Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1971, Az.: IV ZB 79/71
Versäumung; Prozesshandlung; Zurechnungsgrundsatz; Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Streitigkeit in Statussachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1971
- Aktenzeichen
- IV ZB 79/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 18.10.1971
- AG Emden
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1972, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 584 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Vereinbarkeit des § 232 ZPO mit dem GG"
- VersR 1972, 440 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
ZPO § 232 Ca, 640; GG Art. 1, 103
§ 232 Abs. 2 ZPO verstößt auch, soweit es sich um seine Anwendung in Kindschaftssachen handelt, nicht gegen das Grundgesetz.
Redaktioneller Leitsatz
Der für die Versäumung von Prozeßhandlungen aufgestellte Grundsatz, daß die Partei sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß, gilt für den gesamten Bereich der ZPO, insbesondere also auch für Streitigkeiten in Statussachen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 15. Dezember 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt, daß dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden kann.
Die von dem Beklagten hiergegen vorgebrachten Erwägungen greifen nicht durch. Entgegen seiner Auffassung verstößt es auch nicht gegen das Grundgesetz, wenn einer Partei in einem Statusverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 232, 233 ZPO versagt wird, weil der von ihr bestellte Prozeßbevollmächtigte die Versäumung der Frist verschuldet hat.
§ 232 ZPO bestimmt ausdrücklich, daß die Partei sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führt oder führen muß, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihn selbst geführt hätte. Die Heranziehung eines Vertreters soll nicht zu einer Verschiebung des Prozeßrisikos zu Lasten des Gegners führen (vgl. Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 232 Anm. II).
Dieser Grundsatz gilt für den gesamten Bereich der Zivilprozeßordnung, also auch für die im 6. Buch der Zivilprozeßordnung geregelten Ehe-, Kindschafts- und Unterhaltssachen der nichtehelichen Kinder. Er ist dort auch seit dem Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung in Ehescheidungsverfahren und Kindschaftssachen stets angewandt worden. Obwohl in diesem Verfahren die Folgen einer Fristversäumung die Partei schwerer treffen können als in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit, ist doch der Grundsatz des Einstehens für ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bisher nie als untragbar empfunden worden. Er kommt den Interessen der Allgemeinheit entgegen und dient auch dem wohlverstandenen Interesse der Parteien, indem er zu einer baldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens beiträgt. In Streitigkeiten, die nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten betreffen, ist dieses Interesse keineswegs weniger von Bedeutung. Das gilt auch und gerade von Entscheidungen in Statussachen. Es führt zu einer einseitigen Betrachtung, wenn in einem Streit über das Bestehen einer familienrechtlichen Beziehung nur die Interessen der einen Partei berücksichtigt werden und nicht auch die der anderen Partei, die sich grundsätzlich darauf verlassen muß, daß eine Entscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist endgültig ist. Daß eine Partei, die sich nicht selbst vertreten kann, durch ein Verschulden eines Vertreters in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten Nachteile erleiden kann, ist keine Besonderheit des Zivilprozesses. Hat der Vormund eines Kindes eine Frist versäumt, die die Anfechtung eines für das Kind geschlossenen Rechtsgeschäfts betrifft, so geht das grundsätzlich zu Lasten des Kindes, da sich der Rechtsverkehr darauf einstellen darf, daß das Rechtsgeschäft nach Fristablauf Bestand hat.
Im übrigen ist zu dem Vorschlag, die Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden, zu bemerken, daß im Einzelfall die Bestimmung sehr schwierig sein kann, ob eine vermögensrechtliche oder eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn in einem Prozeß mehrere Klageanträge geltend gemacht werden, deren Gegenstand teilweise vermögensrechtlicher Art und teilweise nicht vermögensrechtlicher Art ist. Der Vorschlag stößt daher schon aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität auf Bedenken.
§ 232 ZPO verstößt auch nicht gegen Art. 103 GG. Diese Bestimmung garantiert für alle gerichtlichen Verfahren ein Minimum von rechtlichem Gehör, Die Beteiligten sollen Gelegenheit haben, sich vor einer Entscheidung zu äußern (BVerfGE 7, 53, 57).
In dem hier zu entscheidenden Fall ist dem Beklagten im Verfahren des ersten Rechtszugs ausreichende Gelegenheit gegeben worden, seine Rechte wahrzunehmen, hin durch das Grundgesetz garantiertes Recht auf Überprüfung des Urteils in einem zweiten Rechtszug gibt es nicht. Denn die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den einzelnen Verfahrensarten überlassen (BVerfGE 9, 89, 95).
Ebenso wie das klagende Kind sich hinsichtlich der Fristwahrung das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muß, muß es die beklagte Partei hinsichtlich des Verschuldens eines von ihr bestellten Vertreters.
Die Möglichkeit, daß in einem Statusprozeß Urteile ergehen, die der wahren Rechtslage nicht entsprechen, ist in Anbetracht der Unzulänglichkeit menschlicher Erkenntnis nie auszuschließen. Um etwaige Fehler zu berichtigen, sind für den Kindschaftsprozeß die Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch § 641 i ZPO erweitert worden.
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, daß im Strafprozeß dem Beschuldigten oder Angeklagten ein Verschulden seines Verteidigers nicht zugerechnet wird. Denn die Strafprozeßordnung enthält keine dem § 232 ZPO entsprechende Bestimmung. Auch ist im Strafverfahren der Verteidiger regelmäßig nicht Vertreter des Beschuldigten. Nur im Anschluß an § 232 ZPO haben die Strafsenate des Reichsgerichts zunächst den Grundsatz aufgestellt, daß ein Verschulden des Verteidigers keinen die Wiedereinsetzung begründenden Zufall darstelle. Es ist deswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst auch dann versagt worden, wenn die Frist infolge eines Verschuldens des Verteidigers versäumt worden war. Mit Rücksicht darauf, daß die Strafprozeßordnung keine dem § 232 ZPO entsprechende Vorschrift enthält und daß der Verteidiger regelmäßig in diesem Verfahren auch nicht Vertreter des Angeklagten ist, hat das Reichsgericht in späterer Zeit seine Rechtsprechung geändert. Der oben angeführte Grundsatz ist zunächst für die Fälle aufgegeben worden, in denen dem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet worden ist (RGSt 40, 118). Später ist er durch das RGSt 70, 186 f veröffentlichte Urteil allgemein aufgegeben worden. Dieser Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, daß der Angeklagte das seinerseits Erforderliche getan hat, wenn er einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, gegen dessen Amtsführung Bedenken nicht aufgetaucht und bekanntgeworden sind, die Wahrung seiner Rechte überträgt. Entsprechende Erwägungen werden aber für das Zivilprozeßverfahren durch die dort geltende besondere Vorschrift des § 232 ZPO und die andere Interessenlage ausgeschlossen. Im Strafverfahren tritt die Staatsgewalt dem ihr unterworfenen beschuldigten oder angeklagten Bürger gegenüber, um den ihr zustehenden staatlichen Strafanspruch durchzusetzen. Im Zivilprozeß dagegen, gleichgültig, ob es sich um eine vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, begegnen sich die Parteien auf gleicher Ebene. Sie haben beide gleiche Rechte und Pflichten.
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz