Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.1972, Az.: 3 StR 187/72
Strafschärfende Berücksichtigung einer aus dem Zentralregister getilgten Straftat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1972
- Aktenzeichen
- 3 StR 187/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 06.05.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Bekleidungskaufmann Dieter-Jürgen, genannt Dietrich, S. aus W., geboren am ... 1937 in B./Oberschlesien
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
in der Sitzung vom 24. Juli 1972
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urbeil des Landgerichts Duisburg vom 6. Mai 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat nach dem am Tage der Verkündung des Urteils geltenden Rechtsstand keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Inzwischen ist jedoch das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) vom 13. März 1971 (BGBl. I, S. 243) in Kraft getreten, dessen § 49 bestimmt, daß dann, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Diese Bestimmung macht es bei getilgter oder tilgungsfähiger Verurteilung unzulässig, die Tat und die Verurteilung in einem späteren Strafverfahren strafschärfend zu berücksichtigen (BGH 3 StR 66/72 Urteil vom 19. Juli 1972), eine Regelung des sachlichen Rechts, die als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (§ 354 a StPO).
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG sind unter den dort aufgeführten Voraussetzungen bestimmte Verurteilungen nicht in das Bundeszentralregister aufzunehmen. Diese Voraussetzungen treffen für alle auf Blatt 12 UA mitgeteilten Verurteilungen des Angeklagten mit Ausnahme der von Amtsgericht Essen am 19. Januar 1968 und am 3. September 1968 verhängten Strafen zu. Da die Strafkammer jedoch alle Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat (UA S. 71-72), kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Woesner
Dr. Krauth