPOüber das bei ihm eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden hat. Über den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags muß es die Entscheidung treffen, die sonst das Landgericht als Berufungsgericht zu treffen hätte.
Wenn beim Amtsgericht ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Art. 12 § 18 Abs. 2 NEhelG nicht gestellt wird, hat das Amtsgericht die Parteien auf die Möglichkeit, diesen Antrag zu stellen, und weiter darauf hinzuweisen, daß andernfalls die Klage auf Leistung des bestimmten Unterhaltsbetrages nach § 1600 a Satz 2 BGB als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden müßte. Weist es die diesen Anspruch betreffende Klage ohne einen solchen vorherigen Hinweis ab, dann würde darin ein Verfahrensmangel liegen, der dem Oberlandesgericht Veranlassung geben kann, das Urteil insoweit nach § 539 ZPO aufzuheben und den Rechtsstreit in diesem Umfang an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da die Parteien andernfalls für die über diesen Anspruch zu treffende Sachentscheidung einen Rechtszug verlieren würden. Das Berufungsgericht irrt mit seiner Annahme, der erkennende Senat habe in seinem Beschluß vom 21. April 1971 - IV ZB 4/71 = FamRZ 71, 369 etwas Gegenteiliges ausgesprochen. Der Beschluß betrifft die Frage, bei welchem Gericht das Rechtsmittel gegen die vom Amtsgericht erlassene Entscheidung einzulegen ist. Er besagt nichts darüber, wie das Amtsgericht oder das Berufungsgericht zu entscheiden haben.
Hier hat das Amtsgericht infolge eines sachlichrechtlichen Irrtums nach einer vollständigen Prüfung des gesamten Streitstoffs über den Anspruch auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags sachlich entschieden. In einem solchen Fall muß auch das Oberlandesgericht als Berufungsgericht über diesen Anspruch entscheiden. Das bedeutet, daß es die Entscheidung zu treffen hat, die das Amtsgericht hätte treffen müssen. Es mußte daher, nachdem der Kläger nunmehr den Antrag auf Aussetzung nach Art. 12 § 18 Abs. 2 NEhelG gestellt hat, diesem entsprechen. Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Abstammung muß es sodann endgültig über den Anspruch auf Leistung des bestimmten Unterhaltsbetrags befinden.
Der vom Berufungsgericht eingeschlagene Weg kann nicht gebilligt werden. Er führt dazu, daß die vom erkennenden Senat in dem eingangs erwähnten Beschluß getroffene Entscheidung umgangen, der Rechtsgang für die Parteien weiter kompliziert und unnötig verteuert wird, ohne daß dadurch in der Sache selbst etwas gewonnen würde. Demgemäß war auf den Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die beantragte Aussetzung des Verfahrens auszusprechen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Buchholz
Knüfer