Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.1972, Az.: IV ZB 76/71
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Hinweispflicht; Unzuständigkeit; Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1972
- Aktenzeichen
- IV ZB 76/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 12.10.1971
- AG Bremen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 403 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 684 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 444 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht deswegen erteilt werden, weil das Gericht den Prozeßbevollmächtigten nicht noch am letzten Tag der Frist darauf aufmerksam gemacht hat, daß das Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht eingelegt worden ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
in der Sitzung vom 26. Januar 1972
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Oktober 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Durch ein in dieser Sache ergangenes Teilurteil vom 7. Juni 1971 ist festgestellt worden, daß, soweit sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht richten, der Beklagte der Vater der Klägerin ist. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 28. Juni 1971 zugestellt worden. Er hat dagegen am 23. Juli 1971 beim Landgericht in Bremen Berufung eingelegt. Nachdem sein Prozeßbevollmächtigter auf die Unzulässigkeit dieser Berufung hingewiesen worden war, hat der Beklagte am 15. September 1971 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen-Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Oberlandesge richt hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt.
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Berufung aus Rechtsunkenntnis bei dem nicht zuständigen Landgericht eingelegt. Dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist dem Beklagten nach § 232 ZPO zuzurechnen (BGH NJW 1971, 1704). Der Beklagte macht geltend, der Irrtum seines Prozeßbevollmächtigten sei für die Versäumung der Frist nicht ursächlich gewesen. Dem beim Landgericht bestellten Berichterstatter seien die Akten mit der Berufung am 28. Juli 1971 vorgelegt worden. Er habe an diesem Tage verfügt, daß die Berufung dem Gegner zugestellt werde. Er sei verpflichtet gewesen, dabei die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen und den Prozeßbevollmächtigten auf seinen Irrtum durch einen Anruf aufmerksam zu machen. Wenn das geschehen wäre, hätte die Berufung noch rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingelegt werden können. Daß der Berichterstatter dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, sei für ihn, den Beklagten, ein unabwendbarer Zufall.
Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Nach §§ 233, 232 ZPO sind dort, wo es sich darum handelt Fristen zu wahren, an die Sorgfaltspflicht einer Partei und ihrer Prozeßbevollmächtigten sehr hohe Anforderungen zu stellen, höhere, als sie nach § 60 VerwGG und § 67 SozialGG in den Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten gestellt werden. Deswegen kann der Beklagte sich für seinen Rechtsstandpunkt nicht auf die zu diesen Vorschriften ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts berufen.
Das höhere Maß von Sorgfalt, das von den Parteien und ihren Vertretern zu fordern ist, bedingt, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon dann zu versagen ist, wenn ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters mitursächlich dafür gewesen ist, daß die Frist versäumt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf nur erteilt werden, wenn die Frist auch ohne das schuldhafte Verhalten der Partei oder ihres Vertreters nicht hätte gewahrt werden können, wenn diese den an sie zu stellenden Anforderungen so weit genügt haben, daß die Frist bei einem normalen Ablauf der Dinge gewahrt worden wäre, die Versäumung also auf anderen, von der Partei nicht zu vertretenden Ereignissen beruht (BGH LM § 233 Gc Nr. 10 und § 233 Nr. 84). So aber liegt es hier nicht. Ein Anwalt kann nicht damit rechnen, daß ein für eine Entscheidung unzuständiges Gericht sofort nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels auf die Unzuständigkeit aufmerksam macht und dafür sorgt, daß das Rechtsmittel fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingelegt wird. Ist eine Sache nicht als eilbedürftig gekennzeichnet, so wird sie häufig nicht sofort in Bearbeitung genommen; es ist auch nicht ungewöhnlich, daß vor der sachlichen Prüfung zunächst der Gegner gehört wird. Selbst wenn aber ein Hinweis auf die Zuständigkeitsbedenken wünschenswert oder sogar geboten gewesen wäre, so ist doch nicht daran vorbeizukommen, daß es in erster Linie an der mangelnden Sorgfalt des Anwalts lag, daß die Berufung nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingereicht wurde. Die Ursächlichkeit eines für die Fristversäumung ursächlichen Anwaltsverschuldens entfällt nicht deshalb, weil der für die Bearbeitung zuständige Richter bei sofortiger gründlicher Bearbeitung die Möglichkeit gehabt hätte, die nachteiligen Folgen abzuwenden. Würde man anders entscheiden, dann würde der vom Gesetz den verschiedenen Organen der Rechtspflege zugewiesene Verantwortungsbereich verschoben, zugleich würden die Anforderungen, die die §§ 232, 233 ZPO stellen, in einer dem Gesetzeszweck widersprechenden Weise herabgemindert werden. Diesen Standpunkt hat der Senat bereits in dem nichtveröffentlichten Beschluß vom 22. Juni 1971 - IV ZB 50/71 - eingenommen.
Es verstößt auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, gegen das Grundgesetz, wenn die Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO auch in Kindschaftssachen angewandt wird. Das hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 15. Dezember 1971 - IV ZB 79/71 - im einzelnen ausgeführt. Auf diesen Beschluß wird Bezug genommen.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Buchholz