Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1971, Az.: 1 StR 691/70
Bedingter Tötungsvorsatz bei Billigung des Eintritts eines schädlichen Erfolgs; Grundsatz der Schuldangemessenheit einer Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 691/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 23.07.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessgegner
Richard W. aus H., geboren am ... 1929 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. März 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 23. Juli 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat u.a. festgestellt: Der Angeklagte schlug mit einer frisch geschliffenen Axt auf seinen Vater ein. Er traf ihn zunächst am Oberschenkel und an der rechten Hand. Der Vater fiel zu Boden. Der Angeklagte trat über ihn und schlug mit dem stumpfen Teil der Axt wuchtig dem wehrlos daliegenden Vater auf den Kopf. Dieser erhielt durch den Schlag lebensgefährliche Verletzungen. Schnelle ärztliche Hilfe rettete sein Leben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die äußeren Tatbestandsmerkmale des versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) sind bedenkenfrei festgestellt. Die Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite ergeben, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Richtig ist zwar, daß derjenige, der eine Handlung vornimmt, die, wie er erkannt hat, einen bestimmten schädlichen Erfolg (hier den Tod eines anderen) herbeiführen kann, nicht schon deshalb den bedingten Vorsatz in Bezug auf den Eintritt dieses Erfolges hat, weil ihm der Eintritt des Erfolgs gleichgültig ist, wenn er also den Eintritt des schädlichen Erfolgs nur "in Kauf nimmt".Auf der anderen Seite kann der Täter mit dem Eintritt eines bestimmten schädlichen Erfolgs sogar einverstanden sein, der ihm an sich unerwünscht ist, den er lieber vermieden hätte. Entscheidend ist, ob der Täter bei seiner willentlich vorgenommenen Handlung den Eintritt des schädlichen Erfolgs billigt, ob er es also bewußt hinnimmt, daß gerade diese Handlung den von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen kann (BGH NJW 1968, 660; BGHSt 7, 363, 369) [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]. So liegt es hier. Dem Angeklagten war "die mögliche Folge seines Tuns, der Tod seines Vaters, bewußt, und er handelte trotzdem, weil er gegebenenfalls auch diese Folge hinnahm" (UA S. 11).
Einen genauen Tatplan hatte der Angeklagte nicht. Er handelte so lange, bis es ihm genug schien. Der Zusatz des Tatrichters, der Angeklagte habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob der Vater nun tot sei oder an seinen Verletzungen voraussichtlich sterben werde (UA S. 11), bezieht sich lediglich auf "genug schien". Er besagt, daß der Angeklagte während der Schläge nicht daran dachte, ob der von ihm für möglich gehaltene und gebilligte Tod des Vaters schon jetzt eintrete und ob der Vater schon in diesem Augenblick tödlich verletzt sei.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB sind rechtsirrtumsfrei verneint. Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet aus.
II.
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen, keinen Rechtsfehler erkennen.
1.
Das Schwurgericht geht zutreffend vom Strafrahmen des § 213 StGB aus. Von der Möglichkeit, die Strafe im Hinblick auf § 51 Abs. 2 zusätzlich gemäß § 44 StGB zu mildern, macht es Gebrauch. Generalpräventive Zwecke "verhindern die Festsetzung einer geringeren Strafe, als es geschehen ist" (UA S. 15).
2.
Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung ist auch nach der Neufassung des § 13 StGB durch das 1. StrRG als Strafzumessungsgrund anzuerkennen. Der Grundsatz der Schuldangemessenheit der Strafe ist nunmehr ausdrücklich in § 13 Abs. 1 Satz 1 StGB verankert. Auch wenn weitere Strafzwecke die Höhe der Strafe mitbestimmen, begrenzt die Schuld die Strafe nach oben und unten. In beiden Richtungen darf die Strafe sich von der Zielsetzung des gerechten Ausgleichs für verwirklichte Schuld nicht lösen (BGH NJW 1971, 61; BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70 -; Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT. -Drucks. V/4094 S. 5).
3.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten sich im Rahmen dieser Grundsätze. Wenn generalpräventive Zwecke die Festsetzung einer geringeren Strafe verhindern, so bedeutet das noch nicht, daß sie das Maß der Strafe unabhängig vom Spielraum der Schuldangemessenheit bestimmen. Ebensowenig besagt es, daß sie unter den strafschärfenden Gesichtspunkten im Vordergrund stehen. Das Schwurgericht befaßt sich eingehend mit der Schuld des Angeklagten. Es hält sie für nicht gewichtig, weil hier "Täter und Opfer gleichermaßen schuldig sind" (UA S. 15). Der Tatrichter will lediglich die "Interessen der Allgemeinheit nicht unbeachtet" lassen. Diese Erwägungen und die Höhe der verhängten Strafe lassen erkennen, daß das Schwurgericht dem Gedanken der Abschreckung anderer keinen übermäßigen Einfluß auf die Strafzumessung eingeräumt hat.
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel