Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1972, Az.: 2 StR 140/72
Anforderungen an die Bemessung des Strafmaßes für den Versuch der Ermordung zweier Polizeibeamter zur Fortsetzung der Flucht aus einem Polizeipräsidium nach vorheriger vorläufiger Festnahme; Strafprozessuale Ausgestaltung der Vereidigung von Zeugen; Erfolgsaussichten eines Befangenheitsantrags hinsichtlich von Sachverständigen im strafprozessualen Revisionsverfahren; Formale Anforderungen an die Unterschriftsleistungen der mitwirkenden Berufsrichter im Strafurteil; Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1972
- Aktenzeichen
- 2 StR 140/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 15353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 07.05.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessführer
Kaufmännischer Angestellter Karl Theodor Hermann M. aus B., dort geboren am ... 1929, zur Zeit in anderer Sache in Haft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Juni 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus als Verteidiger für den Angeklagten,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Mainz vom 7. Mai 1971 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte schoß am frühen Morgen des 19. September 1967 einen Polizeibeamten nieder, nachdem er wegen Diebstahlsverdachts in M. vorläufig festgenommen, zum Polizeipräsidium gebracht worden war und von dort zu fliehen versuchte. Der Beamte wurde schwer verletzt. Im Verlaufe des Fluchtversuchs schoß der Angeklagte, ohne zu treffen, gezielt auf einen weiteren Polizeibeamten, der ihn verfolgte. Das Schwurgericht hat ihn wegen versuchten Mordes in zwei Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren und zwei Geldstrafen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen:
1.
Die Rüge, daß die Anklageschrift und damit eine Verfahrensvoraussetzung fehle, greift nicht durch. Gegen den Angeklagten ist im Juni 1968 Anklage wegen zweier Fälle des Mordversuchs erhoben worden. Der Angeklagte hat durch seinen damaligen Pflichtverteidiger die Durchführung einer gerichtlichen Voruntersuchung beantragt. Diesem Antrag ist stattgegeben worden. Die Voruntersuchung ist im Januar 1970 geschlossen, die Akten sind anschließend der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugeleitet worden. Nach Angebot des Schlußgehörs hat die Staatsanwaltschaft die Akten dem Landgericht "mit dem Antrag aus der Anklageschrift" zurückgesandt. Daraufhin ist das Verfahren eröffnet worden.
Die zunächst eingereichte Anklageschrift ist durch die nach § 202 Abs. 2 StPO angeordnete gerichtliche Voruntersuchung nicht gegenstandslos oder, wie die Revision meint, zum Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung geworden. Das Gericht hatte nach wie vor darüber zu entscheiden. Allerdings verlangt § 198 Abs. 2 Satz 2 StPO für den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens nach erfolgter Voruntersuchung ebenfalls die Form der Anklageschrift. Die Vorschrift ist grundsätzlich auch anzuwenden, wenn die gerichtliche Voruntersuchung erst im Zwischenverfahren eröffnet wird. Doch genügt es in diesem Falle, daß die Staatsanwaltschaft nach der Zuleitung der Akten an sie (§ 197 Abs. 1 StPO) ihren Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens unter Bezugnahme auf die erhobene Anklage wiederholt oder aufrechterhält, wenn das Ergebnis der gerichtlichen Voruntersuchung und das in der Anklageschrift zusammengefaßte Ermittlungsergebnis im wesentlichen übereinstimmen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 261/62 -). In § 198 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Form der Anklageschrift für den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gewählt, um den Angeschuldigten über den gegen ihn nach Abschluß der Voruntersuchung erhobenen Schuldvorwurf und die Beweismittel zu unterrichten. Nur so kann er seine Verteidigung zweckentsprechend vorbereiten. Stimmen Anklageschrift und Ergebnis der Voruntersuchung aber weitgehend überein, verlangen die Interessen des Angeschuldigten nicht die nochmalige Zusammenfassung des Ergebnisses der Voruntersuchung in einer neuen Anklageschrift. Er kennt bereits den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Schuldvorwurf, die Tatsachen, die diesem zugrunde liegen, und die Beweismittel, die die Tatsachen nachweisen sollen. Die Wiederholung der Anklageschrift wäre unnötiger Formalismus.
Die Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist dahin zu verstehen, daß die Anklageschrift aufrechterhalten und darauf Bezug genommen wurde. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die gerichtliche Voruntersuchung gegenüber dem in der Anklageschrift niedergelegten Ermittlungsergebnis ein wesentlich anderes Bild ergeben hat.
2.
Zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist das Vorbringen der Revision zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.
Was den ersten Verhandlungstag, den 19. April 1971, betrifft, so hat der Sachverständige Dr. Petersohn nach einer Untersuchung es als zumutbar für den Angeklagten angesehen, noch eine halbe Stunde ohne Pause der Verhandlung zu folgen. Daß diese Diagnose falsch war, wird von der Revision zwar behauptet, ist aber nicht bewiesen. Insbesondere ergibt sich dies nicht ohne weiteres aus der Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen Professor Dr. Spitzbarth am 22. und 23. April 1971, bei der andere Voraussetzungen gegeben sein konnten. Daß am 19. April 1971 nach Erstattung des Gutachtens von Dr. Petersohn noch länger als die in der gutachtlichen Äußerung angegebene halbe Stunde ohne Pause verhandelt worden ist, hat der Beschwerdeführer erst in der Hauptverhandlung vor dem Senat, also verspätet, vorgetragen.
Der Sachverständige Professor Dr. Spitzbarth hat am 23. April 1971 bescheinigt, daß der Angeklagte "vormittags und nachmittags für jeweils etwa zwei Stunden Verhandlungsfähig sei". Inwiefern und wann sich das Gericht in der Folgezeit "nicht genau" daran gehalten habe, sagt der Beschwerdeführer nicht. Das ist aber für diese Verfahrensrüge erforderlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3.
Der Beschwerdeführer sieht zu Unrecht einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO als gegeben an. Er trägt vor, Landgerichtsrat Grohe, der an der Verhandlung als beisitzender Richter mitgewirkt hatte, habe nicht, wie geschehen, das Urteil unterschreiben dürfen. Zu dieser Zeit habe er dem Landgericht nicht mehr angehört, sondern sei beim Landessozialgericht tätig gewesen. Deshalb habe der Vorsitzende das Urteil neben seiner Unterschrift gemäß § 275 Abs. 2 StPO nochmals unter Angabe des Verhinderungsgrundes anstelle des Landgerichtsrats Grohe unterzeichnen müssen. Weil diese Unterschrift fehle, enthalte das Urteil keine Entscheidungsgründe.
Das angefochtene Urteil ist von allen mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob Landgerichtsrat Grohe, der zur Zeit der Unterschriftsleistung an das Landessozialgericht nicht versetzt, sondern abgeordnet war, schon allein wegen der Tatsache der Abordnung als solcher verhindert war, zu unterschreiben, und damit zu Unrecht unterschrieben hat. Auch in diesem Falle wären die für ein Urteil erforderlichen Unterschriften geleistet.
Der Vorsitzende des Gerichts hat nicht für einen an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter unter Angabe des Hinderungsgrundes zu unterschreiben. Er hat vielmehr nur die Verhinderung des betreffenden Flichters zu vermerken (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieser Vermerk ersetzt nicht die Unterschrift des verhinderten Richters. Durch seine Unterschrift bestätigt der Richter, daß die Urteilsgründe der Beratung entsprechen und das Gericht das Urteil so, wie schriftlich dargelegt, beschlossen und verkündet hat. Der Vorsitzende kann lediglich für sich selbst, nicht aber für den verhinderten Richter die Richtigkeit bekunden. Der Vermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO bedeutet nur die Erklärung, daß die Bestätigung des Urteils mit seinen Gründen durch den verhinderten Richter nicht möglich ist. Sie ist ihrem Wesen nach nicht Bestandteil der Urteilsgründe. Das Fehlen des Vermerks kann daher niemals einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO bilden.
Sollte Landgerichtsrat Grohe rechtlich verhindert gewesen sein, zu unterschreiben, könnte das Urteil nicht auf dem Fehlen des dann erforderlichen Vermerks nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO beruhen, da der Vermerk ohne Bedeutung für das Urteil mit seinen Gründen ist.
4.
Der Revisionsführer meint, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liege deswegen vor, weil das Schwurgericht die Sachverständigen Dr. Leczczynski, Letschert und Dr. Petersohn als nicht befangen angesehen habe. Ob dabei hinreichend die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind (§ 344 Abs. 2 StPO), mag dahinstehen. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO scheidet aus, weil die Sachverständigen nicht zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehören. Die Rüge dringt aber auch sonst nicht durch.
Die Sachverständigen Dr. Leczczynski und Letschert sind nicht als Polizeibeamte in einem Ermittlungsverfahren im Sinne von § 22 Nr. 4 StPO tätig gewesen. Sie sind lediglich als kriminalwissenschaftliche Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes und des Landeskriminalamtes Koblenz herangezogen worden. Allein daraus kann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden (BGH, LM StPO § 74 Nr. 2; BGHSt 18, 214, 216). Auch in dem zusätzlichen Umstand, daß der verletzte Zeuge S. ebenfalls Polizeibeamter ist, läßt sich kein Grund sehen, aus dem ein vernünftiger Angeklagter den Schluß gezogen hätte, daß die Sachverständigen nicht unvoreingenommen und unparteiisch waren.
Das zur Begründung angeführte gewisse Mißtrauen des Angeklagten gegen die Unparteilichkeit und Uhvoreingenommenheit des Sachverständigen Dr. Petersohn reicht für eine erfolgreiche Befangenheitsablehnung nicht aus. Wie das Schwurgericht zutreffend dargelegt hat, sind zudem die als Ursache des Mißtrauens angeführten Umstände keine vernünftigen Gründe für die Annahme der Befangenheit. Die Behauptung, der Sachverständige Dr. Petersohn habe den Angeklagten fehlerhaft für verhandlungsfähig erklärt, ist nicht Inhalt des Ablehnungsgesuchs gewesen. Sie kann daher im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden (BGHSt 21, 85, 88; RGSt 74, 296, 297).
5.
Das Schwurgericht hat den Arzt Dr. Brünner zu Recht als Sachverständigen angesehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat sich Dr. Brünner zur Gefährlichkeit der dem Opfer vom Angeklagten zugefügten Verletzungen geäußert. Dazu hat er zulässigerweise die Tatsachen, die er auf Grund seiner ärztlichen Untersuchungen festgestellt hatte, als sogenannte Befundtatsachen verwertet. Die Einführung dieser Tatsachen fällt unter seine Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. BGHSt 9, 292, 293; 18, 107 ff). Seine Vereidigung lag deshalb im Ermessen des Gerichts (§ 79 Abs. 1 StPO).
Daß Dr. Brünner über die Befundtatsachen hinaus zu weiteren Tatsachen ausgesagt hätte, wird von der Revision nicht vorgebracht. Nur insoweit wäre er sachverständiger Zeuge und unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen zu beeiden gewesen.
6.
Auch in der Nichtvereidigung des Zeugen H. liegt kein Rechtsfehler. Trotz der mißverständlichen Wendung, daß er als Verletzter "in Betracht kommt", hat ihn das Schwurgericht als Verletzten angesehen, wie sich insbesondere aus den Urteilsfeststellungen ergibt. Danach schlug der zweite Schuß in die Decke der Toreinfahrt ein. Unter der Einschußstelle stand H., der durch diesen Schuß infolge der Aufgeregtheit und Unsicherheit des Angeklagten beim Schießen gefährdet und damit Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO war.
7.
Die Rüge, das Schwurgericht habe zu Unrecht einen Beweisantrag auf Hinzuziehung eines Psychiaters abgelehnt, und die in die gleiche Richtung zielende Aufklärungsrüge sind offensichtlich unbegründet.
II.
Auch die Sachrüge greift nicht durch. Insbesondere ist die Verurteilung wegen zweier Fälle des versuchten Mordes nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte noch viele andere im Zeitpunkt der jetzt abgeurteilten Taten nicht aufgeklärte Straftaten begangen hat und daß er die beiden Polizeibeamten erschießen wollte, um die Aufklärung dieser Taten zu verhindern (UA Bl. 18, 32, 34 bis 36, 38, 39). Damit hat er zu töten versucht, um andere Straftaten zu verdecken (vgl. BGH, LM StGB § 211 Nr. 3; BGHSt 11, 226; 15, 291).
Willms
Kirchhof
Müller
Meyer