Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1972, Az.: III ZR 13/71
Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Haftung der US-Streitkräfte für einen Schaden ; Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1972
- Aktenzeichen
- III ZR 13/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.11.1970
Rechtsgrundlagen
- § 512 ZPO
- § 548 ZPO
- § 565 Abs. 2 ZPO
- § 696 Abs. 2 ZPO
- § 698 Abs. 2 ZPO
- Art. 12 Abs. 3 NTS-AG
Fundstellen
- DB 1973, 868 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 569 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 246-248 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 248
- VersR 1973, 158-160 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Bindung des Berufungs- und des Revisionsgerichts an vorangegangene unanfechtbare Entscheidungen.
Die Zwei-Monats-Frist wird durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls nur gewahrt, wenn nach Erhebung des Widerspruchs alsbald Termin anberaumt und damit die Streitsache rückwirkend rechtshängig wird.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1972
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie
der Richter Dr. Beyer, Gähtgens, Sonnabend und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Am Abend des 10. Oktober 1967 wurde der Kraftwagen der Klägerin auf der Bundesautobahn N.-M. schwer beschädigt bei einem Auffahrunfall, der durch einen auf der rechten Fahrbahnhälfte unbeleuchtet und unabgesichert abgestellten Sattelschlepper der US-Streitkräfte verursacht worden war. Auf den Entschädigungsantrag vom 16. Oktober 1967 erkannte das Amt für Verteidigungslasten mit Bescheid vom 25. Januar 1968 die Haftung der US-Streitkräfte für den Schaden (nach Art. VIII Abs. 5 NTS, § 7 StVG, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) an, sprach der Klägerin 4.457,70 DM nebst 187,11 DM Rechtsanwaltskosten zu, lehnte weitergehende Ansprüche der Klägerin jedoch ab. Der Bescheid, der die Belehrung enthielt, daß die Klägerin - soweit ihrem Antrage nicht entsprochen werde - binnen zwei Monaten Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben könne, wurde der Klägerin am 29. Januar 1968 zugestellt.
Die Klägerin hat wegen ihres vermeintlichen Schadensersatz-Restanspruchs von 977,55 DM einen Zahlungsbefehl des Amtsgerichts München vom 22. März 1968 erwirkt, der der Beklagten am 27. März 1968 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat am 28. März 1968 Widerspruch erhoben. Hiervon hat das Amtsgericht die Klägerin unter dem 29. März 1968 benachrichtigt und zugleich die zweite Hälfte der Prozeßgebühr in Höhe von 20 DM nachgefordert. Am 25. Juni 1968 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin 20 DM in Gerichtskostenmarken eingezahlt und die Anberaumung eines Verhandlungstermins erbeten.
Das Amtsgericht hat am 2. Juli 1968 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. Juli 1968 anberaumt. In diesem Termin hat die Klägerin den Antrag aus dem Zahlungsbefehl gestellt, die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Zweimonatsfrist des Art. 12 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut (NTS-AG) versäumt habe. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls allein - so ist das Urteil begründet - wahre diese Frist nicht; die Streitsache gelte nur dann als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn nach Erhebung des Widerspruchs alsbald Termin anberaumt werde; hier aber sei die Terminsanberaumung um Monate verzögert worden, weil die Klägerin die Gebühr verspätet eingezahlt habe.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht (Berufungskammer) mit Urteil vom 19. Februar 1969 das erste Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Begründung, schon die Zustellung des Zahlungsbefehls habe die zweimonatige Klagefrist gewahrt.
Auf entsprechende Anträge der Parteien hat das Amtsgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die erstinstanzliche Zivilkammer des Landgerichts verwiesen. Dort hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 977,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 1968 zu verurteilen, die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 3. Juli 1969 der Klägerin 787,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Januar 1968 zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist auf die Berufung der Beklagten vom Oberlandesgericht aufgehoben und die Klage vollen Umfangs abgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils vom 3. Juli 1969, die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision erweist sich als unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin sie - entgegen der zwingenden Vorschrift in Art. 12 Abs. 3 NTS-AG - nicht innerhalb von zwei Monaten seit der Zustellung des Bescheides des Amts für Verteidigungslasten erhoben habe. Die Frist habe - so führt das Berufungsurteil aus - mit der Zustellung am 29. Januar 1968 begonnen. Der Zahlungsbefehl sei der Beklagten zwar am 27. März 1968, also innerhalb der Zweimonatsfrist zugestellt worden; jedoch sei damit die Rechtshängigkeit, auf die Art. 12 NTS-AG allein abstelle, indem er ausdrücklich die Klageerhebung fordere, noch nicht eingetreten. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn nach dem Widerspruch alsbald Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden wäre (§ 696 Abs. 2 ZPO). Daran aber fehle es hier, denn ein Verhandlungstermin habe erst am 2. Juli 1968 auf den 17. Juli 1968 angesetzt werden können, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die am 29. März 1968 angeforderte zweite Hälfte der Prozeßgebühr erst am 25. Juni 1968 eingezahlt habe (§ 111 GKG). Der Zeitraum vom 27. März bis zum 25. Juni 1968 lasse es nicht zu, hier noch von einer "alsbaldigen" Terminsanberaumung zu sprechen. Die Gründe, die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für die verspätete Einzahlung der Gebühr angegeben habe, könnten die Verspätung nicht entschuldigen, zumal er die Gebühr auch ohne Rücksicht auf die Klagebegründung habe einzahlen können. Deshalb gelte die Streitsache nicht als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig geworden und die Frist in Art. 12 Abs. 3 NTS-AG sei nicht gewahrt.
An die entgegengesetzte Rechtsauffassung der Berufungskammer des Landgerichts sei nach der Verweisung weder die erstinstanzliche Zivilkammer des Landgerichts gebunden gewesen noch sei hieran das Oberlandesgericht als Berufungsgericht gebunden.
II.
1.
Die Revision bittet zunächst um Nachprüfung, ob nicht die "Rechtskraftwirkung" des Urteils der Berufungskammer des Landgerichts vom 19. Februar 1969 einer abweichenden Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Wahrung der Klagefrist entgegengestanden habe. In diesem Zusammenhang bezieht die Revision sich zu Unrecht auf § 322 ZPO. Durch das Urteil vom 19. Februar 1969 hatte die Berufungskammer das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses Urteil unterlag allerdings nicht einem Rechtsmittel (§ 545 ZPO). Jedoch ist ein solches aufhebendes und zurückverweisendes Urteil - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - der Rechtskraft (§ 322 ZPO) nicht fähig, weil es den Rechtsstreit anhängig läßt und nicht endgültig entscheidet (Stein-Jonas, ZPO 19. Aufl. zu § 322 Anm. V 2; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl. § 153 III S. 802; Baumbach-Lauterbach, ZPO 30. Aufl. zu § 322 Anm. 1 B; Thomas-Putzo, ZPO 5. Aufl. zu § 322 Anm. 2 b); es gibt grundsätzlich nur eine innerprozessuale Bindung für das untere Gericht (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO; Stein-Jonas a.a.O.; Baumbach-Lauterbach zu § 538 Anm. 1), kann allerdings auch zu einer Bindung des oberen Gerichts an seine frühere Entscheidung führen, wenn die Sache nach Zurückverweisung im neuen Rechtsgang wiederum an das obere Gericht gelangt (BGHZ 3, 321; 25, 200, 204) [BGH 18.09.1957 - V ZR 153/56].
Der erkennende Senat kann dahinstehen lassen, ob nach der Verweisung die erstinstanzliche Zivilkammer des Landgerichts an die Rechtsauffassung im Urteil der Berufungskammer vom 19. Februar 1969 gebunden war, was das Berufungsgericht verneint hat. Jedenfalls bestand eine Bindung für das Oberlandesgericht nicht; denn es hatte den Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem zu verhandeln (§ 525 ZPO) und unter Berücksichtigung aller Streitpunkte zu entscheiden (§ 537 ZPO). Dabei unterlagen allerdings die unanfechtbaren Entscheidungen, die dem Endurteil der erstinstanzlichen Zivilkammer des Landgerichts vorausgegangen waren, nicht der Beurteilung des Oberlandesgerichts (§ 512 ZPO), hier also die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung an das Amtsgericht durch das Urteil der Berufungskammer vom 19. Februar 1969 sowie die Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht als erste Instanz. Aber diese Bindung bezog sich nur auf die Entscheidungen selbst, nicht auf deren Begründung oder auf Folgerungen, die sich daraus ziehen ließen (vgl. LM zu ZPO § 548 Nr. 2; BAG NJW 1964, 1435, 1436 Nr. 7), d.h. das Oberlandesgericht hatte davon auszugehen, daß das Landgericht als erste Instanz zu entscheiden hatte, es war aber einer eigenen Prüfung, ob die Klagefrist gewahrt sei, nicht enthoben. Die Entscheidung in BGHZ 25, 200 = LM zu ZPO § 549 Nr. 40 steht dem nicht entgegen; denn es fehlt hier an einer vorangegangenen, unanfechtbar gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts, durch welche dieses sich selbst gebunden hätte; vielmehr hatte das Oberlandesgericht nach den §§ 512, 525, 537 ZPO über die Zulässigkeit der Klage als über einen noch nicht erledigten Streitpunkt neu zu entscheiden. Entsprechendes gilt für die jetzige Prüfung des Revisionsgerichts (§§ 548, 559 ZPO).
2.
Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klagefrist in Art. 12 Abs. 3 NTS-AG sei durch den Zahlungsbefehl vom 22. März 1968 und dessen Zustellung am 27. März 1968 - also noch innerhalb der Zweimonatsfrist - allein nicht gewahrt. Die Meinung der Revision, das "Beschreiten des Rechtswegs" in irgendeiner Form, also schon der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls, genüge zur Fristwahrung, ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Hat das Amt für Verteidigungslasten einen geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt, so kann der Antragsteller Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik erheben (Art. 12 Abs. 1 NTS-AG). Diese "Klage" ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde zu "erheben". Auf die Klagefrist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden (Art. 12 Abs. 3 NTS-AG). Damit weist das Gesetz die Rechtsstreitigkeiten über Truppenschäden den ordentlichen Gerichten zu und es bestimmt zugleich den Weg, auf dem solche Streitigkeiten fristgebunden der richterlichen Entscheidung zu unterbreiten sind, unter Hinweis auf die zivilprozessualen Verfahrensvorschriften; es ist dies der Weg der Klage, die durch Zustellung einer Klageschrift erhoben wird (§ 253 ZPO), womit die Rechtshängigkeit der Streitsache eintritt (§ 263 ZPO). Das Gesetz gibt keinen Anhalt dafür, daß hier die Begriffe der Klage und der Klageerhebung in einem anderen als dem zivilprozessualen Sinne gebraucht sein könnten. Die Frage, ob es denn wirklich einer echten Klage oder eines verfahrensrechtlich gleichstehenden Vorgehens bedürfe, um dem Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht zu werden, ist angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes falsch gestellt.
Schon die vorangegangene Bestimmung in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages eröffnete bei Stationierungsschäden dem abgewiesenen Antragsteller die "Klage", die "bei den ordentlichen deutschen Gerichten ... innerhalb von zwei Monaten ... zu erheben" war. Der erkennende Senat hat in fester Rechtsprechung die Auffassung, Art. 8 Abs. 10 FV sei eine unwesentliche Ordnungsvorschrift, die nur besage, daß der Betroffene sich mit irgendeiner Eingabe gegen den ablehnenden Bescheid an ein Gericht wenden müsse, als mit Wortlaut und Sinn der Bestimmung nicht vereinbar abgelehnt (BGHZ 33, 360, 362) [BGH 24.10.1960 - III ZR 132/59]. Nur eine Klage, die den Erfordernissen des § 253 ZPO entspricht, ist im Grundsatz als fristwahrend angesehen worden; denn die Besonderheiten, die das Verfahren für die Regelung von Truppenschäden auf weist, sind nicht derart, daß sie eine Vernachlässigung der Formvorschriften rechtfertigen könnten (LM zu ZPO § 253 Nr. 39). So ist die Einreichung eines als "Armenrechtsgesuch und Klage" überschriebenen Schriftsatzes, der Klageantrag und Klagebegründung enthielt, nicht als fristwahrend erachtet worden, weil dadurch die Rechtshändigkeit der Streitsache nicht begründet wird (BGH Urteil vom 20. Juni 1968 - III ZR 210/67 = VersR 1968, 984). Die Revision vermag für ihre Auffassung nichts daraus herzuleiten, daß eine Klage noch nach Ablauf der Klagefrist im Rahmen des § 268 ZPO erweitert werden kann (BGHZ 34, 230) oder daß auch die Klage zu einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht, selbst bei ausschließlicher Zuständigkeit, als fristwahrend behandelt worden ist (BGHZ 34, 230; 35, 374) [BGH 20.09.1961 - V ZR 46/60]; denn in beiden Fällen ist Voraussetzung, daß eine Klage wirksam erhoben, also den wesentlichen Erfordernissen des § 253 ZPO genügt und damit die Rechtshängigkeit begründet ist, also die. Streitsache in der gesetzlich vorgesehenen Form zur Entscheidung des Richters gestellt wird (BGHZ 35, 374, 377[BGH 21.09.1961 - III ZR 120/60]; LM zu ZPO § 253 Nr. 39).
Danach ist der Eintritt der Rechtshängigkeit das wesentliche Erfordernis für die Wahrung der Frist. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls begründet jedoch die Rechtshängigkeit nicht (Stein-Jonas, ZPO 19. Aufl. zu § 693 Anm. II 1; Baumbach-Lauterbach, ZPO 30. Aufl. zu § 696 Anm. 3); insoweit geht der Hinweis der Revision auf § 700 Halbsatz 2 ZPO fehl, denn von einem Vollstreckungsbefehl ist hier nicht die Rede. Die Einleitung eines Mahnverfahrens steht in ihrer rechtlichen Wirkung zwar in mancher Hinsicht (vgl. z.B. §§ 209 Abs. 2, 284 BGB), jedoch nicht in jeder Hinsicht der Klageerhebung gleich. Allerdings kann bereits das Gesuch um Erlaß eines Zahlungsbefehls, wenn dieser "demnächst" zugestellt wird, die Verjährung unterbrechen oder eine Frist wahren (§ 693 Abs. 2 ZPO). Das aber setzt eine Frist voraus, die durch den Beginn des Mahnverfahrens gewahrt werden kann. Der Ansicht von Rosenberg-Schwab (Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 166 III 4 S. 868), die Einleitung des Mahnverfahrens wahre bei "demnächstiger" Zustellung jede materiell-rechtliche oder prozessuale Frist, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Verfasser beziehen sich hierfür auf ein Urteil des Reichsgerichts (Warn Rspr. 1933, 89 = Recht 1933, 395); gerade diese Entscheidung aber stellt (unter Ziff. 2) entscheidend darauf ab, ob die Erwirkung und Zustellung eines Zahlungsbefehls überhaupt nach dem streitigen Rechtsverhältnis genügt, den Eintritt der Frist abzuwenden, und bejaht dies in Auslegung der zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Hier aber liegen die Dinge anders, denn Art. 12 NTS-AG, der ausdrücklich und uneingeschränkt von der Erhebung einer "Klage" spricht, läßt jeden Hinweis in der Richtung vermissen, daß schon ein Zahlungsbefehl zur Fristwahrung genügen solle. Vielmehr entspricht es den Bedürfnissen dieses Verfahrens, das auf eine rasche Klärung der Streitfälle abzielt, erst den Eintritt der Rechtshängigkeit, d.h. einer der Klageerhebung gleichstehenden Wirkung, als fristwahrend zu behandeln. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1962 - III ZR 4/61 = VersR 1962, 523 zu der gleichgerichteten Bestimmung in Art. 8 Abs. 10 FV ausgeführt (vgl. auch OLG Nürnberg, VersR 1969, 719; Keßler DRiZ 1964, 118, 120).
3.
Diese Wirkung aber trat in der vorliegenden Sache erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist, also verspätet ein. Allerdings gilt im Mahnverfahren die Streitsache als mit Zustellung des Zahlungsbefehls (rückwirkend) rechtshängig geworden, wenn nach Erhebung des Widerspruchs alsbald Termin anberaumt wird (§ 696 Abs. 2 ZPO), und dann gilt auch die Frist in Art. 12 Abs. 3 NTS-AG als gewahrt (Rieger, Stationierungsschädenrecht, RN 10 zu Art. 12 NTS-AG S. 187). Das Berufungsgericht hat aber zutreffend den Zeitraum von Ende März 1968 (Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. März 1968, Eingang des Widerspruchs am 28. März 1968, Nachforderung der zweiten Gebührenhälfte am 29. März 1968) bis zum 25. Juni 1968 (Einzahlung der Gebühr) als erheblich zu lang angesehen, als daß hier noch von einer "alsbaldigen" Terminsanberaumung (am 2. Juli auf den 17. Juli 1968) gesprochen werden könnte, und dies auf die verzögerte Zahlung der Gebühr zurückgeführt (§ 111 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Sprachlich und sinngemäß entspricht der Begriff "alsbald" dem in der Zivilprozeßordnung häufig verwendeten "demnächst" (vgl. § 261 b Abs. 3, § 496 Abs. 3, § 693 Abs. 2 ZPO). Beide Begriffe sind in dem gleichen Sinne zu verstehen (Stein-Jonas zu § 696 Anm. III 4; Wieczorek, ZPO Handausgabe 2. Aufl. zu § 696 Anm. B II a; Thomas-Putzo, 5. Aufl. zu § 696 Anm. 3). Auch der jetzt erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 20. Juni 1968 - III ZR 210/67 = VersR 1968, 984, 986 und vom 23. Januar 1967 - III ZR 3/66 = LM zu ZPO § 261 b Nr. 10 beide Begriffe nebeneinander und füreinander verwendet und dabei hervorgehoben, die Partei habe nicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern sei gehalten, ihrerseits im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken.
Dem hat die Klägerin nicht Rechnung getragen. Nach Eingang des Widerspruchs am 28. März 1968, von dem die Klägerin am 29. März 1968 benachrichtigt wurde mit der Aufforderung, weitere 20 DM Gebühren einzuzahlen, bedurfte es allerdings nicht eines Antrages der Klägerin auf Terminsanberaumung; denn einen solchen Antrag hatte die Klägerin vorsorglich schon mit dem Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls gestellt. Geboten war aber die Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte, ohne die Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anberaumt werden soll (§ 111 Abs. 1 Satz 2 GKG). Damit ließ die Klägerin oder deren Prozeßbevollmächtigter sich fast drei Monate Zeit, denn erst am 25. Juni 1968 ging die Gebührenmarke bei Gericht ein. Das Berufungsgericht hat die Entschuldigung, der Anwalt der Klägerin habe die nicht einfach gelagerte Sache wegen erheblicher Arbeitsüberlastung nicht früher bearbeiten können, mit Recht nicht angenommen. Denn es bedurfte jetzt noch gar nicht einer eingehenden Begründung der Klage, sondern lediglich der Einzahlung der Gebühr, wozu auch das Büro imstande gewesen wäre.
4.
Ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Revision, angesichts der heutigen Überlastung aller Gerichte falle ein Zeitraum von knapp drei Monaten noch unter den Begriff "alsbald", jedenfalls sei nicht auszuschließen, daß auch bei pünktlicher Zahlung der Termin erst am 2. Juli auf den 17. Juli 1968 anberaumt worden wäre. Die Klägerin hatte ohne Verzögerung die ihr obliegenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß Termin anberaumt werden konnte. Der Senat hat schon die Verzögerung der Einzahlung der Gebühr um 18 Tage als unangemessen lang bezeichnet (LM zu Finanzvertrag Nr. 11), sofern nicht besondere Hinderungsgründe vorlagen. Solche sind hier nicht vorgetragen worden. Daß die Verzögerung nicht auf Seiten des Amtsgerichts lag, vielmehr eine frühere Gebühreneinzahlung auch zu einer früheren Terminsanberaumung geführt haben würde, läßt sich schon daraus entnehmen, daß am 2. Juli 1968 - d.h. eine Woche nach Eingang der Gebühr - Verhandlungstermin auf den 17. Juli 1968 anberaumt wurde. Davon, daß die Überlastung des Amtsgerichts einer termingerechten Behandlung der Sache entgegengestanden hätte, kann also nicht die Rede sein.
5.
Ist hiernach der Termin nicht alsbald anberaumt worden, und zwar aus Gründen, die die Partei zu vertreten hat, so gilt die Streitsache nicht als mit Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig geworden (§ 696 Abs. 2 ZPO). Die Klagefrist in Art. 12 Abs. 3 NTS-AG ist nicht gewahrt, und das Berufungsgericht hat daher die Klage mit Recht abgewiesen. Die Revision muß erfolglos bleiben.
Dr. Beyer
Gähtgens
Sonnabend
Dr. Krohn