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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1972, Az.: AnwZ (B) 21/71

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1972
Aktenzeichen
AnwZ (B) 21/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Frankfurt am Main - 17.07.1971

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 20. März 1972
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer,
der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner,
der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt,
des Rechtsanwalts Siebecke und
des Bundesrichters Braxmaier
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main vom 17. Juli 1971 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die dieser in der Beschwerdeinstanz erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1925 geborene, seit 1967 verheiratete Antragsteller, der 1953 die erste und 1959 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, beantragte im Mai 1963 seine Zulassung als Rechtsanwalt, zunächst beim Amtsgericht und Landgericht in Frankfurt/Main, später beim Amtsgericht und Landgericht in Gießen.

2

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 13. August 1963 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht und das damals darauf gestützt, der Antragsteller sei seit Jahren wegen seelischer Störungen und chronischer Leberfunktionsstörungen wiederholt in stationärer ärztlicher Behandlung gewesen.

3

Der Antragsteller hat im September 1963 gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat Mitte 1964 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Dieses ist auf Antrag des Antragstellers ab November 1970 fortgesetzt worden.

4

Am 3. März 1971 hat der Vorstand der Antragsgegnerin folgendes neue Gutachten erstattet:

"Der Zulassung des Antragstellers steht § 7 Ziffer 7 BRAO entgegen.

Der Antragsteller ist querschnittsgelähmt und ans Bett gefesselt. Eine Änderung dieses Zustands ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Er ist infolge dieses körperlichen Gebrechens dauernd unfähig, den Beruf eines Anwalts ordnungsgemäß auszuüben.

Bei dieser Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob die früher geltend gemachten Bedenken noch bestehen oder nicht."

5

Der Antragsteller hat am 16. Juni 1964 während eines Anstaltsaufenthalts eine Querschnittslähmung erlitten und ist seit dieser Zeit bettlägerig; mit einer Änderung dieses Zustands ist nicht zu rechnen.

6

Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO vorliege.

7

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er die Feststellung erstrebt, daß der genannte Versagungsgrund nicht vorliege. Ferner wünscht er Herabsetzung des vom Ehrengerichtshof auf 10.000 DM festgesetzten Geschäftswerts auf 3.000 DM.

8

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), aber im Ergebnis nicht begründet.

10

1.

Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht des Ehrengerichtshofs, ein Rechtsanwalt müsse, wie sich aus § 3 BRAO ergebe, dem rechtsuchenden Publikum für alle Arten anwaltlicher Tätigkeit persönlich zur Verfügung stehen und dürfe seinen Aufgabenbereich nicht von vornherein beschränken.

11

Das Gegenteil ist richtig.

12

a)

Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf allen Gebieten des Rechtslebens tätig zu werden. Er ist vielmehr in der Entscheidung frei, welche Aufträge er übernehmen und welche er ablehnen will. Er kann sich auf ein bestimmtes Spezialgebiet beschränken und Mandate aus anderen Rechtsgebieten ablehnen. Er kann auch von jeder forensischen Tätigkeit absehen und allein eine beratende Tätigkeit ausüben.

13

b)

Aus § 3 BRAO läßt sich keine weitergehende Pflicht des Rechtsanwalts entnehmen. § 3 Abs. 1 und 2 handeln nur vom Recht des Anwalts, in allen Rechtsangelegenheiten tätig zu werden; § 3 Abs. 3, welcher ausspricht, daß der Rechtsuchende sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten lassen kann, besagt nicht, daß dem Rechtsuchenden für sämtliche Rechtsangelegenheiten ein und derselbe Rechtsanwalt zur Verfügung stehen müßte.

14

2.

Ob eine Querschnittslähmung für sich allein den Antragsteller dauernd unfähig machen würde, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, erscheint fraglich; denn erfahrungsgemäß können auch Querschnittsgelähmte sich mit technischen Hilfsmitteln eine gewisse persönliche Beweglichkeit verschaffen.

15

Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen.

16

3.

Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO ist hier nämlich deswegen zu bejahen, weil der Antragsteller unstreitig seit 7 3/4 Jahren ans Bett gefesselt und eine Änderung dieses Zustandes nicht mehr zu erwarten ist. Wegen dieser seiner dauernden Bettlägerigkeit ist der Antragsteller unstreitig auf Dauer nicht in der Lage, überhaupt vor Gericht aufzutreten.

17

a)

Er meint, das sei unschädlich, da er sich vor Gericht durch Anwaltskollegen vertreten lassen könne, die für ihn in der mündlichen Verhandlung auftreten würden.

18

Damit verkennt der Antragsteller jedoch die Pflichten, die ihm für die ordnungsmäßige Ausübung des Anwaltsberufs obliegen. Der Rechtsuchende, der sich in einer Rechtssache einem Rechtsanwalt anvertraut, geht in aller Regel davon aus, daß der Anwalt auch in der Lage ist, ihn vor Gericht persönlich und nicht nur mit Hilfe eines anderen Rechtsanwalts als Terminsvertreter zu vertreten. Die persönliche Vertretung des Mandanten im Termin ist auch vielfach erforderlich, um die Belange des Mandanten in der gebotenen Weise wahrnehmen zu können. Nur der Anwalt, dem das Mandat erteilt ist und der durch die ihm vom Mandanten erteilte umfassende schriftliche und mündliche Information über den Sach- und Streitstand voll im Bilde ist, kann vielfach bei im Termin überraschend auftretenden Lagen, z.B. bei neuem Vorbringen des Gegners oder bei Vorhaltungen des Gerichts, sofort in der den Interessen seines Mandanten entsprechenden und gebotenen Weise reagieren. Der Terminsvertreter, der nur den Inhalt der Handakten kennt, wird dagegen dazu häufig nicht in ausreichender Weise in der Lage sein. Eine ständige Verhinderung, vor Gericht aufzutreten, bedeutet daher die dauernde Unfähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, jedenfalls insoweit, als dazu auch das Auftreten vor Gericht gehört.

19

b)

Die vom Antragsteller angedeutete Möglichkeit, er könne sich auf eine rein beratende Tätigkeit beschränken, scheidet nach der Überzeugung des Senats in seinem Falle praktisch aus. Eine rein konsiliarische Anwaltspraxis aufzubauen, gelingt erfahrungsgemäß nur jemandem, der bereits über größere Erfahrungen auf bestimmten Rechtsgebieten verfügt. Hierfür fehlen dem Antragsteller alle Voraussetzungen.

20

Sein Hinweis auf die Möglichkeit, sich vor Gericht durch einen Anwaltskollegen vertreten zu lassen, zeigt im übrigen, daß er gar nicht die Absicht hat, auf jede forensische Tätigkeit zu verzichten und sich auf eine rein konsiliarische Anwaltstätigkeit zu beschränken.

21

4.

§ 7 BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 GG. Das hat der Senat in BGHZ 34, 382, 389 f [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60] (zu § 7 Nr. 8 BRAO) und das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 21. März 1969 - BvR 444/68 - (zu § 7 Nr. 5 BRAO) bereits entschieden. Für § 7 Nr. 7 BRAO gilt nichts anderes.

22

5.

Nach alledem hat der Ehrengerichtshof den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO im Ergebnis mit Recht bejaht. Die Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen.

23

6.

[s. Streitwertbeschluss].

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 10.000 DM festgesetzt.

Zu Unrecht beanstandet er die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Ehrengerichtshof auf 10.000 DM. Diese Festsetzung ist bereits äußerst niedrig; normalerweise setzt der Senat den Geschäftswert auf 100.000 DM fest. Auf einen noch niedrigeren Wert als 10.000 DM festzusetzen, besteht kein Anlaß (vgl. BGHZ 39, 110, 115 f) [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62].

Dr. Fischer
Noelle
Dr. Greuner
Kirchhof
Vogt
Siebecke
Braxmaier