Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1972, Az.: VII ZR 191/71
Anfechtung eines Vergleichsvertrages wegen rechtswidriger Drohung; Entfallen eines Rechtsgrunds für die Wechselhingabe ; Mißbilligung der Verbindung von Mittel und Ziel der Drohung; Drohung mit einer Klage ; Vertragsabschluss mit einem einfachen, in rechtlichen Dingen unerfahrenen Vertragspartner ; Haftung des Vertretenen für das schuldhafte Handeln seines Vertreters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1972
- Aktenzeichen
- VII ZR 191/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG in München - 04.03.1971
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma A. Stall- Be- und Entlüftungsanlagen, K. (Allgäu), Inhaber Gustav M., K. (Allgäu), B.straße ...
Prozessgegner
Landwirt Josef P., W./O., H.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Vogt und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Meise und Dr. Recken
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts in München - 14. Zivilsenat in Augsburg - vom 4. März 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht - 4. Zivilsenat in Augsburg - zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte unterzeichnete im August 1968 ein von dem Handelsvertreter L. ausgefülltes, auf den 23. August 1968 datiertes Formular, wonach er der Klägerin den "Auftrag um Einbau einer Stallbe- und -entlüftungsanlage u. Heulüftung" zum Preise von 3.650 DM erteilte. Nach den Vertragsbedingungen war der Auftraggeber zur Zahlung einer Abstandssumme von 40 v.H. des Gesamtpreises verpflichtet, wenn er den Einbau der Anlage verweigerte. Stuttgart sollte Gerichtsstand sein. L. überließ dem Beklagten zugleich einen von ihm ausgefüllten und unter der Bezeichnung "Beratung, Planung und Verkauf von Be- und Entlüftungsanlagen Werner L." unterschriebenen "Vermittler-Vertrag", nach dem der Beklagte für die Vermittlung von Aufträgen über Lüftungsanlagen 10 v.H. Provision erhalten sollte.
Der Beklagte verweigerte den Einbau des Stalllüfters und die Abnahme des Heulüfters sowie die Bezahlung. Der Inhaber der Klägerin suchte, nachdem ihm Lehnert erklärt hatte, der Vertrag sei ordnungsgemäß zustande gekommen, am 30. September 1968 den Beklagten auf, zusammen mit seinem Verkaufsleiter Jorhann. An diesem Tage unterzeichnete der Beklagte einen auf den Einbau einer "Stallbe- und -entlüftungsanlage" zum Preise von 2.000 DM beschränkten Auftrag. Auf dem Auftragsformular wurde ihm "bestätigt, daß der Erstauftrag vom 23.8.1968 ungültig ist". Für den Kaufpreis akzeptierte er einen am 1. Oktober 1969 fälligen Wechsel.
Am 3. Februar 1969 schrieb der Beklagte der Klägerin, der Preis der Anlage von 2.000 DM sei wesentlich übersetzt. Wie er inzwischen erfahren habe, baue eine andere Firma die gleiche Anlage zum Preise von etwa 600 DM ein. Die Klägerin habe ihn "richtig hintergangen"; er verlange kurzfristig eine Rücksprache. Durch Anwaltsschreiben vom 27. Februar 1969 erklärte er, den Vertrag vom 30. September 1968 wegen arglistiger Täuschung anzufechten, und forderte die Klägerin auf, die Anlage zurückzunehmen.
Die Klägerin hat den Beklagten aus dem zu Protest gegangenen Wechsel vom 30. September 1968 in Anspruch genommen und das Wechsel-Vorbehaltsurteil vom 13. November 1969 über 2.000 DM nebst Zinsen und Wechselkosten erwirkt.
Im Nachverfahren hat der Beklagte vorgetragen, er sei an dem Kauf einer Stall-Belüftungsanlage nicht interessiert gewesen. Der Vertreter L. habe ihm vorgespiegelt, die Anlage solle bei ihm nur zur Werbung gelagert werden, er oder sein Sohn würden dafür Provision erhalten und die Unterzeichnung des Auftrages sei für Versicherungszwecke notwendig. Er habe am 23. August 1968 also keinen "Auftrag erteilt". Zur Unterzeichnung des zweiten Auftrages hätten ihn der Inhaber der Klägerin und dessen Verkaufsleiter mit dem Hinweis genötigt, daß er andernfalls die Abstandssumme aus dem ersten angeblich ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrag, die Fahrtkosten einer Baukolonne und Anwaltskosten zu zahlen habe. Hierbei sei noch erklärt worden, die Klägerin werde ihn mit einem Prozeß in Stuttgart überziehen, dann müsse er im Ergebnis mehr bezahlen, als die Anlage koste. Der Beklagte hat ferner ausgeführt, daß die Anlage unbrauchbar und im Preis wesentlich übersetzt sei.
Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, bei Abschluß des zweiten Vertrages sei dem Beklagten nur gesagt worden, er müsse 40 v.H. des vereinbarten Preises als Abstandssumme bezahlen, wenn im Prozeß Lehnert Recht bekäme; andernfalls brauche er nichts zu zahlen. Daraufhin hätten der Beklagte und sie den ersten Vertrag durch den zweiten ersetzt und sich hierbei auf eine Auftragssumme von 2.000 DM geeinigt.
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht sieht die Klage deshalb als unbegründet an, weil der Rechtsgrund für die Wechselhingabe weggefallen sei und der Beklagte die Zahlung verweigern dürfe (§ 821 BGB). Es meint, daß der Beklagte den zweiten Vertrag, der der Wechselhingabe zugrunde gelegen habe, wegen rechtswidriger Drohung wirksam angefochten habe und der Vertrag daher als von Anfang an nichtig zu betrachten sei (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB).
Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme einer rechtswidrigen Drohung.
I.
1.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der zweite Vertrag stelle einen Vergleich nach § 779 BGB dar, durch den sich die Parteien über den streitigen Anspruch der Klägerin aus dem ersten Auftrag geeinigt hätten. In Wirklichkeit habe der Klägerin jedoch kein Anspruch zugestanden. Den durch den ersten Auftrag zustande gekommenen Vertrag habe L. als Verhandlungsgehilfe der Klägerin erschlichen. Der Beklagte habe ihn aus diesem Grunde wirksam angefochten.
Zu dem Abschluß des zweiten Vertrages, so stellt das Berufungsgericht fest, sei der Beklagte dadurch bestimmt worden, daß der Inhaber der Klägerin und sein Verkaufsleiter J. einen kostspieligen Prozeß in Stuttgart angekündigt hätten, falls es nicht zu einer Einigung, zum Abschluß des zweiten Vertrages komme. Hierbei habe J. auf den Hinweis des Beklagten, er habe doch nichts bestellt, erklärt, bei dem ersten Auftrag handele es sich um einen ordnungsgemäß abgeschlossenen Vertrag und der Beklagte müsse daher die Abstandssumme von 40 v.H. des vereinbarten Preises bezahlen.
Diese tatrichterlichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei, werden von der Revision auch nicht angegriffen.
2.
Das Berufungsgericht wertet dieses Verhalten des Inhabers der Klägerin und des Verkaufsleiters zur Herbeiführung des Vergleichs, unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei dem Beklagten um einen einfachen, in rechtlichen Dingen unerfahrenen Mann handele, als eine "sittlich anstößige" und damit "objektiv rechtswidrige" Drohung im Sinne von § 123 BGB. Zur "subjektiven Seite" der Rechtswidrigkeit führt es aus, dem Inhaber der Klägerin und seinem Verkaufsleiter J. könne zwar nicht nachgewiesen werden, daß ihnen die arglistige Täuschung des Handelsvertreters L. bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Indessen habe sich die Klägerin das Wissen ihres Verhandlungsgehilfen von Gesetzes wegen zurechnen zu lassen. Dies gelte nicht nur für den ersten, von Lehnert erschlichenen Vertrag. Vielmehr dürfe sie sich auch für den Abschluß des zweiten Vertrages nicht auf den guten Glauben ihres Inhabers berufen. Anderenfalls wäre die Entschließungsfreiheit des getäuschten Geschäftsgegners nur unvollkommen geschützt.
II.
Diese Wertung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daß eine Drohung auch dann widerrechtlich ist, wenn zwar ihr Mittel und ihr Ziel, jedes für sich allein betrachtet, erlaubt sind, die Verbindung beider im Einzelfall aber als unangemessen anzusehen ist und der Drohende sich nicht in einem entschuldbaren Irrtum über die Sachlage und deren Einschätzung befindet; sein etwaiger Irrtum darüber, daß die konkrete Verbindung von Mittel und Ziel der Drohung nach der Rechtsordnung zu mißbilligen ist, bleibt unbeachtlich (BGHZ 25, 217 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; BGH LM Nr. 28 zu § 123 BGB; BGH Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 99/65 -).
Diese Erfordernisse sind jedoch nach den bisherigen Feststellungen hier nicht erfüllt.
2.
Die Drohung mit einer Klage nimmt unter allen Arten von Drohungen eine besondere Stellung ein; denn die Klage ist der von der Rechtsordnung und gerade im Interesse ihrer Aufrechterhaltung gewährte Rechtsbehelf, um Ansprüche zu klären und durchzusetzen. Ihre Androhung muß jedermann grundsätzlich hinnehmen, auch wenn der Anspruch in Wirklichkeit unbegründet ist (Flume Bürgerliches Recht Allgem. Teil II 1965 S. 540, 541; Soergel/Hefermehl 10. Aufl. § 123 BGB Rdn. 46; Staudinger/Coing 11. Aufl. § 123 Rn. 13). Sie ist deshalb als Mittel der Drohung gegenüber dem Schuldner oder dem vermeintlichen Schuldner mit dem Ziele der Erfüllung des geltendgemachten Anspruchs nur bei Hinzutreten besonderer Umstände als unangemessen zu betrachten. Dies gilt auch für solche Drohungen, mit denen nicht die Durchsetzung des gesamten streitigen Anspruchs, sondern im Wege des Vergleichs nur die Beseitigung des Streites über den Anspruch durch eine Einigung über einen geringeren Anspruch erstrebt wird (vgl. RGZ 110, 382; 112, 226; Staudinger/Coing a.a.O.). Danach kann die Drohung durch den Inhaber der Klägerin und den Verkaufsleiter J. gegenüber dem Beklagten, einen Prozeß zu führen, wenn eine Einigung über den streitigen Anspruch nicht zustande kommt, nicht ohne weiteres als unangemessen bezeichnet werden.
3.
Besondere objektive Umstände, die diese Drohung zu diesem Zweck dennoch als unangemessen erscheinen lassen könnten, sind bisher nicht festgestellt. Die von dem Berufungsgericht erwähnte Tatsache, daß es sich bei dem Beklagten um einen einfachen, in rechtlichen Dingen unerfahrenen Mann handelt, vermag für sich allein nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß die Klagedrohung zur Herbeiführung des Vergleichs unangemessen war.
4.
Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und damit die Unangemessenheit der Klagedrohung zur Erreichung des Vergleichs wäre allerdings dann zu bejahen, wenn dem Inhaber der Klägerin oder dem Verkaufsleiter J. die Täuschungshandlung des Vertreters L.bekannt gewesen wäre oder doch hätte bekannt sein müssen. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht für erwiesen angesehen.
5.
Das Berufungsgericht meint, daß sich die Klägerin trotz des entschuldbaren Irrtums ihres Inhabers und ihres Verkaufsleiters nicht auf deren Gutgläubigkeit bei den Vergleichsverhandlungen berufen dürfe. Das folge aus dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß der Vertretene für eine arglistige Täuschung, die der Vertreter beim Abschluß eines innerhalb der Vertretungsmacht liegenden Geschäfts verübt habe, einstehen müsse. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob sich die Haftung aus einer entsprechenden Anwendung des § 166 BGB oder aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen in Verbindung mit § 278 BGB ergebe. Der Getäuschte wäre in seiner Entschließungsfreiheit nur unvollkommen geschützt, wenn, der Vertretene als Frucht der arglistigen Täuschung eine unanfechtbare Rechtsposition durch einen dem Getäuschten aufgenötigten Vergleich erwerben könnte.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
a)
Zwar haftet der Vertretene für das schuldhafte Handeln seines Vertreters nach § 270 BGB auch in Fällen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (vgl. u.a. RGZ 162, 129, 156; BGHZ 6, 330, 333 [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51]; Soergel/Schultze-v. Lassaulx BGB 10. Aufl. § 164 Rn. 4).
b)
Indessen kann daraus nicht gefolgert werden, daß der Klägerin hier verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, daß ihr Inhaber und ihr Verkaufsleiter bei den Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten, an denen L. nicht mehr beteiligt war, die Täuschung des Beklagten durch Lehnert bei Abschluß des 1. Vertrags weder kannten noch kennen mußten. Gerade diese arglistige Täuschung und die sich etwa daraus ergebende Haftung der Klägerin war Gegenstand der Vergleichsverhandlungen der Parteien. Der Streit darüber sollte im Wege des Vergleichs beigelegt werden. Wollte man die rechtliche Möglichkeit eröffnen, sich von einem solchen Vergleich nachträglich einseitig wieder loszusagen, so könnte in Fällen wie dem vorliegenden einem Prozeß durch gütliche Beilegung des Streites praktisch kaum noch ausgewichen werden. Diese Möglichkeit muß aber gerade auch im Interesse des Getäuschten erhalten bleiben.
Von einem unvollkommenen Schutz des Beklagten in seiner Entschließungsfreiheit kann im vorliegenden Fall schon deswegen keine Rede sein, weil ihm, als er den Vergleich schloß, die Täuschung durch Lehnert bekannt war.
6.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts geben auch keine Grundlage dafür, die Rechtsverfolgung der Klägerin als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu betrachten.
III.
Die Sache ist noch weiter aufzuklären und daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
Das Berufungsgericht wird auch den unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten über die Unbrauchbarkeit der Anlage und über den erheblich überhöhten Preis nachzugehen und zu prüfen haben, ob etwa die Drohung mit der Klage zur Herbeiführung des Vergleichs unter diesen besonderen Umständen rechtswidrig oder der Vergleich - wie der Beklagte meint - nach § 138 BGB nichtig ist.
Rietschel
BR Erbel ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Vogt
Meise
Recken