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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1973, Az.: V ZR 53/71

Voraussetzungen für die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts; Verstoß gegen die guten Sitten; Anforderungen an das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1973
Aktenzeichen
V ZR 53/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.01.1971

Fundstellen

  • DB 1973, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1973, 541-542
  • MDR 1973, 398 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 513-514 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmännische Angestellte Hannelore J., S., A.-D.-Str. ...

Prozessgegner

Rentnerin Elfriede A. geb. R., S., G.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Verhältnisses zwischen § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG und § 138 Abs. 1 BGB.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1973
durch
die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und von der Mühlen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 1971 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin war mit dem am 24. Juni 1969 im Alter von 72 Jahren verstorbenen Schreinermeister Constantin A. (im folgenden als Erblasser bezeichnet) verheiratet. Die Beklagte wohnte ab 1945 mit ihren Eltern im selben Haus wie die Klägerin und der Erblasser. Sie führte neben ihrer ganztätigen beruflichen Tätigkeit für den Erblasser die Buchhaltung seiner Schreinerei.

2

Mit notariellem Testament vom 15. August 1950 setzte der Erblasser die damals 24 Jahre alte Beklagte zu seiner Alleinerbin ein.

3

Nachdem sich die Klägerin am 10. Juli 1965 nach einer heftigen Auseinandersetzung von dem Erblasser getrennt hatte, reichte sie am 17. Juli 1965 gegen ihn Scheidungsklage ein. Sie erwirkte weiter gegen ihn einstweilige Anordnungen auf Unterhaltszahlung.

4

Mit am 27. Juli 1965 notariell beurkundeter Erklärung belastete der Erblasser sein Hausgrundstück S.straße ... in S. mit einer Eigentümerbriefgrundschuld von 80.000 DM. Diese wurde am 19. August 1965 im Grundbuch eingetragen.

5

Ihre Scheidungsklage hatte die Klägerin im wesentlichen darauf gestützt, daß der Erblasser mindestens seit 1948 mit der Beklagten ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen unterhalte. Die Beklagte hat dies bei ihrer Zeugenvernehmung am 19. April 1966 in Abrede gestellt. Da die Klägerin das Verfahren nicht weiterbetrieb, wurde ihre Klage am 20. Oktober 1966 abgewiesen. Die Eheleute lebten jedoch weiterhin getrennt.

6

In notarieller Urkunde vom 29. Juni 1967 übertrug der Erblasser sein Grundstück auf die Beklagte. Diese räumte ihm ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht ein. Weiterhin verpflichtete sie sich, ihm den Haushalt zu führen und ihn im Krankheitsfalle zu versorgen und zu verpflegen. Sie übernahm ferner zwei noch mit 14.925 DM und 2.000 DM valutierte Grundpfandrechte einschließlich der durch diese gesicherten Schuldverbindlichkeiten.

7

Die Eigentümergrundschuld über 80.000 DM wurde auf Grund einer ebenfalls am 29. Juni 1967 notariell beurkundeten Erklärung des Erblassers am 12. September 1967 im Grundbuch gelöscht. An diesem Tag wurde auch die Beklagte als Eigentümerin eingetragen.

8

Als die Klägerin während des Ehescheidungsverfahrens auf Grund der einstweiligen Anordnungen die Mietzinsforderungen des Erblassers aus dem Grundstück hat pfänden und sich zum Teil zur Einziehung hat überweisen lassen, stellte der Erblasser mehrere Schuldscheine aus, welche er der Beklagten, seiner Nichte Lieselotte S. und den mit ihm befreundeten Zeugen B. übergab und die, soweit es sich um die beiden letztgenannten Papiere handelte, nicht existierende Forderungen zum Gegenstand hatten.

