Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1970, Az.: 2 StR 557/70
"Erheblichkeit eines Vermögensdelikts" für die Anordnung der Sicherungsverwahrung; Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1970
- Aktenzeichen
- 2 StR 557/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 29.04.1970
Rechtsgrundlagen
- § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB
- § 42 g Abs. 1 StGB
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten,
Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. April 1970 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer verschafften sich der Angeklagte und sein Mittäter in der Nacht zum 11. September 1969 Zugang in das Haus seines früheren Arbeitgebers, indem der Angeklagte einen Rolladen hochdrückte und durch das Fenster einstieg. Er selbst entwendete vier Gewehre, zwei dazu gehörende Futterale, eine Taschenuhr, einen Filmprojektor und einen Zierbecher, während sein Tatgenosse weitere Sachen mitnahm.
In der Nacht zum 3. November 1969 brach der Angeklagte zusammen mit einem Mittäter, den er aus der Strafvollzugsanstalt Rh. kannte, in ein Elektrogeschäft ein, indem er eine Fenstertür mit Hilfe eines Pflastersteins einschlug. Da hierbei eine Glocke ertönte und die Täter meinten, es handle sich um eine Alarmanlage, beschränkten sie sich darauf, in aller Eile aus der Schaufensterauslage vier oder fünf Rundfunkgeräte an sich zu nehmen.
Die Initiative zu den beiden Taten ging vom Angeklagten aus. Motiv für die erste Tat war, daß er sich von seinem früheren Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlte und diesem nun "eins auswischen" wollte.
Wegen dieser zwei Diebstähle ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer abgelehnt. Hierzu ist von ihr ausgeführt worden, bei dem Angeklagten handle es sich, wie auch der Sachverständige überzeugend dargelegt habe, um "eine charakterlich abartig veranlagte Persönlichkeit, die aus Halt- und Willensschwäche nicht zu einem straffreien und geordneten Leben" finde "und von der daher auch in Zukunft weitere Strafteten der bisher geschehenen Art zu erwarten" seien. Die von ihm begangenen und zu erwartenden Straftaten könnten jedoch nicht als erheblich im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden. Der Gesetzgeber habe hier für den Bereich der Vermögensdelikte die Erheblichkeit namentlich dann bejaht, wenn den Opfern "schwerer wirtschaftlicher Schaden" zugefügt werde. Daraus folge, daß er denjenigen, dessen Straftaten jeweils nur geringen Schaden verursachen würden, möge auch die Summe der von ihm insgesamt angerichteten und noch zu erwartenden Schäden nicht unerheblich sein, für nicht so gefährlich erachte, daß seine "lebenslange Einweisung" in die Sicherungsverwahrung erforderlich sei. Die meisten der vom Angeklagten verübten Straftaten hätten, gemessen an dem durch sie angerichteten Schaden, nur Bagatellcharakter gehabt (Kleidungsstücke, Fahrräder und sonstige Gebrauchsgegenstände von geringem wirtschaftlichen Wert). Aus dem Rahmen fielen allein die nunmehr abgeurteilten sowie die der letzten Vorverurteilung u.a. zugrunde liegenden Einbrüche in ein Wohnhaus und ein Geschäftslokal. Lediglich hinsichtlich dieser vier Delikte lasse sich die Auffassung vertreten, daß durch sie "ein schwerer wirtschaftlicher Schaden" angerichtet worden sei; denn hier habe der Wert der Beute jeweils zwischen 1.000,- und 2.000,- DM gelegen. Solche Taten seien jedoch für den Angeklagten nicht in der Weise typisch, daß sie die Erwartung begründen könnten, er werde auch in Zukunft Einbrüche gerade dieser Art begehen. Denn einmal würden bei ihm zahlenmäßig jene "Bagatelldelikte" erheblich überwiegen. Sodann verübe er die Straftaten nicht etwa aus einer "antisozialen Einstellung", sondern neige lediglich aus Halt- und Willensschwäche dazu, jede sich bietende Gelegenheit zur strafbaren Erlangung eines Vorteils zu nutzen. Der Umstand, daß der Angeklagte erst in letzter Zeit die schwerer wiegenden Straftaten begangen habe, zwinge angesichts seiner erwähnten Persönlichkeitsstruktur nicht zu der Annahme, er werde auch künftig derartige Taten begehen.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Darlegungen der Strafkammer zur Frage, wie sich der Angeklagte wahrscheinlich in Zukunft verhalten wird, sind nicht frei von Widerspruch. Bei der Feststellung, daß der charakterlich abartig veranlagte Angeklagte ein Hangtäter ist, der nicht zu einem straffreien geordneten Leben findet, wird der Kreis der von ihm in Zukunft zu erwartenden Straftaten, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, ohne jede Einschränkung mit denjenigen gleichgesetzt, die er bisher, d.h. auch zuletzt begangen hat (Bl. 15 UA). Demgegenüber schränkt das Landgericht diesen Kreis bei der weiteren Prüfung, von welcher Erheblichkeit die zukünftigen Taten sein werden, auf die früher verübten "Bagatelldelikte" ein (Bl. 16 UA). Beides ist nicht miteinander vereinbar. Schon aus diesem Grunde kann die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nicht Bestand haben.
Offenbar ist die Strafkammer auch der Meinung, daß ein "erhebliches" Vermögensdelikt im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nur vorliege, wenn ein "schwerer wirtschaftlicher Schaden" angerichtet worden ist. Indessen bilden die in der Vorschrift aufgeführten Fälle nicht einen abschließenden Katalog, sondern sind nur Beispiele, wie sich aus dem Wort "namentlich" ergibt. Durch sie soll lediglich "die Grundentscheidung des Gesetzgebers verdeutlicht werden" (vgl. Ersten schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - BT Drucks. V/4094 - S. 20). Die Erheblichkeit eines Vermögensdelikts kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Im übrigen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter Umständen auch gegenüber einem Täter in Betracht kommen, der erst durch eine Vielzahl von Taten "schweren wirtschaftlichen Schaden" angerichtet hat, selbst wenn die individuelle Einbuße der einzelnen Geschädigten verhältnismäßig gering ist (vgl. den erwähnten Ausschußbericht, S. 20).
Auch bedeutet die unbefristete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht die "lebenslange Einweisung" des Täters. Gemäß § 42 g Abs. 1 StGB hat das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe zu prüfen, ob der Zweck der Sicherungsverwahrung die Unterbringung noch erfordert. Ist dies nicht der Fall, so ordnet es an, daß die Unterbringung nicht vollstreckt wird. Kommt es zum Vollzug der Maßregel, so wird spätestens alle zwei Jahre geprüft, ob die bedingte Entlassung des Verurteilten verantwortet werden kann (§ 42 f Abs. 3 Satz 3 StGB).
Bedenken bestehen schließlich dagegen, daß die Strafkammer dem Fehlen einer "antisozialen Einstellung" des Angeklagten entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Auch sehr schwerwiegende Delikte werden meist von Tätern verübt, die nicht auf Grund einer derartigen Gesinnung handeln, sondern sich wie der Beschwerdeführer aus Halt- und Willensschwäche zu Straftaten hinreißen lassen. Hätte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des neuen § 42 e StGB auf Täter mit "antisozialer Einsteilung" beschränkt, so wäre der Sicherungsverwahrung nahezu jede praktische Bedeutung genommen. Für eine solche Einschränkung ergibt sich indessen nichts aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Nach allem hat die Strafkammer zu strenge Anforderungen an die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gestellt.
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Meyer