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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1971, Az.: 1 StR 40/71

Voraussetzungen für die Einstufung als gefährlicher Hangtäter; Verhütung drohender Straftaten durch Sicherungsverwahrung; Notwendige Deliktserheblichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1971
Aktenzeichen
1 StR 40/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt - 03.11.1970

Fundstellen

  • BGHSt 24, 160 - 164
  • MDR 1971, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Schuhmacher Josyp D., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1923 in P., Landkreis S./Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Zu den sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Mai 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 3. November 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines mittels Einbruch begangenen nächtlichen Diebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1 StGB), bei dem er aus der Auslage eines Juweliergeschäfts zwei Schmuckstücke mit einem Gesamtwert von DM 530,- entwendet hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist hier zulässig, da zwischen der Sicherungsverwahrung und der verhängten Strafe ersichtlich kein untrennbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 7, 101).

3

Die Revision hat keinen Erfolg. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen nach altem wie nach neuem Recht vor (§ 42 e Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB; § 42 e StGB a.F.; Art. 93 des 1. StrRG). Die materiellen Erfordernisse (§ 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB), deren Vorliegen die Revision bezweifelt, sind ebenfalls hinreichend dargetan.

4

1.

Die Einstufung als gefährlicher Hangtäter im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine eingehende Gesamtwürdigung voraus. Diese hat in erster Linie von der abzuurteilenden Tat und denjenigen früheren Taten auszugehen, die mit ihr zusammen die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erfüllen. Gerade sie müssen in Verbindung mit der Würdigung des Täters, die auch die Heranziehung seiner sonstigen Taten zuläßt, für dessen gefährlichen Hang kennzeichnend sein. Erforderlich ist demnach, daß diese - zumindest drei - Straftaten von der im Gesetz vorausgesetzten Erheblichkeit sind (vgl. Erster schriftlicher Bericht des Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094 - 1. Bericht - S. 20; Protokolle des Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode - Prot - SondA - S. 2302; - so für die frühere Regelung nach §§ 20 a, 42 e StGB a.F. BGHSt 21, 263, 264[BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; BGH GA 1967, 112; RGSt 68, 149, 156).

5

2.

Einer Anordnung der Sicherungsverwahrung steht weder die festgestellte Halt- und Willensschwäche des Angeklagten noch seine - möglicherweise - verminderte Zurechnungsfähigkeit (vgl. BGH GA 1965, 249) entgegen. Die Auffassung der Revision, die ersichtlich die Voraussetzung des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nur auf willensaktive, energische Straftäter angewendet wissen will, findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Entstehungsgeschichte dieser - auf § 85 des Entwurfs 1962 zurückgehenden - Vorschrift eine Stütze. Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist lediglich das Bestehen eines verbrecherischen Hangs, nicht aber dessen Ursache entscheidend (vgl. Begr. zu § 85 E 1962 S. 214; ProtSondA S. 272). Daß sich der Angeklagte - wie der überwiegende Teil der Hangtäter (vgl. H. Mayer, ZStrW 80, 148) - aus Willensschwäche zu seinen Straftaten hinreißen ließ, steht der Annahme eines verbrecherischen Hangs im Sinne der genannten Vorschrift ebensowenig entgegen wie der Annahme, dieser Hang sei gefährlich (vgl. BGH GA 1967, 111, 112; BGH NJW 1968, 1484, 1485 [BGH 05.04.1968 - 4 StR 67/68]; RGSt 73, 44, 46); denn die Gefährlichkeit eines Hangtäters setzt weder eine besondere verbrecherische Willensaktivität noch eine verbrecherische Grundeinstellung voraus (BGH GA 1965, 249;  250; RGSt 72, 259, 260; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - 2 StR 557/70). Die Beurteilung hat sich insoweit vielmehr an der Erheblichkeit des verbrecherischen Handelns als solchem, nämlich seinem besonderen Gewicht für die möglichen Opfer auszurichten.

6

3.

Bei der Auslegung des Begriffs "erhebliche Straftaten" im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. ist von der kriminalpolitischen Zielsetzung auszugehen, die der Gesetzesänderung zugrunde liegt; ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Rechnung zu stellen, der bei der Anordnung einer jeden Maßregel der Sicherung und Besserung zu beachten ist (§ 42 a Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Neufassung bezweckt, den Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung gegenüber der bisherigen Handhabung in der Praxis (vgl. BGH GA 1964, 245; BGH NJW 1968, 1484 [BGH 05.04.1968 - 4 StR 67/68] - hierzu nunmehr BGH, Beschl. vom 2. April 1970 - 4 StR 21/70 - bei Dallinger MDR 1970, 560) einzuengen und auf einen besonders gefährlichen Täterkreis zu beschränken (ProtSondA S. 295, 2304; 1. Bericht S. 19). Wie sich aus den verschärften formellen Voraussetzungen ergibt, sollen Straftaten geringer oder nur mittlerer Schwere regelmäßig nicht mehr die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründen. Dies folgt vor allem auch aus den im Gesetz (Nr. 3) angeführten Beispielen der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder der Anrichtung schweren wirtschaftlichen Schadens, die den hier anzuwendenden Wertmaßstab verdeutlichen. Die Sicherungsverwahrung soll also der Begehung solcher Taten begegnen, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören geeignet sind (ProtSondA S. 2303, 2305 f; 1. Bericht S. 19, 20).

7

Die Gefährlichkeit eines verbrecherischen Hangs ist in erster Linie am Wert der bedrohten Rechtsgüter möglicher Opfer zu messen. Die Rückfallhäufigkeit allein vermag dagegen die Sicherungsverwahrung nicht zu begründen. Ob die Verhütung drohender Straftaten durch den sichernden Freiheitsentzug angemessen ist, richtet sich daher nach dem Wert des betroffenen Rechtsguts einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits. Die Grenze ist entsprechend dem Wertgehalt der Rechtsgüter unterschiedlich zu bestimmen. Durch das gesetzliche Beispiel der Anrichtung schweren wirtschaftlichen Schadens wird klargestellt, daß trotz der Tragweite der Maßregel auch die Gefahr einer Schädigung von Eigentum und Vermögen weiterhin die Sicherungsverwahrung rechtfertigen kann, daß aber insoweit nur Taten von besonderer Erheblichkeit die Anordnung begründen können.

8

Aus der - vom Wortlaut des § 70 des Alternativentwurfs bewußt abweichenden - Gesetzesfassung ergibt sich demnach, daß im Rahmen dieses Regelbeispiels das Gewicht des Schadens nicht an den besonderen Verhältnissen des Opfers zu messen ist, daß also der Grad von dessen Schadensempfindlichkeit nicht ausschlaggebend sein soll. Bei der Schadensbewertung ist vielmehr auf einen objektiven Maßstab abzustellen (1. Bericht S. 20; vgl. auch ProtSondA S. 2302 f, 2306; Dreher, StGB 32. Aufl. § 42 e Anm. 3 B). Da es indessen einen absoluten Wertmaßstab nicht gibt, hat sich eine sachgerechte Schadensbetrachtung an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers auszurichten, auf dessen Schutz die Maßregel der Sicherungsverwahrung abzielt.

9

4.

Auch bei Anlegung dieses Maßstabs hält die durch die Strafkammer vorgenommene Gesamtbewertung der rechtlichen Nachprüfung stand.

10

a)

Von den früheren Straftaten - durchwegs Einbruchdiebstählen in Geschäftsauslagen - erfüllen die beiden den Urteilen des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 1958 und des Landgerichts München I vom 4. Februar 1965 zugrunde liegenden Taten mit Beutewerten von 6.400,00 DM und 30.000,00 DM ohne weiteres die Voraussetzung der Anrichtung schweren wirtschaftlichen Schadens. Ob auch der jetzt angerichtete wirtschaftliche Schaden (Wert der Beute 530,00 DM, Schaden am Schaufenster 200,00 DM) als schwer anzusehen ist, kann unentschieden bleiben; denn bei der durch das Gesetz gebotenen Gesamtwürdigung, ob der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten gehandelt hat, kann sich die Erheblichkeit eines Vermögensdelikts auch aus anderen Umständen als der Schwere des wirtschaftlichen Schadens ergeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - 2 StR 557/70; vgl. 1. Bericht S. 20; ProtSondA S. 2304 ff; Horstkotte, JZ 1970, 152, 155). Solche Umstände sind hier gegeben, da der Täter in der Absicht, sich größere Vermögenswerte zu verschaffen (UA S. 5), die Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäfts eingeschlagen und aus dem Fenster Schmucksachen entnommen hat; dies hätte der Tatrichter rechtlich unbedenklich selbst dann annehmen können, wenn es aus irgendeinem Grund - z.B. wegen Störung des Täters - beim Versuch geblieben wäre. Bei der Würdigung der Erheblichkeit kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte die hier abgeurteilte Tat nur drei Tage nach Verbüßung einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren wegen eines Schaufenstereinbruchs mit einer Beute im Wert von 30.000,00 DM begangen hat.

11

b)

Bei dieser Sachlage muß nicht mehr geprüft werden, ob auch bei den sieben dem Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 1954 zugrunde liegenden Einbruchdiebstählen schon wegen der gesamten Schadenssumme von 5.000,00 DM ein schwerer wirtschaftlicher Schaden im Sinne des Gesetzes angerichtet worden ist oder ob es dafür auf den bei den einzelnen Taten angerichteten Schaden ankäme (vgl. dazu Horstkotte, JZ 1970, 152, 155). Daß der Angeklagte an diesen Einbrüchen als Mittäter beteiligt war, vermöchte nicht ohne weiteres zu seinen Gunsten ins Gewicht zu fallen, da er sich als Mittäter grundsätzlich den ganzen Schaden zurechnen lassen müßte.

12

5.

Die Strafkammer hat auch ersichtlich nicht verkannt, daß für die Beurteilung, ob der Angeklagte in Zukunft gefährlich sein werde, nach altem Recht (§ 42 e StGB a.F. i.V.m. Art. 93 des 1. StrRG) auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung abzustellen war (BGHSt 1, 67), während nach der Neufassung des § 42 e StGB die Zeit der Hauptverhandlung maßgebend ist (vgl. 1. Bericht S. 64; ProtSondA S. 2734 f, 2781 f; Schröder, JZ 1970, 92). Vor dem Ende des Vollzugs der Strafe hat das Gericht nunmehr die Prüfung nach § 42 g StGB vorzunehmen.

13

Nach allem läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Strickert