Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1968, Az.: III ZR 32/67
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Beschränkung der Schadensersatzsprüche des Erben auf die vom Erblasser selbst zur Lebzeit erlittenen Schäden; Über den Erbfall hinauswirkende Folgen des Schadensereignisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 32/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 05.01.1967
- LG Ellwangen/Jagst
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 844 BGB
- § 845 BGB
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 75 PrALR Einl.
Fundstellen
- DB 1968, 936-937 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 566 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Erben eines durch unerlaubte Handlung tödlich Verletzten sind - abgesehen von den Sonderregelungen der §§ 844, 845 BGB - sowohl nach § 823 BGB als auch nach § 839 BGB (in Verb, mit Art. 34 GrundG) auf diejenigen Ersatzansprüche gegen den Schädiger beschränkt, die auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten hätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen des Schadensereignisses noch über den Erbfall hinauswirken und das Vermögen des Erblassers nach seinem Tod nunmehr in der Person der Erben schädigen. Diese Grundsätze gelten auch für die Aufopferungsentschädigung.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das am 20./23. Januar 1967 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges je zu 1/3 zu tragen.
Tatbestand
Der Soldat der US-Streitkräfte Jemison verschuldete auf der Fahrt mit einem Lastkraftwagen in Erfüllung militärischer Aufgaben einen Verkehrsunfall, bei dem der Schweizer Notar C. und seine Ehefrau am 31. Juli 1958 in der Nähe von Bad Mergentheim getötet wurden. Die Kläger, die den Notar als seine Kinder beerbt haben, haben am 23. Oktober 1958 Ersatzansprüche bei dem Landratsamt - Amt für Verteidigungslasten - in Schwäbisch Hall angemeldet, das mit Bescheid vom 23. Juli 1964, den Klägern zugestellt am 27. Juli 1964, die Ansprüche teilweise anerkannt hat.
Mit der am 24. September 1964 bei dem Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 23. Oktober 1964 zugestellten Klage haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 33.876,30 sfrs, hilfsweise eines entsprechenden Betrags in Deutscher Mark nebst Zinsen als Ersatz der Aufwendungen verlangt, welche durch die Auflösung des Notariats C. entstanden sind. Sie haben hierzu vorgetragen: Auf Grund des Schweizerischen Gesetzes über die Organisation des Notariats vom 17. Mai 1911 habe der Staatsrat des Kantons Neuenburg durch Entschließung vom 2. August 1958 den Notar Louis P. zum Vertreter des verstorbenen Notars bestimmt, der die Aufgabe gehabt habe, die Guthaben der Klienten solange zu verwalten und sicherzustellen, bis das Notariat von einem anderen Notar übernommen worden sei. Durch seine Tätigkeit seien Kosten von 12.101,90 sfrs entstanden. Weitere Kosten von 4.500 sfrs seien durch die Hinzuziehung des Treuhänders F. L. verursacht worden. An die E.-Treuhand AG in B. hätten für die Revision des Notariats 2.489,80 sfrs bezahlt werden müssen. Ferner seien in der Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Januar 1959 an das Personal des Notariats für Löhne und Gehälter insgesamt 12.384,60 sfrs und an Miete für die Büroräume 2.400 sfrs bezahlt worden. Bei diesen Aufwendungen von insgesamt 33.876,30 sfrs handele es sich um Schäden, die bereits in der Person des Notars C. entstanden seien. Die Verpflichtung, das Notariat in der geschehenen Weise aufzulösen, beruhe auf Gesetz und sei bereits mit der Zulassung zum Notariat begründet worden. Der Unfall sei lediglich die Bedingung, durch welche die gesetzlich vorgeschriebene Last ausgelöst worden sei. Überdies habe die Amtspflicht des Soldaten Jemison nicht nur gegenüber Notar C., sondern auch gegenüber den Hinterbliebenen bestanden.
Ferner haben die Kläger zusammen mit ihrem früheren Mitkläger Henri C. als Erben der am 19. Juli 1961 verstorbenen Mutter des getöteten Notars mit der Klage von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrages von 19.166,30 sfrs nebst Zinsen als Ersatz für den der Erblasserin durch den Tod des Notars entzogenen Unterhalt verlangt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Zu dem geltend gemachten Ersatz der Aufwendungen für die Auflösung des Notariats hat sie geltend gemacht: Es handele sich um eigene Verbindlichkeiten der Erben, für die sie nicht aufzukommen habe. Auch die Höhe und die Notwendigkeit dieser Aufwendungen werde bestritten. Außerdem müßten sich die Kläger Einnahmen von mindestens 17.000 sfrs anrechnen lassen, die bei der Abwicklung des Notariate erzielt worden seien.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz des der Mutter des verstorbenen Notars entzogenen Unterhalts in Höhe von 9.566,70 sfrs nebst Zinsen stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Kläger nur ihren Antrag auf Ersatz der durch die Auflösung des Notariats entstandenen Aufwendungen weiter verfolgt. Sie haben von den geltend gemachten Aufwendungen Einnahmen von 3.050,90 sfrs abgesetzt und die Erstattung des danach verbleibenden Betrages von 30.825,40 sfrs nebst Zinsen auch unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung verlangt.
Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter.
Die Beklagte bittet,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht die Pflicht der Beklagten zum Ausgleich der Unfallfolgen nach deutschem Recht, und zwar gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Finanzvertrages in der Fassung vom 30. März 1955 - BGBl II 301, 381 - (FV) so, als ob an dem Verkehrsunfall bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht US-Streitkräfte, sondern Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären.
Es braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob der Ersatzanspruch der Kläger, soweit er aus Amtshaftungsgrundsätzen hergeleitet wird, deshalb nicht besteht, weil nach der Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber den Angehörigen der Schweiz vom 18. November 1960 - BGBl I 852 - die Gegenseitigkeit mit der Schweiz nur insoweit verbürgt ist, als Amtspflichtverletzungen nach dem 31. Dezember 1958 und nicht von einem Soldaten begangen worden sind. Denn die Beklagte braucht für den geltend gemachten Schaden schon aus einem anderen Grunde nicht einzustehen.
1.
Soweit die Beklagte überhaupt einen Ausgleich schuldet, hat sie für die durch die Auflösung des Notariats C. entstandenen Aufwendungen weder Schadensersatz noch eine Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen zu leisten, wenn dieser Schaden das Vermögen des Notars C. erst nach seinem Tod betroffen hat. Das deutsche Schadensersatzrecht wird im Bereich der Delikts- und Gefährdungshaftung von dem Grundsatz beherrscht, daß nur der Schaden, den der Verletzte selbst erlitten hat, zu ersetzen ist, und mittelbar geschädigte Personen für ihren Schadenersatz nur in den Umfang der §§ 844, 845 BGB verlangen können, die den hier geltend gemachten Schaden nicht erfassen (BGHZ 7, 30, 33, 34 [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51]mit weiteren Nachweisen). Das gilt auch für den Fall, daß die Verletzung des Betroffenen seinen Tod zur Folge hat, und führt dazu, daß seine Erben ungeachtet des Umstandes, daß sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers eingerückt sind, von den genannten Ausnahmen abgesehen auf diejenigen Ersatzansprüche gegen den Schädiger beschränkt sind, die auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten hätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen des Schadensereignisses noch über den Erbfall hinaus wirken und das Vermögen des Erblassers nach seinem Tod nunmehr in der Person der Erben schädigen (BGH Urteil vom 20. Februar 1962 - VI ZR 65/61 = NJW 1962, 911 = VersR 1962, 337, 338 [BGH 20.02.1962 - VI ZR 65/61]) [BGH 20.02.1962 - VI ZR 65/61]. Mittelbar geschädigt ist der Erbe deshalb z.B. auch durch die aus Anlaß des Erbfalls eintretenden Belastungen, die sogenannten Erbfallschulden; lediglich die Kosten der Beerdigung des Erblassers kann er kraft der Ausnahmevorschrift des § 844 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
Der Revision ist zuzugeben, daß der Schädiger infolge dieser Beschränkung der Ersatzpflicht auf den von dem Erblasser noch zu Lebzeiten selbst erlittenen Schaden unter Umständen durch den von ihm herbeigeführten vorzeitigen Tod des Betroffenen begünstigt wird, und zwar um so mehr, je eher der Tod eintritt. Dieses Ergebnis ist aber von dem Gesetzgeber, der ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen des Getöteten an einem Ausgleich ihrer Schäden nur im Rahmen der §§ 844, 845 BGB anerkannt hat, bewußt in Kauf genommen worden (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB Bd. II S. 1106/7) und kann deshalb nicht zu einer Haftungserweiterung führen.
Diese Grundsätze treffen auch für Ersatzansprüche nach den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) zu (RGZ 94, 102, 103 f; 126, 253, 255 f) und gelten in gleicher Weise für die Aufopferungsentschädigung, die nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats den durch einen hoheitlichen Eingriff nur mittelbar Betroffenen nur im Rahmen der entsprechend anzuwendenden §§ 844, 845 BGB gewährt wird (BGHZ 18, 286; 20, 81, 82[BGH 16.02.1956 - III ZR 169/54]; 34, 23, 24 ff [BGH 01.12.1960 - III ZR 213/59]).
Der Beschränkung der Ausgleichsansprüche des Erben auf die von dem Erblasser selbst erlittenen Schäden unterliegen auch die Kläger, die als Erben ihres getöteten Vaters von dem Ereignis, auf das der geltend gemachte Schaden zurückzuführen ist, im haftungsrechtlichen Sinne nur mittelbar betroffen worden sind. Zu Unrecht meint die Revision, daß der amerikanische Soldat, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Unfall in Erfüllung militärischer Aufgaben verschuldet hat, jedem gegenüber die Amtspflicht gehabt habe, ihn vor einer Schädigung durch den benutzten Lastkraftwagen zu bewahren, und deshalb auch die Kläger, die ohne den Unfall mit den Aufwendungen für die Auflösung des Notariats nicht belastet worden wären, durch die Versäumung dieser Amtspflicht unmittelbar verletzt worden seien. Die Aufwendungen, welche die Kläger erstattet verlangen, sind durch die tödlichen Verletzungen ausgelöst worden, die der Notar C. bei dem Verkehrsunfall erlitten hat. Die Amtspflicht, niemanden im Straßenverkehr körperlich zu verletzten oder zu töten, oblag dem amerikanischen Soldaten nur gegenüber denjenigen Personen, in deren Interesse die Verkehrsregeln erlassen worden sind, die Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer schützen sollen, nicht auch gegenüber ihren Kindern und Erben, selbst wenn deren Belange durch den Unfall mitbetroffen worden sind.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision ist der geltend gemachte Schaden dem Erblasser bis zu seinem Tod nicht erwachsen, selbst wenn - wie die Kläger meinen - bereits zu Lebzeiten des Notars eine "bedingte" Verpflichtung bestanden hat, das Notariat aufzulösen, wenn der Notar außerstande war, sein Amt fortzuführen. Ein auf die Kläger vererblicher Ersatzanspruch des Notars konnte bis zu diesem Zeitpunkt schon deshalb nicht zur Entstehung gelangen, weil erst der Tod des Notars, der unstreitig noch an der Unfallstelle eingetreten ist, die Auflösung des Notariats erforderlich machte. Deshalb sind die durch die Auflosung des Notariats verursachten Belastungen in dieser Beziehung nicht anders zu beurteilen als die sogenannten Erbfallschulden, die erst in der Person der Erben entstehen und - abgesehen von den Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) - von dem Schädiger nicht zu ersetzen sind. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen dem Unfall und dem Tod des Notars noch eine kurze Zeitspanne gelegen hat, in der das Vermögen des Erblassers mit der Gewißheit belastet war, daß es zur Auflösung des Notariats kommen würde. Eine lediglich vorgestellte Minderung des Vermögens vor dem tatsächlichen Eintritt der im einzelnen noch unbestimmten Belastungen kann in einem Fall wie dem vorliegenden keine rechtliche Grundlage für einen vererblichen Ersatzanspruch der Erblasser geben (BGH VersR 1962, 337 [BGH 20.02.1962 - VI ZR 65/61]). Bis zu dem Tod des Notars am 31. Juli 1958 sind für die Auflösung des Notariats weder Mittel aufgewendet worden, die der Erblasser hätte ersetzt verlangen können, noch Verpflichtungen eingegangen, von denen der Erblasser durch den Haftungsschuldner freigestellt werden mußte. Das gilt nicht nur für die Forderungen des erst am 2. August 1958 als Abwickler eingesetzten Notars Louis Paris und des Treuhänders F. Landry, der vom Oktober 1958 bis Juni 1959 für das Notariat tätig geworden ist sowie die Kosten der im Dezember 1959 durchgeführten Revision des Notariats durch die E.-Treuhand AG in B., die sämtlich erst nach dem Tod des Erblassers begründet worden sind, sondern ebenso für die Verpflichtung zur Zahlung der erst nach seinem Tod in dem Notariat anfallenden Löhne und Gehälter aus der Weiterbeschäftigung des Personals und für die zur Zahlung der Miete für die Praxisräume. Diese Verpflichtungen hätten den Notar auch ohne den Unfall betroffen; als eine durch den Unfall bedingte Belastung kennen sie sich nur insoweit ausgewirkt haben, als die Gegenleistungen aus diesen Verträgen infolge des plötzlichen Todes des Notars für das Notariat nutzlos geworden sind oder doch nicht mehr in dem Maß genutzt werden konnten wie zu Lebzeiten des Notars. Ebenso wie ein auf den Tod des Notars etwa zurückzuführender Gewinnentgang hat sich deshalb auch dieser Schaden erst nach dem Erbfall in der Person der Erben verwirklicht.
Da der geltend gemachte Schaden nicht dem getöteten Notar, sondern erst den Klägern als mittelbar Geschädigten entstanden ist, ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen.
3.
Zu diesem Ergebnis ist auch das Berufungsgericht gelangt. Die Revision der Kläger erweist sich somit als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben die Kläger nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt Bundesrichter
Dr. Beyer ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Gähtgens