Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1968, Az.: 3 StR 72/68
Besetzungsrüge; Darlegung der Umstände; Zugehörigkeit zum Spruchkörper; Beschwerdeführer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1968
- Aktenzeichen
- 3 StR 72/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
- § 344 Abs. 2 StPO (1968)
- § 338 Nr. 1 StPO (1968)
Fundstellen
- BGHSt 22, 169 - 170
- MDR 1968, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1684 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Soll die sog. Besetzungsrüge ordnungsgemäß erhoben werden, so muß für jeden Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat und dessen Mitwirken zu beanstanden ist, der Umstand, warum sein Tätigwerden nach Ansicht des Beschwerdeführers entgegenstand, genau dargelegt werden. Wird allgemein und nicht näher ausgeführt behauptet, daß die mitwirkenden Richter dem Spruchkörper nicht angehört hätten, so reicht dies nicht aus.