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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.05.1972, Az.: 2 StR 86/72

Aufhebung eines Strafausspruchs wegen der Anrechnung einer erkannten Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1972
Aktenzeichen
2 StR 86/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 23.07.1971
Stadtgericht Malmö - 15.04.1970

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung u.a.

Prozessführer

Kaufmann Helmut, Roman, Johann, Georg, Ernst S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1924 in N./Österreich, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Mai 1972
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Juli 1971 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß die vom Angeklagten verbüßte, gegen ihn durch das Stadtgericht in Kopenhagen am 9. März 1970 verhängte Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie die gegen ihn aus dem Urteil des Stadtgerichts Malmö vom 15. April 1970 vollstreckte Teilfreiheitsstrafe von acht Monaten auf die erkannte Strafe angerechnet werden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Viertel ermäßigt. Die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen zu drei Viertel der Angeklagte, zu einem Viertel die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in einem schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Strafausspruchs zum Teil Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen den Grundsatz der Spezialität verstoßen (BGHSt 22, 307, 308) [BGH 20.12.1968 - 1 StR 508/67].

3

Zutreffend hat der Beschwerdeführer jedoch beanstandet, daß die gegen ihn von den Stadtgerichten Kopenhagen und Malmö verhängten Strafen, soweit er sie verbüßt hat, von der Anrechnung auf die im angefochtenen Urteil erkannte Strafe ausgenommen worden sind. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 StGB müssen sie aber angerechnet werden, da die durch die beiden ausländischen Urteile abgeurteilten Fälle nur Teilakte einer einheitlichen fortgesetzten Tat sind, zu der auch die dem Urteil des Landgerichts Köln zugrunde liegenden Teilakte gehören.

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