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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1972, Az.: VIII ZR 96/71

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts; Anforderungen an die Vereinbarung einer Barzahlungsabrede; Anforderungen an die Auslegung eines Vertriebsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1972
Aktenzeichen
VIII ZR 96/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 23.02.1971
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1972, 1822 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1972, 1719-1720 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 1028 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

B. GmbH & Co. KG in D., K.straße ...
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die B. GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer die Kaufleute B. und M.

Prozessgegner

F. R. GmbH & Co. KG, Datenverarbeitungsmaschinen in B., W. Straße ...,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die F. R. GmbH,
diese vertreten durch ihren allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, den Kaufmann Willy F.

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung der Klausel: "Zahlbar innerhalb 30 Tagen dato Faktura rein netto Kasse"

Zur Frage, ob beim Eigenhändlervertrag der Hersteller berechtigt ist, die unter das Alleinverkaufsrecht des Eigenhändlers fallende Ware in lediglich anderer äußerer Aufmachung und unter anderer Bezeichnung in das Vertragsgebiet zu liefern.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 1971 wird insoweit zurückgewiesen, als der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch für die Zeit über den 31. Dezember 1971 hinaus aberkannt worden ist.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Herstellerin des für den Bürobedarf bestimmten Klein-Computers "F." Seit Mitte 1968 vertreibt die Beklagte diesen Computer als Vertragshändlerin der Klägerin. Der zunächst nur mündlich abgeschlossene Vertrag, über dessen Inhalt und regionalen Geltungsbereich die Parteien streiten, wurde am 15. September 1969 durch einen schriftlichen Vertriebsvertrag ersetzt, der in den hier interessierenden Bestimmungen wie folgt lautet:

"Die Fabrik (Klägerin) überträgt der Vertretung (Beklagten) das Alleinverkaufsrecht der elektronischen Abrechnungs- und Buchungs-Automaten und der dazu gehörenden Sondereinrichtungen, die unter dem Namen "F." auf den Markt gebracht werden und zwar ausschließlich für folgende Regierungsbezirke: Aachen, Arnsberg, Düsseldorf und Köln laut beiliegender Gebietskarte zu nachstehenden Bedingungen:

1.
Die Vertretung verpflichtet sich zu einer Jahres-Mindestabnahme von 180 Maschinen.

2.
Dieser Vertrag verpflichtet die Vertretung, keine ähnlichen Maschinen in der Preislage bis zum Betrage von 30.000 DM nebenher zu vertreiben und zu vermieten.

6.
Die Fabrik übernimmt keine Gewähr dafür, daß F.-Anlagen nicht durch Dritte in das Vertragsgebiet gelangen.

12.
Der normale Rabatt-Satz beträgt bei laufender Abnahme 35 %. Werden monatlich mindestens 5 Maschinen abgenommen, erhält die Vertretung einen Sonder-Bonus von 5 %.

13.
Als Zahlungsbedingung gilt: Zahlbar innerhalb 30 Tagen dato Faktura rein netto Kasse. Wechsel werden nicht in Zahlung genommen. Gelieferte Maschinen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fabrik."

2

Der vom 1. Oktober 1969 ab auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag sollte erstmals am 30. Juni 1971 mit einer halbjährigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1971, außerdem fristlos bei den im Gesetz vorgesehenen Gründen kündbar sein.

