Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1972, Az.: 1 StR 484/71
Verlesung der Anklageschrift als Grund für die Besorgnis der Befangenheit der Schöffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1972
- Aktenzeichen
- 1 StR 484/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 05.03.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bankrott
Prozessführer
1.
Rechtsanwalt Otto L. aus W., geboren am ... 1925 in D.
2.
Kaufmann Rudolf Karl G. aus Z., Kreis K., geboren am ... 1914 in W.
3.
Buchhalter Willi Li. aus S., Kreis K., geboren am ... 1923 in H., Landkreis K. CSSR
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. März 1972
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter
Strickert als beisitzende Richter
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten L.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. März 1971 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
A.
Revision des Angeklagten L.
I.
Verfahrensrügen.
1.
Im Hauptverhandlungstermin vom 2. März 1971 verlas der Staatsanwalt "ohne das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen die Anklageschrift vom 15. Juli 1969", d.h. deren Seiten 1 bis 18. Der Verteidiger beanstandete, daß nicht nur der Anklagesatz vorgetragen und daß die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten in zeitlicher Hinsicht nicht genau umschrieben worden seien; er beantragte zu prüfen, ob die Schöffen nach Kenntnisnahme von der Anklageschrift noch gesetzliche Richter seien, oder ob eine Anzeige nach § 30 StPO erforderlich sei, und verlangte Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Anklageschrift. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil der Anklagesatz den gesetzlichen Anforderungen entspreche; außerdem stellte der Vorsitzende fest, daß eine Selbstanzeige der Schöffen nicht vorliege. Daraufhin lehnte der Verteidiger die Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie vom Inhalt der Anklageschrift Kenntnis genommen hätten. Die drei Berufsrichter erklärten die Ablehnung für unbegründet: Beide Schöffen hielten sich selbst nicht für befangen, und die Verteidigung habe auch keine Tatsache für eine solche Annahme vorgetragen.
Die Revision rügt dieses Verfahren in mehrfacher Hinsicht, jedoch ohne Erfolg.
a)
Entgegen der Meinung der Revision entsprach der Vortrag von Seite 1 bis 18 der Anklageschrift der Bestimmung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. Hiernach ist der Anklagesatz zu verlesen, dessen Inhalt § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO umschreibt. Wenn der Beschwerdeführer meint, die Taten und der Zeitpunkt ihrer Begehung seien nicht genau genug angegeben worden, so kann ihm darin nicht gefolgt werden; die Revisionsbegründung führt übrigens insoweit auch keine Einzelheiten an. Es war deshalb rechtlich unbedenklich, daß die Strafkammer den Aussetzungsantrag ablehnte.
b)
Andererseits macht die Revision geltend, die Verlesung von Seite 1 bis 18 der Anklageschrift habe die Besorgnis der Befangenheit der Schöffen begründet. Die Rüge greift nicht durch.
Es mag offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die gesamte Anklageschrift einschließlich des Ermittlungsergebnisses verlesen worden wäre (hierzu BGHSt 5, 261, 262 [BGH 05.01.1954 - 1 StR 476/53]; vgl. auch RGSt 69, 120, 124 zur Aushändigung der Anklageschrift an Laienrichter). Die bloße Verlesung des Anklagesatzes, die das Gesetz vorschreibt, kann jedenfalls eine Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen, mag er auch sehr ausführlich gehalten und in direkter Rede gefaßt sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1971 - 1 StR 256/71). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gab der Anklagesatz, für die Schöffen erkennbar, nur die Ansicht der Staatsanwaltschaft wieder, so daß der Angeklagte, der Rechtsanwalt ist, auch von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger Würdigung die Schöffen nicht für befangen halten konnte.
2.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages. Die Behauptung, daß die Firma S.- und K.gewinnungs GmbH den Betrieb am 28. September 1964 zu einem näher bezeichneten Preise übernommen habe, hat das Landgericht als bereits erwiesene Tatsache angesehen (UA S. 16). Daß der Verteidiger zugleich die weitere Beweisbehauptung aufgestellt hatte, zu dieser Zeit habe keine Zahlungseinstellung oder Überschuldung vorgelegen, ist nicht erwiesen. Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber nichts. Der Antrag auf Protokollberichtigung ist abgelehnt (Bd. VI Bl. 978 SA.). Ein Nachweis der von der Revision behaupteten Fälschung (§ 274 StPO) ist nicht geführt. Die drei Berufsrichter und der Urkundsbeamte haben überzeugend bekundet, daß die Sitzungsniederschrift den gestellten Beweisantrag richtig wiedergibt (Bd. VI Bl. 975 bis 979 SA.).
3.
Im Hauptverhandlungstermin vom 4. März 1971 erteilte der Vorsitzende gemäß § 265 StPO einen Hinweis dahin, daß in den Fällen 1 und 2 der Anklage statt vorsätzlicher auch fahrlässige Begehung des einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) in Betracht komme. Diesen Hinweis beanstandete der Verteidiger, weil die veränderten Tatsachen auch in zeitlicher Hinsicht nicht bekannt gegeben worden seien. Auf die Frage des Vorsitzenden erklärte der Angeklagte, ihm sei bekannt, was ihm zur Last gelegt werde.
Die Revision beanstandet, daß das Verfahren entgegen dem Antrag des Verteidigers nicht ausgesetzt worden sei. Dieser Antrag ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Es braucht jedoch hierauf nicht eingegangen zu werden. Der Hinweis betraf die Nichterstellung der Eröffnungsbilanz und die mangelhafte Buchführung; in beiden Fällen hat die Strafkammer - abweichend von dem Hinweis - vorsätzliches Handeln für erwiesen gehalten (Abschn. B II 1, 2 der Urteilsgründe, UA S. 10, 11, 23, 24).
4.
Da hiernach das Verfahren des Landgerichts nicht zu beanstanden ist, liegen entgegen der Ansicht der Revision auch keine Verletzung des Art. 6 MRK oder ein Revisionsgrund i.S. des § 338 Nr. 8 StPO vor.
II.
Die allgemeine Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Revision war daher zu verwerfen.
B.
Revision des Angeklagten G.
I.
Verfahrensrügen
2.
Als Verletzung des § 261 StPO rügt die Revision die Verwertung eines Schreibens des Diplomkaufmanns S. an den Angeklagten vom 6. Mai 1963; sie behauptet, ausweislich des Protokolls sei dieses Schreiben entgegen der Anführung im Urteil (UA S. 17) nicht verlesen worden.
Es trifft zu, daß eine Verlesung in der Sitzungsniederschrift nicht erwähnt ist. Jedoch sind in der Hauptverhandlung am 3. März 1971 dem Angeklagten die Blätter 10 ff des Beweismittelheftes vorgehalten worden (S. 3 des Protokolls vom 3. März 1971, Bd. V Bl. 877 SA.); er bestätigte den Inhalt als richtig. Blatt 22 des Beweismittelhefts enthält die Ablichtung des Schreibens vom 6. Mai 1963.
Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Angeklagte auch den Inhalt dieses Schreibens anerkannte. Ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen könnte, ist deshalb nicht dargetan.
II.
Sachbeschwerde
1.
Zu Unrecht greift die Revision die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Konkursvergehens (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) im Fall B II 1 der Urteilsgründe an. Die tatsächlichen Feststellungen reichen aus; die Revision übersieht, daß insoweit auch die allgemeinen Feststellungen zur wirtschaftlichen Entwicklung beider Firmen heranzuziehen sind. Die Mitverantwortung des Angeklagten hat das Landgericht zutreffend trotz der internen Aufgabenteilung zwischen G. und L. angenommen. Auch die von der Revision angeführte - einen Freispruch betreffende - Urteilsstelle (UA S. 31) steht hierzu nicht in Widerspruch; denn der Angeklagte hatte nach den Feststellungen zum Fall B II 1 erkannt, daß der Mitangeklagte L. seine Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz nicht erfüllte.
2.
Zutreffend hat die Strafkammer ein Vergehen gegen §§ 84, 64 GmbHGes. angenommen. Die Veräußerung des Betriebes zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit (28. September 1964) an eine andere Firma änderte hieran nichts, weil die GmbH weiter bestand; durch die Veräußerung konnte sich der Angeklagte der Antragspflicht nicht entziehen.
3.
Soweit die Revision die Verurteilung wegen Betruges in den Fällen R. und S. angreift, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, ohne einen Rechtsfehler aufzudecken.
4.
Der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich. Die Revision versucht lediglich die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen. Auch die Ablehnung einer Strafaussetzung auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Da auch sonst kein Rechtsfehler ersichtlich ist, mußte die Revision erfolglos bleiben.
C.
Revision des Angeklagten Li.
1.
Der Beschwerdeführer erhebt zum Schuldspruch nur die allgemeine Sachbeschwerde. Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.
2.
Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl. Da das Landgericht ohne Rechtsfehler eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für erforderlich hielt, war für eine Prüfung der Unerläßlichkeit gemäß § 14 Abs. 2 StGB kein Raum. Da auch sonst der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht angreifbar ist, war die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Loesdau
Woesner
Zipfel
Strickert