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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1972, Az.: AnwZ (B) 5/72

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1972
Aktenzeichen
AnwZ (B) 5/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Frankfurt am Main - 23.10.1971

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat in der Sitzung am 10. Juli 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Vogt,
des Rechtsanwalts Dr. Roesen,
des Bundesrichters Börtzler,
der Rechtsanwälte Correll und Petersen
sowie der Bundesrichter Ochmann
und Braxmaier ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 23. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig erwachsen sind.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1920 geborene Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Justitiar in der Rechtsstelle der "Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamter und Anwärter im Deutschen Beamtenbund" (GDBA) tätig. Leiter der Rechtsstelle ist der Bundesbahnoberrat a.D. W.. Der Antragsteller ist ihm unterstellt und zugleich sein Stellvertreter.

2

Seit Mitte 1970 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Frankfurt/Main. Er will neben seiner Anwaltstätigkeit seine Stellung bei der GDBA beibehalten. Seine dortige Tätigkeit hat er in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 14. September 1970 wie folgt geschildert:

"Die rechtliche Tätigkeit umfaßt die Aufgaben des Justitiars eines Verbandes. Die rechtliche Beratung erfolgt gegenüber den Mitgliedern der Gewerkschaft. Sie umfaßt außer Beamten- und Personalvertretungsrecht, die durch einen Bundesbahnoberrat a.D. durchgeführt wird, folgende Gebiete:

Rentenrecht nach der RVO, Disziplinarrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Straf- und Zivilrecht, sowie alle vorkommenden Rechtsfragen in einem Verband auf jeglichem Rechtsgebiet. Dazu kommt das Auftreten vor den entsprechenden Gerichten im gesetzlichen Rahmen (Sozial-, Arbeits-, Verwaltungsgerichte)."

3

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat daraufhin in seinem Gutachten vom 24. September 1970 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da der Antragsteller den Verbandsmitgliedern als Verbands-Syndikus Rechtsrat zu erteilen habe.

4

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.

5

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß die vom Antragsteller als Justitiar der GDBA ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar sei.

6

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Sie ist aber nicht begründet.

8

1.

Ein Zulassungshindernis kann allerdings nicht darin gesehen werden, daß der Antragsteller auf Rechtsschutzanträge von Gewerkschaftsmitgliedern darüber zu entscheiden hat, ob die Gewerkschaft dem Mitglied Rechtsschutz gewährt und die Prozeßkosten übernimmt oder nicht (BGHZ 51, 16).

9

2.

Darin erschöpft sich jedoch die Tätigkeit des Antragstellers bei der GDBA nicht, wie die Beweisaufnahme vor dem Ehrengerichtshof ergeben hat. Der Antragsteller hat vielmehr auch den Gewerkschaftsmitgliedern in abhängiger Stellung Rechtsrat zu erteilen und vertritt sie in einzelnen Fällen vor Gericht. Diese Tätigkeit ist mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar und steht daher gemäß § 7 Nr. 8 BRAO seiner Zulassung zwingend entgegen. (Vgl. BGHZ 35, 287;  40, 282 [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61];  46, 60 [BGH 14.07.1966 - III ZR 249/64]; Beschlüsse des Senats vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 = Betrieb 1970, 2217 und vom 20. März 1972 - AnzW (B) 18/71).

10

Nach den Aussagen des Zeugen W. und des Antragstellers vor dem Ehrengerichtshof steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:

11

Die Arbeitsteilung innerhalb der Rechtsstelle der GDBA zwischen W. (Leiter der Rechtsstelle) und dem Antragsteller (Stellvertreter W.) geht dahin, daß Windscheid die Angelegenheiten aus dem Beamten- und Personalvertretungsrecht bearbeitet, während der Antragsteller die übrigen Rechtsangelegenheiten zu erledigen hat, wie z.B. Sachen aus dem Arbeitsrecht, Strafsachen, Zivilsachen, Rentensachen aus der Sozialversicherung. Die Mitglieder der Rechtsstelle treten in Personalvertretungssachen vor den Verwaltungsgerichten auf. Sie können auch in anderen Fällen, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, vor anderen Behörden und Gerichten auftreten. Sie machen von dieser Möglichkeit dann Gebrauch, wenn sich kein geeigneter anderer Vertreter für das Gewerkschaftsmitglied finden läßt, jedoch nie in Zivil- und Strafsachen, im allgemeinen auch nicht in arbeitsrechtlichen Sachen und Sozialversicherungssachen, wohl aber vor Verwaltungsgerichten, jedoch nur in Personalvertretungssachen, nicht in allgemeinen Disziplinarsachen. Die Rechtsstelle führt in beamtenrechtlichen Fragen Vorverhandlungen mit den betreffenden Behörden und Dienststellen, um gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Solche Verhandlungen führt auch der Antragsteller, zumeist allerdings schriftlich. Die Rechtsstelle fertigt weiter für Gewerkschaftsmitglieder Gnadengesuche in Disziplinarangelegenheiten an.

12

Aus alledem ergibt sich, daß der Antragsteller - außer der Bearbeitung von Rechtsschutzanträgen - auch sonst in seiner Eigenschaft als Syndikus der GDBA, also in abhängiger Stellung, für die Gewerkschaftsmitglieder rechtsberatend tätig zu sein hat.

13

Was er demgegenüber in seiner Beschwerdebegründung vorbringt, greift nicht durch:

14

a)

Die Unvereinbarkeit der Stellung, in der Rechtsrat erteilt wird, mit dem Anwaltsberuf ist nicht nur bei einer gewissen Häufigkeit der abhängigen Rechtsraterteilung anzunehmen; vielmehr ist das Merkmal einer ständigen Rechtsberatung in abhängiger Stellung schon dann erfüllt, wenn das Anstellungsverhältnis unter anderem auch Rechtsberatung als Daueraufgabe mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten (EGE VII 123, 126; VIII 29; BGHZ 40, 282, 287 [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63]; Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70).

15

So liegt der Fall hier, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.

16

b)

Die Arbeitsteilung zwischen W. und dem Antragsteller hält diesen von dem an W. zugeteilten Arbeitsbereich nicht gänzlich fern; denn der Antragsteller ist zugleich Vertreter W., muß also bei dessen Verhinderung in dessen Dezernat einspringen. Das bedeutet, daß er dann auch in Beamten- und Personalvertretungsangelegenheiten tätig sein, unter Umständen also auch vor Verwaltungsgerichten für Gewerkschaftsmitglieder auftreten muß.

17

c)

Unerheblich ist, daß es sich in dem der Entscheidung BGHZ 46, 60 zu Grunde liegenden Fall um einen zahlenmäßig kleinen Verband gehandelt hat, bei dem ein "direkter Kontakt" des damaligen Antragstellers mit den Verbandsmitgliedern häufiger stattgefunden haben mag als im gegenwärtigen Falle. Die Begründung jener Entscheidung hat - mit Recht - auf diesen vom Beschwerdeführer jetzt hervorgehobenen Umstand nicht entscheidend abgestellt.

18

Es mag sein, daß der Antragsteller bei Verhandlungen mit Behörden und bei der Anfertigung von Gnadengesuchen die betreffenden Gewerkschaftsmitglieder zumeist nicht persönlich kennenlernt, sondern sich auf Schriftwechsel und schriftliche Eingaben beschränkt. Das ändert jedoch nichts daran, daß er bei einer solchen Tätigkeit eine rechtliche Beratung zu Gunsten der Mitglieder des Verbandes ausübt, dessen Angestellter er ist.

19

d)

Die Behauptung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, seine beratende Tätigkeit sei so gering, daß sie überhaupt nicht ins Gewicht falle, ist durch sein Schreiben vom 14. September 1970 sowie seine und des Zeugen Windscheid Aussagen vor dem Ehrengerichtshof widerlegt.

20

III.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts ist der Senat von den in BGHZ 39, 110, 115 f [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62] niedergelegten Grundsätzen ausgegangen. Danach besteht kein Anlaß, von dem vom Senat in der Regel angewandten Satz von 100.000 DM nach unten abzuweichen.

Vogt
Roesen
Börtzler
Rechtsanwalt Correll ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Vogt
Petersen
Ochmann
Braxmaier