Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1971, Az.: 1 StR 437/70
Rüge der Beratungszeit im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage; Sühne für die Schwere der Tat und Abschreckung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 437/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 23.04.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Rüdiger E. aus N., dort geboren am ... 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Ingbert S. aus W., geboren am ... 1944 in B.-N., zur Zeit in Untersuchungshaft
3. Manfred S. aus N., geboren am ... 1939 in G., Landkreis K.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 26. Januar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten E.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten S.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten E. und S. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. April 1970 im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.
- II.
Die Revision des Angeklagten Sc. wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten E. und S. je wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von zwölf und von neun Jahren und den Angeklagten Sc. wegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen tateinheitlich begangener Personenhehlerei und Sachhehlerei in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Angeklagten E. und S., die in der Revisionsverhandlung ihre Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt haben, rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; der Angeklagte Sc. erhebt im vollen Umfang die Sachrüge.
I.
Die Revisionen der Angeklagten E. und S..
1.
Der Angeklagte S. beanstandet mit der Verfahrensrüge, das Landgericht habe ein Urteil verkündet, das entweder ohne ausreichende Beratung oder auf Grund einer vor Schluß der Hauptverhandlung stattgefundenen Beratung gefällt worden sei. Denn die Sitzung sei am 23. April 1970 um 16.17 Uhr zur Beratung unterbrochen und um 16.55 Uhr zur Urteilsverkündung wieder aufgenommen worden. Rechne man von diesen 38 Minuten noch die Zeit ab, die für die handschriftliche Niederlegung des Urteilssatzes von vier Seiten erforderlich war, dann sei für jeden der fünf Angeklagten eine Beratungszeit von höchstens fünf Minuten verblieben; in dieser Zeit könne aber eine ordnungsgemäße Beratung über die Schuld- und Straffrage nicht stattgefunden haben.
Auf diese - an sich gewichtige - Rüge, zu der sich aus der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nichts ergibt, kommt es jedoch ebensowenig an wie auf die übrigen von den Angeklagten E. und S. erhobenen Verfahrensrügen, da gegen den Strafausspruch die Sachrüge durchgreift.
2.
Grundlage für die Zumessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, der die äußersten Grenzen für die denkbar leichtesten und die denkbar schwersten Fälle absteckt, besteht im Einzelfall ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen eine Strafe noch als schuldangemessen anzuerkennen ist (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 7, 28) [BGH 02.11.1954 - 5 StR 4921/54]. Zwar darf der Richter im Rahmen dieses Spielraums auch dem Gesichtspunkt der Abschreckung Geltung verschaffen, doch darf der Präventionszweck niemals dazu führen, die gerechte schuldangemessene Strafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 266 [BGH 04.08.1965 - 2 StR 282/65]/267). Denn die Höhe der Strafe muß immer in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der persönlichen Schuld des Täters stehen (BGHSt 23, 176, 192) [BGH 21.11.1969 - 3 StR 249/68]; hier liegt eine absolute Obergrenze, die auch bei Berücksichtigung anderer Strafzwecke nicht überschritten werden darf (BGH, Urteil vom 11. November 1970 - 3 StR 75/70).
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung lassen nicht eindeutig erkennen, daß sich die Strafkammer dieser Grundsätze bewußt gewesen ist. Zwar gibt der Tatrichter an, daß er die Strafen von zwölf Jahren für E. und von neun Jahren für S. für "schuldangemessen" hält (UA S. 46, 49), doch lassen einige Wendungen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß dem Gedanken der Abschreckung übermäßiger Einfluß auf die Strafhöhe eingeräumt worden ist. So wird gegen E. hervorgehoben, daß bei ihm "neben dem Gesichtspunkt der Sühne für die Schwere der Tat der Gedanke der Abschreckung mit im Vordergrund aller Erwägungen stehen" müsse; da sich Banküberfälle in der letzten Zeit häuften, seien zur Abschreckung Gleichgesinnter "drastische Freiheitsstrafen geboten" (UA S. 45/46). Ebenso hat das Landgericht gegen S. den Gedanken "der Sühne und Abschreckung im Vordergrund aller Erwägungen" stehen lassen (UA S. 49).
Ob dieser Gesichtspunkt allein zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigen würde, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls im Zusammenhang mit einigen weiteren Darlegungen zur Strafzumessung, die ebenfalls nicht unbedenklich sind, und mit Rücksicht darauf, daß bei Strafen, die vom allgemein Üblichen erheblich abweichen, besondere Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 1969 - 1 StR 189/69; BGH LM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 22; RGSt 73, 121 ff), kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Dem Angeklagten E. legt das Landgericht erschwerend zur Last die "Brutalität während der Tat", mit der er "jegliche Reaktion der Bankangestellten sofort mit dem Schwenken des Gewehrlaufes zu unterbinden wußte" (UA S. 45). Daß die Angeklagten Waffen mit sich führten, ist ihnen bereits als Tatbestandsmerkmal nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angelastet worden und durfte daher bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (§ 13 Abs. 3 StGB). Da während der Tatausführung weder ein Schuß gefallen ist noch eine sonstige körperliche Beeinträchtigung der Bankangestellten stattgefunden hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern E. in straferschwerender Weise "brutal" vorgegangen sein sollte.
Die Annahme, es sei für E. "abwegig, den Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu bestreiten" (UA S. 45), ist schwer vereinbar mit der Feststellung, er habe von Januar 1968 bis März 1969 als Monteur bei einer N. Firma gearbeitet (UA S. 24).
S. legt der Tatrichter ferner straferschwerend zur Last, er sei kaltblütig und rücksichtslos zu Werke gegangen und habe "ersichtlich nur den Erfolg des Unternehmens und eine möglichst große Beute im Sinne" gehabt (UA S. 48). Da es kaum einen Täter geben wird, der, wenn er sich schon zu einem bewaffneten Raubüberfall entschließt, dabei etwas anderes als Erfolg und Beute im Sinne hat, kann es sich dabei nicht um einen echten Strafzumessungsgrund, sondern nur um eine formelhafte Wendung handeln.
Auf die von den Revisionen ausführlich erörterte Frage, ob das Geständnis E. (UA S. 43) und die Abhängigkeit Schwarzmeiers von E. (UA S. 46 f) widerspruchsfrei gewürdigt worden sind, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
II.
Die Revision des Angeklagten Sc. ist offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei; der Strafausspruch läßt keine fehlerhafte Ausübung des tatrichterlichen Ermessens ersehen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner