Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1972, Az.: 3 StR 49/72
Mängel des Anklagesatzes als Mängel des Eröffnungsbeschlusses ; Ungenauigkeit und Unvollständigkeit des durch den Eröffnungsbeschluss umrissenen Verhandlungs- und Urteilsgegenstands; Sachgemäße Zusammenfassung in besonders umfangreichen Verfahren; Erfordernis der Bezeichnung der Mindestzahl der Einzelakte für die Bemessung des Schuldumfangs; Möglichkeit der Präzisierung des Anklagevorwurfs durch die Strafkammer in der Hauptverhandlung per Hinweis ; Erfordernis genügend klarer Bestimmung von Art und Umfang des Schuldvorwurfs durch den Anklagesatz als wesentliche Prozessvoraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1972
- Aktenzeichen
- 3 StR 49/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 04.10.1971
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Lagerist Josef R. aus W., geboren am ... 1937 in Re., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 3. Mai 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Mayer
Bundesrichter Neifer
Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Oktober 1971 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Bandendiebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt und die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge an. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens.
Die von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß der Eröffnungsbeschluß vom 3. Juni 1971 mit durchgreifenden Mängeln behaftet ist. Zwar gehört im Gegensatz zur früheren Regelung nach der am 1. April 1965 in Kraft getretenen Neufassung des § 207 StPO zum notwendigen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses nur noch, daß die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Gericht bezeichnet wird, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Da aber der in der Anklageschrift enthaltene Anklagesatz durch Zulassung notwendig integrierender Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses wird, sind Mängel des Anklagesatzes zugleich Mängel des Eröffnungsbeschlusses (Müller-Sax (KMR) 6. Aufl. Anm. 3 b zu § 207 StPO).
Der mit Beschluß vom 3. Juni 1971 ohne Änderung zugelassene Anklagesatz legt dem Beschwerdeführer und zugleich der bereits früher rechtskräftig abgeurteilten Frau S. zur Last.
"in Nordrhein-Westfalen - u.a. in Duisburg und Mülheim - fortgesetzt, gemeinschaftlich und gewerbmäßig seit dem 2.7.1970 fremde bewegliche Sachen anderen in der Absicht weggenommen zu haben, dieselben sich rechtswidrig zuzueignen,
indem sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich damit bestritten, daß sie in Warenhäusern stahlen und das Diebesgut in Pfandhäusern versetzten sowie sich R. auch zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwies, so daß ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, weil er seine Fahrerlaubnis dazu mißbrauchte, mit dem Pkw die Tatorte zu erreichen und die Diebesbeute in einem Pkw zu transportieren.
Dieser Anklagesatz erschöpft sich im wesentlichen in der Mitteilung, der Angeklagte habe vom 2. Juli 1970 an in Nordrhein-Westfalen in Warenhäusern gestohlen. Damit bezeichnet er den durch den Eröffnungsbeschluß umrissenen Verhandlungs- und Urteilsgegenstand so ungenau und so unvollständig, daß weder der historische Ablauf des Tatgeschehens noch der Umfang des Schuldvorwurfs mit genügender Deutlichkeit zu erkennen ist. Zunächst fehlt es an einer Darstellung der Einzelakte, die der angenommenen fortgesetzten Handlung zugrunde liegen, so daß nicht zu ersehen ist, welche Einzelakte dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl. BGH, Urt. vom 12. Januar 1971 - 5 StR 464/70). Zwar ist in besonders umfangreichen Verfahren eine sachgemäße Zusammenfassung zulässig. Sie darf aber nicht zu Zweifeln über den Umfang der Rechtskraft und der Schuld führen (BGH, Urt. vom 1. März 1968 - 4 StR 27/68). Solche Zweifel aber ergeben sich hier. Abgesehen davon, daß jegliche Orts- und Zeitbestimmungen der einzelnen Akte sowie jede Angabe über die Geschädigten und die Höhe des Schadens fehlen, enthält der Anklagesatz auch keine Hinweise auf den Zeitraum, über den sich die Einzelakte erstreckten. Ihm kann lediglich entnommen werden, daß die ihm zugrunde liegende Tatserie am 2.7.1970 begann, nicht aber, wann sie ihr Ende fand. Insbesondere gibt er keinen Aufschluß über die Mindestzahl der Einzelakte, die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden sollten. Darauf kann jedoch deshalb nicht verzichtet werden, weil sonst der Schuldumfang nicht mit genügender Klarheit abgegrenzt werden kann. Auch das auf knapp einer Seite wiedergegebene, das eigentliche Tatgeschehen betreffende wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, das bei Mängeln des Anklagesatzes zu deren Behebung und zur ergänzenden Erläuterung herangezogen werden kann (BGHSt 5, 225, 227[BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53]; OLG Köln JR 1966, 429 mit Anm. von Kohlhaas), macht dazu keine verdeutlichenden Angaben. Es beschränkt sich darauf, die bei den Kaufhausdiebstählen angewandte Taktik zu beschreiben und ganz allgemein einige Diebstahlsgegenstände zu bezeichnen, wobei auch hier weder die geschädigten Warenhäuser noch Ort und Zeit der einzelnen Diebstahlshandlungen angegeben sind. Ihm ist ebenfalls nicht zu entnehmen, wann die fortgesetzte Handlung abgeschlossen sein sollte. Zwar wird angeführt, daß beide Angeklagten auf der Heimfahrt von einer Diebstour am 3. Oktober 1970 verunglückten und daß dem Angeklagten am 28. Dezember 1970 in dieser Sache die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Damit ist aber ersichtlich nicht, wie sich aus dem Urteil ergibt, das Ende der Tatserie gemeint, denn dort heißt es auf Seite 7/8 UA, daß beide Angeklagten nach den zuvor erwähnten Ereignissen entsprechend ihrem ursprünglichen Plan in der gewohnten Art und Weise weiter stahlen und die Beute versetzten.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer, was zulässig gewesen wäre, in der Hauptverhandlung durch einen Hinweis den Anklagevorwurf, vor allem, was die Dauer der fortgesetzten Handlung und die Mindestzahl der Einzelakte angeht, für die Verfahrensbeteiligten erkennbarer gemacht hätte, denn solche der Erläuterung und Ergänzung dienende Maßnahmen hätten in der Sitzungsniederschrift beurkundet werden müssen (s. Kohlhaas a.a.O.). Sie enthält lediglich den Hinweis, daß der Angeklagte statt wegen gewerbsmäßigen fortgesetzten Diebstahls auch wegen fortgesetzten Bandendiebstahls verurteilt worden könne. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten hierbei eröffnet worden ist, wieviele Einzelakte für welchen Zeitraum ihm zur Last gelegt werden. Daß eine solche nähere Bestimmung, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Einzelakte in der Hauptverhandlung nicht vorgenommen worden ist, macht auch die Feststellung Seite 8 UA deutlich, wonach der Angeklagte bei mindestens 120 Diebestouren dreihundert bis vierhundert Diebstähle begangen hat. Diese Wendung, die ihrem Gehalt nach auf eine bloß überschlägige Schätzung hindeutet, ist ersichtlich darauf zurückzuführen, daß die Anklageschrift keine konkreten Angaben dazu enthält.
Nach alledem bestimmt der zugelassene Anklsgesatz auch unter Heranziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen Art und Umfang des Schuldvorwurfs nicht genügend klar. Dieser Mangel ist auch in der Hauptverhandlung nicht behoben worden. Der Eröffnungsbeschluß ist daher unwirksam. Es fehlt an einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, ohne daß der Senat auf den von der Bundesanwaltschaft gemachten Hinweis eingehen kann, daß die Annahme eines fortgesetzten Bandendiebstahls begrifflich unmöglich sei.
Diese Entscheidung stellt keine sachliche Erledigung des Straffalles dar. Sie steht einer Verurteilung in neuer Verhandlung nach Erhebung einer mit der Vorschrift des § 200 StPO in Einklang stehenden Anklage und Erlaß eines entsprechenden Eröffnungsbeschlusses nicht entgegen.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Schubath