3

In den ersten fünf Monaten bezog die Beklagte von der Klägerin Anlagen zu einem Netto-Rechnungsbetrag von etwa 900.000 DM, geriet aber schon bald in zunehmendem Maße in Zahlungsrückstand, so daß Anfang März 1970 Rechnungen in Höhe von insgesamt 300.623,96 DM für Waren, die die Beklagte inzwischen weiterveräußert hatte, offenstanden. Gegenüber Mahnungen der Klägerin berief sich die Beklagte darauf, ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Klägerin nur schleppend und oft mangelhaft geliefert, auch sonst ihre Vertragspflichten verletzt und insbesondere in erheblichem Umfang das ihr - der Beklagten - zustehende Alleinverkaufsrecht sowohl durch Verkäufe des "F." als auch durch Lieferungen desselben, lediglich im Gehäuse veränderten Gerätes unter der Bezeichnung "B." in ihr Vertragsgebiet verletzt habe. Der ihr durch dieses Verhalten entgangene Gewinn übersteige die rückständigen Rechnungsbeträge erheblich. Hinsichtlich eines Betrages von 1.887 DM hat sie mit einer ihr angeblich zustehenden Gegenforderung aus zu Unrecht nicht gewährten Rabatten aufgerechnet. Die Klägerin hat daraufhin den Vertrag am 11. März 1970 fristlos gekündigt und verlangte im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten zunächst Zahlung von 300.623,96 DM. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt und die Klägerin auf Unterlassung von Handlungen in Anspruch genommen, die ihr Alleinverkaufsrecht für die Dauer des Vertrages beeinträchtigen könnten; außerdem hat sie im Wege der Stufenklage von der Klägerin Auskunft darüber verlangt, in welchem Umfang diese - selbst oder durch Dritte - Computer unter der Bezeichnung "F." oder "B." in ihr - der Beklagten - Vertragsgebiet verkauft und geliefert habe.

4

Das Landgericht hat durch Teilurteile vom 5. Mai und 14. Juli 1970 der Klage stattgegeben und die Widerklage, soweit sie auf Feststellung, Unterlassung und Auskunftserteilung gerichtet war, abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Klageforderung um 11.462,58 DM, die sie bei der Beklagten beigetrieben hat, ermäßigt. Die Berufungen der Beklagten blieben ohne Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin entsprechend der Widerklage.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht sieht in Nr. 13 des Vertrages vom 15. September 1969 eine vertraglich vereinbarte Barzahlungsabrede; aus diesem Grunde könne die Beklagte weder aufrechnen noch an den fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Da die Beklagte ersichtlich bestrebt gewesen sei, sich durch Nichtzahlung von Rechnungen in Höhe von einem Drittel des gesamten Nettoumsatzes ein Druckmittel gegenüber der Klägerin zu verschaffen, handele diese auch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich auf die Barzahlungsabrede berufe. Vielmehr sei die Klägerin angesichts der Höhe der Rückstände und des Umstandes, daß die Beklagte die den Rechnungen zugrunde liegenden Geräte weiterveräußert habe, berechtigt gewesen, den Vertrag am 11. März 1970 fristlos zu kündigen. Damit sei zugleich das Feststellungsbegehren der Beklagten unbegründet und ihr auf die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch gegenstandslos. Schließlich habe das Landgericht auch dem ebenfalls mit der Widerklage geltend gemachten Auskunftsbegehren, soweit dies sich auf den Zeitraum bis zum 10. März 1970 bezieht, zu Recht nicht stattgegeben. Die Lieferung von "B."-Geräten falle schon im Hinblick darauf, daß bei Büromaschinen der Verkauf von Maschinen der gleichen Bauart unter verschiedener Modellbezeichnung über verschiedene Vertriebswege seit langem üblich sei, nach dem Wortlaut des Vertrages nicht unter das Alleinverkaufsrecht. Hinsichtlich der übrigen behaupteten Lieferungen aber sei die von dem Geschäftsführer der Klägerin im ersten Rechtszug erteilte Auskunft ausreichend.

6

II.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

7

1.

Zur Klage:

8

Da die der Klageforderung zugrunde liegenden Rechnungen nach Grund und Höhe nicht bestritten sind, hängt die Entscheidung über die Klage in erster Linie davon ab, ob die Parteien eine Barzahlungsabrede getroffen haben und es schon aus diesem Grunde der Beklagten verwehrt war, sich auf die von ihr erklärte Aufrechnung zu berufen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Beide Rechte sind dabei - davon geht auch das Berufungsgericht aus - unter dem Blickwinkel eines etwaigen Barzahlungsversprechens gleich zu behandeln. Demgemäß kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, soweit sie ihr "Zurückbehaltungsrecht" auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin stützen will, nicht in Wahrheit eine Aufrechnung mit diesen Ansprüchen erklärt hat (RGZ 132, 306).

9

a)

Das Berufungsgericht entnimmt eine derartige Barzahlungsabrede Nr. 13 Satz 1 des Vertrages vom 15. September 1969: "Zahlbar innerhalb 30 Tagen dato Faktura rein netto Kasse" und stellt dabei entscheidend auf die Verwendung des Wortes "Kasse" ab. Auch nach Auffassung des Senates, der diese Klausel als typische Vertragsbestimmung selbst auslegen kann (BGHZ 14, 62 [BGH 15.06.1954 - I ZR 6/53]), liegt diese Auslegung nach Wortlaut und Sinnzusammenhang zumindest nahe. Durch die Bestimmung: "Innerhalb 30 Tagen dato Faktura" haben die Parteien ersichtlich die Fälligkeit der Kaufpreisforderung und damit eine Vorleistungspflicht der Klägerin als Verkäuferin, durch die Formulierung "rein netto" den Ausschluß jedes Skontoabzuges vereinbart. Wenn bei dieser Sachlage dem Wort "Kasse" - und davon wird man angesichts des Bestrebens des Handelsverkehrs nach der Verwendung typisierter, knapp gefaßter und eindeutiger Klauseln grundsätzlich ausgehen müssen - überhaupt eine selbständige Bedeutung zukommen soll, so drängt sich in der Tat nach herkömmlichem Sprachgebrauch die Annahme eines Barzahlungsversprechens dahingehend auf, daß die Beklagte den Kaufpreis bei Fälligkeit nur durch Barzahlung bzw. Überweisung oder eine diesen Zahlungsformen gleichgestellte Scheckhingabe zu entrichten hatte, nicht aber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung befugt sein sollte.

10

b)

In diesem Sinne hat auch die Rechtsprechung seit langem die sogenannten "Kassaklauseln" in ihrer verschiedenen Ausgestaltung ausgelegt. Zwar hatte das Reichsgericht ursprünglich in der Klausel "Sofort rein netto Kasse bei Empfang der Faktura" lediglich eine Regelung über Fälligkeit und Skonto, nicht aber über einen etwaigen Aufrechnungsausschluß gesehen (RG Warn 1917 Nr. 162 = LZ 1917, 853). Diese Entscheidung ist jedoch, soweit ersichtlich, vereinzelt geblieben. Das von der Revision angezogene Urteil RG Recht 1923 Nr. 867 muß schon deswegen hier außer Betracht bleiben, weil ihm eine andere Formulierung zugrunde liegt. In der Entscheidung RGZ 132, 305 kommt dann deutlich zum Ausdruck, daß das Reichsgericht nunmehr Klauseln wie "Kasse gegen Faktura" und "Kasse gegen Dokumente" grundsätzlich als vertraglichen Aufrechnungsausschluß wertet. Dem sind der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 61 [BGH 15.06.1954 - I ZR 6/53]) und der erkennende Senat (BGHZ 23, 131) für die dort zur Entscheidung stehende Klausel "netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" ausdrücklich gefolgt. Auch das Schrifttum wertet die Verwendung des Wortes "Kasse" in Klauseln als grundsätzlichen Ausschluß von Aufrechnung und Zurückbehaltung (vgl. Baumbach/Duden, HGB 19. Aufl. § 346 unter "Netto Kasse", Ratz in RGR HGB 2. Aufl. § 372 Anm. 46 a und b; Schlegelberger/Hefermehl, HGB § 346 Anm. 58; Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 387 Anm. 11). Daß sich dabei die vorgenannten Entscheidungen und Kommentarstellen vorwiegend auf Klauseln beziehen, durch die zugleich eine Vorleistungspflicht des Käufers hinsichtlich des Kaufpreises vereinbart wurde - mit der Folge, daß schon aus diesem Grunde die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes begrifflich ausschied -, ist für die grundsätzliche Auslegung einer derartigen Kassaklausel als Barzahlungsversprechen unerheblich; sie behält ihre Bedeutung für die Frage der Aufrechnungsbefugnis und stellt auch den Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechtes nur nochmals klar heraus. Daß sich überdies im vorliegenden Fall auch aus dem ausdrücklichen Ausschluß der Befugnis zur Wechselhingabe (Nr. 13 Satz 2) ebenfalls nichts gegen die Annahme einer Barzahlungsabrede herleiten läßt, liegt auf der Hand.

11

c)

Gleichwohl kann der Senat über die Auslegung der umstrittenen Klauseln nicht abschließend befinden. Die Beklagte hatte ausdrücklich behauptet und - durch Antrag auf Einholung einer Auskunft der Industrie- und Handelskammer - unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß nach Handelsbrauch eine derartige Klausel lediglich Fälligkeit und Skonto regele, ihr dagegen eine weitergehende Bedeutung im Sinne eines Aufrechnungsverbots und eines Ausschlusses von Zurückbehaltungsrechten nicht zukomme (GA Bd. II Bl. 148/149). In diesem Zusammenhang hatte sie eine Auskunft des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (GA Bd. II Bl, 165) sowie des Gesamtverbandes Büromaschinen (GA Bd, II Bl. 178) vorgelegt. Wenn auch dem Berufungsgericht einzuräumen ist, daß beide Auskünfte sich nach Inhalt und Fassung eher als Rechts auskünfte darstellen, so waren sie doch - von Fachverbänden abgegeben - geeignet, den Sachvortrag der Beklagten zu ergänzen. Damit hatte die Beklagte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - hinreichend substantiiert vorgetragen, daß jedenfalls im Bereich des Büromaschinenhandels ein entsprechender Handelsbrauch bestehe. Der Auffassung des Berufungsgerichts, auf einen derartigen Handelsbrauch komme es hier deswegen nicht an, weil die Parteien durch Sondervereinbarung eine Barzahlungsabrede getroffen hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Parteien eine Barzahlungsvereinbarung gerade nicht ausdrücklich getroffen, sich vielmehr einer typischen Vertragsklausel bedient haben, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Handelsbrauch ausrichtet und grundsätzlich einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich ist (BGHZ 14, 61 [BGH 15.06.1954 - I ZR 6/53]; Senatsurteil vom 1. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 = WM 1966, 219 = BGH Warn 1965 Nr. 234 m.w.Nachw.).

12

d)

Die Einholung einer Auskunft ist auch nicht etwa deswegen entbehrlich, weil ohnehin die Berufung der Klägerin auf ein vertraglich vereinbartes Barzahlungsversprechen - wie die Revision meint - im Hinblick auf ihr eigenes vertragswidriges Verhalten rechtsmißbräuchlich wäre. Zwar unterstellt das Berufungsgericht, daß die Klägerin sich der von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen schuldig gemacht hat. Der Senat hat jedoch wiederholt ausgeführt, daß ein vertragliches Aufrechnungsverbot - und Entsprechendes muß für den Ausschluß von Zurückbehaltungsrechten gelten - nicht gegenüber jedem aus vorsätzlicher Vertragsverletzung hergeleiteten Schadensersatzanspruch zurücktreten müsse, die Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbotes sich vielmehr nach den gesamten Umständen des Einzelfalls richte (Senatsurteil vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64 = WM 1966, 734 = BGH Warn 1966 Nr. 112 m.w.Nachw.). Wenn das Berufungsgericht einen Rechtsmißbrauch insbesondere im Hinblick darauf, daß die Beklagte sich ersichtlich durch Zurückbehaltung derart hoher Beträge - ein Drittel des Gesamtumsatzes - ein Druckmittel gegenüber der Klägerin habe verschaffen wollen, verneint, so hält sich das im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

13

e)

Andererseits vermag sich der Senat aber auch nicht der von der Klägerin in der Revisionserwiderung vorgetragenen und ersichtlich auch dem Berufungsurteil als Hilfsbegründung zugrunde liegenden Auffassung anzuschließen, die Beklagte könne sich im Hinblick auf den Umfang ihrer Zahlungsrückstände und den Umstand, daß nach Weiterverkauf des größten Teiles der Büromaschinen Vollstreckungsversuche gegen sie weitgehend fehlgeschlagen seien, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ein ihr etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht berufen. Die Beklagte hatte vielmehr von vornherein hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt zahlreiche Vertragsverletzungen der Klägerin behauptet, die das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - im wesentlichen ungeprüft gelassen hatte. Im Revisionsrechtszug war daher das Vorbringen der Beklagten insoweit als richtig zu unterstellen. Überdies steht, wie unten (vgl. zu 2 b) noch darzulegen ist, bereits jetzt jedenfalls dem Grunde nach fest, daß die Klägerin sich durch Eingriff in das Alleinverkaufsrecht der Beklagten einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat. Bei dieser Sachlage vermag der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium nicht hinreichend sicher festzustellen, daß die Berufung der Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht rechtsmißbräuchlich wäre.

14

f)

Es kommt daher entscheidend darauf an, ob ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten durch die vorgenannte Kassaklausel vertraglich ausgeschlossen war. Insoweit bedarf der Rechtsstreit noch weiterer Aufklärung, so daß das angefochtene Urteil, soweit über die Klage entschieden ist, keinen Bestand haben kann. Bei der über einen etwaigen Handelsbrauch einzuholenden Auskunft wird das Berufungsgericht vor allem zu berücksichtigen haben, daß es sich bei den Rechtsbeziehungen der Parteien um solche zwischen Hersteller und Vertrags- bzw. Eigenhändler im Bereich des Büromaschinenhandels handelt und durch die umstrittene Klausel der Beklagten - unter gleichzeitiger Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts mit Weiterveräußerungsermächtigung - ein Zahlungsziel von 30 Tagen eingeräumt wurde. Dabei ist auch darauf abzustellen, welcher etwaige Handelsbrauch im Büromaschinenhandel nicht nur am Sitz der Klägerin, sondern auch im Vertriebsgebiet der einzelnen Vertragshändler - insbesondere der Beklagten - besteht.

15

2.

Zur Widerklage:

16

Auch hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage erweist sich das Berufungsurteil als von Rechtsirrtum beeinflußt.

17

a)

Soweit das Berufungsgericht dem Antrag auf Feststellung dahingehend, daß die am 11. März 1970 ausgesprochene Kündigung unwirksam war, nicht entsprochen hat, ergibt sich dies bereits daraus, daß die Befugnis der Klägerin zur fristlosen Beendigung des Vertrages gemäß Nr. 14 Satz 3 in Verbindung mit §§ 325 f BGB in erster Linie von einem Zahlungsverzug der Beklagten und damit von einer rechtswirksamen Barzahlungsabrede abhängig war (s.o.). Entsprechendes gilt für den Unterlassungsanspruch. Soweit die Beklagte allerdings diesen Unterlassungsanspruch auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1971 geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen, da die fristlose Kündigung vom 11. März 1970 jedenfalls als ordentliche Kündigung wirksam wäre und damit das Vertragsverhältnis spätestens zum 31. Dezember 1971 sein Ende gefunden hat. Im übrigen wird die Beklagte bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, ihre Anträge dem inzwischen erfolgten Zeitablauf anzupassen.

18

b)

Aber auch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch hält nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Unstreitig hatte die Klägerin während der Laufzeit des Vertriebsvertrages unter der Bezeichnung "B." elektronische Abrechnungs- und Buchungsautomaten im Vertragsgebiet der Beklagten abgesetzt oder absetzen lassen, die sich lediglich durch ein anderes Gehäuse und andere Beschriftung von den "F."-Geräten unterschieden. Ob bei einem Vertragshändlervertrag sich der Hersteller dadurch, daß er im wesentlichen gleichartige Waren lediglich unter anderer Bezeichnung in das Vertragsgebiet liefert, einer Verletzung des Alleinverkaufsrechts schuldig macht, richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall. Daß nach dem Wortlaut des Vertrages vom 15. September 1969 nur Maschinen, die unter dem Namen "F." auf den Markt gebracht wurden, nicht aber "B."-Geräte von dem Alleinverkaufsrecht erfaßt wurden, stellt zwar das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts in seinem Teilurteil vom 14. Juli 1970 rechtsirrtumsfrei fest. Das schließt jedoch - auch wenn nach Nr. 2 des Vertrages nur der Beklagten der Vertrieb ähnlicher Maschinen untersagt war und nach Nr. 6 Satz 1 die Klägerin ausdrücklich eine Garantieübernahme dahingehend, daß "F."-Gerate nicht durch Dritte in das Vertragsgebiet gelangten, abgelehnt hatte - nicht aus, daß die Beklagte sich durch ihre Lieferungen einer zum Schadensersatz verpflichtenden Vertragsverletzung schuldig machte. Der Vertrag zwischen Hersteller und Vertragshändler beruht auf einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und unterliegt daher in höherem Maße als andere Verträge der gegenseitigen Treuepflicht. Der Umstand, daß der Vertragshändler nicht nur seine Tätigkeit, sondern auch seinen Geschäftsbetrieb und das in ihm investierte Kapital weitgehend den Interessen des Herstellers unterordnet, verpflichtet diesen, den schutzwürdigen Belangen des Vertragshändlers angemessen Rechnung zu tragen (vgl. dazu Peter Ulmer, Der Vertragshändler S. 411 f, 431 ff). Daß dabei die Lieferung gleichartiger Geräte unter lediglich anderer Bezeichnung in das Vertragsgebiet zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vertragshändlers führen kann, liegt auf der Hand. Abgesehen davon, daß dadurch für den Vertragshändler die Absatzmöglichkeiten bei dem in Betracht kommenden Kundenkreis eingeengt werden, entspricht es allgemeiner Erfahrung, daß Kunden auch bei völlig gleicher Konstruktion eher zur Abnahme der neu auf den Markt kommenden Geräte neigen, weil sie sich von der veränderten Bezeichnung zugleich eine irgendwie geartete Verbesserung des Gerätes versprechen. Ob bei dieser Interessenlage ein Hersteller auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung derartige Lieferungen in das Vertragsgebiet des Händlers unterlassen muß, läßt sich nur unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien anhand der Besonderheiten des Einzelfalles entscheiden.

19

Im vorliegenden Fall verstieß die Klägerin dadurch, daß sie während der Laufzeit des Vertriebsvertrages ihre Buchungsautomaten in lediglich geänderter äußerer Aufmachung und unter anderer Bezeichnung in das Vertragsgebiet der Beklagten lieferte oder liefern ließ, gegen das der Beklagten ausdrücklich zugestandene Alleinverkaufsrecht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang im Büromaschinenhandel allgemein ein Vertrieb derartiger Maschinen unter verschiedenen Bezeichnungen üblich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade im Verhältnis der Parteien zueinander die Klägerin ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zu einem derartigen Verhalten berechtigt war. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte ausschließlich den Buchungsautomaten "F." der Klägerin nebst Zubehör vertrieb, ein Verkauf gleichartiger Maschinen unter anderer Bezeichnung in ihr Vertragsgebiet daher ihre Verdienstmöglichkeiten erheblich einzuschränken geeignet war und somit besonders schwer treffen mußte; dies um so mehr, als sie mit der Aufstellung und Betreuung der von ihr verkauften Geräte, also einem auf eigene Rechnung durchzuführenden Kundendienst, zugleich finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Klägerin übernommen hatte, die über den Rahmen anderer Eigenhändlerverträge mit Alleinverkaufsrecht hinausgingen. Wollte sich bei dieser Sachlage die Klägerin den Vertrieb gleichartiger Geräte unter anderer Bezeichnung im Vertragsgebiet der Beklagten vorbehalten, so hätte sie das Alleinverkaufsrecht der Beklagten insoweit ausdrücklich einschränken müssen. Es würde mit dem zwischen Hersteller und Vertragshändler bestehenden Treueverhältnis schlechthin nicht zu vereinbaren sein, wenn sie sich insoweit lediglich auf den Wortlaut des Vertriebsvertrages und die darin enthaltene, in ihrer Tragweite für die Beklagte nur schwer überschaubare Bestimmung berufen würde, nach der nur Automaten, die unter dem Namen "F." auf den Markt gebracht werden, von dem Alleinverkaufsrecht erfaßt werden sollten (§ 242 BGB).

20

Da eine derartige Einschränkung des Alleinverkaufsrechts weder vereinbart war noch die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen auf eine derartige Absicht hingewiesen hatte, stellt sich die Lieferung der "B."-Geräte als Vertragsverletzung dar, die von dem Auskunftsanspruch erfaßt wird. Die erteilte Auskunft ist daher - unbeschadet der noch offenen Frage, zu welchem Zeitpunkt der Vertriebsvertrag sein Ende gefunden hat - auch insoweit unvollständig, so daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage ebenfalls keinen Bestand haben kann. Bei der erneuten Verhandlung wird die Beklagte Gelegenheit haben, ihre sonstigen Bedenken gegen die erteilte Auskunft in regionaler und sachlicher Beziehung - insbesondere hinsichtlich etwaiger verkaufter, aber bei Vertragsbeendigung noch nicht ausgelieferter Geräte - zu wiederholen.

21

III.

Das angefochtene Urteil war somit im wesentlichen aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann