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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1972, Az.: 4 StR 536/72

Mangelhafte Akustik des Schwurgerichtssaales; Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen während einer so genannten Polizeiflucht begangenen Verkehrsstraftaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1972
Aktenzeichen
4 StR 536/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 15.10.1971

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

Bäckermeister Walter H. aus W., geboren am ... 1942 in M., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger
in der Sitzung vom 21. Dezember 1972,
an der ferner teilgenommen haben
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Amtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 15. Oktober 1971

    1. a)

      dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, verurteilt wird (§§ 211, 43, § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 c Abs. 1, Nr. 2 b, § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; §§ 73, 74 StGB),

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Widerstandsleistung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen,

2

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen,

3

wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen,

4

sowie wegen Widerstandsleistung

5

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, für immer keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

6

1.

Die Verfahrensbeschwerden

7

a)

Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unzulässig, weil sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Danach hätte es der Darlegung der Tatsachen bedurft, die einer Mitwirkung des Geschworenen Prüfer nach Ansicht des Beschwerdeführers entgegenstanden (BGHSt 22, 169, 170) [BGH 29.05.1968 - 3 StR 72/68].

8

b)

Wegen der mangelhaften Akustik des Schwurgerichtssaales rügt die Revision Verletzung des § 338 Nr. 5 und Nr. 6 sowie des § 250 StPO. Zur Glaubhaftmachung der insoweit von ihr behaupteten Tatsachen bezieht sie sich auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Vertreters der Staatsanwaltschaft. An eben diesen dienstlichen Äußerungen scheitert indessen die Rüge. Nach ihnen ist nämlich die Akustik des Saales zwar ausgesprochen schlecht; sie ist aber während der Verhandlung durch Einsatz einer Lautsprecheranlage so verbessert worden, daß die Verständigung unter den Verfahrensbeteiligten und das Mitverfolgen der Verhandlung im Zuhörerraum ausreichend war. Bestätigt wird dies dadurch, daß offenbar weder der Verteidiger noch der Angeklagte während der Hauptverhandlung Veranlassung gefunden hatten, insoweit etwas zu beanstanden. Jedenfalls trägt die Revision in dieser Hinsicht nichts vor.

9

c)

Die Hinzuziehung eines Psychiaters brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Dr. Laurent besitzt eingehende forensische Erfahrung in der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Alkoholgenuß (vgl. Bd. I Seite 157 Ziff. 1 d.A.). Der Ablauf der Tat, vor allem auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat entspricht keineswegs dem Bild eines pathologischen Rausches (vgl. dazu Ponsold 3. Aufl. Seite 257; Lange-Lüddeke 2. Aufl. Seite 70). Bezeichnenderweise hatte auch der vom Schwurgericht vernommene sachverständige Zeuge Dr. J. bei der Blutentnahme in dieser Richtung keine Feststellungen gemacht. Im übrigen wird sowohl die "Möglichkeit" eines pathologischen Rausches wie die eines Nervenleidens vom Verteidiger erstmals in der Revisionsbegründung erwogen. Zu einem entsprechenden Beweisantrag auf der Grundlage einer festen Behauptung hatte auch er keinen Anlaß gesehen.

10

2.

Die Sachbeschwerde

11

a)

Die Urteilsfeststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen, sie enthalten insbesondere keine Widersprüche. Die vom Schwurgericht angewendeten Straftatbestände finden in ihnen eine ausreichende Stütze. Das gilt auch für die von der Revision besonders, aber ohne nähere Begründung angegriffene rechtliche Einordnung der Handlungsweise des Angeklagten in den Fällen II, 4 und 5 (Abfahrt Marienborn und Ausfahrt Nieder-Saulheim, UA S. 17 und 19), die das Gericht jeweils als einen versuchten Mord qualifiziert hat (vgl. dazu BGH VRS 12, 185; BGHSt 15, 291, 297 [BGH 02.12.1960 - 4 StR 453/60]; BGH NJW 1968, 660). Soweit in den Fällen II, 3 (Pariser Straße in Mainz, UA S. 16), II, 4 (Abfahrt Marienborn, UA S. 18), II, 5 (Ausfahrt Nieder-Saulheim, UA S. 19) und II, 6 (Ortsbereich Wörrstadt, UA S. 20) eine tateinheitliche Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b statt nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB erfolgt ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.

12

b)

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ansicht des Schwurgerichts, alle Vorfälle stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen (BGHSt 22, 67, 76 [BGH 15.12.1967 - 4 StR 441/67]; zuletzt in den Urteilen vom 24. August 1972 - 4 StR 296/72 - und vom 3. Oktober 1972 - 4 StR 404/72), daß sich für die Verkehrsstraftaten, die während einer sogenannten Polizeiflucht begangen worden sind, die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit meist geradezu aufdrängt. Eine solche würde auch im vorliegenden Fall gegeben sein. Nachdem der Angeklagte, als er den Streifenwagen "Nero 21" bemerkte und richtig vermutete, er könne von dessen Besatzung angehalten werden, sich entschlossen hatte, vor ihr zu fliehen, hat er sämtliche sodann verübten strafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen. In der Furcht, von der Polizei dabei gestellt zu werden, daß er ohne Fahrerlaubnis fuhr, war er nur noch von dem Gedanken beherrscht, seinen Verfölgern unerkannt zu entkommen. Von diesem einheitlichen Handlungswillen getragen, beging er die anschließenden Straftaten. Lediglich der Umstand, daß der Angeklagte in den beiden Fällen des versuchten Mordes jeweils in schwerster Form ein höchst persönliches Rechtsgut verletzte, gebietet hier, zwei von einander abgegrenzte Handlungseinheiten in den Fällen 1 bis 4 und 5 bis 7 anzunehmen. Die vom Schwurgericht in sieben Tatkomplexe aufgeteilten Straftaten sind in Wirklichkeit also nur zwei Teilabschnitte der sich gleichförmig und ununterbrochen abspielenden Flucht vor der Polizei.

13

Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.

14

c)

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Entscheidung aus § 42 m und § 42 n StGB zur Folge. Auf die Vorschriften des nach dem Urteil des Schwurgerichts in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes (vgl. §§ 60, 61, 49) wird hingewiesen.

15

Dem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls könnte nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht vorliegen.

Meyer
Mayr
Spiegel
Hürxthal
Salger