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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1971, Az.: AnwSt (R) 8/70

Schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Standespflichten ; Erlass eines Berufsverbots

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1971
Aktenzeichen
AnwSt (R) 8/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Rheinland-Pfalz - 13.04.1970
AnwG Koblenz

Fundstelle

  • MDR 1971, 773 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Wirksamkeit der Revisionsbegründung steht es nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt selbst, gegen den ein Berufsverbot verhängt worden ist, die Revisionsbegründung schriftlich eingereicht hat.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 10. Mai 1971,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler
Rechtsanwalt Correll
Rechtsanwalt Schulten
Rechtsanwalt Petersen
Bundesrichter Dr. Vogt
Bundesrichter Braxmaier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 13. April 1970 im Ausspruch über die ehrengerichtliche Maßnahme mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

A)

1.

Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz hat den Rechtsanwalt wegen mehrfacher, in den Jahren 1965 bis 1967 begangener schuldhafter Verletzungen der anwaltlichen Standespflichten mit Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft "bestraft". Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

3

2.

Der Ehrengerichtshof hat in voller Übereinstimmung mit dem Ehrengericht festgestellt:

4

a)

Der 1922 geborene Rechtsanwalt konnte seine juristische Ausbildung, die durch Arbeitsdienst, Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft unterbrochen wurde, erst 1951 mit der großen juristischen Staatsprüfung abschließen. Nachdem er danach noch andere Wissenschaften studiert hatte, wurde er 1955 zur Rechtsanwaltschaft beim Landgericht Koblenz zugelassen.

5

Der Rechtsanwalt ist bereits mehrfach vom Vorstand seiner Anwaltskammer und einmal auch schon ehrengerichtlich gemaßregelt worden. Am 19. Oktober 1964 erhielt er eine Rüge, weil er, ohne für Vertretung zu sorgen, einen Termin vor dem Landgericht nicht wahrgenommen hatte. Am 13. Mai 1965 wurde eine scharfe Mißbilligung gegen ihn ausgesprochen, weil er einem früheren Mandanten auf dessen Verlangen die Unterlagen monatelang nicht herausgegeben hatte. Am 28. März 1966 wurde ihm erneut eine Mißbilligung erteilt, weil er eine Prozeßsache durch Terminsversäumnisse nachlässig geführt und dem Vorstand der Anwaltskammer die verlangte Aufklärung darüber nicht gegeben hatte. Schließlich verurteilte ihn das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz am 19. März 1966 zu einem Verweis und einer Geldbuße von 300 DM, weil er als Testamentsvollstrecker in einer Nachlassache so nachlässig gewesen war, daß er aus seinem Amt entlassen und Rechnungslegung durch Zwangsvollstreckung erwirkt werden mußte, und weil er dem Kammervorstand erst nach Androhung einer Ordnungsstrafe eine Anfrage in dieser Sache beantwortet hatte.

6

b)

In der jetzt anhängigen Sache ist der Rechtsanwalt wegen einer großen Reihe von Pflichtverletzungen in den Jahren 1965 bis 1967 verurteilt worden, die alle in der gleichen Richtung liegen wie die vorstehend unter a) angeführten Vorgänge. Der Rechtsanwalt ist wieder, nachdem er Aufträge verschiedener Mandanten übernommen hatte, in diesen Sachen trotz mehrfachen Drängens der Mandanten untätig geblieben, hat nach Erledigung der Sachen oder, nachdem ihm der Auftrag von dem Mandanten infolge seiner Untätigkeit entzogen worden war, die erhaltenen Unterlagen und seine Handakten nicht herausgegeben und er hat auf mehrfache Antragen des Vorstandes der Anwaltskammer überhaupt keine Erklärungen abgegeben. In verschiedenen Fällen haben aber seine Unterlassungen noch größeres Gewicht. So hat er es dadurch, daß er in einer Streitsache seinen Mandanten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertrat, zu einem Versäumnisurteil kommen lassen. In einem anderen Fall unterrichtete er den Mandanten nicht über das gegen diesen ergangene Urteil, so daß dieser erst dadurch von dem Ausgang etwas erfuhr, daß der Gerichtsvollzieher bei ihm zur Pfändung erschien. In einer anderen Streitsache gab er in beiden Rechtszügen die ihm als Vertreter der Partei zum Zwecke der Zustellung von der Gegenpartei übergebenen Vollstreckungstitel nicht zurück und leitete auch die Empfangsbestätigungen nicht zurück. So verfuhr er auch in Kostenfestsetzungssachen. Zwangsversteigerungsakten, die er sich in einer Sache vom Gericht zur Einsichtnahme auf eine Woche hatte aushändigen lassen, leitete er trotz mehrfacher schriftlicher und fernmündlicher Rückforderungen nicht zurück. In einer Grundstückssache, in der er die Vertretung einer Frau übernommen hatte, ließ er sich einen Gebührenvorschuß zahlen, blieb aber gleichwohl trotz verschiedener Mahnungen untätig, bis schließlich alle der Frau zur Verfügung stehenden Fristen abgelaufen waren. Schließlich hatte es der Rechtsanwalt übernommen, in einer Erbauseinandersetzungssache den aus der Verwertung der Erbmasse erzielten Erlös von mehr als 220.000 DM an die Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile auszuzahlen; er unterließ aber die vollständige Auszahlung, so daß noch mehrere tausend DM offengeblieben sind; trotz wiederholter Mahnungen der Erben und des Kammervorstandes war von ihm auch keine Schlußrechnung zu erreichen.

7

c)

Der Ehrengerichtshof hat - wie auch schon das Ehrengericht - festgestellt, daß der Rechtsanwalt den äußeren Sachverhalt so, wie vorstehend kurz zusammengefaßt niedergelegt, uneingeschränkt zugibt.

8

Dem Urteil zufolge hat sich der Rechtsanwalt dahin verteidigt, er sei für sein Verhalten nicht verantwortlich. Die begangenen Pflichtwidrigkeiten seien ihm, weil er an Unfallschocks und seelischen Erkrankungen gelitten habe, nicht zuzurechnen.

9

Der Ehrengerichtshof hat den Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten Dr. med. Schäfgen als Sachverständigen gehört (UA S. 16). Er ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß der Rechtsanwalt seine Pflichtwidrigkeiten in allen Fällen voll zu verantworten hat (UA S. 18).

10

B)

I.

Die an sich statthafte Revision (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

11

1.

Der Rechtsanwalt hat gegen das am 13. April 1970 in seiner Abwesenheit verkündete Urteil erst mit seinem bei Gericht am 18. Juni 1970 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Obwohl das Urteil dem Verteidiger bereits am 10. Juni 1970 zugestellt worden war, ist die Einlegung rechtzeitig gemäß § 146 Abs. 1 BRAO. Als die für den Beginn der Frist gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 BRAO maßgebende Zustellung kommt nicht die Zustellung an den Verteidiger, sondern nur diejenige an den beschuldigten Rechtsanwalt selbst in Betracht. Das ergibt sich aus dem Gedanken des § 232 Abs. 4 StPO, wonach ein in Abwesenheit des Angeklagten ergehendes Urteil ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden muß. Der Verteidiger ist in einem solchen Falle zur Entgegennahme der Zustellung nicht ermächtigt (§ 145 a Abs. 2 StPO). Erst die Zustellung an den Beschuldigten selbst kann in einem solchen Falle die weiteren prozessualen Fristen in Lauf setzen. Dem Rechtsanwalt selbst ist das Urteil erst am 29. Juli 1970 zugestellt worden. Daß er schon vorher die Revision eingelegt hat, berührt ihre Wirksamkeit nicht.

12

Da hiernach der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt hat, ist sein insoweit vorsorglich gestellter Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos.

13

2.

Der Wirksamkeit der Revisionsbegründung steht es nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt selbst, gegen den schon im ersten Rechtszug ein - auch später nicht aufgehobenes - Berufsverbot verhängt worden ist, die Revisionsbegründung schriftlich eingereicht hat.

14

Seit der Erlassung des Berufsverbots darf der Rechtsanwalt seinen Anwaltsberuf nicht mehr ausüben (§ 155 Abs. 2 BRAO). Seine eigenen Angelegenheiten darf er nur wahrnehmen, "soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist" (§ 155 Abs. 4 BRAO).

15

Die Wirksamkeit der Revisionsbegründung wird jedoch schon gemäß § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO durch das Berufsverbot nicht berührt. Im übrigen gilt die Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die von einem Angeklagten zur Begründung der Revision eingereichten Schriftsätze von dem Verteidiger "oder einem Rechtsanwalt" unterzeichnet sein müssen, nicht auch im ehrengerichtlichen Verfahren gemäß § 116, § 146 Abs. 3 BRAO sinngemäß. Denn nach § 146 Abs. 2 BRAO können die Revisionsanträge und deren Begründung "seitens des Rechtsanwalts nur schriftlich angebracht werden". Damit ist nicht nur gesagt, daß die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle ausgeschlossen sein soll. Vielmehr hat § 146 Abs. 2 BRAO im ganzen eine selbständige Bedeutung. Dieser Vorschrift gegenüber muß im ehrengerichtlichen Verfahren der Absatz 2 des § 345 StPO ganz außer Betracht bleiben. Im ehrengerichtlichen Verfahren kann somit außer dem Verteidiger (§ 137 Abs. 1 StPO in Verb. m. § 116 Satz 2 BRAO) der beschuldigte Rechtsanwalt selbst seine Revision wirksam begründen.

16

Die zur Begründung der Revision bestimmten Schriftsätze sind alle rechtzeitig innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO gesetzten Frist bei Gericht eingegangen.

17

II.

Die Verfahrensrügen sind zum Teil unbegründet. Einer von ihnen kann jedoch der Erfolg nicht versagt werden.

18

1.

a)

Der Rechtsanwalt bringt vor, der Vorsitzende des Ehrengerichtshofs, der Rechtsanwalt Justizrat Dr. N., habe eine gemeinsame Praxis mit dem Rechtsanwalt Justizrat Mü., der zugleich Schriftführer der Anwaltskammer sei. Auf deren Verlangen sei das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet worden.

19

Selbst wenn das alles zutreffen sollte - darauf braucht nicht eingegangen zu werden -, war der Rechtsanwalt Justizrat Dr. N. nicht gemäß § 22 StPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Er selbst war nicht an irgendeiner dem ehrengerichtlichen Verfahren vorausgehenden Verwaltungsmaßnahme in Angelegenheiten des Revisionsführers in dem Sinne beteiligt, wie ihn der Senat in dem Beschluß vom 16. Oktober 1967 - AR (Anw) 3/67 - (NJW 1968, 157 = EGE X 3) erörtert hat.

20

Ob ein Grund zur Ablehnung des Rechtsanwalts Justizrat Dr. N. gegeben gewesen wäre, braucht ebenfalls nicht untersucht zu werden. Mit der Revision wird nicht behauptet, daß ein Ablehnungsgesuch gestellt worden sei.

21

b)

Fehl geht die Rüge, der Ehrengerichtshof habe zu Unrecht und in verfassungswidriger Weise die Akten über das Ehescheidungsverfahren des Revisionsführers beigezogen.

22

Jedenfalls mit Zustimmung des Rechtsanwalts und seiner Ehefrau hätten diese Ehescheidungsakten verwertet werden dürfen (BVerfGE 27, 344). Es ist daher nicht zu beanstanden, daß der Vorsitzende bei der Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung die Einholung der Akten angeordnet hat (vgl. § 221 StPO).

23

In der Hauptverhandlung hat der Ehrengerichtshof, nachdem der Verteidiger der Berücksichtigung der Ehescheidungsakten widersprochen hatte, zunächst beschlossen, vorerst davon Abstand zu nehmen, diese Akten "zum Gegenstand der Verhandlung zu nachen". Schließlich ist durch weiteren Beschluß angeordnet worden, daß "von der Verwertung der Ehescheidungsakten abgesehen" werde.

24

Daran hat sich der Ehrengerichtshof gehalten. Insbesondere ergeben die Urteilsgründe nicht, daß er auf den Inhalt der Ehescheidungsakten irgendwie eingegangen sei. Im Urteil ist dem Revisionsführer nur "zugute" gehalten worden, "daß er familiäre Sorgen gehabt haben mag, wie er solche dem Sachverständigen im Verlaufe des Aufenthalts im Brüderhaus angedeutet hat" (UA S. 18).

25

c)

Die Revision beanstandet, daß der Ehrengerichtshof in der Hauptverhandlung vor dem Schluß der Beweisaufnahme den von dem Verteidiger gestellten Antrag auf Beiziehung der "Akten des Landgerichtspräsidenten Koblenz bzgl. der Vertreterbestellung für Rechtsanwalt L.", aus denen "sich ergeben soll, daß für den Beschuldigten wegen Erkrankung von der Justizverwaltung Vertreter bestellt werden mußten", sowie den Antrag auf Beiziehung der "Akten der Staatsanwaltschaft Koblenz über die Unfälle, die der Beschuldigte veranlaßt hat", durch Beschluß abgelehnt hat.

26

Der Ehrengerichtshof hat bei der Verkündung dieses Beschlusses keine Begründung gegeben. Das war allerdings fehlerhaft. Das Gericht durfte diese beiden Beweisanträge nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe ablehnen und hätte den Grund in seinem Beschluß angeben müssen. Auf diesem Fehler kann aber das Urteil nicht beruhen.

27

Aus den Ausführungen des Urteils ergibt sich nämlich, daß der Ehrengerichtshof die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt hat.

28

Es ist ausgeschlossen und wird auch von der Revision nicht dargetan, daß der Rechtsanwalt sich anders hätte verteidigen können und daß er insbesondere mit Aussicht auf Erfolg weitere sachdienliche Beweisanträge hätte stellen können, wenn der Ehrengerichtshof die dem Urteil zu entnehmende Begründung schon bei der Ablehnung der gestellten Beweisanträge gegeben hätte.

29

2.

Die Revision beruft sich weiter darauf, daß der Ehrengerichtshof auf den sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von dem Verteidiger in ihren Schlußausführungen hilfsweise gestellten Antrag, ein Gutachten einer Universitätsklinik über die Zurechnungsfähigkeit des Rechtsanwalts einzuholen, nicht eingegangen ist.

30

Wenn der Ehrengerichtshof diesem Hilfsbeweisantrag nicht stattgeben wollte, hätte er in seiner Urteilsbegründung in einer die rechtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise darlegen müssen, aus welchen Gründen es nach seiner Auffassung auf die Beweiserhebung nicht ankam. Das ist nicht geschehen. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung, der Rechtsanwalt müsse aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen werden, darauf beruht.

31

Den Urteilsausführungen zufolge (UA S. 17/18) ist der Ehrengerichtshof im Anschluß an die Bekundungen, die der Sachverständige Dr. Schäfgen in der Hauptverhandlung gemacht hat, zu dem Ergebnis gelangt, der Rechtsanwalt Levens habe seine - in den Jahren 1965 bis 1967 begangenen - Pflichtwidrigkeiten "in allen Fällen voll zu verantworten". Eine "erhebliche Verminderung der Verantwortlichkeit" (§ 51 Abs. 2 StGB) sei "für die Zeit vor Herbst 1967" ausgeschlossen und erst "ab 1968 wahrscheinlich". Das steht aber nicht im Einklang mit der Auffassung, die der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (EGH-Akten Bl. 256 ff) vertreten hatte. Danach haben sich bei Rechtsanwalt Levens die schließlich stark ausgeprägten seelischen Störungen schon seit Beginn der 60er Jahre allmählich entwickelt. "Nur so" sei es "zu erklären", daß Herr L. - was ihm in der vorliegenden Sache gerade vorgeworfen wird - "einfach alles liegen ließ und sich nicht mehr in genügender Weise um die Abwicklung seiner Praxis kümmerte". In diesen Gesundheitsstörungen müsse man "Umstände sehen, die geeignet waren, ihn in seiner Verantwortlichkeit" (doch wohl für die hier zur Erörterung stehenden Pflichtverletzungen) "zu beeinträchtigen". Offenbar hat also der Sachverständige das Maß der Verantwortlichkeit des Rechtsanwalt Levens früher weniger schwer gewertet als bei seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung.

