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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1971, Az.: 1 StR 554/71

Räuberische Erpressung und versuchte Unzucht mit Kindern; Anforderungen an die Ausführungshandlung des "Verleitens" und den inneren Tatbestand der Verleitung zur Unzucht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1971
Aktenzeichen
1 StR 554/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 14.05.1971

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Kontrolleur Reinhold S. aus U., Krs. L., dort geboren am ... 1948.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. November 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Woesner
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14. Mai 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen versuchter Unzucht mit zwei Kindern in Tateinheit mit einem Vergehen der Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zugleich ist das bei der räuberischen Erpressung benutzte "Mofa" des Angeklagten eingezogen und die Versagung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von drei Jahren ausgesprochen worden.

2

Die in zulässiger Weise beschränkte Revision des Angeklagten greift mit der Sachbeschwerde und einer Verfahrensrüge die Verurteilung wegen Unzucht, den gesamten Strafausspruch und die Nebenentscheidungen an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1.

Der Schuldspruch hat auch in dem vom Beschwerdeführer gerügten Umfang Bestand. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte am 4. Mai 1970 die damals 10-jährige Schülerin Sylvia S. und deren fast 10 Jahre alte Freundin Ingrid M. mehrfach vergeblich aufgefordert, vor ihm ihre Hosen herunterzuziehen und ihren Geschlechtsteil zu zeigen. Mit Recht hat das Landgericht darin eine versuchte Verleitung zur Verübung unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alternative) gesehen. Daß die Kinder sich nicht nur unanständig, sondern unzüchtig verhalten hätten, wenn sie der Aufforderung des Angeklagten gefolgt wären, bedarf hier keiner näheren Ausführungen (vgl. BGH NJW 1951, 203; BGH, Urteil vom 20. Februar 1953 - 1 StR 725/52; BGHZ 17, 280 [BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54]). Der Angeklagte hatte auch mit der Ausführungshandlung des "Verleitens" bereits im Sinne eines Versuchs begonnen. Das "Verleiten" setzt begrifflich eine Einwirkung auf den Willen des Kindes voraus, und zwar dahin, daß es die vom Täter erstrebte unzüchtige Handlung freiwillig vornehme (BGH, Urteil vom 12. März 1951 - 3 StR 48/51). Eine solche Einwirkung lag bereits in der Aufforderung zum Herunterziehen der Hosen. Der Angeklagte hat schon damit seinen Willen durch eine Handlung betätigt, die der unmittelbaren Verwirklichung des ins Auge gefaßten Tatbestandsmerkmals der Verübung unzüchtiger Handlungen diente; daß die Kinder ihrerseits noch keine Anstalten getroffen hatten, dem Ansinnen des Angeklagten nachzukommen, war unerheblich (BGH, urteil vom 20. Februar 1953 - 1 StR 725/52).

4

Entgegen der Ansicht der Revision wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern auch durch die Feststellungen zur inneren Tatseite getragen. Insbesondere kann im Ergebnis nichts daraus hergeleitet werden, daß das Urteil einerseits von einer "sexuellen Neugier" des Angeklagten spricht, der wirksam entgegengetreten werden müsse (UA S. 16, 21), anderseits aber von einem Handeln aus "Wollust" (UA S. 17). Ein echter Widerspruch tritt hierin nicht zutage. Zwar ist sexuelle Neugier nicht ohne weiteres mit wollüstiger Absicht gleichzusetzen; das wird vor allem in den Fällen deutlich, in denen sie lediglich im Unterbewußtsein des Täters wirkt (BGH, Urteil vom 8. Februar 1966 - 1 StR 448/65). Entscheidend für den inneren Tatbestand der Verleitung zur Unzucht ist aber, daß die Handlung des Täters aus dem Beweggrund der Geschlechtslust hervorgegangen ist oder von solcher Sinneslust getragen wird und daß der Täter dabei auch das Bewußtsein des sexuellen Antriebs hat (BGH JZ 1951, 594; BGHSt 13, 130, 142 [BGH 13.05.1959 - 4 StR 138/59]; BGH, Urteil vom 17. September 1963 - 1 StR 281/63; Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 176 Anm. 25). Daß diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten vorlagen, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft sein. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte die beiden Mädchen bewußt einschüchterte, um mit ihnen in irgendeiner Weise sexuell in Beziehung zu kommen, und daß er ihre Verängstigung dazu ausnutzen wollte, seine Absicht zu verwirklichen (UA S. 12). Wenn im Anschluß daran das eindeutige Verlangen des Angeklagten als Manifestation sexueller Neugier bezeichnet wird, kann damit nach Sachlage hier nichts anderes gemeint sein als die bewußte Betätigung einer geschlechtsbezogenen, letztlich auf sexuelle Erregung abzielenden Absicht, die das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung zutreffend dem Bereich des Handelns aus "Wollust" zuordnet.

5

2.

Die Nachprüfung des gesamten Strafausspruchs ergab ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hatte nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil anzuführen (§ 267 Abs. 3 StPO). Dabei war sie nicht gehindert, zur Bemessung der Strafe für den Raubüberfall auf die Postanstalt in Hohenhaslach neben den zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen auch das Interesse der Allgemeinheit an der Ahndung schwerwiegender und die öffentliche Ordnung besonders empfindlich störender Verbrechen in Betracht zu ziehen. § 13 StGB führt zwar die Verteidigung der Rechtsordnung nicht ausdrücklich als Strafzumessungsgrund auf. Dennoch unterliegt es keinem Zweifel, daß gerade auch die Rücksichtnahme auf sie nach wie vor zu den leitenden Gesichtspunkten der Strafzumessung gehört. Ebenso ist im Ergebnis hier nichts einzuwenden, daß die hinsichtlich der versuchten Unzucht angestellten Strafzumessungserwägungen keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 44 StGB enthalten.

6

3.

Schließlich können auch die Nebenentscheidungen rechtlich nicht beanstandet werden.

7

Die hierzu zunächst erhobene Verfahrensrüge vermag schon deshalb nicht zum Ziel zu führen, weil die Revision auf Fehler der dem Vorsitzenden gemäß § 238 StPO obliegenden Verbandlungsleitung nur dann gestützt werden kann, wenn der Vorsitzende eine von Amts wegen gebotene Handlung unterlassen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand aber keine Verpflichtung des Vorsitzenden, die in der verlesenen Anklage aufgeführte Möglichkeit von Maßnahmen nach §§ 40, 42 m, 42 n StGB noch einmal ausdrücklich zu erörtern oder den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zur Stellung entsprechender Anträge zu veranlassen. Nach § 264 StPO war es die auch der Verteidigung bekannte Aufgabe des Gerichts, die in der Anklage bezeichnete Tat nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Der Angeklagte und seine Verteidiger mußten daher auch damit rechnen, daß die Einziehung des zur Ausführung des Raubüberfalls benutzten "Mofa" angeordnet und ein befristetes Verbot für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden könne, und hatten Gelegenheit, der Verhängung solcher Maßnahmen durch entsprechende Stellungnahmen entgegenzutreten.

8

Auch sachlich erweisen sich die getroffenen Anordnungen als nicht angreifbar.

9

Daß an Stelle der Einziehung des "Mofa" auch eine mildere Maßnahme erwogen werden konnte, hat das Landgericht, wie die Erwähnung des § 40 b StGB zeigt (UA S. 22), nicht übersehen.

10

Die Versagung der Fahrerlaubnis war ebenfalls rechtlich möglich. Mopeds, die bauartbedingt nicht schneller als 25 km/std fahren können (Mofas), sind zwar durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO unter bestimmten Voraussetzungen von der Fahrerlaubnispflicht freigestellt. Sie sind aber Kraftfahrzeuge nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 StVG und des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVZO und unterliegen daher der Vorschrift des § 42 m StGB (Jagusch Straßenverkehrsrecht 19. Aufl., Anm. 4 zu §§ 42 m-o StGB; Krumme/Sanders/Mayr Straßenverkehrsrecht StGB § 42 m Anm. III; OLG Oldenburg NJW 1969, 199 [OLG Oldenburg 10.09.1968 - 4 Ss 225/68]). Die Anwendungsvoraussetzungen des § 42 m StGB sind auch im übrigen gegeben (vgl. BGHSt 7, 165; BGH VRS 36, 265).

11

Die Revision muß nach alledem verworfen werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Strickert