Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1972, Az.: II ZR 150/68
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Vergleiches; Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 150/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 27.05.1968
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Freifrau Margarete von S. geb. von F., Sö., An der L.
Prozessgegner
1. August von F., M., P.straße ...
2. Offene Handelsgesellschaft Bankhaus Me., F. & Co.,
gesetzlich vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, den Beklagten zu 1, M., P.straße ...
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin und der Beklagte zu 1 sind Geschwister und Erben des am 8. April 1924 verstorbenen Bankiers Reichsrat Dr. h. c. Wilhelm von F.. Der Beklagte zu 1 ist der alleinige geschäftsführende und vertretungsberechtigte Gesellschafter der Beklagten zu 2, die in der Form einer offenen Handelsgesellschaft das Bankgeschäft betreibt. Die Klägerin war bis zum 31. Dezember 1950 persönlich haftende Gesellschafterin mit einer im Gesellschaftsvertrag vom 10. Mai 1924 festgesetzten Einlage von 633.000 Goldmark. In einem Zusatzvertrag zum Gesellschaftsvertrag hatten die Gesellschafter festgelegt, daß die Erben Wilhelm von F. für den Fall des Ausscheidens neben dem Betrag des Kapitalkontos je ein Ausgleichsdrittel im Betrage von 220.000 Goldmark erhalten sollten; sie wollten dadurch dem Umstand Rechnung tragen, daß die Kapitalkonten bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht dem Substanzwert des Unternehmens entsprachen.
Nachdem es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 zu Spannungen gekommen war, kündigte die Klägerin ihre Beteiligung zum 31. Dezember 1950 und forderte mit der Begründung, der Gesellschaftsvertrag enthalte keine abweichenden Bestimmungen über die Abfindung eines infolge Kündigung ausscheidenden Gesellschafters, nach § 738 BGB eine Abfindung auf der Grundlage des wirklichen Geschäftswertes der Beklagten zu 2. Die Beklagten billigten ihr jedoch nur 127.950 DM zu. Sie vertraten die Auffassung, die Klägerin habe nach dein Gesellschaftsvertrag vom 10. Mai 1924 nur einen Anspruch auf den Kapitalanteil von 633.000 DM und das Ausgleichsdrittel von 220.000 DM. Durch die Währungs- und Umstellungsgesetzgebung habe die Beklagte zu 2 Währungsverluste erlitten und 85 % ihres Eigenkapitals eingebüßt; die Klägerin könne deshalb auch nur 15 % des buchmäßig ausgewiesenen Kapitalanteils von 853.000 DM verlangen.
Die Klägerin hat deshalb ihre Ansprüche im Wege der Klage verfolgt. Vor dem Landgericht haben die Parteien am 13. April 1956 einen Vergleich geschlossen, der - auszugsweise - folgenden Wortlaut hat:
I.
Als von dem Bankhaus M., F. & Co. an die Klägerin zu zahlender Vergleichsbetrag werden 853.000 DM vereinbart. ...II.
Es herrscht Einverständnis unter den Parteien, daß durch vorstehende Regelung sämtliche Ansprüche, die der Klägerin in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin des Bankhauses M., F. & Co. gegenüber der Gesellschaft oder ihren Mitgesellschaftern zustehen, abgegolten sind. ...
Der Betrag von 853.000 DM wurde an die Klägerin vereinbarungsgemäß gezahlt.
Die Klägerin hält den Vergleich nach § 779 BGB für unwirksam. Mit Schreiben vom 18. August 1959 hat sie ihn außerdem wegen arglistiger Täuschung angefochten. Im Laufe des wiederaufgenommenen Rechtsstreits hat sie weiterhin geltend gemacht, die Geschäftsgrundlage für den Vergleich sei nachträglich weggefallen. Die Parteien seien bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, daß hohe Währungsverluste entstanden seien. In Wahrheit sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, wie die nach dem 3. DM-Bilanzergänzungsgesetz vom 21. Juni 1955 (3. DMBEG) erstellte Berichtigungsbilanz der Beklagten zu 2 beweise. Die Beklagten hätten die Klägerin über die nach diesem Gesetz vorgenommenen Neubewertungen, die noch vor Abschluß des Vergleichs festgelegt worden seien und die die bisher angenommenen Währungsverluste ausgeglichen hätten, arglistig nicht unterrichtet. Die Klägerin hat beantragt, den Rechtsstreit fortzusetzen und durch Zwischenurteil die Nichtigkeit des Prozeßvergleichs vom 13. April 1956 festzustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, das landgerichtliche Urteil aber dahin berichtigt, daß nur die Zwischenfeststellungsklage abgewiesen wurde; auf Antrag der Beklagten hat es ferner festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt sei.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag der Zwischenfeststellungsklage weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet.
I.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Vergleich allerdings nicht nach § 779 BGB nichtig.
1.
Der Vergleich bezweckte in erster Linie die Beseitigung des Streits über die Frage, ob der Klägerin nur ein Anspruch auf ihre buchmäßige Kapitaleinlage oder aber auf den vollen Anteil am Gesellschaftsvermögen zustand und demgemäß bei der Errechnung des Abfindungsguthabens von dem wirklichen Wert des Unternehmens auszugehen war. Dieser Streit wäre selbst dann entstanden, wenn die Parteien bei Abschluß des Vergleichs übereinstimmend angenommen hätten, durch die Währungsumstellung im Jahre 1948 seien keine wesentlichen Verluste eingetreten; denn die Frage, ob die Beklagten die Klägerin an den wahren Werten der Gesellschaft beteiligen mußten, war unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft Währungsverluste erlitten hat. Die Voraussetzungen des § 779 BGB könnten deshalb selbst dann nicht bejaht werden, wenn man mit der Revision annähme, der Eintritt von Währungsverlusten sei dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegt worden; es würde jedenfalls an dem weiteren Erfordernis dieser Bestimmung fehlen, daß der Streit zwischen den Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht entstanden wäre.
2.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging der Streit der Parteien zwar auch um die Frage, ob die Klägerin, sofern ihr nur ein Anspruch auf die buchmäßige Kapitaleinlage zustand, an den Währungsverlusten der Gesellschaft teilnehmen sollte. Die Klägerin selbst hat jedoch ihre buchmäßige Kapitaleinlage nur auf 853.000 DM beziffert und unter diesem - hilfsweise geltend gemachten - Gesichtspunkt nur diesen Betrag gefordert. Sie hätte hiernach auch dann, wenn keinerlei Währungsverluste eingetreten wären, nicht mehr beanspruchen können. Da der Vergleich ihr diese Summe zugesprochen hat, fehlt es auch insoweit an den Voraussetzungen des § 779 BGB.
II.
Erfolglos wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne im vorliegenden Falle nicht geltend machen, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei weggefallen. Der Streit über die Frage, ob nach Abschluß eines Vergleichs eingetretene Umstände nach § 242 BGB zu einer Anpassung der Vereinbarung an die neue tatsächliche und rechtliche Situation führen müssen, stellt die prozeßbeendende Wirkung des Vergleichs nicht in Frage. Hierüber kann deshalb nicht in dem durch die vorliegende Klage anhängig gewordenen Verfahren, sondern nur in einem neuen Rechtsstreit entschieden werden (vgl. BGH LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 15).
III.
Das Berufungsgericht hält auch die Anfechtung des Vergleichs nach § 123 BGB für unbegründet. Die Beklagten hätten zwar von ihren Absichten und Maßnahmen im Rahmen des 3. DMBEG der Klägerin keine Kenntnis gegeben. Daraus könne jedoch keine arglistige Täuschung hergeleitet werden, weil für die Beklagten keine Offenbarungspflicht bestanden habe. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Beklagten bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses entschlossen gewesen seien, von den Möglichkeiten dieses Gesetzes Gebrauch zu machen. Davon abgesehen seien die Beklagten auch deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin zu unterrichten, weil durch die höhere Bewertung der Wertpapiere und Anteile die Behauptungen der Beklagten über die eingetretenen Währungs verluste nicht unrichtig geworden wären. Die nach dem 3. DMBEG vorgenommene Berichtigung der Wertansätze habe nur zu einer Änderung der steuerlichen, nicht aber der handelsrechtlichen DM-Eröffnungsbilanz und des darin ausgewiesenen Eigenkapitals geführt; sie habe - handelsrechtlich - nur in der Berichtigungsbilanz zum 31. Dezember 1955 ausgewiesen werden müssen. Zudem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, daß die Beklagten sich bei Abschluß des Vergleichs bewußt gewesen seien, die Erhöhung der Wertansätze könne für die Abfindungsforderung der Klägerin Bedeutung erlangen; damit entfalle jedenfalls der Vorwurf der Arglist.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Unterlassung einer Aufklärung nur dann eine Täuschung darstellt, wenn eine Offenbarungspflicht besteht. Eine solche ist auch bei Abschluß eines Vergleichs nicht schlechthin zu bejahen; sie setzt vielmehr voraus, daß das Verschweigen gegen Treu und Glauben verstoßen würde und der Vertragspartner unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache hätte erwarten dürfen (BGHZ 47, 207, 211 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]; BGH LM BGB § 123 Nr. 10 und Nr. 42). Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle nicht für gegeben erachtet.
a)
Die Klägerin hat den mit der Klage geltend gemachten Abfindungsanspruch in erster Linie auf § 105 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 738 BGB gestützt, wonach der ausscheidende Gesellschafter grundsätzlich den vollen Anteil am Gesellschaftsvermögen beanspruchen kann. Sie hat demgemäß die Auffassung vertreten, bei der Berechnung des Abfindungsguthabens sei von dem wirklichen Wert des lebenden Unternehmens auszugehen. Ergebe die Abschichtungsbilanz zum maßgeblichen Stichtag, dem 31. Dezember 1950, einen Wert, der höher sei als die Summe der in der letzten Jahresbilanz enthaltenen Kapitalanteile der Gesellschafter und des im Zusatzvertrag vom 10. Mai 1924 festgelegten "Ausgleichsbetrages" von 660.000 DM, so stelle der Mehrwert einen Gewinn dar, an dem die Klägerin entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel nach § 9 des Gesellschaftsvertrages zu 1/6 zu beteiligen sei. Die Beklagten haben demgegenüber zwar gemeint, der Gesellschaftsvertrag habe die gesetzliche Regelung des § 738 BGB abbedungen und bestimmt, daß dem infolge eigener Kündigung ausscheidenden Gesellschafter nur der buchmäßige Kapitalanteil und das im Zusatzvertrag vorgesehene "Ausgleichsdrittel" zustehe. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß sich das Vermögen des Bankhauses durch die Bilanzierungsvorschriften der Währungs- und Umstellungsgesetze um 85 % vermindert habe. Der Abfindungsanspruch der Klägerin betrage deshalb nur 15 % der im Gesellschaftsvertrag vom 10. Mai 1924 festgelegten Summe. Die Klägerin ist dem jedoch entgegengetreten und hat bis zuletzt die Aufstellung einer Abfindungsbilanz auf der Grundlage des wahren Wertes der Beklagten zu 2 verlangt. Die Umstellungsrechnung und die DM-Eröffnungsbilanz könnten, so hat sie gemeint, keinerlei Auskunft darüber geben, ob sich der Verkehrswert des Unternehmens vermindert habe; sie müßten noch erhebliche stille Reserven enthalten. Für den Fall, daß sie nur einen Anspruch auf den buchmäßigen Anteil habe, müßten jedenfalls etwaige Währungsverluste außer Betracht bleiben; nach § 9 des Gesellschaftsvertrages habe der. Beklagte zu 1 für Verluste des Bankhauses einzustehen. Die Klägerin hat hiernach keinen Zweifel darüber gelassen, daß sie den wirklichen Wert der Beklagten zu 1 erfahren wollte und dieser Wert auch für ihre Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt sie einen Vergleich abschließe, von maßgebender Bedeutung war.
Die Beklagten haben zur Abwehr der Klageansprüche lediglich auf das Ergebnis der Umstellungsrechnung und der darauf beruhenden DM-Eröffnungsbilanz verwiesen und sich ausdrücklich geweigert, die Wertansätze der Klägerin im einzelnen zu offenbaren, so daß diese auch nicht in der Lage war, ihr Abfindungsguthaben selbst zu errechnen oder die Erklärung der Beklagten über die eingetretenen Währungsverluste zu überprüfen. Auf die Einwendung der Klägerin, in der Umstellungsrechnung und EM-Eröffnungsbilanz müßten stille Reserven enthalten sein, haben sie erklärt, daß es sich bei der "derzeitigen Passung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung nur um eine vorläufige handeln kann, da beide Abschlüsse entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen laufend Berichtigungen unterliegen". Für die endgültige Erstellung der Umstellungsrechnung seien wiederum gesetzliche Vorschriften maßgebend, deren Einhaltung durch die Bankenaufsicht überprüft werde. Sie haben zudem geltend gemacht, sie hätten von den gesetzlichen Möglichkeiten diejenige gewählt, die zum höchstmöglichen Eigenkapital geführt habe; Reichsmarkschlußbilanz und Umstellungsrechnung seien außerdem von den von der Bankenaufsicht eingesetzten Wirtschaftsprüfern geprüft und letztlich noch der Bankenaufsichtsbehörde selbst, der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung, der Landeszentralbank und der Bank Deutscher Länder zur Prüfung vorgelegt worden.
Unabhängig davon, daß die Beklagten aus der das Gesellschaftsverhältnis beherrschenden Treuepflicht gehalten waren, die Klägerin zu unterrichten, wenn die mitgeteilten Ergebnisse der Umstellungsrechnung und DM-Eröffnungsbilanz eine Änderung erfahren konnten, müssen sie gegen sich gelten lassen, daß sie selbst den vorläufigen Charakter der mitgeteilten Zahlen und der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung betont haben. Sie haben dadurch zum Ausdruck gebracht, daß auch nach ihrer Auffassung die gesetzlichen Bewertungsbestimmungen für das Verhältnis der Parteien untereinander und die Berechnung des Abfindungsguthabens Bedeutung hätten, und waren deshalb zumindest verpflichtet, die Klägerin insoweit über die weitere Entwicklung aufzuklären und insbesondere mitzuteilen, wenn sie befugt und in der Lage waren, die Aktiva des Bankhauses aufgrund neuer und endgültiger gesetzlicher Bewertungsvorschriften höher zu bewerten.
Diese Voraussetzungen waren spätestens im Februar 1956 und damit vor Abschluß des Vergleichs eingetreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten bereits Mitte Februar 1956 konkrete Kenntnis davon erlangt, daß und in welchem Umfange sie die Möglichkeit hatten, die Wertpapiere und Anteile höher zu bewerten. Die Geschäftsleitung der Beklagten zu 2 hat - so stellt das Berufungsgericht im einzelnen fest - schon unmittelbar nach Inkrafttreten des 3. DM-Bilanzergänzungsgesetzes, dem 1. August 1955, die Wirtschaftsprüfer N. und La. beauftragt, die Wertansätze für die in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Wertpapiere und Anteile nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen. Die Wirtschaftsprüfer schlossen ihren mit dem Entwurf einer berichtigten steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz versehenen Bericht am 14. Februar 1956 ab und versahen ihn mit der Bestätigung, daß die Neubewertung den Vorschriften des 3. DM-Bilanzergänzungsgesetzes entspreche. Durch die erhöhten Wertansätze, die die Beklagte zu 2 auch übernommen hat, wurde nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin das in der vorläufigen Umstellungsrechnung und DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesene Vermögen der Beklagten zu 2 um fast 5 Mio. DM höher bewertet (der Wertpapierbestand um 1.703.000 DM, die Konsortialbeteiligungen um 508.000 DM und die sonstigen Beteiligungen um 2.680.000 DM).
Die Verpflichtung, die neuen Werte, oder wenigstens die möglichen Auswirkungen auf das Eigenkapital der Beklagten zu 2 und das Kapitalkonto der Klägerin, zu offenbaren, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Beklagten bei Vergleichsabschluß schon entschlossen gewesen seien, von den im Bericht der Wirtschaftsprüfer Neumaier und Lau festgestellten Möglichkeiten einer Neubewertung der Wertpapiere und Anteile überhaupt Gebrauch zu machen. Da es der Klägerin allein darauf ankam, den wahren Wert des Bankhauses zu erfahren, ist es unerheblich, ob die Beklagten damals schon beabsichtigten, in den Bilanzen die neuen Werte einzusetzen - was kurze Zeit später geschehen ist - oder aber die alten Werte beizubehalten und damit weiterhin stille Reserven zu bilden. An dem tatsächlichen Wert der Wertpapiere und Anteile und an der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zu unterrichten, änderte sich dadurch nichts.
b)
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine Offenbarungspflicht sei nicht entstanden, weil durch die höhere Bewertung der Wertpapiere und Anteile die Werte der vorläufigen Umstellungsrechnung und die handelsrechtliche DM-Eröffnungsbilanz nicht unrichtig geworden seien.
aa)
Es ist zwar richtig, daß bei der Neubewertung von Wertpapieren und Anteilen nach dem 3. DM-Bilanzergänzungsgesetz, das nach § 9 des Gesetzes insoweit auch für Geldinstitute gilt, nur steuerrechtlich eine Rückbeziehung und damit nur eine Berichtigung dersteuerlichen DM-Eröffnungsbilanz in der Weise erfolgt, daß an die Stelle der niedrigeren alten Wertansätze automatisch die zulässig erhöhten neuen Werte treten. Handelsrechtlich sollten die ursprünglichen Wertansätze in der Weise berichtigt werden, daß die neuen Werte spätestens in der Jahresbilanz für das am 31. Dezember 1955 endende oder laufende Geschäftsjahr eingesetzt wurden (§ 7 Abs. 1 3. DMBEG). Das Berufungsgericht geht jedoch fehl, wenn es hieraus den Schluß zieht, für alle Rechtsbeziehungen, bei denen die Werte der DM-Eröffnungsbilanz handelsrechtlich eine Rolle spielen, blieben bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Berichtigungsbilanz die alten Werte maßgebend. Dem 3. DM-Bilanzergänzungsgesetz ist nichts dafür zu entnehmen, nach welchen Werten das Abfindungsguthaben eines Gesellschafters einer Personengesellschaft zu berechnen ist, der nach Erlaß des DM-Bilanzgesetzes oder der für Geldinstitute geltenden Vorschriften der Umstellungsgesetzgebung, aber vor dem Inkrafttreten des 3. DM-Bilanzergänzungsgesetzes oder der Aufstellung der Berichtigungsbilanz ausscheidet. Es hat diese Frage vielmehr offengelassen, so daß es eine reine Frage des Gesellschaftsrechts und der - möglicherweise ergänzenden - Auslegung des Gesellschaftsvertrages blieb, nach welchen Grundsätzen sich die Gesellschafter auseinanderzusetzen hatten.
Ob und inwieweit die Beklagten eine Offenbarungspflicht traf, richtete sich demgemäß auch nach dem Inkrafttreten des 3. DM-Bilanzergänzungsgesetzes ganz unabhängig hiervon allein nach den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Danach aber waren die Beklagten - wie dargelegt - verpflichtet, der Klägerin die nach dem 3. DM-Bilanzergänzungsgesetz im Vergleich zur Umstellungsrechnung und DM-Eröffnungsbilanz für die Beklagte zu 2 in Betracht kommenden höheren Werte mitzuteilen.
bb)
Die Beklagten setzen sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn sie sich gegenüber der Klägerin darauf berufen, daß das 3. DM-Bilanzergänzungsgesetz - formal gesehen - die Umstellungsrechnung und die handelsrechtliche DM-Eröffnungsbilanz nicht berührt hat. Sie müssen sich entgegenhalten lassen, daß sie selbst diese Werte als vorläufige bezeichnet und auf die zu erwartenden endgültigen Bewertungsvorschriften des Gesetzgebers verwiesen haben. Schließlich kam es auch der Klägerin erkennbar nicht auf die bilanztechnische Durchführung der Neubewertung, sondern auf die wirklichen Werte und damit auf die Möglichkeit der Neubewertung selbst an. Daß aber die ursprünglichen Werte durch die neuen und endgültigen Werte nach dem 3. DM-Bilanzergänzungsgesetz ersetzt worden sind und damit, wenn nicht bilanzmäßig, so doch faktisch überholt waren, unterliegt keinem Zweifel. Nach der Entstehungsgeschichte des 3. DM-Bilanzergänzungsgesetzes war es einheitliche Meinung aller sachverständigen Stellen, daß die in § 22 DM-Bilanzgesetz festgelegten - vorläufigen - Höchstwerte den tatsächlichen Werten am 21. Juni 1948 in keiner Weise gerecht wurden (Begründung zum RegE Abschn. B zu Art. 1 Abs. 7) und aus diesem Grunde von den endgültigen Werten des 3. DM-Bilanzergänzungsgesetzes abgelöst werden sollten. Danach war spätestens seit Verkündung des Gesetzes bei einer auch die berechtigten Interessen der Klägerin berücksichtigenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ersichtlich, daß in Anbetracht des erheblichen Wertpapierbesitzes der Beklagten zu 2 die Ansätze der DM-Eröffnungsbilanz für die Berechnung des Abfindungsguthabens nicht mehr ohne weiteres als sachgemäße Grundlage gelten konnten - sei es, daß von vornherein eine andere Beurteilung der sog. Währungsverluste am Platze war, sei es, daß der Klägerin möglicherweise eine Beteiligung an Wertsteigerungen zukam, die sich zwar in den Bilanzen nicht niederschlagen konnten, die aber tatsächlich in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Stichtag 31. Dezember 1950 eingetreten waren.
cc)
Aus diesen Erwägungen greifen auch die Angriffe der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts durch, eine Pflicht der Beklagten zur Offenbarung des sich aus den erhöhten Werten ergebenden Eigenkapitals sei deshalb zu verneinen, weil die Klägerin nicht an Wert Steigerungen teilnehmen könne, die erst nach dem 3. DM-Bilanzergänzungsgesetz zugrunde gelegt werden konnten, in diesem Umfange aber erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Klägerin bestanden hätten. Im übrigen verkennt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, daß § 123 BGB nicht dem Zweck dient, das Vermögen des Vertragspartners vor Schaden zu schützen, sondern die Freiheit der Willensentschließung vor Beeinflussung durch Täuschung bewahren soll (BGH LM BGB § 123 Nr. 35).
c)
Die Beklagten können auch nichts daraus herleiten, daß die Klägerin im damaligen Rechtsstreit nicht auf das 3. DM-Bilanzergänzungsgesetz hingewiesen hat, obwohl es bei Vergleichsschluß bereits sieben Monate in Kraft war und schon längere Zeit vor dem Inkrafttreten in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist. Da die Klägerin an der Erstellung der Umstellungsrechnung und DM-Eröffnungsbilanz nicht beteiligt war und die Beklagten sich - unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages - geweigert hatten, der Klägerin nähere Angaben über die Berechnung des Abfindungsguthabens zu machen, konnte sie nicht erkennen, ob und in welchem Umfange die Beklagte zu 2 überhaupt in der Lage war, von den Möglichkeiten zur höheren Bewertung der Aktiva Gebrauch zu machen. Aber selbst wenn die Klägerin in dieser Beziehung fahrlässig oder gar grob fahrlässig gehandelt hätte, stünde dies der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht entgegen (vgl. hierzu BGHZ 33, 302, 310 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59] m.w.N.).
2.
Das Berufungsgericht hält die Anfechtung weiterhin deshalb für unbegründet, weil eine Arglist der Beklagten nicht festzustellen sei. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, daß die Beklagten bei Abschluß des Vergleiches gewußt oder mit der Möglichkeit gerechnet hätten, die Erhöhung der Wertansätze aufgrund des 3. DM-Bilanzergänzungsgesetzes könnten sich auf das Auseinandersetzungsguthaben der am 31. Dezember 1950 ausgeschiedenen Klägerin auswirken.
Damit hat das Berufungsgericht indessen den Begriff der Arglist verkannt. Er fordert in subjektiver Hinsicht nur den bedingten Vorsatz, durch die Täuschung auf den Erklärungswillen des anderen Teils einzuwirken. Der Vorsatz, den anderen zu schädigen, ist ebensowenig erforderlich wie der Eintritt einer Vermögensbeschädigung. Der Anfechtungsgegner braucht lediglich das Bewußtsein zu haben, daß der andere ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte (BGH LM § 123 Nr. 9, Nr. 10, Nr. 42 Bl. 4 R). Der Vorwurf der Arglist wäre deshalb selbst dann nicht ausgeräumt, wenn in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, die Beklagten hätten angenommen, es sei - objektiv gesehen - für den Rechtsstreit unerheblich, daß nach dem 3. DM-Bilanzergänzungsgesetz bestimmte Aktiva und damit das Eigenkapital der Beklagten zu 2 höher bewertet werden konnten. Es würde vielmehr genügen, wenn sie damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hätten, die Klägerin werde bei Kenntnis der ihr verschwiegenen Zahlen den Vergleich nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen.
3.
Das angefochtene Urteil kann schließlich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, es fehle an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem Vergleichsabschluß. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kausalzusammenhang nicht schon deshalb verneint werden, weil die Klägerin die Angaben der Beklagten über die Höhe ihres Kapitalanteils bestritten und das von den Beklagten mitgeteilte Ergebnis der Umstellungsrechnung und DM-Eröffnungsbilanz als unmaßgeblich bezeichnet hat.
Ein Vergleich kann wegen arglistiger Täuschung auch dann angefochten werden, wenn sich die Anfechtung auf die beim Vergleichsabschluß bestrittenen und zweifelhaften Punkte bezieht; denn im Unterschied zur Irrtumsanfechtung bildet jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zum Abschluß eines Vergleichs bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht geschlossen haben würde, einen Anfechtungsgrund. Dabei ist der nach § 123 BGB notwendige Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vergleichsabschluß schon dann zu bejahen, wenn die getäuschte Partei nur mit einer Täuschung in einem bestimmten Umfange gerechnet hat, später sich aber herausstellt, daß die Täuschung wesentlich weiter ging. Er ist jedoch zu verneinen, wenn die getäuschte Partei den Vergleich ohne Rücksicht auf den Umfang der Täuschung abgeschlossen hat, oder wenn sie den Umfang der Täuschung erkannt und sich dennoch - in zutreffender Kenntnis des Sachverhalts - zum Abschluß des Vergleichs entschlossen hat (BGH LM BGB § 123 Nr. 4).
Im vorliegenden Falle ist unstreitig, daß der Klägerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses weder der wahre Wert der Beklagten zu 2 noch die aus dem 3. DM-Bilanzergänzungsgesetz sich ergebenden Möglichkeiten zur Neubewertung der Wertpapiere und Anteile bekannt waren. Der Kausalzusammenhang könnte danach nur dann verneint werden, wenn die Klägerin den Vergleich abgeschlossen hätte, gleichviel welchen Wert auch immer das Bankhaus gehabt haben möge. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch keinerlei Feststellungen getroffen. Demgemäß ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich, über die Klage abschließend zu entscheiden.
4.
Das angefochtene Urteil beruht daher auf einer Verletzung des § 123 BGB. Es muß - ohne daß es einer Prüfung der weiteren Rügen der Revision bedarf - aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst die noch fehlende Feststellung nachzuholen haben, mit welchen Vorstellungen die Klägerin angesichts der unterlassenen Aufklärung der Beklagten den Vergleich abgeschlossen hat. Soweit die Frage der Arglist zu beurteilen ist, wird zu prüfen sein, ob nicht schon die objektive Sachlage dafür spricht, daß die geforderten subjektiven Voraussetzungen des § 123 BGB vorliegen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagten der Klägerin die von den Wirtschaftsprüfern Neumaier und Lau auf der Grundlage des 3. DM-Bilanzergänzungsgesetzes vorgenommenen Neubewertungen der Wertpapiere und Anteile, die zu einer Erhöhung des Eigenkapitals des Bankhauses um fast 5 Mio. DM führten, nicht mitgeteilt hat, obwohl sie wußten, daß es der Klägerin entscheidend darauf ankam, die wahren Werte zu erfahren, und die Beklagten selbst die bisherigen Berechnungen als "vorläufig" bezeichnet hatten. Außerdem steht fest, daß der mit der Klage in erster Linie geltend gemachte Abfindungsanspruch nach § 738 BGB bei Zugrundelegung dieser Werte den im Vergleich zugesprochenen Betrag von 853.000 DM weit überschritten hätte und die Klägerin in diesem Falle auch nach Auffassung der Beklagten jedenfalls den Vergleichsbetrag fordern konnte, weil der von der Beklagten eingeräumte Anspruch auf den buchmäßigen Anteil diesen Betrag erreicht hätte. Bei dieser Sachlage würde es einer besonderen Begründung bedürfen, inwiefern der Beklagte zu 1, bei dem es sich um einen erfahrenen Bankkaufmann handelt, nicht erkannt haben sollte, daß die unterlassene Aufklärung über die Möglichkeiten einer Neubewertung für die Entscheidung der Klägerin, ob und mit welchem Inhalte sie einen Vergleich abschließen wollte, erheblich sei.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Dr. Tidow