Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1972, Az.: V ZR 191/70
Klage auf Erstattung von Aufwendungen; Führung eines fremden Geschäfts; Ansprüche wegen der Störung des Eigentums nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG); Anspruch wegen Aufwendungen dann, wenn Arbeiten veranlaßt werden, die zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind; Möglichkeit der Geltendmachung eines Abwehranspruchs aus dem Eigentum auch gegen den mittelbaren Störer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1972
- Aktenzeichen
- V ZR 191/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 30.01.1970
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG
- § 25 AKG
- § 1004 BGB
- § 683 BGB
- § 677 BGB
- § 670 BGB
Fundstelle
- MDR 1973, 1013-1014 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gemeinde B.,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch den Gemeindedirektor
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen,
dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion K.
Amtlicher Leitsatz
Wird das Eigentum an einem Grundstück durch einen während des letzten Weltkriegs unter nicht geklärten Umständen errichteten Luftschutzstollen beeinträchtigt (§ 1004 BGB), so kann hinsichtlich der Inanspruchnahme der Bundesrepublik auf Ersatz der durch die Beseitigung der Beeinträchtigung verursachten Aufwendungen (§ 25 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG, §§ 683, 670 BGB) nicht schon deshalb ohne weiteres von einer dem Reich anzulastenden Eigentumsstörung ausgegangen werden, weil der - zugleich die Stellung eines Amtsbürgermeisters einnehmende - örtliche Luftschutzleiter beim Bau des Stollens beratend oder anderweit unterstützend mitgewirkt hat.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 1972
durch
die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
In der zweiten Hälfte des Jahres 1943 wurde auf einem Ackergrundstück im heutigen Gebiet der klagenden Gemeinde B. - damals zur Gemeinde L. und damit zum Amt Weiden gehörig - durch den Bauunternehmer Rohrbach unter Mithilfe der Bevölkerung ein Luftschutzstollen im Pionierrahmensystem - ein sogenannter Pionierstollen - gebaut. Nach der von der beklagten Bundesrepublik bestrittenen Behauptung der Klägerin lag dem Bau eine Anordnung des Luftgaukommandos VI in Münster und des von diesem beauftragten örtlichen Luftschutzleiters zugrunde, der gleichzeitig Amtsbürgermeister von Weiden war. Nach Kriegsende sind die Stolleneingänge zugeschüttet worden.
Im Jahr 1960 erwarb eine Wohnungsbaufirma das Grundstück. Sie erschloß es als Baugelände, bebaute es mit Eigenheimen und verkaufte es parzelliert an verschiedene Interessenten. Die Rückfront einiger der damals errichteten Häuser verläuft in geringem Abstand zu dem Stollen, die Rückfront anderer befindet sich darüber. Der Verfall der Stollenanlage führte im Jahre 1966 zu Erdeinbrüchen, Kraterbildungen und größeren Schäden an den Gebäuden. Im Hinblick auf das Ergebnis von Bodensondierungen wurde den Eigentümern von dreien der betreffenden Häuser aufgegeben, die rückwärtig gelegenen Räumlichkeiten zu verschließen und nicht mehr zu betreten. Da die Eigentümer die Kosten zur Behebung der Gebäudeschäden nicht aufbringen konnten und die Bewohnbarkeit der Häuser mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeiten der Bewohner kurzfristig wiederhergestellt werden mußte, ließen der Landkreis Köln und die Klägerin die ihnen erforderlich erscheinenden Sicherungsmaßnahmen durch Verfüllung der Hohlräume vornehmen. Von den Kosten, die durch die erwähnten Sondierungen, durch Verfüll- und Verpreßarbeiten sowie durch die Neuverlegung einer Abwasserleitung entstanden, trug die Klägerin 26.019,21 DM.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen (§ 256 BGB) in Anspruch. Sie macht geltend, die Beklagte sei als Rechts- und Funktionsnachfolgerin des Deutschen Reichs zur Beseitigung der verfallenen, eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Anwohner darstellenden Luftschutzanlage verpflichtet gewesen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 und § 25 AKG in Verbindung mit § 1004 BGB). Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag müsse die Beklagte die ihr, der Klägerin, durch die Gefahrenbeseitigung entstandenen Kosten erstatten.
Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung insbesondere damit begründet, daß der Stollen nicht auf Veranlassung des Reichs, sondern im Rahmen des Selbstschutzes der Bevölkerung oder der Gemeinde errichtet worden sei.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
A)
Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten aus, ohne allerdings die Frage ausdrücklich zu erörtern. Die Zweifel, die die Beklagte in dieser Hinsicht äußert, sind nicht gerechtfertigt:
Die Klage ist auch bei Zugrundelegung des Klagevortrags nicht gegen einen fortbestehenden hoheitlichen Eingriff, sondern auf die Erstattung von Aufwendungen gerichtet, die der Klägerin nach ihrem Vorbringen durch die Feststellung und Beseitigung bestimmter Gefahren erwachsen sind. Daß diese Gefahren sich aus einer Anlage ergaben, die früher einmal Luftschützzwecken diente, aber spätestens seit der Zuschüttung der Stolleneingänge nicht mehr dazu bestimmt ist und von niemandem dafür in Anspruch genommen wird, stellt den bürgerlichrechtlichen Charakter des Klageanspruchs nicht in Frage (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juni 1965, V ZR 261/62, LM Allgemeines KriegsfolgenG § 19 Nr. 6 = MDR 1965, 985; vom 17. Mai 1968, V ZR 1/65, WM 1968, 887). Wenn ferner die Klägerin die Arbeiten, die die eingeklagten Aufwendungen verursacht haben, im Rahmen schlicht hoheitlicher Tätigkeit veranlaßt haben sollte, so ist doch davon auszugehen, daß der Durchführung der Arbeiten bürgerlichrechtliche Verträge mit den Ausführenden zugrunde lagen. Auch insoweit trägt der Rechtsstreit daher bürgerlichrechtlichen Charakter.
B)
I.
In der materiellrechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Klägerin habe zwar, als sie den Luftschutzstollen habe verfüllen lassen, ein fremdes Geschäft mit einem entsprechenden Geschäftsführungswillen geführt (§§ 683, 677, 670 BGB). Sie habe damit aber nicht eine Aufgabe der Beklagten wahrgenommen und könne deshalb nicht von ihr Aufwendungsersatz verlangen. Die Klägerin hatte nicht die Voraussetzungen nachgewiesen, unter denen das Deutsche Reich den Eigentümern der für den Stollenbau benutzten Grundstücke als Störer (§ 1004 BGB) verantwortlich gewesen wäre; sie könne deshalb nicht die Beklagte als Rechts- und Funktionsnachfolgerin des Deutschen Reichs in Anspruch nehmen. Daß der Bau des Stollens auf eine bestimmte, auf ihn bezügliche Anweisung oder im Rahmen allgemeiner Weisungen von Reichsbehörden errichtet worden sei, kann nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen werden. Die Möglichkeit, daß die Ortsbevölkerung oder die Bewohner des anliegenden Wohnviertels im Wege des freiwilligen Zusammenschlusses zu einer Selbstschutzgemeinschaft den Stollen mit Unterstützung der Gemeinde gebaut hätten, bleibe offen.
II.
Gegen diese Ausführungen wendet die Revision sich in mehrfacher Hinsicht. Ihre Angriffe haben keinen Erfolg.
1.
a)
Die Revision weist zunächst darauf hin, daß, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, das Gebiet der Klägerin zur Zeit der Anlage des Luftschutzstollens wegen eines in der Nähe zur Irreführung der gegnerischen Luftaufklärung angelegten Scheinflughafens besonders luftgefährdet war. Das Reich habe, so führt die Revision aus, die aus der Schaffung des Scheinflughafens erwachsenen Gefahren soweit wie möglich beseitigen oder mindern müssen. Der örtliche Luftschutzleiter habe daher, wenn er zur Anlage des Stollens nicht durch ein Organ des Reichs angewiesen worden sein sollte, als Geschäftsführer ohne Auftrag ein Geschäft des Reichs besorgt. Dann aber habe nach Kriegsende das Reich für die Sicherung des Stollens einstehen und die davon ausgehenden Gefahren beseitigen müssen.
b)
Der Angriff geht fehl.
Die Revision verkennt, daß Ansprüche gegen das Reich erloschen sind, soweit das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nichts anderes bestimmt (§ 1 Abs. 1 AKG). Für hiernach erloschene Ansprüche hat auch die Beklagte nicht einzustehen. Der Klägerin stehen daher etwaige ursprünglich gegen das Reich gerichtete Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte nur im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu. Ob die Klägerin früher außerhalb dieses Rahmens liegende Ansprüche gegen das Reich hatte, bedarf nicht der Erörterung.
Die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ergeben in dieser Hinsicht folgendes:
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AKG sind u.a. Ansprüche, die auf einer Störung des Eigentums (§ 1004 BGB) beruhen, dann zu erfüllen, wenn dies "zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist". Die Vorschrift greift auch dann Platz, wenn anstelle des Verpflichteten, der die Beeinträchtigung nicht beseitigt, ein anderer die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Handlungen vornimmt und - unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag - Erstattung der ihm dadurch entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangt (vgl. Senatsurteil BGHZ 40, 18 sowie das erwähnte weitere Senatsurteil vom 29. Juni 1965, LM a.a.O. Bl. 3 R). Es muß sich aber um die Beseitigung solcher Gefahren handeln, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden (BGHZ 40, 18, 21) [BGH 19.06.1963 - V ZR 226/62].
Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind entgegen der Ansicht der Revision nicht schon daraus zu entnehmen, daß das Vorhandensein des Scheinflughafens während des Krieges die erhöhte Gefahr von Bombenabwürfen auf die benachbarten Gebiete mit sich bringen konnte. Eine etwa darin liegende Eigentumsstörung ist spätestens mit dem Ende des Krieges weggefallen, und die Aufwendungen, deren Erstattung die Klägerin verlangt, dienten nicht unter diesem Blickwinkel der Beseitigung von noch nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes fortbestehenden Gefahren.
2.
Soweit die Revision in der Anlage des Stollens eine ursprünglich dem Reich anzulastende Eigentumsstörung sieht, scheitert der Klageanspruch entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht der Beklagten nicht ohne weiteres schon daran, daß die durch die Klägerin veranlaßten Arbeiten nicht zur Ausräumung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben erforderlich gewesen wären. Diese Anspruchsvoraussetzung ergibt sich vielmehr daraus, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gefahr eines Einsturzes der Wohnhäuser drohte, unter denen der Stollen verlief (vgl. dazu BGHZ 40, 18, und insbesondere das weitere oben bezeichnete Senatsurteil vom 29. Juni 1965). Wenn ein im Jahr 1961 festgestellter Bebauungsplan der Klägerin die Bebauung zuließ, so würde nicht schon daraus ein den Anspruch ausschließendes mitwirkendes Verschulden der Klägerin erblickt werden können (zur Anwendung des § 254 BGB auf Ansprüche aus § 1004 BGB vgl. das zuletzt genannte Senatsurteil). Soweit die Beklagte in der Revisionserwiderung ferner geltend macht, es stehe nicht fest, daß der frühere Eigentümer des Grundstücks - oder die während seiner kriegsbedingten Abwesenheit damals an seiner Stelle als Verwalterin tätige Mutter - den Bau des Stollens nicht genehmigt habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß es gegebenenfalls ihre Sache gewesen wäre, das etwaige Einverständnis zu behaupten und zu beweisen.
3.
Entscheidend ist jedoch, daß das Berufungsgericht bei der Verneinung der Störereigenschaft nicht von einer der Klägerin zum Nachteil gereichenden irrigen Rechtsauffassung ausgegangen ist und daß seine Beweiswürdigung keinen Verfahrensverstoß ergibt.
Die Revision sucht ihre Ansicht, daß die Anlage des Stollens dem Reich als Störer zuzurechnen sei, zunächst unmittelbar aus der damals gegebenen Rechtslage herzuleiten:
Der Luftschutz sei Aufgabe des Reichs gewesen (§ 1 des Luftschutzgesetzes - LSG - in der Fassung vom 31. August 1943 - RGBl I S. 506). Bei der Durchführung habe der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe (im folgenden: Luftfahrtminister) sich neben den Dienststellen der Reichsluftfahrtverwaltung der ordentlichen Polizei- und Polizeiaufsichtsbehörden bedient, aber auch andere Dienststellen - u.a. der Gemeinden - in Anspruch nehmen können (§ 1 Abs. 2 LSG); deren durch die Inanspruchnahme entstehenden besonderen Kosten habe er tragen müssen (§ 1 Abs. 3 LSG). Allen Deutschen habe die Luftschutzpflicht oblegen (§ 2 Abs. 1 LSG). - Der örtliche Luftschutzleiter (§ 5 I. DVO-LSG) - für den Bereich der Klägerin damals der Amtsbürgermeister von Weiden - habe grundsätzlich die Führung im Luftschutzort gehabt, sei insbesondere für das einheitliche Zusammenwirken aller mit der Durchführung des Luftschutzes beauftragten Organisationen und Stellen verantwortlich gewesen, habe zu entscheiden gehabt, welche Dienststellen und Betriebe zum Selbstschutz, zum erweiterten Selbstschutz oder zum Werkluftschutz gehörten, und habe den Zusammenschluß von Wohnungen, Dienststellen und Betrieben zu Gemeinschaften des Selbstschutzes usw. anordnen können (§ 6 I. DVO-LSG).
Auf Grund des nichtveröffentlichten "Führererlasses" vom 10. Oktober 1940 habe der Luftfahrtminister in einem Durchführungserlaß vom 13. Oktober 1940 Baumaßnahmen vorgesehen, die unter Vorbehalt einer endgültigen Regelung der Kostenverteilung vom Reich hätten finanziert werden sollen. In den dadurch erfaßten Orten, zu denen ab 1943 auch Weiden gehört habe, hätten die angefallenen Kosten durch den örtlichen Luftschutzleiter auf im einzelnen vorgeschriebene Weise bestritten und verrechnet werden müssen. Der örtliche Luftschutzleiter habe auch angeordnet, wieviele Luftschutzbauten zu errichten gewesen seien und an welchen Stellen. Die dafür benötigten Grundstücke habe er formlos in Anspruch nehmen und die Einwohner zu Arbeitsleistungen heranziehen können.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei daher davon auszugehen, daß der Amtsbürgermeister von Weiden den Bau des Luftschutzstollens im Rahmen der "Luftschutz-Führerprogramm-Ausweitung" angeordnet habe, um die von dem Scheinflughafen ausgehenden Gefahren im Interesse des Reichs und der Bewohner zu mindern.
Im Auftrag des - auf Grund reichsgesetzlicher Vorschriften eine Aufgabe des Reichs wahrnehmenden, mithin im Namen des Reichs handelnden - Luftschutzleiters und mit den durch diesen herangezogenen Luftschutzpflichtigen habe der Bauunternehmer Rohrbach dann den Bau ausgeführt. Störer sei mithin das Reich, ohne daß es darauf ankomme, ob auch die betreffenden Luftschutzpflichtigen Störer gewesen seien. Ausgeschlossen sei, daß eine Selbstschutzgemeinschaft eine so ausgedehnte Luftschutzanlage in eigener Regie errichtet und den Bauunternehmer Rohrbach mit der Leitung beauftragt hätte.
Für unerheblich hält die Revision, ob der Luftschutzleiter mit dem Rechtsfolgewillen handelte, das Reich zu verpflichten, und ob eine Einzelweisung zum Bau des hier in Rede stehenden Stollens vorlag. - Das Handeln in Selbstschutzgemeinschaften, so meint die Revision weiter, schließe die Veranlassung durch das Reich und dessen Störereigenschaft nicht aus. Einen "freiwilligen Selbstschutz der Bevölkerung" habe es "als Rechtsbegriff nicht gegeben".
4.
Den Angriffen der Revision liegt eine Verkennung der Grenzen zugrunde, die ihr durch die bindende Kraft der Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz gezogen sind (§ 561 Abs. 2 ZPO). Ist die den tatrichterlichen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung möglich, so bindet sie das Revisionsgericht, soweit sie nicht auf Verfahrensverstoß oder einem sonstigen Rechtsfehler beruht. Dies ist hier nicht der Fall:
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das Reich sich den Luftschutz zur Aufgabe gemacht (§ 1 LSG) und im einzelnen geregelt hat, wie es dieser Aufgabe nachkommen wollte. Daraus brauchte es aber nicht logisch zwingend zu schließen, daß alle während des Kriegs für Zwecke des Luftschutzes gebauten Anlagen in diesen Rahmen gehört hätten. Das Berufungsgericht konnte vielmehr im Hinblick auf das Eigeninteresse des Einzelnen an einem möglichst wirksamen Schutz gegen die Gefahren des Bombenkriegs ohne Rechtsverstoß zu der Würdigung gelangen, daß derartige Anlagen auch das Ergebnis von "Selbstschutzmaßnahmen" der Bevölkerung - im Sinne von auf eigener Initiative beruhenden Maßnahmen der Bevölkerung - sein konnten. Wenn, wie die Revision hervorhebt, der örtliche Luftschutzleiter den Zusammenschluß zu Selbstschutzgemeinschaften anordnen konnte (§ 6 Abs. 2 I. DVO-LSG), so zwang dies den Tatrichter nicht zu dem Schluß, daß hier eine so gebildete Selbstschutzgemeinschaft tätig geworden sein müsse. Er konnte vielmehr auch eine freiwillige Zusammenarbeit der Anwohner als nicht auszuschließende Möglichkeit in Erwägung ziehen. Wenn die Anwohner in diesem Rahmen Luftschutzmaßnahmen trafen, zu denen sie nach den damals geltenden Vorschriften auch behördlicherseits hätten angehalten werden können, so bedeutet dies nicht, daß für die rechtliche Beurteilung davon ausgegangen werden müßte, ihr Tätigwerden gehe hier in der Tat auf eine entsprechende behördliche Anordnung zurück.
Allerdings hält auch das Berufungsgericht ersichtlich für möglich oder sogar naheliegend, daß die Gemeinde eine derartige Selbsthilfe der Bevölkerung unterstützt und auch Kostenvorschüsse geleistet habe. Es hat sich aber - diese Möglichkeit als verwirklicht unterstellt - auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu der Feststellung in der Lage gesehen, daß der Gemeinde derartige Kosten dann vom Luftgaukommando aus Kriegsausgabemitteln als "besondere Kosten" im Sinne des § 1 Abs. 3 LSG - mithin auf Grund einer Inanspruchnahme nach § 1 Abs. 2 LSG - erstattet worden wären.
Die in diesen Ausführungen zum Ausdruck kommende Beweiswürdigung hält den Angriffen der Revision stand (Art. 1 Nr. 4 BGH EntlG). Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch den Begriff des Störers im Sinne des § 1004 BGB nicht verkannt:
Zwar kann sich der in § 1004 BGB geregelte Abwehranspruch des Eigentümers auch gegen denjenigen richten, der nur mittelbar die Störung veranlaßt hat (RGZ 155, 316, 319; Soergel/Mühl, BGB 10. Aufl. § 1004 Nr. 30; BGB RGRK 11. Aufl. § 1004 Anm. 26; Staudinger/Berg, BGB 11. Aufl. § 1004 Nr. 24; Erman/Hefermehl, BGB 4. Aufl. § 1004 Nr. 4 und 5). Die Störung muß dann aber auf dem maßgebenden Willen des Anspruchsgegners - bei juristischen Personen: der als deren Organ handelnden Person - beruhen (vgl. auch dazu RGZ 155, 316, 319 und das genannte Schrifttum). Diese Voraussetzung ergibt sich hier weder daraus, daß der örtliche Luftschutzleiter eine Maßnahme wie den streitigen Stollenbau auch im Rahmen des Luftschutz-Führerprbgramms hätte treffen können, noch daraus, daß er lediglich beratend oder anderweit unterstützend tätig geworden sein mag. Eine dem Deutschen Reich anzulastende Eigentumsbeeinträchtigung folgt daraus nicht.
5.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision ferner:
a)
Die Klägerin habe auf Seite 3 ihres zweitinstanzlichen Schriftsatzes vom 20. Februar 1969 zum Beweise dafür, daß der Luftschutzstollen im Rahmen der staatlichen Luftschutzaufgaben gebaut worden sei, die erneute Beiziehung der Akten des Rechtsstreits Stadt Frechen gegen die Bundesrepublik - V O 131/67 LG Köln - beantragt. Das Berufungsgericht habe zwar die Beiziehung dieser Akten, die schon im ersten Rechtszug vorgelegen hätten, aber vom Landgericht wieder zurückgegeben worden seien, beschlossen, habe den Beschluß aber unter Verfahrensverstoß nicht ausgeführt.
In Wirklichkeit hatte die Klägerin an der bezeichneten Stelle Beiziehung der Archivakten der Stadt Frechen beantragt, die in dem anderen Rechtsstreit vorgelegen hatten. Die Revisionsrüge ist unzulässig, da sie nicht angibt, was im einzelnen an entscheidungserheblichen Tatsachen und aus welchen in jenen Akten enthaltenen Schriftstücken das Berufungsgericht hätte entnehmen können.
b)
Die Klägerin habe für den Hergang des Stollenbaus einen Zeugen (S.) benannt. Diesen Beweisantritt habe das Berufungsgericht verfahrenswidrig übergangen.
Die Revision berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Beweisantritt befaßt hat (S. 23 und 24 BU), aber rechtsfehlerfrei - unter Berücksichtigung auch eines von der Klägerin überreichten Schreibens des Zeugen - eine hinreichende Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen vermißt hat.
C)
Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin erkennen. Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Freitag
Hill
Offterdinger
Dr. Grell