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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1972, Az.: VII ZR 138/71

Abschluss eines Architektenvertrages über den Bau eines Wohnhauses; Verjährung eines Anspruchs; Werkvertraglicher Erfolg durch eine Dienstleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1972
Aktenzeichen
VII ZR 138/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 02.06.1971
LG Saarbrücken

Fundstellen

  • BGHZ 59, 163 - 166
  • DB 1972, 1867-1868 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1973, 23
  • MDR 1972, 1024 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1799-1800 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Architekt Carl H., N., K.

Prozessgegner

1. Herbert Wilhelm E., A., S.straße ...

2. Hedi E. geb. S., N., F.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Unter "Leistung von Diensten" im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB sind auch Leistungen auf Grund von Werkverträgen zu verstehen.

  2. b)

    Die Honorarforderung eines Architekten verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB in 2 Jahren. (Abweichung von BGHZ 45, 223).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Finke und Meise
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 2. Juni 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger fertigte als Architekt für die Beklagten im Dezember 1963 die Pläne sowie die Massen- und Kostenberechnungen für ein auf einem Grundstück in L. vorgesehenes Wohnhaus. Er berechnete hierfür im Dezember 1963 ein Honorar von 2.821,44 DM.

2

Da die Beklagten nicht zahlten, reichte er am 30. März 1965 Klage ein, die den Beklagten jedoch erst etwa 3 Jahre später am 8. Mai 1968 zugestellt wurde, weil der Kläger den im April 1965 angeforderten Kostenvorschuß erst am 23. April 1968 bezahlte.

3

Die Beklagten bestreiten den Anspruch und haben u.a. die Einrede der Verjährung geltendgemacht.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. (Das Berufungsurteil ist veröffentlicht in BauR 1971, 275).

5

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte Hedi E. beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte Herbert Wilhelm E. hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

6

1.

Das Oberlandesgericht ist, entgegen BGHZ 45, 223, der Auffassung, daß der eingeklagte Anspruch nicht der 30-jährigen Verjährung des § 195 BGB, sondern der zweijährigen Verjährung gem. § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB unterliege. Es will unter "Leistung von Diensten" im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Leistungen auf Grund von Dienstverträgen verstehen, sondern auch solche auf Grund von Werkverträgen; der "allumfassende Begriff" der "Leistung von Diensten" in Nr. 7 a.a.O. beziehe sich auch auf Werkverträge.

7

Es kommt damit zu dem Ergebnis, daß der geltendgemachte Anspruch im Zeitpunkt der Zustellung der Klage bereits verjährt gewesen sei.

8

2.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

9

a)

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 45, 223 entschieden, daß der Anspruch auf Architektenhonorar in 30 Jahren verjähre, wenn der Vertrag, entsprechend seiner Entscheidung in BGHZ 31, 224, als Werkvertrag anzusehen ist. Er lehnt in diesem Urteil eine ausdehnende Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Tätigkeit des Architekten ab; auch Nr. 7 a.a.O. sei auf Werkverträge nur dann anwendbar, wenn sie die Besorgung fremder Geschäfte zum Gegenstand haben. Eine solche Geschäftsbesorgung lag damals - ebenso wie in dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall - nicht vor. Da der Senat in der damaligen Entscheidung den § 196 BGB für nicht anwendbar erklärt hat, ging er - ohne dies allerdings ausdrücklich auszusprechen - ersichtlich davon aus, daß die zweite Alternative der Nr. 7 "Leistung von Diensten" der Leistung aus einem Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB gleichzusetzen sei und daher Leistungen aus einem Werkvertrag nicht umfasse.

10

Diese - bisherige - Auffassung des Senats stützt sich auf die bisher in ständiger Rechtsprechung von Reichsgericht und Bundesgerichtshof und auch überwiegend im Schrifttum vertretene Meinung (vgl. RGZ 72, 179; 86, 75, 77; 97, 122, 125; 129, 401, 403; RG JW 1913, 196; 1930, 1728; Entscheidungen des Senats vom 21. April 1960 - VII ZR 97/59 - = NJW 1960, 1198; vom 6. Juni 1966 - VII ZR 136/65 - = Schäfer/Finnern Z. 3.01 Bl. 351; vom 7. Juli 1966 - VII ZR 216/64 - = Schäfer/Finnern Z. 2.331 Bl. 38 und vom 20. Mai 1968 - VII ZR 3/66 -; ferner OLG Düsseldorf NJW 1966, 984 [OLG Düsseldorf 19.01.1966 - 20 U 272/65]; OLG Karlsruhe (5. Senat), Justiz 1966, 100; aus dem Schrifttum: Staudinger BGB 11. Aufl. § 196 Rdn. 24; § 638 Rdn. 17; RGRKomm BGB (11. Aufl.) § 196 Anm. 29, 49; Erman BGB (4. Aufl.) § 196 Anm. 9; Soergel/Siebert/Augustin (10. Aufl.) § 196 Rdn. 12, 13, 37, 40).

