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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1971, Az.: 5 StR 464/70

Voraussetzungen für einen Strafklageverbrauch; Anforderungen an den Fortsetzungszusammenhang bei Betrug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1971
Aktenzeichen
5 StR 464/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 28.04.1970

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Januar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Herrmann,
Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 28. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

1.

Das Landgericht meint, die Strafklage wegen der in diesem Verfahren angeklagten Betrugsfälle sei verbraucht. Es handele sich bei ihnen um Teilakte fortgesetzter Handlungen (zumindest einer Fortsetzungstat), die durch Urteil des Schöffengerichts in Braunschweig vom 15. Juli 1968 rechtskräftig abgeurteilt seien. Das trifft nicht zu.

2

Das Landgericht, das seine Auffassung offenbar deshalb nicht mit Feststellungen belegt, weil es die einzelnen Anklagepunkte gar nicht erörtert hat (Bd. I S. 240, 240R d.A.), läßt folgende Tatsachen unberücksichtigt:

3

Verurteilt sind die Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, nämlich jeweils wegen fortgesetzten Betruges (dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß das Schöffengericht mit "natürlicher Handlungseinheit" offensichtlich "Fortsetzungszusammenhang" gemeint hat) gegenüber einem Geschädigten. Angeklagt sind Betrugshandlungen gegenüber etwa 100 Geschädigten; keiner von ihnen gehört zu den Geschädigten des ersten Verfahrens. Die Waren und Leistungen, die sich die Angeklagten nach dem neuen Anklagevorwurf erschwindelt haben, waren größtenteils anderer Art als die Gegenstände, die sie sich durch die abgeurteilten Taten verschafft hatten. Die jeweiligen Betrugsfälle unterschieden sich daher schon äußerlich.

4

Vor allein ist kein Gesamtvorsatz gegeben. Die Angeklagten haben jahrelang verschiedenartige Gegenstände auf Kredit gekauft, die sie nicht bezahlen konnten, weil sie ohnehin seit längerer Zeit von Schulden erdrückt wurden. Die Angeklagten waren meist arbeitslos, vor allem arbeitsunlustig. Sie waren nicht nur vorübergehend, sondern ständig in Geldnot. Es bestand keine Aussicht, daß sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern würde. Deshalb bezogen sie jahrelang Waren auf Kredit, um aus deren Verkaufserlös "ihre Familie ernähren zu können" (UA S. 5,6), um den Erlös "zum gemeinsamen Lebensunterhalt zu verwenden" (Anklage vom 6. November 1968 S. 3). Die Angeklagten haben sich daher keinen irgendwie begrenzten Gesamterfolg vorgestellt. Sie haben weder den Gesamtwert der zu erschwindelnden Gegenstände noch die Gesamtdauer der Betrugshandlungen in irgendeiner Weise von vornherein abgegrenzt. Dazu waren sie auch bei dem Zweck, den sie mit ihren Betrügereien verfolgten, gar nicht in der Lage. Die allgemeine Absicht, für unbestimmte Zeit durch Betrügereien den Lebensunterhalt zu bestreiten, reicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (5 StR 275/53 vom 28. September 1954; BGHSt 16,124,128 [BGH 02.05.1961 - 1 StR 139/61]-129 mit Rechtsprechungshinweisen). Die jetzt angeklagten Taten stehen daher nicht in Fortsetzungszusammenhang mit den abgeurteilten, gleichgültig, ob das Schöffengericht bei den Handlungen, die sich jeweils gegen einen bestimmten Geschädigten richteten, Gesamtvorsatz zu Recht oder zu Unrecht (BGHSt 15,268,270 [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60]-271) angenommen hat.

5

2.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts entsprach die Anklageschrift vom 6. November 1968, die dem Eröffnungsbeschluß vom 28. Februar 1969 zugrunde lag, den Anforderungen des § 200 StPO. Sie bezeichnet die Tat, die den Angeklagten zur Last gelegt wird (§ 200 Abs. 1 StPO), durch bestimmte Tatumstände so genau, wie das bei einer Handlung, die sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft aus über 100 Einzelakten zusammensetzte, möglich ist, sofern der Anklagesatz überschaubar bleiben soll. Zutreffend führt die Bundesanwaltschaft aus:

"Bei einer fortgesetzten Handlung, von der die Staatsanwaltschaft ausgegangen ist, muß die Anklageschrift allerdings erkennen lassen, welche Einzelakte den Angeklagten zur Last gelegt werden. Zu ihrer Ergänzung kann aber das Ermittlungsergebnis herangezogen werden. In diesem sind hier für jeden Einzelfall der Tatort, die Tatzeit, der Name der geschädigten Firma sowie der betrügerisch erlangte Gegenstand und dessen Wert angegeben. Damit ist gewährleistet, daß sich die angeklagten Taten von weiteren strafbaren Handlungen unterscheiden, die die Angeklagten sonst noch in der Zeit von Februar 1965 bis März 1968 begangen haben könnten. Die Angeklagten konnten auch aus der Anklageschrift hinreichend deutlich erkennen, welche einzelnen Taten ihnen zur Last gelegt wurden. Den einführenden Darlegungen des Ermittlungsergebnisses (Bd. I, 121 d.A.) ist zu entnehmen, daß - mit Ausnahme von fünf Fällen, in denen die Angeklagte J. selbst unterzeichnet hat - der Angeklagte J. die Bestellungen mit seinem und dem Namen der Ehefrau unterschrieben hat, und zwar nach seiner Behauptung mit ihrem Einverständnis.

Nach der Anklage spiegelten die Angeklagten in allen Fällen einen nicht vorhandenen Zahlungswillen vor. Das brauchte nicht für jeden der 103 Einzelfälle noch einmal gesondert hervorgehoben zu werden."

6

Auch sonst entspricht die Entscheidung dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Siemer
Schmitt
Herrmann
Fleischmann