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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1971, Az.: 2 StR 78/71

Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte; Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal während der Zeugenvernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1971
Aktenzeichen
2 StR 78/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 06.03.1970

Verfahrensgegenstand

Versuchte Notzucht und versuchter Mord

Prozessführer

Steward Heinrich G. aus W., geboren am ... 1945 in St./Kreis Wa., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. April 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten,
Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Amtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 6. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt; der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte fällt weg; der Angeklagte ist für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden; weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte, der am Abend des 30. September 1969 mit einem Schnellzug von Frankfurt a.M. nach Köln reiste, überfiel die allein in einem Abteil sitzende Frau Silvia Sch., um mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er packte sie mit beiden Händen am Hals und würgte sie zweimal nacheinander bis zur Bewußtlosigkeit, schleppte die Ohnmächtige dann auf die Toilette und suchte dort nach Entblößung des Opfers zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Als ihm dies nicht gelingen wollte, würgte er die wieder zur Besinnung gekommene Frau erneut, bis sie bewußtlos wurde, und warf sie dann aus dem mit annähernd 120 km/St. Geschwindigkeit fahrenden Zug. Trotz der durch die Tätlichkeiten des Angeklagten und den Sturz aus dem Zug erlittenen schweren Verletzungen hat Frau Sch. überlebt.

2

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

3

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet und führt nur zu den durch das Erste Strafrechtsreformgesetz bedingten Änderungen. Näherer Erörterung bedarf allein die Verfahrensbeschwerde, mit der beanstandet wird, daß die Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal während der Vernehmung der Zeugin Sch., die dies ausdrücklich gewünscht hatte, nicht auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, sondern auf Grund einer Anordnung des Vorsitzenden erfolgt sei. Hierzu ist im einzelnen festzustellen: Die Sitzungsniederschrift weist weder eine Anordnung des Vorsitzenden über das Abtreten des Angeklagten aus dem Gerichtssaal noch einen Gerichtsbeschluß dieses Inhalts aus. Dort ist vielmehr nur festgehalten, daß der Angeklagte auf Befragen des Gerichts erklärte, er sei mit seiner Abwesenheit während der Vernehmung der Zeugin einverstanden, daß ferner der Verteidiger sein Einverständnis hiermit begründete und daß schließlich der Angeklagte vor der Vernehmung von Frau Sch. den Sitzungssaal verließ. Im übrigen liegen dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden und der beiden beisitzenden Richter vor, in denen gesagt ist, daß der Befragung des Angeklagten über seine Bereitschaft, den Sitzungssaal während der Vernehmung Frau Sch. zu verlassen, eine Beratung des Schwurgerichts vorausging, bei der Einigkeit darüber bestand, den Angeklagten in diesem Sinne zu befragen. Damit wird nur bestätigt, daß nach der Anhörung des Angeklagten in der Tat kein förmlicher und mit Gründen versehener Beschluß mehr gefaßt und bekanntgegeben wurde, durch den das Gericht das Abtreten des Angeklagten verfügte. Ein solcher Beschluß wäre erforderlich gewesen (BGHSt 1, 346;  4, 364 [BGH 01.10.1953 - 3 StR 854/52];  22, 18), [BGH 05.12.1967 - 1 StR 447/67]und sein Unterbleiben wird vom Beschwerdeführer mit Recht beanstandet. Doch kann das angefochtene Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen, weil nach dem geschilderten Hergang außer Zweifel steht, daß das Schwurgericht einen entsprechenden Beschluß gefaßt und verkündet haben würde, wenn es sich seiner verfahrensrechtlichen Notwendigkeit bewußt gewesen wäre. Außerdem liegt die sachliche Rechtfertigung der Maßnahme nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO unter den gegebenen Umständen - auch angesichts der ausdrücklichen Zustimmung von seiten des Angeklagten und des Verteidigers - so klar zu tage, daß es insoweit keiner besonderen Erörterung bedarf. Eine an diesen Sachverhalt anknüpfende Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr. 5 StPO ist vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch dem Sinne seiner Ausführungen nach erhoben worden. Die in der Revisionsschrift enthaltene Erklärung, daß sich die Verfahrensrüge nicht auf den Inhalt der Anordnung, Frau Sch. in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen, sondern auf die Form beziehe, in der die Anordnung getroffen wurde, schließt diese Rüge aus. Es braucht deshalb nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO auch in einem Fall der Abwesenheit des Angeklagten Platz greifen könnte, in dem die Gründe, die einen entsprechenden Beschluß sachlich rechtfertigten, auf der Hand liegen und nach den unmißverständlichen Darlegungen in der Revisionsrechtfertigung auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen werden konnten und können.

Baldus
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer