Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1971, Az.: 1 StR 80/71
Geltendmachung eines Verfahrensmangels bei fehlender erforderlichen Angabe der den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen; Prävention als Strafzweck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 80/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof - 16.10.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Hausfrau Hannelore B., geborene K. aus U., geboren am ... 1941 in M.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. April 1971,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hof vom 16. Oktober 1970 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Angeklagte war von einem anderen Schwurgericht wegen Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Auf ihre Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das jetzt erkennende Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
I.
Als Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO macht die Beschwerdeführerin geltend, "wenigstens ein Geschworener, wenn nicht mehrere" hätten die Verlesung des ersten Schwurgerichtsurteils durch den Berichterstatter "nicht ausreichend akustisch vernehmen" können. Die Rüge ist unzulässig, weil die erforderliche Angabe der den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); es ist nicht ersichtlich, welcher der sechs Geschworenen gemeint ist.
Aus demselben Grunde scheitert die Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, weil auch insoweit konkrete Angaben darüber fehlen, welche Zuhörer den Inhalt der Verlesung nicht verstehen konnten. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob und wann bei einer solchen Sachlage ein Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO gegeben sein könnte.
II.
Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch. Was die Revision gegen die Strafzumessungserwägungen anführt, ist teilweise offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1.
Der Tatrichter bezeichnet es als besonders verwerflich, daß die Angeklagte ihren an und für sich verständlichen Haß gegen ihren Ehemann an ihrem unschuldigen Kind vergolten habe (UA S. 7). Die Revision macht an sich zutreffend geltend, daß Haß und Vergeltung gegenüber dem Ehemann als niedriger Beweggrund im ersten Schwurgerichtsurteil nicht hat festgestellt werden können (dort UA S. 12). Hierin liegt jedoch kein unlösbarer Widerspruch. Als besonders belastend wertet das Schwurgericht hier nicht das Ausmaß ihrer - damaligen - Abneigung gegen ihren Mann, es bezeichnet vielmehr diese Einstellung ausdrücklich als verständlich; wohl aber sieht es der Tatrichter als straferschwerend an, daß ein unschuldiger Mensch für die ehelichen Schwierigkeiten der Angeklagten leiden und sterben mußte.
2.
Abschließend führt das Schwurgericht an, bei Bestimmung der Strafhöhe könne ihre präventive Wirkung nach außen nicht unberücksichtigt bleiben. Das beanstandet die Revision zu Unrecht.
Die Strafe muß schuldangemessen sein, wie jetzt § 15 Abs. 1 Satz 1 StGB ausdrücklich hervorhebt. Innerhalb des hiernach gegebenen Spielraums können auch andere Strafzwecke, wie der der Abschreckung anderer berücksichtigt werden; der Präventionszweck darf jedoch nicht dazu führen, die gerechte Strafe zu überschreiten (so schon die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 7, 214, 216 [BGH 25.01.1955 - 3 StR 552/54]; 20, 264, 267) [BGH 04.08.1965 - 2 StR 282/65]. Diese Grundsätze gelten im wesentlichen auch nach Inkrafttreten des 1. StrRG. Der Senat hat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, daß der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung auch nach der Neufassung des § 13 StGB als Strafzumessungsgrund anzuerkennen ist, sofern sich die Strafe im Spielraum der Schuldangemessenheit hält (BGH NJW 1971, 61 Nr. 26; Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70; vom 16. Februar 1971 - 1 StR 661/70; vom 2. März 1971 - 1 StR 691/70).
Gegen diese Grundsätze hat das Schwurgericht nicht verstoßen. Es hebt unter Anführung des § 13 Abs. 1 Satz 1 StGB ausdrücklich hervor, daß die Strafe im wesentlichen an der Schuld der Angeklagten gemessen werde. Daß der Tatrichter eine vorbeugende Wirkung "zum Schutz anderer Kinder, die ihren Eltern auf Gedeih und Verderben ausgeliefert sind" erzielen will, ist auch angesichts des hier gegebenen Sonderfalls nicht zu beanstanden.
Mösl
Bundesrichter Pikart ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Loesdau
Woesner
Zipfel