32

Zwar begründet die bloße Tatsache, daß ein Sachverständiger seine früher gewonnene Überzeugung auf Grund der erneuten und vertieften Wahrnehmung im Laufe einer Hauptverhandlung ändert und gegen deren Ende zu der Auffassung gelangt, die erhebliche Verminderung der Einsichts- oder der Hemmungsfähigkeit des Begutachteten sei erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten als ursprünglich angenommen, nicht ohne weiteres die Annahme, der Sachverständige sei unzuverlässig. Dem angefochtenen Urteil läßt sich aber nicht entnehmen, ob sich der Ehrengerichtshof der bestehenden Widersprüche und der Meinungsänderung des Sachverständigen bewußt geworden ist und ob er auch unter Berücksichtigung der Widersprüche und der Meinungsänderung zu der ihm als Tatrichter vorbehaltenen Überzeugung gelangt ist, den vom Sachverständigen in der Haupt Verhandlung gemachten Ausführungen gebühre der Vorzug. Es steht daher nicht zweifelsfrei fest, daß der Ehrengerichtshof bei richtiger Sachbehandlung nicht wenigstens weitere Erörterungen mit dem Sachverständigen für erforderlich oder auch die von dem Beschwerdeführer begehrte Untersuchung und Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen für geboten gehalten hätte. Der rechtlichen Nachprüfung hält es somit nicht stand, daß der Ehrengerichtshof die volle und nicht bloß eine erheblich verminderte Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts Levens angenommen hat.

33

Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß der Ehrengerichtshof von der schwersten ehrengerichtlichen Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft abgesehen hätte, wenn er, statt von der vollen Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts auszugehen, eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zum mindesten nicht hätte ausschließen können. Zwar haben der Schuldgehalt der Tat (der Pflichtverletzungen) und die Art und das Maß des Verschuldens im Recht der Ehrengerichtsbarkeit bei der Entscheidung über die verwirkten ehrengerichtlichen Maßnahmen nicht die gleiche überragende Bedeutung wie im allgemeinen Strafrecht.

"Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu ahnden ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Beschuldigte als Rechtsanwalt noch tragbar ist, d.h. ob ihm die umfassende Aufgabe noch anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (§ 3 BRAO). Bei dieser Prüfung sind die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwaltsstandes, ebenso zu würdigen wie die Persönlichkeit des Täters" (BGHSt 20, 73 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64]/74 mit weiteren Hinweisen).

34

Die Entscheidung darüber steht aber allein dem Tatrichter zu.

35

Die Verfahrensrüge macht es somit erforderlich, das angefochtene Urteil im Ausspruch über die ehrengerichtliche Maßnahme mit den Feststellungen aufzuheben. Dafür, daß ein voller Ausschluß der Verantwortlichkeit in Betracht gezogen werden könne, spricht dagegen nichts; auch der Beschwerdeführer selbst hat dafür im einzelnen nichts vorgetragen.

36

III.

Hiernach besteht kein Anlaß, auf die Sachrüge im einzelnen einzugehen. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt ebenfalls keinen Umstand auf, der dafür sprechen könnte, die Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts für die von ihm begangenen Pflichtverletzungen, die er zugibt und die der Ehrengerichtshof nach der äußeren Tatseite richtig gewürdigt hat, sei völlig ausgeschlossen gewesen. Im Schuldspruch muß daher das angefochtene Urteil bestehen bleiben.

37

Es wird darauf hingewiesen, daß der Ehrengerichtshof für den Fall, daß er auch auf Grund der erneuten Hauptverhandlung wiederum die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft für geboten halten sollte, nicht schlicht auf Verwerfung der Berufung erkennen kann. Das Ehrengericht hatte den Rechtsanwalt mit Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft "bestraft". Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 (BGBl I 25) darf im ehrengerichtlichen Verfahren nicht mehr von ehrengerichtlichen "Strafen", sondern es muß von ehrengerichtlichen "Maßnahmen" gesprochen werden (a.a.O. Art. I Nrn. 21 und 22).

Glanzmann
Börtzler
Correll
Schulten
Petersen
Vogt
Braxmaier