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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1973, Az.: 1 StR 560/72

Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit während der Hauptverhandlung; Stillschweigende Billigung der Abwesenheit des Angeklagten durch das Gericht; Nichtvorliegen gesetzlicher geregelter Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1973
Aktenzeichen
1 StR 560/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 10.05.1972

Fundstellen

  • JZ 1973, 225 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 420-421 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 522 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei u.a.

Prozessführer

Werkzeugmacher Rainer Karl-Heinz C. aus B., geboren am ... 1943 in A.

Amtlicher Leitsatz

Der unbedingte Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit liegt vor, wenn der Angeklagte auf Grund einer Anregung des Anklagevertreters unter stillschweigender Billigung des Gerichts das Sitzungszimmer während der Beweisaufnahme vorübergehend verlassen hat.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Herdegen
in der Sitzung vom 30. Januar 1973
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Mai 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Kuppelei zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Er rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

4

1.

Das Vorbringen der Revision, es liege der in § 338 Nr. 5 StPO umschriebene absolute Revisionsgrund vor, wird auf folgende, durch das Protokoll erwiesene Tatsachen gestützt:

5

Im Laufe der Vernehmung der Zeugin D. regte der Anklagevertreter an, den Angeklagten abtreten zu lassen. Der Angeklagte erklärte, er sei freiwillig bereit, während der weiteren Vernehmung der Zeugin den Sitzungssaal zu verlassen und ging hinaus. Das Gericht ließ ihn gewähren, setzte die Vernehmung der Zeugin fort und unterrichtete den Angeklagten, nachdem er wieder in das Sitzungszimmer gerufen worden war, von dem wesentlichen Inhalt dessen, was die Zeugin während seiner Abwesenheit ausgesagt hatte.

6

2.

Die Strafprozeßordnung (§§ 230 ff StPO) schreibt die Anwesenheit des Angeklagten für die Dauer der Hauptverhandlung zwingend vor. Weder kann er auf seine Anwesenheit wirksam verzichten, noch kann das Gericht ihn davon wirksam entbinden, wenn die Voraussetzungen einer der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen (vgl. § 231 Abs. 2, §§ 232, 233 und 247 StPO) nicht vorliegen (RGSt 40, 230; 42, 197, 198; 58, 149, 150; BGHSt 3, 187, 191; 22, 18, 20). Ist ein Ausnahmefall nicht gegeben, bildet die Abwesenheit des Angeklagten während eines Teils der Hauptverhandlung, der nicht unwesentlich ist (vgl. RGSt 58, 180; BGHSt 15, 263, 264; 16, 178, 180; BGH GA 1963, 19), einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO), der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (BGHSt 3, 187, 189; 16, 178, 180; 21, 332, 334).

7

3.

Die Beweisaufnahme ist ein wesentlicher Verfahrensteil (BGHSt 3, 187, 191; 9, 243, 244; 21, 332, 334). Der Angeklagte war während der Beweisaufnahme vorübergehend nicht anwesend. Ein Fall, der die Durchbrechung des Anwesenheitsgebots gestattet hätte, lag nicht vor.

8

a)

§ 231 Abs. 2 StPO meint nur das eigenmächtige Sichentfernen des Angeklagten (BGHSt 3, 187, 190; 19, 144, 147; BGH GA 1969, 281). Davon kann hier keine Rede sein. Der Angeklagte folgte einer Anregung des Anklagevertreters unter stillschweigender Billigung des Gerichts.

9

b)

Ein Fall des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO, der hier noch in Betracht kommt, scheidet ebenfalls aus, weil weder der Vorsitzende noch das Gericht zu erkennen gaben, daß nach dieser Bestimmung verfahren werden soll. Der Angeklagte wurde nicht veranlaßt, aus dem Sitzungszimmer "abzutreten". Er ging von sich aus, weil der Staatsanwalt es ihm nahegelegt hatte. Das ist eine Sachlage, die den Fällen vergleichbar erscheint, die Gegenstand der Entscheidungen RGSt 40, 230; 42, 197; 58, 149; BGHSt 3, 187; OLG Stuttgart NJW 1970, 343 waren. Wie in diesen Entscheidungen ist auch hier die rechtliche Folge eindeutig und unumgänglich: Eine vom Gesetz vorgesehene Ausnahme von dem vor allem aus § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO folgenden Gebot ständiger Anwesenheit des Angeklagten ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen des in § 338 Nr. 5 StPO umschriebenen unbedingten Revisionsgrunds sind daher erfüllt. Es erübrigt sich, auf die Frage einzugehen, wie zu entscheiden wäre, wenn ein Abtretenlassen im Sinne des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgelegen hätte, jedoch die Anordnung dazu nicht durch förmlichen Beschluß des Gerichts ergangen wäre (vgl. RGSt 20, 273; BGHSt 4, 364; BGH GA 1968, 281 einerseits, RG JW 1924, 1765 Nr. 10; RG HRR 1927, 1173 = JW 1927, 2044 Nr. 70 mit abl. Anm. von Alsberg; RG HRR 1935, 1361; BGH LM StPO § 247 Nr. 4; BGH, Urteil vom 28. April 1971 - 2 StR 78/71 - andererseits).

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen