Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1972, Az.: VI ZR 75/71
Klage auf Schadensersatz infolge des Unfalltodes des Großvaters; Aufhebung der Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls; Ersatz des Schadens durch die Veräußerung eines Geschäfts infolge der Verletzung; Ersatz von Lohnkosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 75/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 10.02.1971
- LG Frankfurt am Main - 21.05.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 864-866 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 460-463 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, ob eine bei Liquidation einzelner Betriebsgegenstände infolge unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit eines Unternehmers eintretende Erlösminderung einen ersatzfähigen Schaden darstellt.
- b)
Zur Frage, ob ein solcher "Entwertungsschaden" bei alsbaldigem Eintritt des Todes des Unfallverletzten als bereits in der Person des Erblassers eingetreten angesehen werden kann.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Sonnabend, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
- II.
Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 21. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
- III.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin wurde am 3. November 1966 morgens gegen 9.45 Uhr von dem Beklagten mit seinem Kraftwagen angefahren und schwer verletzt. Er starb abends gegen 18.15 Uhr während der Operation in der Klinik. Die Klägerin ist seine alleinige Erbin.
In einem Vorprozeß hat die Klägerin Zahlung von rd. 6.900 DM (Krankenhauskosten, Kosten der Beerdigung sowie für nach dem Tode ihres Ehemanns in seinen beiden Geschäften, einem Malergeschäft und einem Fuhrunternehmen, tätige Ersatzkräfte) verlangt (Klagantrag Ziff. 1) sowie mit Klageantrag Ziff. 2 Feststellung der vollen Ersatzpflicht des Beklagten aus den §§ 823, 844, 845 BGB berührt. In jenem Rechtsstreit erging im September 1968 ein Urteil, das den bezifferten Anspruch dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärte und die Ersatzpflicht des Beklagten in diesem Umfang feststellte. Von diesem Urteil ausgehend schlossen die Klägerin und der Versicherer des Beklagten am 12. Dezember 1968 einen "Teil-Vergleich", in welchem es heißt:
"1.
Herr W. (der Beklagte) verpflichtet sich, zur Abgeltung der mit dem Klagantrag Ziff. 1... geltend gemachten Ansprüche sowie zur Abgeltung der Ansprüche aus § 10 Abs. 2 StVG an Frau R. (die Klägerin) den Betrag von 18.000 DM (abzüglich ...) zu zahlen.2.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit diesem Teilvergleich die von Frau R. wegen der durch den Tod ihres Ehemannes in dessen Gewerbebetrieb entstandenen Verluste erhobenen Ansprüche nicht abgegolten sind."
In Verfolg dieses Vorbehalts macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage Ersatzansprüche geltend, die, wie sie meint, ihrem Ehemann in den Stunden bis zu seinem Tode dadurch erwachsen seien, daß er infolge seiner schweren Verletzungen zum Verkauf seiner beiden Geschäfte genötigt war und dadurch einen Wertverlust erlitten habe. Die Klägerin hatte das Fuhrgeschäft mit seinen vier Fahrzeugen zunächst bis März 1967 fortgeführt, es dann aber aufgegeben, weil der Erblasser, der einen der Lastkraftwagen selbst gefahren hatte, nicht zu ersetzen war. Einen der Lastkraftwagen hatte sie bereits im Dezember 1966 abgemeldet und dann schließlich im Juni 1968 verkauft, wobei sie einen Erlös von 4.100 DM erzielte, obwohl er, wie die Klägerin behauptet, im Zeitpunkt des Unfalls noch 8.600 DM wert gewesen sei. Außer dieser Differenz von 4.500 DM verlangt sie Zahlung von 4.700 DM. Sie hatte das Malergeschäft ihres Mannes noch bis Januar 1968 weitergeführt, dessen Führung aber einem der Gesellen übertragen müssen, dem sie insgesamt 4.700 DM mehr an Lohn zahlen mußte als vor dem Unfall.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin 4.500 DM für den Wertverlust des Lkw zugesprochen, im übrigen aber ihre Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf die 4.700 DM (Kosten für die Ersatzkraft) weiter. Der Beklagte bittet mit seiner Revision, die Klage auch wegen der 4.500 DM (Mindererlös bei dem Lkw) abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte für die Unfallfolgen nach den §§ 7 ff. StVG haftet. Hinsichtlich der noch im Streit befindlichen beiden Klageansprüche ist im Absatz 1 des § 10 StVG ausdrücklich ausgesprochen, daß ein Verletzter, der an den Folgen des Unfalls gestorben ist, Ersatz des Vermögensnachteils verlangen kann, den er dadurch erlitten hat, daß "während der Krankheit" seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben und gemindert war. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich um Ansprüche, die noch in der Person des Getöteten, also in den Stunden zwischen Unfall und Tod des Verletzten entstanden sind. Wie auch die Klägerin nicht verkennt, muß der Erbe den Nachlaß so hinnehmen, wie er ihn im Augenblick des Erbfalls erwirbt, also mit den Wertverlusten, die die einzelnen Vermögensstücke des Erblassers häufig mit seinem Ableben erfahren. Daher hat der Erbe in keinem Fall schon deshalb einen Ersatzanspruch gegen den für den Todesfall Verantwortlichen, weil er etwa den Haushalt, die Praxis oder, was hier in Betracht kommt, das Erwerbs-Geschäft des Erblassers auflösen muß und bei der Verwertung Erlöse erzielt, die unter dem Wert liegen, den die Sachen noch im Zeitpunkt des Erbfalls hatten (vgl. BGH Urteil vom 8. Januar 1968 - III ZR 32/67 - LM BGB § 823 [F] Nr. 25 = VersR 1968, 554, 555; Larenz JZ 1962, 709, 710) [BGH 20.02.1962 - VI ZR 65/61]. Wohl geht auf den Erben ein Ersatzanspruch über, der dem Erblasser dadurch erwachsen war, daß bei dem Unfall sein Kraftfahrzeug, seine Kleidung usw. beschädigt oder zerstört worden sind - dies ohne Unterschied, ob er bei dem Unfall sofort getötet worden ist oder noch kurze Zeit gelebt hat. Um einen Sachschaden geht es hier aber nicht. Bei dem einen Klageanspruch handelt es sich darum, daß einer der Lastkraftwagen, die bei der Auflösung des Fuhrgeschäftes veräußert werden mußten, dabei weniger erbracht hat, als die Klägerin erwartet hatte; bei dem anderen Klageanspruch geht es darum, daß die Fortführung des Malergeschäftes nur möglich war, indem anstelle des verletzten Erblassers eine Ersatzkraft eingestellt wurde. Es handelt sich also um behauptete Vermögensnachteile, die noch der Erblasser dadurch erlitten haben soll, daß seine Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls aufgehoben war (§ 842 BGB; § 10 Abs. 1 StVG). Daher ist zuerst zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden überhaupt ein Schaden ist, der nach dem Haftungsrecht zu ersetzen ist; erst wenn dies zu bejahen sein sollte, kommt es darauf an, ob die aus der Verletzung des Verunglückten erwachsenen Beeinträchtigungen seiner Vermögenslage bei seinem Tode bereits als eingetreten anzusehen waren, so daß dessen Ersatzanspruch auf die Klägerin übergegangen wäre (vgl. Boehmer in Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1922 Rdnr. 216).
1.
Zur Revision des Beklagten (Mindererlös)
Das Berufungsgericht stellt fest, der Ehemann der Klägerin sei durch den Unfall so schwer verletzt worden, daß er, auch wenn er den Unfall überlebt hätte, erwerbsunfähig geblieben wäre, das Fuhrgeschäft also nicht hätte weiterführen können. Infolgedessen sei die von der Klägerin alsbald nach seinem Tode vorgenommene Auflösung des Geschäfts und der damit im Zusammenhang stehende Verkauf des Inventares nicht erst durch den Tod ihres Ehemannes notwendig geworden, sondern schon durch die einige Stunden vorher eingetretene Erwerbsunfähigkeit, Somit handele es sich bei dem Klageanspruch um einen Anspruch auf Ersatz eines Folgeschadens der Körperverletzung. Nun sei es aber ein durchaus normaler Vorgang, daß eine unter dem Druck, verkaufen zu müssen, vorgenommene Liquidation nur selten den "wahren Gegenwert" aller Vermögensgegenstände erbringe. Einen besseren Verkaufserlös als den von der Klägerin erzielten würde auch ihr Ehemann nicht habe erreichen können. Es habe ferner nicht außerhalb des normalen Geschehensablaufs gelegen, daß die Klägerin den Lkw erst nach etwa 1 1/2 Jahren habe verkaufen können.
Bei dieser Sachlage hält es das Berufungsgericht nicht für entscheidend, daß zwischen der Verletzung des Erblassers und seinem Tod nur neun Stunden lagen. Wenn der Bundesgerichtshof in dem oben erwähnten Urteil vom 8. Januar 1968 gegenteilig entschieden habe, so beruhe das darauf, daß es dort erst der Tod des Verunglückten gewesen sei, der die Auflösung des Notariats erforderlich gemacht habe. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Schaden schon mit der Verletzung eingetreten und der Ersatzanspruch - hinsichtlich dessen die Klägerin die Formulierung gewählt hatte: "sozusagen dem Grunde nach" - als ein auf den Erben übergangsfähiges Recht entstanden. Dies hätte schon der Erblasser geltend machen können, möge auch der Schaden erst später sichtbar geworden sein.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht.
I.
Der Schaden, den die Klägerin aus der "Entwertung" herleitet, ist zunächst kein Sachschaden, denn der Lkw war bei dem Unfall nicht beteiligt gewesen. Das unterscheidet den vorliegend zu beurteilenden Fall von dem der Minderung des (merkantilen) Wertes eines unfallgeschädigten, dann aber instandgesetzten Kraftfahrzeugs (BGHZ 35, 396,; 27, 181, 184) [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57]. Diese Fälle liegen nicht, wie das Berufungsgericht meint, rechtsähnlich, wie noch auszuführen ist. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Ersatz des Entwertungsschadens mit Recht auch nicht auf den Gesichtspunkt eines noch ihrem Ehemann zu seinen Lebzeiten entstandenen Nutzungsschadens (§§ 10 Abs. 1, 11 StVG = §§ 842, 843 BGB). Ein Nutzungsausfall wegen der Stillegung dieses Lkw käme allenfalls für die neun Stunden zwischen Unfall und Tod des Erblassers in Betracht; daß es in dieser Zeit schon zu solchem Ausfall gekommen wäre, hat die Klägerin nicht behauptet.
Die Klägerin fordert vielmehr Ersatz einer Wertminderung, die der Lkw infolge der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Erblassers noch vor seinem Tode erlitten haben soll. Ein derartiger Anspruch steht ihr aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zu.
1.
Es ist allerdings anerkannt, daß ein körperlich Verletzter Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm dadurch entstanden ist, daß er infolge der Verletzung zur Veräußerung z.B. seines Hauses oder seines Geschäfts genötigt war und dabei weniger als den Wert des Hauses usw. erzielt hat (vgl. RGZ 95, 174; 163, 40 = DR 1940, 649; RG Warn 1908 Nr. 519 = JW 1908, 455; RG Warn 1917 Nr. 265). Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung des Schädigers, wie hier, nur nach den Vorschriften der Gefährdungshaftung bestimmt (vgl. RGZ 141, 169, 172/173; 163, 40, 45; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. § 11 StVG Anm. 3).
Im vorliegenden Fall kommt es aber entscheidend darauf an, ob ein solcher Schaden bereits in der Person des Erblassers entstanden ist und daher einen auf seine Erben übergegangenen Ersatzanspruch hat entstehen lassen. Zu dieser Frage hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 1962 (VI ZK 65/61 - LM BGB § 1922 Nr. 5 = VersR 1962, 337) ausgeführt, die sichere Erwartung und die Gewißheit, aus der Verletzung des Erblassers werde sich ein Schaden entwickeln, begründe noch keinen in seiner Person entstehenden Ersatzanspruch; vielmehr müsse auch die Konkretisierung des unfallbedingten Schadens noch in seine Lebenszeit gefallen sein. Demgegenüber hat allerdings Larenz (JZ 1962, 709 [BGH 20.02.1962 - VI ZR 65/61]) den Standpunkt vertreten, hinsichtlich eines zu einem Betrieb gehörenden Gegenstandes trete der Entwertungsschaden nicht erst ein, wenn der Geschädigte den ihm noch verbliebenen geringeren viert durch Verkauf realisiere, sondern schon in dem Augenblick, in welchem die Wertminderung eintrete; das aber sei der Zeitpunkt, in welchem der betreffende Gegenstand infolge der körperlichen Verletzung des Eigentümers seine Brauchbarkeit oder Verwendbarkeit für ihn endgültig verliere, also schon in dem Zeitpunkt, in welchem mit Sicherheit feststehe, daß er die Fähigkeit, seinen Betrieb fortzuführen, nicht wieder erlangen werde. Davon will allerdings Larenz einen Fall der hier vorliegenden Art, bei dem der Tod kurz nach dem Unfall eingetreten ist, ausnehmen, weil dann Verletzung und Tod bei natürlicher Betrachtung als eine Einheit erschienen. Der letzteren Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 21. September 1965 (VI ZR 78/64 - VersR 1965, 1077) insoweit angeschlossen, als er es in einem ähnlichen Fall für möglich erklärt hat, daß der Ersatzanspruch eines Betriebsinhabers dem Grunde nach schon entstehe, sobald feststehe, daß er den Betrieb unfallbedingt aufgeben müsse (vgl. auch RGZ 148, 154, 163; Gelhaar/Thuleweit, Das Haftpflichtrecht im Straßenverkehr, 1969 S. 238; Erman/Drees, BGB 4. Aufl. § 844 Anm. 1 e).
2.
Zu der letzteren, auch von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem der Entwertungsschaden entstanden sein soll, verweist das Berufungsgericht darauf, daß auch in anderen Fällen ähnliche, meist zufällige geringste Zeitabstände kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung entscheidende Bedeutung hätten. So hänge die Bestimmung des Erben oft davon ab, ob der Erblasser zu einem gewissen Zeitpunkt noch gelebt hatte, auch sei nur dann noch für den Erblasser ein Schmerzensgeld zu zahlen, wenn dessen Klage noch vor seinem Tode hatte zugestellt werden können.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts tragen zur Entscheidung der hier gestellten Frage indes nichts bei. Die Erbfolge bestimmt sich u.a. danach, wer den Erblasser überlebt hat. Daher ist hier eine eindeutige, nur auf den zeitlichen Ablauf abgestellte Antwort des Gesetzes nicht zu ansehen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die andersartige Frage, wann ein Wertverlust bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als eingetreten angesehen werden kann. Für die Entscheidung dieser Frage läßt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nichts aus der Regelung des Satz 2 in § 847 Abs. 1 BGB für den Schmerzensgeldanspruch einnehmen.
3.
Somit geht es hier zunächst um die schon vom Reichsgericht in RGZ 148, 154, 163 berührte Frage, ob der sogenannte Entwertungsschaden bereits in der Person des Erblassers eingetreten war. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, daß jener Fall insofern anders lag, als dort eine kreditschädigende Mitteilung über Zahlungsschwierigkeiten den Wert, den das Erwerbsgeschäft als solches in den beteiligten Verkehrskreisen hatte, sofort und unmittelbar gemindert haben konnte (vgl. BGHZ 27, 181, 184 [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57]/185).
II.
Zur Frage des Zeitpunkts der Entstehung des Schadens braucht bei dem hier festgestellten Sachverhalt jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Denn es ist schon nicht festgestellt, daß der Erblasser den von der Klägerin behaupteten Schaden erlitten hat (sogleich unter 1.); es bestehen aber auch durchgreifende Bedenken gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß es sich um einen selbständigen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden im Rechtssinne handelt (unten zu 2).
1.
Das Berufungsgericht sieht den Schaden in der Differenz zwischen dem "wahren Gegenwert" und dem von der Klägerin erzielten Erlös von 4.100 DM. Den "wahren Gegenwert" bemißt es nach dem "Zeitwert" des Lkw, den der von der Klägerin beauftragte Kfz-Sachverständige im Februar 1967 auf 8.600 DM geschätzt hatte.
Gegen diese Schadensberechnung beständen keine Bedenken, wenn das Berufungsgericht mit dem "wahren Wert" den objektiven Verkehrswert des Lkw meinte, also den Wert, in welchem sich auch der Nutzwert, den solch ein Kraftfahrzeug für Interessenten hat, niederschlägt. Dem angefochtenen Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht feststellen wollte, der objektive Verkehrswert des Lkw habe im Zeitpunkt der Schätzung noch 8.600 DM betragen. Daß dies der auf dem Markt an sich erzielbare Preis gewesen sein sollte, ist umso zweifelhafter, als keine besonderen, etwa örtlich bedingten Umstände festgestellt worden sind, die zu erklären vermöchten, daß und warum der Lkw nicht annähernd den normalen, marktgerechten Verkaufspreis von angeblich 8.600 DM erzielen konnte. Insoweit weist das Berufungsgericht vielmehr selbst auf den Einfluß der damaligen Rezession hin, also auf einen Umstand, der allgemein, auch ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Erblassers, den Verkehrswert beeinflußt hat. Infolgedessen steht schon nicht fest, daß der Lkw mehr als 4.100 DM erbracht hätte, wenn ihn noch der Erblasser selbst veräußert hätte.
Sollte aber das Berufungsgericht gemeint haben, der objektive Verkehrswert habe im Zeitpunkt der Schätzung in der Tat noch 8.600 DM betragen, so mangelte es jedenfalls an der Feststellung, daß der Verkehrswert des Lkw unmittelbar vor dem Unfall höher als der schließlich erzielte Preis gewesen und in den Stunden bis zum Tode des Ehemannes der Klägerin infolge des nach außen reicht bekannt gewordenen Eintritts seiner Arbeitsunfähigkeit gesunken sei. Mangels entsprechender Vorbringens läßt sich somit auch nicht sagen, daß der Verkehrswert im Zeitpunkt des Unfalls noch 8.600 DM betragen habe und daß die Klägerin den notwendig gewordenen Verkauf ohne Eigenverschulden, etwa in irriger Erwartung des Wiederanziehens gesunkener Gebrauchtwagenpreise, schließlich zu einem wesentlich ungünstigeren Preise habe durchführen müssen.
2.
Nicht gefolgt werden kann aber vor allem dem Standpunkt der Klägerin, bei der Berechnung des Vermögensschadens, der (als Folgeschaden einer Körperverletzung) bei der Liquidation einer Sache eingetreten sei, könne von dem Wert ausgegangen werden, den die Sache gerade für den Geschädigten gehabt habe, also von einem höheren Wert als dem objektiven (gemeinen) Verkehrswert. Das würde bei Sachen, die - wie der hier fragliche Lkw - einen objektiven Verkehrswert haben, bedeuten, daß bei ihnen, sofern sie als Betriebsmittel innerhalb eines Erwerbsgeschäfts benutzt werden, mit Rücksicht auf die durch sie gerade ihrem Eigentümer gebotene Erwerbsmöglichkeit ein Aufschlag auf den objektiven Wert gerechtfertigt wäre; dadurch würde also, wenn einzelne Betriebsmittel liquidiert würden, die durch sie vermittelte Erwerbsaussicht in die Schadensberechnung einbezogen. Das aber wäre schadensrechtlich nicht zulässig:
a)
Nach § 249 BGB ist der Geschädigte in seinem Vermögen so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht verletzt worden wäre (vgl. BGHZ 30, 29). § 842 BGB (= §§ 11, 10 Abs. 1 StVG) stellt klar, daß der Verletzte damit auch Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der aus der Minderung oder Aufhebung seiner Erwerbstätigkeit entsteht (BGHZ 27, 127, 143 [BGH 22.04.1958 - VI ZR 65/57]; RGZ 141, 169, 172). Diese Ersatzpflicht umfaßt auch den Fall, daß der Verletzte infolge des Unfalls seinen Betrieb vollständig oder teilweise einstellt - sei es unter Veräußerung des Betriebes im ganzen, sei es durch Liquidation, also Veräußerung der einzelnen Betriebsmittel. Nun sind aber Betriebsmittel bis zur tatsächlichen Stilllegung (oder Teil-Stillegung) des Betriebes an den Betriebszweck gebunden; andererseits hört mit ihrer Lösung aus dem Unternehmensverband zwecks Liquidation ihr Nutzungszweck in diesem Unternehmen auf. Dies zeigt, daß die Zubilligung eines Nutzungsaufschlags zum Verkehrswert eines zwecks Liquidation ausgeschiedenen Betriebsmittels, wie dies die Klägerin begehrt, von einer Sachlage ausgehen würde, die weder in der Wirklichkeit besteht noch der hypothetischen Lage entspricht, die der Regelung des Erwerbsschadens in § 842, 843 BGB (= § 11 StVG) zugrundeliegt. Ein körperlich Verletzter, der unfallbedingt seinen Betrieb durch Verkauf einzelner Betriebsmittel aufgeben muß, kann nicht einen aus dem einzelnen Betriebsmittel hergeleiteten Nutzungsaufschlag ohne Rücksicht darauf als Schaden geltend machen, ob überhaupt sein Betrieb im ganzen einen Gewinn abgeworfen haben würde (vgl. auch Larenz VersR 1963, 6).
Zudem stehen - abgesehen von der mit einer Aufteilung des Betriebsergebnisses auf die einzelnen Betriebsmittel ersichtlich verbundenen Schwierigkeiten - einer derartigen abstrakten Berücksichtigung des Wertes der Nutzungs-Möglichkeit als solcher Bedenken grundsätzlicher Art entgegen (vgl. BGHZ 55, 146). Der Ersatz eines derartigen Mehrwerts würde im Ergebnis den Ersatz eines vom Erblasser erst erhofften Ersatzes bedeuten und damit gegen den Grundsatz verstoßen, daß der Erbe den Nachlaß nur so erhält, wie er im Zeitpunkt des Erbfalls ist. Auch der nach § 252 Satz 2 BGB zu ersetzende Gewinnentgang entsteht erst, sobald die Voraussetzungen des erwarteten Gewinns im übrigen eingetreten sind. Dabei sind zwar diejenigen Voraussetzungen hinzuzudenken, deren Eintritt das haftungsbegründende Ereignis verhindert hat. Das kann im Einzelfall zur Bejahung eines bereits in der Person des Erblassers entstandenen Erwerbsschadens führen, wenn die Gewinnerwartung sich zu seinen Lebzeiten hinreichend konkretisiert hatte. Die Entstehung eines Erwerbsschadens kann jedoch nicht damit begründet werden, daß der Erblasser ohne das haftungsbegründende Ereignis weiter gelebt hätte (BGH Urt.v. 8. Januar 1968 - III ZR 32/67 - LM BGB § 823 [F] Nr. 25).
b)
Wollte man im Rahmen des bei der Liquidation von Betriebsmitteln eintretenden sog. Entwertungsschadens dem Verletzten außerdem einen höheren Nutzungswert zubilligen, so ließe sich solche Schadensberechnung gerade in den hier zu beurteilenden Fällen des zwischenzeitlichen Ablebens des Verletzten ferner nicht in den Zusammenhang der den Umfang der Haftung bestimmenden Vorschriften einordnen. Das zeigt sich deutlich dann, wenn die unterhaltsersatzberechtigten Hinterbliebenen (§ 844 Abs. 2 BGB = § 10 Abs. 2 StVG) nicht zugleich die Erben des Verletzten sind. Sie könnten Ersatz für den ihnen entzogenen Unterhalt unter Zugrundelegung der Annahme fordern, daß der Verletzte, dann aber Gestorbene ohne den Unfall seinen Betrieb voll weitergeführt, also die Betriebsmittel (hier den Lkw) weiter als Verdienstquelle genutzt haben würde. Soll aber der Schädiger nicht doppelt belastet werden, so darf dem Erben nicht erlaubt sein, den dem Erblasser noch erwachsenen Liquidationsschaden in einer Weise zu berechnen, bei der er bei den Betriebsmitteln nun doch von einem durch die Erwerbsaussicht des Erblassers gesteigerten Wert, nämlich einem Aufschlag zum Verkehrswert ausgeht. Ist aber der Erbe zugleich Hinterbliebener, so zeigt sich erst recht, daß solche Schadensberechnung nicht zulässig ist, weil sonst der Ersatzberechtigte zu einem bestimmten Teil doppelt entschädigt werden würde.
Das muß sich auch die Klägerin, die über ihren Unterhaltsschaden bereits einen Vergleich geschlossen hat, entgegenhalten lassen. Nach der gesetzlichen Regelung (§§ 844, 845 BGB; § 10 StVG) haftet, wer den Tod des von ihm körperlich Verletzten zu verantworten hat, grundsätzlich nur dessen Hinterbliebenen und auch diesen nur auf Ersatz des ihnen entzogenen gesetzlicher Unterhalts, nicht aber schon deshalb dem Erben, weil das auf ihn übergangene Vermögen des Erblassers infolge dessen Tötung weniger wert ist als noch in der Hand des Erblassers (vgl. das oben angeführte BGH Urteil vom 8. Januar 1968, LM BGB § 823 [F] Nr. 25). Nur dann haftet der Schädiger auch dem Erben, wenn schon dem Erblasser zu dessen Lebzeiten ein Schadensersatzanspruch erwachsen war. Soweit es dabei um einen Ersatzanspruch wegen der Aufhebung der Arbeitskraft geht, ist dieser um so geringer, je kürzer die Zeit, zwischen Verletzung und Tod gewesen ist. Daß dadurch der Schädiger begünstigt wird, hat der Gesetzgeber indes bewußt hingenommen (vgl. Prot. II 618/619 = Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, II 1106/1107).
Diese Grundsätze stehen nicht im Widerspruch zu dem vom Reichsgericht in RGZ 148, 154 (S. 163 unter Nr. 2) entschiedenen Fall der Verminderung des "Fassonwertes" eines Unternehmens. Dort konnte dieser Wert durch die in jenem Fall geschehene Kreditschädigung, die zugleich den nach zwei Wochen eingetretenen Tod des Geschäftsinhabers verursacht hatte, nach den Umständen sofort und unmittelbar herabgesetzt sein. Das Reichsgericht führt denn auch aus, der Verletzte selber habe infolge der kreditschädigenden Veröffentlichung sofort einen geringeren Vermögenswert in Händen gehabt, als er vordem besessen habe. Daß damit aber das Reichsgericht einen über den objektiven Verkehrswert des Unternehmens hinausgehenden "Nutzungswert" gemeint habe, ist nicht ersichtlich.
Nach alledem kann neben einem Unterhaltsschaden nur dann ein gesonderter Schaden wegen der Liquidation von Betriebsmitteln in Betracht kommen, wenn diese Liquidation des einzelnen Betriebsmittels auch bei Weiterführung des Erwerbsgeschäfts zu erwarten und hierbei ein innerer (und nicht etwa wiederum als Betriebsmittel benötigter) Erlös zu erzielen gewesen wäre. Unter dieser Voraussetzung könnte insbesondere dann ein solcher Schaden in Betracht zu ziehen sein wenn der für den voraussichtlich künftigen Zeitpunkt des normalen Endes der Erwerbsfähigkeit erzielbare Erlös auf einen höheren Betrag geschätzt werden kann, als der alsbald nach dem Unfall zur Unzeit oder in notgedrungener Eile erzielbare Liquidationserlös, Für einen derartigen Schaden sind jedoch im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte ersichtlich.
III.
Infolgedessen war auf die Revision des Beklagten das Berufungsurteil insoweit, als es der Klägerin einen "Mindererlös" zugesprochen hat, aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
2.
Zur Revision der Klägerin (Ersatzkraft)
Soweit die Klägerin Ersatz der Lohnkosten verlangt, die sie für die nach dem Unfall des Erblassers in seinem Malergeschäft eingestellte Ersatzkraft hat ausgeben müssen, hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen.
Auch bei diesem Klageanspruch kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser noch kurze Zeit gelebt hat. Es mag sein, daß er schon im Augenblick seiner Verletzung genötigt war, eine Ersatzkraft einzustellen, wenn er das Malergeschäft weiterführen wollte. Löste er es nicht auf, verlangte er also nicht vollen Ersatz des ihm entgangenen Verdienstes, sondern führte das Geschäft, wozu er gemäß § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet sein konnte, mit Hilfe einer Ersatzkraft weiter, so stand ihm ein Anspruch auf Erstattung der von ihm dafür gemachten Aufwendungen zu. Indes entstand dieser Anspruch erst mit der Einstellung der Ersatzkraft und nicht, wie die Revision der Klägerin meint, schon mit der Notwendigkeit, eine Ersatzkraft einzustellen.
Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, daß diese Notwendigkeit dem Erblasser die Befugnis gegeben hätte, schon sofort Klage auf Feststellung zu erheben, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Erblasser, künftige Aufwendungen für eine Ersatzkraft zu ersetzen. Diese prozessuale Möglichkeit besagt nichts zu der sachlich-rechtlichen Frage, auf die es hier allein ankommt, ob bereits dem Erblasser ein Anspruch zustand, der auf die Klägerin als Erbin hätte übergehen können.
Dr. Weber
Sonnabend
Dunz
Scheffen