9

Am 10. Januar 1968 wurde der Erblasser verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 215,45 DM zu zahlen. Nachdem die Klägerin aus diesem Titel erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, erhob sie gegen die Beklagte Klage nach dem Anfechtungsgesetz. Durch Urteil des Landgerichts vom 29. August 1968 wurde die Beklagte wegen der Unterhaltsrente zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das ihr von dem Erblasser übertragene Grundstück verurteilt. Nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, wurde durch Urteil vom 18. Dezember 1968 die Unterhaltsrente auf monatlich 90 DM festgesetzt. Über die Berufung der Beklagten ist noch nicht entschieden; der Rechtsstreit wurde am 31. Oktober 1969 mit Rücksicht auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt.

10

Nach dem Erbfall hat die Beklagte die ihr auf Grund des Testaments des Erblassers zugefallene Erbschaft ausgeschlagen. Gesetzliche Erben sind die Klägerin zu 1/2 sowie die Schwester des Erblassers, Grete K., und seine Nichte Lieselotte S. zu je 1/4.

11

Die Klägerin hält den Übertragungsvertrag vom 29. Juni 1967 wegen Sittenwidrigkeit für nichtig. Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen: Der Erblasser habe der Beklagten als Belohnung für jahrzehntelange geschlechtliche Hingabe nicht nur das Grundstück, sondern praktisch sein gesamtes Vermögen übertragen. Die Beklagte habe die Spannungen der Eheleute vertieft und den Erblasser veranlaßt, nach der Trennung der Eheleute keinen Unterhalt an die Klägerin zu zahlen und die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Beide hätten sodann fortgesetzt und zielstrebig alles getan, um das Vermögen des Erblassers einer Inanspruchnahme durch die Klägerin zu entziehen und es an die Beklagte schon zu Lebzeiten zu verschieben.

12

Die Klägerin hat deshalb von der Beklagten in erster Linie Grundbuchberichtigung dahin begehrt, daß die gesetzlichen Erben des Erblassers als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zur Auflassung des Grundstücks an die gesetzlichen Erben zu verurteilen.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

14

Sie hat das Vorbringen der Klägerin bestritten.

15

Das Landgericht hat der Klage entsprechend dem Hauptantrag stattgegeben, jedoch mit der Einschränkung, daß die Erbengemeinschaft die Beklagte von denjenigen persönlichen Verpflichtungen freizustellen habe, welche von der Beklagten gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern übernommen worden seien.

16

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

17

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

18

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

19

1.

Gegenstand des Rechtsstreits ist in erster Linie die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen Rechtsgeschäfte, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG anfechtbar sind, auch nichtig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sein können.

20

Rechtsgeschäfte, die der Schuldner in der dein anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, verstoßen zwar in der Regel gegen die guten Sitten (BGB RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 57). Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind sie jedoch deshalb nicht ohne weiteres wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten gemäß § 134 oder § 138 Abs. 1 BGB nichtig, sondern nur anfechtbar nach den Bestimmungen der Konkursordnung oder des Anfechtungsgesetzes, weil die Vorschriften über die Anfechtung als Sonderregelung dem § 134 wie auch dem § 138 Abs. 1 BGB vorgehen. Wenn daher nichts anderes und nicht mehr vorliegt als die dem ändern Teil bekannte Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners, also die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG gegeben sind, tritt die vom Gesetzgeber ausschließlich gewollte und festgesetzte Rechtsfolge der Anfechtbarkeit und nicht daneben Nichtigkeit ein. Das Vorhandensein von Anfechtungsgründen schließt jedoch die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB nicht schlechthin aus. Auch im Falle der Anfechtbarkeit kann ein Rechtsgeschäft wegen Sittenverstoßes nichtig sein, wenn besondere über die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit hinausgehende Umstände gegeben sind (Urteil des Senats vom 31. Mai 1968 - V ZR 26/65, WM 1968, 1057 mit weiteren Nachweisen).

21

Der Grundsatz, daß, wenn nichts anderes und nicht mehr als der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG vorliegt, ein in Gläubigerbenachteiligungsabsicht abgeschlossenes Rechtsgeschäft nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist, gilt auch dann, wenn der Gläubiger - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - zum Schuldner in nahen Familienbeziehungen stand und deshalb seine vom Schuldner beabsichtigte Benachteiligung besonders verwerflich erscheinen mag (Urteil des Senats vom 31. Mai 1968 a.a.O. unter Bezugnahme auf das frühere Urteil vom 2. Juli 1958 - V ZR 102/57, WM 1958, 1278 = FamRZ 1958, 414).

22

2.

Bei dieser Rechtslage hängt die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst davon ab, ob hier besondere Umstände im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung gegeben sind.

23

a)

Das Berufungsgericht ist insoweit der Auffassung, daß bei Geschäften, bei denen der Zweck oder die bewußt in Kauf genommene Folge die Verletzung oder Umgehung von Verpflichtungen ist, die einem Beteiligten gegenüber einem Dritten aus familienrechtlichen Gründen obliegen, ein Sittenverstoß im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzunehmen sei und damit hier der Unterschied zum reinen Anfechtungstatbestand in dessen Vertiefung, im "Übermaß" der Sittenwidrigkeit der Motivation auf der subjektiven und in der Art des vereitelten Rechts auf der objektiven Ebene liege (BU S. 36).

24

Da das Berufungsgericht diese Motivation, wie es an einer früheren Stelle seines Urteils (S. 25) ausgeführt hat, in der einverständlichen Absicht des Erblassers und der Beklagten sieht, die rechtskräftig titulierten Unterhaltsansprüche der Klägerin zu "frustrieren", hat es damit jedoch keine besonderen, außerhalb des Anfechtungstatbestands liegenden Umstände festgestellt, sondern lediglich die Erfüllung dieses Tatbestands noch besonders hervorgehoben. Daß es nicht darauf ankommt, ob familienrechtliche Bindungen bestanden und Unterhaltsansprüche vereitelt wurden, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1958 (a.a.O.) entschieden.

25

b)

Es bedarf allerdings noch eines Eigehens auf die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach besondere Umstände im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung dann vorliegen, wenn der Unterhaltungsschuldner durch eine Reihe planmäßiger, in sich zusammenhängender Maßnahmen seine Erwerbstätigkeit aufgibt, sich seines gesamten greifbaren Vermögens entäußert und es einem mit dem Sachverhalt vertrauten Dritten zuwendet, um auf diesem Weg der (geschiedenen) Ehefrau den Zugriff wegen ihres Unterhaltsanspruchs zu vereiteln (LM § 826 - Ge - BGB Nr. 2 unter Bezugnahme auf RGZ 74, 224, 229). Das Besondere dieses Falls wird somit nicht in dem Versuch, Unterhaltsforderungen zu beeinträchtigen, sondern in der Art und Weise des Vorgehens und in der Folge völliger Erwerbs- und Vermögenslosigkeit gesehen. Wenn nun auch für das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Reihe vom Berufungsgericht festgestellter Umstände (vgl. BU S. 30, 31, 34) sprechen könnte, so wird von der Revision doch mit Recht darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht ein planmäßiges Vorgehen der in Frage stehenden Art mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Beklagte zu übertragen, nicht festgestellt hat. Das zeigen schon, wie der Revision weiter zu folgen ist, die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagten sei zumindest in gleichem Maße wie dem Erblasser daran gelegen gewesen, mit der Übertragung des Grundstücks nicht mehr bis zum Tode des Erblassers zu warten, sondern es angesichts des befürchteten Zugriffs der Klägerin schon vorher übertragen zu erhalten. War aber ausschließlich die Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der Klägerin das Motiv für die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte, so lag eben nicht mehr und nichts anderes als der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG vor.

26

3.

Damit ist der Rechtsstreit jedoch nicht entscheidungsreif im Sinne der Klageabweisung. Es verbleibt noch der Vortrag der Klägerin, der Erblasser habe der Beklagten das Grundstück als Belohnung für jahrzehntelange geschlechtliche Hingabe übertragen. Das könnte zu einer Nichtigkeit des Übertragungsvertrages vom 29. Juni 1967 nach § 138 Abs. 1 BGB dann führen, wenn der Erblasser die Beklagte durch die Übertragung des Grundstücks für eine geschlechtliche Hingabe hat belohnen wollen und bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls andere, achtenswerte Beweggründe für ihn nicht maßgebend waren (Urteile des Senats vom 8. Januar 1964 - V ZR 5/62, NJW 1964, 764 = FamRZ 1964, 170 und vom 29. Mai 1970 - V ZR 125/69, WM 1970, 909; ferner LM § 138 - Cd - BGB Nr. 9; BGH NJW 1970, 1273, 1275 jeweils mit weiteren Nachweisen).

27

Das Berufungsgericht ist zwar auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erblasser mit der Beklagten seit langer Zeit intime Beziehungen unterhalten habe (BU S. 24/25). Es ist jedoch der Auffassung, daß die "sittenwidrige Motivation", die beim Zustandekommen des Vertrags vom 29. Juni 1967 vorgeherrscht habe, "vordergründig nicht die Zuwendung für die intimen Beziehungen des Erblassers zu der Beklagten", sondern die Absicht gewesen sei, die Zwangsvollstreckung der Klägerin zu vereiteln. Es habe deshalb, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht näher auf die einschlägige Rechtsprechung zu den Zuwendungen an eine Geliebte eingegangen zu werden brauchen; ein achtenswertes Motiv, wie es bei der Zuwendung an eine Geliebte stets in Betracht zu ziehen sei, könne hier schon deshalb nicht bejaht werden, weil die Absicht des Erblassers, sich rechtskräftig titulierten Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau zu entziehen, auf keinen Fall gebilligt werden könne (BU S. 34/35).

28

Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht die der Beklagten bekannte Benachteiligungsabsicht des Erblassers dazu verwendet hat, ihm von vornherein achtenswerte Beweggründe beim Abschluß des Vertrags vom 29. Juni 1967 zu versagen. Das ist rechtlich nicht bedenkenfrei, weil die dem ändern Teil bekannte Benachteiligungsabsicht des Schuldners, wie bereits mehrfach ausgeführt, nur den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG erfüllt, nicht aber darüber hinaus - abgesehen von dem hier nicht festgestellten Vorliegen besonderer Umstände - auch noch zur Nichtigkeit des in Benachteiligungsabsicht abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB führt. Da es sich bei dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG und dem § 138 Abs. 1 BGB um zwei verschiedene Tatbestände handelt, können die Merkmale des einen nicht ohne weiteres zur Erfüllung des anderen herangezogen werden. Das Berufungsgericht wird deshalb noch zu prüfen haben, ob sich der Erblasser bei der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte nicht vorwiegend von seinen geschlechtlichen Beziehungen zu ihr hat leiten lassen, sondern für ihn in erster Linie oder doch maßgeblich andere, achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend gewesen sind. Solche Beweggründe können u.a. darin liegen, daß nach dem Vortrag der Beklagten der Erblasser das Grundstück nicht mehr habe halten können und es aus diesem Grund an sie gegen Verzicht auf ihren Anspruch auf Entschädigung wegen ihrer Dienstleistungen sowie gegen Gewährung eines lebenslangen Wohn- und Versorgungsrechts veräußert habe (BU S. 16).

29

4.

Das angefochtene Urteil war deshalb aus den vorstehend aufgeführten Gründen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die von der Revision vorsorglich erhobenen Rügen der Verletzung des § 286 ZPO (Revisionsbegründung S. 5 f) bedurfte. Das Berufungsgericht hat bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit, den als übergangen gerügten Prozeßstoff, insbesondere soweit er sich gegen die von dem Berufungsgericht festgestellten intimen Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten richtet, erforderlichenfalls zu würdigen.

30

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Rothe
Dr. Freitag
Hill
Offterdinger
von der Mühlen