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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1971, Az.: 1 StR 661/70

Verurteilung wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung; Eingriff zur Beseitigung einer im vierten Monat bestehenden Schwangerschaft ; Tod einer Frau nach durchgeführter Abtreibung; Ursächlichkeit für eine Infektion der Gebärmutterhöhle ; Überprüfung der Schlussfolgerungen der Vorinstanz auf Rechtsfehler; Pflicht der Strafkammer zur Beiziehung eines histologischen Operationspräparats; Kriterien der Zumessung der Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1971
Aktenzeichen
1 StR 661/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 06.05.1970

Verfahrensgegenstand

Fremdabtreibung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Februar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Frhr. ... aus ... und Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten M.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Mai 1970 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die Angeklagten L.-B. und Dr. D. je wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung zu Geldstrafen von 4.500,- DM und von 8.000,- DM verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen vergeblich die Verletzung förmlichen und - der Angeklagte L.-B. ausschließlich - sachlichen Rechts.

2

I.

Die Revision des Angeklagten M.

3

1.

Rechtlich unangreifbar stellt die Strafkammer fest, daß M. am 17. Januar 1967 in seiner Wohnung gegen ein Honorar von 2.000,- DM bei Gabriele W. einen Eingriff zur Beseitigung einer im vierten Monat bestehenden Schwangerschaft vorgenommen hat. Er führte einen Mutterspiegel in die Scheide von Gabriele W. ein, fixierte mit einer Kugelzange den Muttermund und erweiterte mit verschieden großen Hegar-Stiften den Muttermund und den Gebärmutterkanal; dadurch wurde der die Gebärmutter abschließende Schleimpfropf verletzt (UA S. 13).

4

Nachdem Gabriele W. die darauf folgende Nacht und den 18. Januar 1967 bei der - wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung rechtskräftig abgeurteilten - Mitangeklagten Lydia B. verbracht hatte, suchte sie am 19. Januar 1967 gegen 10.30 Uhr wegen stärkerer Schmerzen und Blutungen die Privatklinik R. auf, wo sie noch am selben Tag einen Kreislaufkollaps erlitt. Am 20. Januar 1967 wurde sie nach Erliegen der Nierenfunktionen in die Chirurgische Universitätsklinik M. verbracht, wo eine Entfernung der Gebärmutter, beider Eileiter und des linken Eierstocks vorgenommen wurde. Am 23. Februar 1967 verstarb Gabriele W.

5

2.

Die Revision bekämpft vor allem die Feststellung des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten sei für den Tod von Gabriele W. ursächlich gewesen (UA S. 30 ff), wobei der Tatrichter offen läßt, ob die Infektion der Gebärmutterhöhle durch die Verwendung nicht steriler Instrumente - der Angeklagte hatte die Instrumente in ein Handtuch gewickelt und hat mit bloßen Händen gearbeitet - oder durch das Aufsteigen von Krankheitserregern aus der Vagina nach Beseitigung des Schleimpfropfens verursacht worden ist, da dies an der Ursächlichkeit des Eingriffs nichts ändere (UA S. 41). Die von der Verteidigung hervorgehobene Möglichkeit, daß von dritter Seite überdies eine Einspritzung von Seifenlösung vorgenommen worden sein könne, hat die Strafkammer ausgeschlossen (UA S. 39 ff).

6

a)

Daß das Landgericht, wie die Revision meint, insoweit bestehende Zweifel zum Nachteil des Angeklagten unterdrückt hätte, ist weder dem Wortlaut noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.

7

b)

Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt worden.

8

Das Landgericht hat zwei Sachverständige - Professor Dr. J. vom Gerichtsmedizinischen Institut der Universität München (UA S. 31 bis 33) und Professor Dr. S. von der II. Universitäts-Frauenklinik München (UA S. 34 bis 38) - gehört und außerdem die Aussagen von vier Ärzten gewürdigt, die Gabriele W. behandelt hatten und als sachverständige Zeugen vernommen worden sind (UA S. 39). Es kommt auf Grund der Gutachten und Aussagen zum Ergebnis, daß der Krankheitsverlauf allein aus medizinischer Sicht die Möglichkeit eines mechanischinstrumentellen oder eines chemischen Eingriffs offen lasse, wobei weder für die eine noch für die andere Ausführungsart eine größere Wahrscheinlichkeit vorhanden sei (UA S. 38).

9

Die Revision meint,- in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundesanwaltschaft - ein chemischer Eingriff - den der Angeklagte nicht vorgenommen habe - wäre medizinisch bewiesen worden, wenn die Strafkammer das histologische Operationspräparat der Universitäts-Frauenklinik beigezogen und den Sachverständigen zur Untersuchung übergeben hätte. Dazu sei sie gedrängt gewesen, weil Dr. E. - einer der vier sachverständigen Zeugen - ausgesagt habe, daß bei der histologischen Untersuchung Saponine gefunden worden seien.

10

Dr. E. hat jedoch bekundet, daß sich ein Seifenabort oder allgemein ein chemischer Abort medizinisch nicht habe beweisen lassen (UA S. 39). Da Professor Dr. J. seine Untersuchung auch auf die Operationspräparate ausgedehnt und in diesem Rahmen Uterus, Eileiter und Eierstock begutachtet hat (UA S. 31/32), mußte es sich dem Tatrichter ohne dahingehenden ausdrücklichen Antrag der Verteidigung nicht aufdrängen, noch ein histologisches Präparat beizuziehen, das von eben diesen Gewebsteilen angefertigt worden war. Das Vorhandensein dieses Präparats und der daraus hergeleitete Untersuchungsbefund war den anderen Sachverständigen bekannt und hatte mit dazu geführt, daß zu Gunsten des Angeklagten von der medizinischen Gleichwertigkeit beider Eingriffsarten ausgegangen worden ist. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer ohne Rechtsfehler den Hilfsbeweisantrag ablehnen (UA S. 42/43), weitere Sachverständige dazu zu hören, daß es sich

"um konkrete Anhaltspunkte für einen chemischen Eingriff auf Grund der Krankheitsgeschichte der Weite und der Befunde handelte"

11

(Prot. S. 86/87 = GA Bl. 633/634).

12

c)

Das Landgericht ist demnach davon ausgegangen, daß nach dem medizinischen Befund als solchem sowohl ein instrumenteller als auch ein chemischer Eingriff vorgenommen worden sein konnte; dabei hat es sogar zugunsten des Angeklagten unberücksichtigt gelassen, daß nach beiden Sachverständigengutachten der Zeitablauf der Krankheitserscheinungen mehr für einen instrumentellen Eingriff sprach (UA S. 33, 37). Es stellt aber fest, daß der Angeklagte einen mechanischen Eingriff vorgenommen hat, bei dem - wie der Sachverständige Professor Dr. S. ausführte (UA S. 35) - die Instrumente mit Sicherheit nicht ausreichend steril gewesen sind, und kommt unter eingehender Würdigung der Aussage der Mitangeklagten B. zum Ergebnis, daß in der allein hierfür in Betracht kommenden Zeit vom Abend des 17. Januar bis zum Vormittag des 19. Januar 1967 kein weiterer Eingriff, insbesondere keine Seifeneinspritzung, bei Gabriele W. vorgenommen worden ist.

13

Auch diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler ersehen. Insbesondere konnte sich das Landgericht selbst die Sachkunde zutrauen (vgl. BGHSt 8, 130 [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]), die Glaubwürdigkeit von Lydia B. zu beurteilen, und durfte demgemäß den Hilfsantrag, einen psychologischen Sachverständigen zu dieser Frage zu hören, in den Urteilsgründen (UA S. 21/22) zurückweisen. Die für die Glaubwürdigkeit sprechenden Umstände hat der Tatrichter eingehend dargelegt (UA S. 22 bis 30); er hat sich insbesondere mit der von der Verteidigung aufgezeigten Möglichkeit (UA S. 28) auseinandergesetzt, Lydia B. könne selbst noch zusätzlich einen Eingriff bei Gabriele W. vorgenommen haben (UA S. 40). Was die Revision dagegen anführt, bewegt sich weitgehend auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung; die von ihr behaupteten Denkfehler, Widersprüche und Verstöße gegen Erfahrungssätze bestehen in Wirklichkeit nicht. Soweit sich die Revision darauf beruft, Ausführungen des Urteils stimmten nicht mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift überein, handelt es sich um eine unzulässige Protokollrüge.

14

d)

Ohne Rechtsfehler konnte die Strafkammer auch von der Vernehmung von Professor Dr. L. dem ehemaligen Leiter des Gerichtsmedizinischen Instituts der Universität M., absehen (UA S. 43). Einen dahin zielenden Beweisantrag hatte die Verteidigung zurückgenommen (Prot. S. 79 = GA Bl. 626); die Aufklärungspflicht gebot die Vernehmung nicht, da das Gutachten des Gerichtsmedizinischen Instituts vom Sachverständigen Professor Dr. J. erstattet worden ist. Im übrigen wird die Aufklärungspflicht nur in besonderen Fällen zur Heranziehung eines Beweismittels drängen, auf das die Verteidigung ausdrücklich verzichtet hat; ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

15

3.

Die Strafzumessung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Grundlage für die Zumessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, der die äußersten Grenzen für die denkbar leichtesten und die denkbar schwersten Fälle absteckt, besteht im Einzelfall ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen eine Strafe noch als schuldangemessen anzuerkennen ist (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51];  7, 28) [BGH 02.11.1954 - 5 StR 4921/54]. In diesem Rahmen darf der Richter auch dem Gesichtspunkt der Abschreckung Geltung verschaffen, solange die gerechte schuldangemessene Strafe nicht überschritten wird (BGHSt 20, 264, 266 [BGH 04.08.1965 - 2 StR 282/65]/267; 23, 176, 192; BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70). Die Bemerkung, das Landgericht habe straferschwerend generalpräventive Gesichtspunkte mit berücksichtigt (UA S. 53), hält sich an diese Grundsätze, zumal der Tatrichter ausdrücklich hervorhebt, daß er die Strafe für schuldangemessen hält.

16

4.

Da die Revision auch sonst keinen Rechtsfehler aufzeigt und die umfassende Nachprüfung auf die Sachrüge ebenfalls keinen solchen ersehen läßt, ist das Rechtsmittel des Angeklagten M. zu verwerfen.

17

II.

Die Revision des Angeklagten L.-B.

18

ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat, was keiner näheren Darlegung bedarf, das Landgericht - ebenso wie beim Angeklagten Dr. D.- das Vorliegen eines übergesetzlichen Notstands rechtlich zutreffend verneint, zumal sich L.-B., der mit "großer Wahrscheinlichkeit" (UA S. 9) der Erzeuger des Kindes war, in einer Garantenstellung befand.

19

III.

Die Revision des Angeklagten Dr. D.

20

1.

Der Beschwerdeführer rügt, daß einem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. T. nicht entsprochen worden ist; die Strafkammer hat jedoch das Beweisthema als wahr unterstellt (UA S. 47) und es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, daß sie sich nicht daran gehalten hätte.

21

2.

Ein weiterer Hilfsbeweisantrag, Dr. Sp. darüber zu vernehmen, daß sich die Zeugin R. - die Sprechstundenhilfe des Angeklagten Dr. D., die dessen Gespräch mit Lydia B. angehört haben soll - nach ihrer Einvernahme durch den Polizeibeamten La. "in ärztliche Behandlung begeben mußte und dabei unter anderem ein Nervenschock festgestellt wurde" (Anlage 6 zum Protokoll = GA Bl. 664), ist zwar in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich verbeschieden worden; auf ihn zielt aber die Wendung des Urteils (UA S. 48), der "Erhebung der zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen KHM La. angebotenen Beweise" bedürfe es nicht, da das Gericht die Aussage dieses Zeugen seiner Entscheidung nicht zugrunde lege. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

22

Im übrigen hat die Strafkammer nur die Aussage der Zeugin R. in der Hauptverhandlung vom 28. April 1970 (Prot. S. 34 ff = GA Bl. 581 ff) gewürdigt. Daß die Glaubwürdigkeit dieser Aussage von der Art einer polizeilichen Vernehmung abhängen könnte, die mehr als drei Jahre zuvor, nämlich am 10. März 1967 (GA Bl. 50) stattgefunden hatte, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen.

23

3.

Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung und zeigen weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung auf. Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel