Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1972, Az.: 1 StR 457/72
Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tatmehrheit mit Unterschlagung ; Nichtberücksichtigung eines Zeugnisverweigerungsrechts; Unterschiedliche Wertung der richterlichen und der polizeilichen Vernehmungstätigkeit im Ermittlungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1972
- Aktenzeichen
- 1 StR 457/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg i.Br. - 24.01.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessgegner
1.
Hilfsarbeiter Hans-Peter K. aus L., dort geboren am ... 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft
2.
Metzger Manfred S. aus S., geboren am ... 1943 in B./Pommern, zur Zeit in Untersuchungshaft
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner
in der Sitzung vom 28. November 1972
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung und
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 24. Januar 1972 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch gegen den Angeklagten K. dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte "des gemeinschaftlichen Diebstahls in 12 Fällen, des Diebstahls in einem weiteren Falle und eines Vergehens der Unterschlagung" schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten K. wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in 13 Fällen" in Tatmehrheit mit Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 9 Fällen, eines weiteren Diebstahls und eines Vergehens der Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten wenden sich übereinstimmend gegen ihre Verurteilung in den Fällen II 1-11 der Urteils gründe. Soweit der Angeklagte K. darüber hinaus noch in den Fällen III 1-4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, hat er die Revision wirksam auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführer rügen - im wesentlichen mit einheitlicher Begründung - Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Beide Revisionen bleiben erfolglos.
I.
1.
Einen Verfahrensfehler glauben die Beschwerdeführer zunächst darin zu finden, daß das Urteil nicht genügend beraten worden sei. Die insoweit behauptete Verletzung der §§ 260, 261 StPO liegt jedoch nicht vor. Zwar hat nach Einstellung des Verfahrens in den Fällen I 4, I 13 und II 1 der Anklage gemäß § 154 StPO keine Wiederholung der Urteilsberatung stattgefunden, obwohl die Hauptverhandlung zur Erörterung der Einstellungsfrage noch einmal eröffnet worden war. Einer ergänzenden Beratung bedurfte es aber hier nicht. Die Staatsanwaltschaft hatte die Einstellung der Fälle I 13 und II 1 der Anklage gemäß § 154 StPO schon vor der Urteilsberatung beantragt. Lediglich die Einstellung des Falles I 4 kam erst während der wiedereröffneten Verhandlung zur Sprache. Bei der Beratung war indessen, wie die dienstlichen Erklärungen des Landgerichtsdirektors Ko. und des Landgerichtsrats I. vom 29. September 1972 ausweisen, neben den im Einstellungsantrag bezeichneten Fällen vorsorglich auch der als ebenso einstellungswürdig angesehene Fall I 4 der Anklage als Element der Urteilsfindung ausgeschieden worden. Dabei hatte Einigkeit darüber bestanden, daß die Beratung ergänzt werden müsse, wenn die Staatsanwaltschaft wider Erwarten im Falle I 4 auch auf gerichtliche Anregung hin keine Einstellung beantragen sollte. Unter solchen Umständen konnte das Landgericht im Augenblick der Beschlußfassung über die Einstellung aller drei Fälle - auf Grund der erwarteten weiteren Antragstellung - vom Vorhandensein einer abschließenden Beratung ausgehen. Jede Wiederholung der Beratung wäre nunmehr eine leere Formalität gewesen, weil nach Sachlage selbst für die Frage, ob es bei dem bisherigen Ergebnis der Beratung bleiben solle (vgl. RGSt 42, 85; OGHSt 2, 193, 195; BGHSt 17, 337), keinerlei Veranlassung mehr bestand. Die Entscheidung BGHSt 19, 156 behandelt einen anderen Sachverhalt.
2.
Die Revisionen rügen weiterhin Verletzung der §§ 52, 55, 57, 252, 261 StPO in Verbindung mit Art. 6 Satz 1 MRK und tragen hierzu in erster Linie folgendes vor: Die Zeugin Maria S. habe in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52, 55 StPO Gebrauch gemacht. Nach § 252 StPO hätten frühere Aussagen der Zeugin daher nicht verlesen werden dürfen. Diese Vorschrift habe das Gericht jedoch in unstatthafter Weise dadurch umgangen, daß Aussagen, welche die Zeugin während des Ermittlungsverfahrens vor einem Richter gemacht habe, durch dessen Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien.
Der Verteidiger des Angeklagten K. will die Unzulässigkeit einer solchen Handhabung entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon daraus ableiten, daß richterliche Vernehmungen aus gesellschaftspolitischen Gründen vor polizeilichen Ermittlungen keinen Vorrang verdienten. Dieses Vorbringen ist abwegig. Die unterschiedliche Wertung der richterlichen und der polizeilichen Vernehmungstätigkeit im Ermittlungsverfahren, von der die Rechtsprechung zu § 252 StPO ausgeht (vgl. BGHSt 13, 394; 21, 149, 150), [BGH 07.10.1966 - 1 StR 305/66]beruht auf dem Gesetz (BGHSt 2, 99, 106, 109 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]; 21, 218, 219) [BGH 14.03.1967 - 5 StR 540/66]. Auf die von der gesetzlichen Regelung abweichende Ansicht des Verteidigers kommt es daher nicht an.
Beide Beschwerdeführer halten die Einführung der Aussage jedenfalls deshalb für unzulässig, weil die der Zeugin Maria S. vor ihrer richterlichen Vernehmung zuteil gewordene Belehrung unvollständig gewesen sei. Hierzu ist zunächst zu sagen, daß die Revisionen darüber, wie die Zeugin im einzelnen tatsächlich belehrt worden ist, keine näheren Angaben machen. Selbst wenn aber der vernehmende Richter, wie in den Revisionen behauptet wird, die Zeugin nicht deutlich darauf hingewiesen hätte, daß sie bei Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht auch für den Fall eines späteren Widerrufs mit einer Verwertung ihrer Aussagen in bestimmter Weise rechnen müsse, so wäre das unschädlich. Denn es ist anerkannten Rechts, daß ein Zeuge, der über sein Recht, das Zeugnis zu verweigern, belehrt worden ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO), grundsätzlich nicht auch noch über sein Recht, den Verzicht auf die Weigerung zu widerrufen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StPO), belehrt werden muß (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1968 - 1 StR 367/68).
Daher bedarf es auch keiner besonderen Hinweise auf die Rechtslage, die sich im Falle eines solchen Widerrufs ergibt. Sinn der vom Gesetz vorgeschriebenen Belehrung ist lediglich, den Zeugen darüber aufzuklären, daß es in seiner freien Entschließung steht, entweder von dem ihm gewährten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen oder dies nicht zu tun und damit Folgen von erheblicher Tragweite auf sich zu nehmen, die das Gesetz ihm ersparen wollte (vgl. BGHSt 13, 396 [BGH 14.10.1959 - 2 StR 249/59]/397). Da die Revisionen das Vorliegen einer solchen Unterrichtung der Zeugin nicht bestreiten, unterliegt die Verwertung ihrer Aussagen insbesondere auch nach den Grundsätzen über das 'fair trial' (Art. 6 Satz 1 MRK) keinerlei Bedenken.
3.
Unbegründet ist schließlich auch der Einwand, durch Verlesung vollständiger Polizeiprotokolle im Anschluß an die Vernehmung einzelner Zeugen sei § 253 StPO verletzt worden. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, daß den Zeugen die Niederschriften über voraufgegangene polizeiliche Vernehmungen teilweise ganz und teilweise im Auszug "zur Unterstützung des Gedächtnisses" vorgelesen worden sind. Der Vorwurf eines Verfahrensverstoßes ist damit nicht bewiesen.
II.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler. Das Urteil weist nur insofern eine offensichtliche Unstimmigkeit auf, als der Angeklagte K. des gemeinschaftlichen Diebstahls nicht in 13 Fällen, sondern nur in 12 Fällen schuldig ist (II 1-4, 6, 7, 9-11, III 1, 2, 4); im 13. Falle handelte es sich um einen allein ausgeführten Diebstahl (II 8, UA S. 15). Da sich dieses Versehen auf den Urteilsinhalt im übrigen erkennbar nicht ausgewirkt hat, unterliegt der Urteilsspruch einer entsprechenden Berichtigung.
Nach alledem sind die Revisionen - mit der soeben erwähnten Maßgabe - zu verwerfen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner