Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1971, Az.: 1 StR 503/71
Verwertung des Gesichtspunktes der Generalprävention bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 503/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 11616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 15.04.1971
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
vorsätzlicher Vollrausch
Prozessführer
Schuhmacher Klaus-Ernst H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1938 in P., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 25. November 1971
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 1971 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Strafausspruch. Insbesondere ist es grundsätzlich zulässig, den Gesichtspunkt der Generalprävention bei der Strafzumessung zu verwerten, wie der Senat auch nach Inkrafttreten des 1. StrRG bereits mehrfach entschieden hat; es darf nur nicht die schuldangemessene Strafe überschritten werden (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70 - und vom 2. März 1971 - 1 StR 691/70).
Außerdem aber müssen die Fälle, aus denen der Tatrichter die Notwendigkeit der Allgemeinabschreckung herleitet, mit der zur Aburteilung stehenden Tat vergleichbar sein, weil durch die Strafe andere von der Begehung ähnlicher Straftaten abgehalten werden sollen (BGH MDR 1956, 180 Nr. 183). Eine solche Vergleichbarkeit besteht jedoch im allgemeinen nicht zwischen einem Vergehen gegen § 330 a StGB und der im Rauschzustand verletzten Strafnorm (vgl. BGHSt 1, 275, 277) [BGH 21.06.1951 - 4 StR 26/51]. Generalpräventive Erwägungen knüpft das Landgericht an Fälle von Raub und räuberischer Erpressung, die von insoweit strafrechtlich verantwortlichen Tätern begangen werden. Hierzu darf im vorliegenden Fall das Verhalten des Angeklagten nicht in Beziehung gesetzt werden; denn sein Verschulden liegt allein darin, daß er sich vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hat. Es liegt nahe, daß sich der hier nicht angebrachte Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung auf die Höhe der - gegenüber einem bisher unbestraften Angeklagten verhängten - Strafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
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