Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1972, Az.: 5 AR (VS) 1/72
Richterliche Nachprüfbarkeit eines Bescheides des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Versagung der Billigkeitsentschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; Überprüfung von Ermessensentscheidungen; Rechtmäßigkeit des angefochtenen Justizverwaltungsaktes (gesonderte Prüfung und Würdigung des Sachverhaltes); Kein begründeter Verdacht und dargetane Unschuld des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1972
- Aktenzeichen
- 5 AR (VS) 1/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
- § 23 EGGVG
- § 28 Abs. 3 EGGVG
- § 29 Abs. 1 S. 2 EGGVG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 170 Abs. 1 StPO
- Abschnitt A Nr. IX (3) Allgemeine Verfügung über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft oder Strafvollstreckung vom 15. Dezember 1956
Fundstellen
- BGHSt 24, 290 - 293
- MDR 1972, 532-533 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 780-781 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG hat das Oberlandesgericht den Bescheid, durch den gemäß Abschnitt A Nr. IX (3) der Allgemeinen Verfügung über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft oder Strafvollstreckung vom 15. Dezember 1956 (Bundesanzeiger Nr. 247 Seite 3) ein Antrag auf Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft abgelehnt worden ist, auch darauf zu überprüfen, ob das eingestellte Ermittlungsverfahren die Unschuld des Antragstellers ergeben oder dargetan hat, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr vorliegt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat,
nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat,
in der Sitzung vom 15. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sarstedt und
die Bundesrichter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann
beschlossen:
Tenor:
Im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG hat das Oberlandesgericht den Bescheid des Generalbundesanwalts, durch den gemäß Abschnitt A Nr. IX i.V.m. Abschnitt C der Allgemeinen Verfügung über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft oder Strafvollstreckung vom 15. Dezember 1956 (Bundesanzeiger Nr. 247 Seite 3) ein Antrag auf Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft abgelehnt worden ist, auch darauf zu überprüfen, ob das eingestellte Ermittlungsverfahren die Unschuld des Antragstellers ergeben oder dargetan hat, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr vorliegt.
Gründe
Der Antragsteller war im Zusammenhang mit dem "Spiegel-Verfahren" auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft. Später stellte der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren ein, weil sich der hinreichende für eine Straftat nach §§ 99, 100, 100 c StGB nicht bestätigt habe. Den Antrag auf Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft gem. Abschnitt A Nr. IX i.V.m. Abschnitt C der AV vom 15. Dezember 1956 (BAnz. Nr. 247 S. 3) wies der Generalbundesanwalt mit der Begründung zurück, jedenfalls habe das Ermittlungsverfahren weder die Unschuld des Antragstellers ergeben noch dargetan, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig das Oberlandesgericht in Karlsruhe angerufen. Es meint, der zulässige Antrag könne auch sachlich begründet sein. Die Versagung der Billigkeitsentschädigung unterliege in vollem Umfange, also auch insoweit, ob das eingestellte Ermittlungsverfahren die Unschuld des Antragstellers ergeben oder dargetan habe, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliege, der richterlichen Nachprüfung.
Da das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem gleichartigen Fall durch Urteil vom 11. November 1963 - 2 VAs 2/63 - dahin entschieden hat, daß es sich hier nur um die Nachprüfung einer Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler handele, hat das Oberlandesgericht in Karlsruhe die Sache mit Recht dem Bundesgerichtshof nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vorgelegt. Die vorgelegte Rechtsfrage ist mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157) nicht gegenstandslos geworden. Nach § 16 StrEG sind hier noch die alten Vorschriften anzuwenden.
Der Senat schließt sich der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts an. Er tritt damit dem Generalbundesanwalt bei, der u.a. ausgeführt hat:
Die Entscheidung des Generalbundesanwalts darüber, ob nach Abschnitt A Nr. IX i.V.m. Abschnitt C der Allgemeinen Verfügung über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft oder Strafvollstreckung vom 15. Dezember 1956 (im folgenden: AV) eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft bei Vorliegen der in der AV genannten Voraussetzungen im übrigen aus Gründen der Billigkeit gewährt werden soll, ist eine Ermessensentscheidung. Diese Ermessensentscheidung ist im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG nur beschränkt darauf nachprüfbar, ob Ermessensmißbrauch oder Ermessensfehler gegeben sind (§ 28 Abs. 3 EGGVG). Sie setzt nach Abschnitt A Nr. IX der AV die Feststellung voraus, daß das Ermittlungsverfahren die Unschuld des Antragstellers ergeben oder dargetan habe, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr vorliege. Läßt sich dies nicht feststellen, so ist der Antrag schon aus diesem Grunde abzulehnen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Unschuld des Antragstellers dargetan oder welcher Art der bestehengebliebene Tatverdacht ist, handelt der Generalbundesanwalt dagegen nicht nach Ermessen. Sein tatsächlichen Feststellungen hierüber, die die Grundlage für eine Ermessensentscheidung darstellen, unterliegen im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG der vollen gerichtlichen Nachprüfung.
Die Entscheidung des Generalbundesanwalts nach Abschnitt A Nr. IX der AV ist ein Justizverwaltungsakt, gegen den der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gegeben ist (BGHSt 21, 316 ff). Mit Artikel 19 Abs. 4 GG wäre es indessen nicht vereinbar, wenn das Oberlandesgericht sich auf die Nachprüfung der rechtlichen Seite beschränken und die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft seiner Entscheidung ungeprüft zugrunde legen würde. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht auch ausdrücklich entschieden worden (BVerfGE 21, 191, 194 [BVerfG 15.02.1967 - 2 BvR 658/65] mit weiteren Nachweisen). Das Oberlandesgericht hat deshalb im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Justizverwaltungsaktes im ganzen zu prüfen. Nur in dieser Auslegung genügen die §§ 23 ff EGGVG dem Artikel 19 Abs. GG. Für den Sonderfall der Ermessensentscheidung hebt das Bundesverfassungsgericht abschließend (a.a.O. Seite 195 f) hervor, daß § 28 Abs. 3 EGGVG sich nicht auf die Feststellung des Sachverhalts beziehe, für die der Justizbehörde ein Ermessen nicht zustehe.
Das Oberlandesgericht muß demnach nachprüfen, ob der ablehnende Bescheid des Generalbundesanwalts nach Abschnitt A Nr. IX (3) i.V.m. Abschnitt C der AV zutreffend davon ausgegangen ist, daß das Ermittlungsverfahren die Unschuld des Antragstellers nicht ergeben oder dargetan habe, ein begründeter Verdacht bestehe weiter. An die Feststellungen des angefochtenen Bescheides des Generalbundesanwalts ist das Gericht nicht gebunden.
Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Bescheides führt nicht zu einer gerichtlichen Prüfung der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung. Gegenstand der Einstellungsverfügung in tatsächlicher Hinsicht ist allein die Feststellung, daß die Ermittlungen "genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage" nicht bieten (§ 170 Abs. 1 StPO). Dabei wird jedoch über die Frage der Intensität eines etwa bestehenbleibenden Restverdachts nicht entschieden. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei dem Bescheid nach Abschnitt A Nr. IX, C der AV um einen anfechtbaren Justizverwaltungsakt, dem zur Klärung der Entschädigungsfrage nach dem hier anzuwendenden alten Recht eine gesonderte Prüfung und Würdigung des Sachverhaltes vorangehen müssen. Die hierzu treffenden Feststellungen sind andere als die in der Einstellungsverfügung getroffenen.
Diesen teils wörtlich, teils dem Sinne nach wiedergegebenen Ausführungen hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Die Entscheidung in der Sache selbst überläßt er dem Oberlandesgericht (BGH NJW 1963, 1789).
Siemer
Schmitt
Hermann
Fleischmann