11

Eine Minderheit vertritt demgegenüber, teils in analoger Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7, 14, 15 BGB, teils aus allgemeinen rechtspolitischen Erwägungen, die Meinung, daß die Honoraransprüche des Architekten in jedem Falle der kurzen Verjährung des § 196 BGB unterliegen (vgl. LG Bremen MDR 1963, 676 [LG Bremen 16.05.1963 - 8 O 243/63]; OLG Stuttgart MDR 1964, 843 [OLG Stuttgart 19.06.1964 - 2 U 66/64]; OLG Bamberg NJW 1965, 300 [OLG Bamberg 15.05.1964 - 3 U 82/63]; OLG Karlsruhe (2. Senat) Die Justiz 1965, 272; ferner Ingenstau/Korbion VOB (6. Aufl.) § 2 VOB/B Rdn. 7 a; Bergold BB 1960, 1110; Korbion, Bau und Bauindustrie 1970 Beilage 10/1970 S. 75; Schmalzl NJW 1972, 1173 f; vgl. auch Hoeniger in der Anm. zu RG JW 1930, 1728 f).

12

b)

Nach erneuter Prüfung vermag der Senat an seiner bisherigen Meinung nicht festzuhalten, daß "Leistung von Diensten" im Sinne der Nr. 7 a.a.O. der "Leistung aus einem Dienstvertrag" im Sinne des § 611 BGB gleichzusetzen sei. Er tritt vielmehr der Auffassung des Berufungsgerichts bei, daß "Leistung von Diensten" im Sinne von Nr. 7 a.a.O. in einem weiteren, "untechnischen" Sinne zu verstehen ist, so daß dieser Begriff auch die Leistungen aus einem Werkvertrag umfaßt. Dafür spricht insbesondere § 631 Abs. 2 BGB, wonach Gegenstand des Werkvertrags "sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg" sein kann. Hier bezeichnet das Gesetz selbst ausdrücklich eine werkvertragliche Leistung als Dienstleistung.

13

Kann somit nach § 631 Abs. 2 BGB ein werkvertraglicher Erfolg auch durch eine "Dienstleistung" erbracht werden, so ist kein Grund erkennbar, warum unter "Leistung von Diensten" im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB nur solche auf Grund eines Dienstvertrags zu verstehen wären. Dieser Begriff kann vielmehr in § 196 Abs. 1 Nr. 7 in ebenso weitem Sinne verstanden werden wie in § 631 Abs. 2 BGB.

14

c)

Die kurze Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar ist auch rechtspolitisch geboten. Die Tätigkeit eines Architekten mag zwar häufig ihre Rechtsgrundlage in einem Werkvertrag haben; sie kann aber auch, z.B. wenn der Architekt nur die Bauaufsicht führt, auf einem Dienstvertrag beruhen. Die Abgrenzung ist unter Umständen schwierig. Das gilt umsomehr, als viele Architektenverträge sowohl werk, als auch dienstvertragliche Leistungen zum Gegenstand haben und die rechtliche Einordnung des Vertrags dann davon abhängt, welche dieser Tätigkeiten dem Vertrag ihr Gepräge gibt, wobei sich angesichts der Einheitlichkeit des Honoraranspruchs eine Aufspaltung des Vertrags in einzelne Bereiche verbietet (BGHZ 45, 223, 230) [BGH 25.04.1966 - VII ZR 120/65]. Diese Schwierigkeiten in der Abgrenzung und der rechtlichen Einordnung werden durch die jetzt vom Senat vertretene Auffassung vermieden.

15

d)

Der Senat verkennt nicht, daß sein Urteil in seiner Tragweite über den Fall des Architektenhonorars hinausgeht und - unter Aufgabe einer jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung - schlechthin die Leistungen auf Grund von Werkverträgen dem Begriff der "Leistung von Diensten" im Sinne von § 196 Abs. 1 Ziff. 7 BGB einordnet. Das erscheint jedoch rechtspolitisch durchaus gerechtfertigt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum für solche Fälle die 30-jährige Verjährungsfrist gelten sollte. Auch in solchen Fällen ist es erwünscht, daß nach verhältnismäßig kurzer Frist endgültiger Rechtsfriede eintritt, wie § 196 BGB das erstrebt.

16

3.

Die Forderung des Klägers war nach seinem eigenen Vortrag am 14. Januar 1964 fällig; die Verjährungsfrist lief daher am 31. Dezember 1966 ab. Die am 30. März 1965 eingereichte Klage vermochte die Verjährung nicht zu unterbrechen, da sie den Beklagten erst am 8. Mai 1968, also keinesfalls mehr "demnächst" (§ 261 b Abs. 3 ZPO), zugestellt wurde.

17

4.

Die Revision des Klägers ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Vogt
Rietschel
Erbel
Finke
Meise