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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1971, Az.: VI ZR 142/69

Unfall; Verdienstausfall; Beweisanforderung; Schmerzensgeld; Gehirnerschütterung; Schädelbasisbruch; Monokelhämatom

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1971
Aktenzeichen
VI ZR 142/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 18.03.1969

Fundstelle

  • VersR 1971, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über die Beweisanforderungen für die Feststellung unfallbedingten Verdienstausfalls.

  2. 2.

    DM 6000. - Schmerzensgeld für Gehirnerschütterung, Schädelbasisbruch, Monokelhämatom am rechten Auge und Fissur der mittleren Schädelgrube unter Berücksichtigung eines erheblichen Verschuldens des Schädigers.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. März 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Die Haftung des Beklagten als Halter und Fahrer eines Lastzuges für den von ihm am 11. September 1962 schuldhaft verursachten Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin erheblich verletzt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Beklagte war in stark angetrunkenem Zustand, obwohl die Ampel für ihn rotes Licht zeigte, in eine Kreuzung eingefahren, welche die Klägerin bei dem für Fußgänger grünen Licht gerade überquerte.

2

Die im Mai 1921 geborene Klägerin, von Beruf Pflegerin und Verkäuferin, zog sich bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung, einen Schädelbasisbruch, ein Monokelhämatom am rechten Auge, eine Fissur der mittleren Schädelgrube sowie Prellungen zu. Sie nimmt den Beklagten auf Ersatz von Verdienstausfall sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch und begehrt die Feststellung seiner künftigen Schadensersatzverpflichtung. Ein Teil des Schadens ist reguliert; ein Teil vom Landgericht - nicht angefochten - zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat auch den für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis 8. September 1966 begehrten Verddenstausfall (am 9. September 1966 hatte die Klägerin vorübergehend eine Vertretung als Kontoristin übernommen) sowie ein weiteres Schmerzensgeld über den bezahlten Betrag von 3.000 DM und den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.000 DM hinaus in Höhe von 2.000 DM zuerkannt. Ferner hat es dem Feststellungsbegehren stattgegeben.

3

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, der insoweit Klageabweisung begehrt.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält - sachverständig beraten - den für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis 8. September 1966 begehrten Verdienstausfall für gerechtfertigt, weil die Klägerin trotz der von Sachverständigen abstrakt berechneten Erwerbsminderung von nur 25 % erwerbsunfähig gewesen sei, jedenfalls keine Arbeitsstelle habe finden können.

5

Die von ihr angegebenen Beschwerden (Kopfschmerzen und Schwindel) seien glaubhaft und nach Ansicht der Sachverständigen objektivierbar. Auch sprächen mehrfache Bemühungen der Klägerin beim Arbeitsamt um Nachweis einer Arbeitsstelle gegen eine Arbeitsunwilligkeit.

6

1.

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit die Frage der sog. haftungausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) ohne die erforderliche Sachkenntnis beantwortet. Sowohl die im Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes geschätzte dauernde Erwerbsminderung der Klägerin von 25 % als auch die Auskunft des Arbeitsamtes Kaiserslautern stünden der von der Klägerin behaupteten vollständigen Erwerbsunfähigkeit entgegen. Der Auskunft des Arbeitsamtes sei zu entnehmen, daß nur Arbeitsunwilligkeit der Klägerin ihre Vermittlung in eine Arbeitsstelle verhindert habe. Zudem habe das im Armenrechtsprüfungsverfahren eingeholte Gutachten überhaupt nicht verwendet werden dürfen; zumindest habe, da es sich um schwierige medizinische Fragen handele, dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens stattgegeben oder ein ergänzendes Gutachten derselben Universität darüber eingeholt werden müssen, welche Tätigkeit die Klägerin noch ausüben könne.

7

2.

Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die Zubilligung einer Rente für den hier streitigen Zeitraum ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin in dieser Zeit unfallbedingt keine ihr zumutbare, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende Arbeitsstelle finden konnte. Das aber stellt das Berufungsgericht fest.

8

a)

Das Berufungsgericht durfte entgegen der Meinung der Revision seinen Feststellungen das Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes einschließlich des Gutachtens der Universitätsklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenkranke und des psychologischen Untersuchungsbefundes der Universitätsnervenklinik zugrundelegen. Auch im Armenrechtsprüfungsverfahren eingeholte Gutachten können - wie auch die Revision nicht zu bezweifeln scheint - urkundenbeweislich im Prozeß verwertet werden (BGH Urt. v. 8. November 1955 - I ZR 12/54 - LM ZPO § 286 (E) Nr. 7). Die Revision rügt nur, keine der Parteien habe dieses Gutachten in den Prozeß eingeführt. Diese Rüge entbehrt aber der tatsächlichen Grundlage. Das ergibt sich schon aus der Bezugnahme im Tatbestand des Berufungsurteils auf den Inhalt aller vorliegenden ärztlichen Äußerungen sowie der Vernehmung des Dr. Dr. Reicher. Auch der Beklagte selbst hat - ebenso wie vorher die Klägerin - in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 1969 auf das Gutachten der Universität Bezug genommen.

9

b)

Auch darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens nicht stattgegeben hat, liegt kein Verfahrensfehler.

10

Die Einholung eines Obergutachtens steht im Ermessen des Tatrichters (§ 412 ZPO) und ist nur ausnahmsweise geboten, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten (BGH Urt. v. 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - LM ZPO § 286 (E) Nr. 4 = MDR 1953, 605), ferner, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen (BGHZ 53, 245, 258 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67] m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier aber weder ersichtlich noch vorgetragen. Die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 - LM ZPO § 286 (E) Nr. 1 und vom H. April 1954 - VI ZR 41/53 - LM ZPO § 286 (E) Nr. 6 betreffen ebenso wie das Urteil vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68 - LM ZPO § 286 (E) Nr. 15 = VersR 1970, 162 anders gelagerte Sachverhalte. In diesen Fällen hatte das Gericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen entschieden.

11

c)

Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe ein Ergänzungsgutachten desselben Gutachters einholen müssen, muß ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Die dagegen vom Berufungsgericht angeführten Gründe halten sich im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 287 ZPO), deren Nachprüfung durch das Revisionsgericht darauf beschränkt ist, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind (BGHZ 39, 198, 219) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61]. Solche Rechtsverstöße lassen sich nicht feststellen. Insbesondere sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe trotz einer ärztlich geschätzten Erwerbsminderung von nur 25 % keine Arbeitsstelle finden können, fehlerfrei. Allerdings war und ist die Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten, einen anderen Beruf, dessen Ausübung ihr möglich und zumutbar ist, zu ergreifen. Die Beantwortung der Frage nach der zumutbaren Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit bestimmt sich nicht nach dem abstrakt geschätzten Grad der Erwerbsminderung, sondern nach der Art der dieser Erwerbsminderung zugrundeliegenden Beschwerden, nach dem Beruf, dem Alter der Verletzten und schließlich den allgemeinen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (BGH Urt. v. 1. Oktober 1957 - VI ZR 214/56 - VersR 1957, 750). Für die Bejahung einer Erwerbsunfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt ist ebenso wie bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Sinne des Sozialrechtes von Bedeutung, ob und in welcher Zahl Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Geschädigte mit der ihm verbleibenden Leistungsfähigkeit noch ausfüllen kann und auf denen tätig zu sein ihm auch zuzumuten ist (vgl. BSG Beschlüsse v. 11. Dezember 1969 - GS 4/69 und GS 2/68 - SozR § 1246 RVO Nr. 79 und § 1247 RVO Nr. 20 - BB 1970, 535). Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann die angefochtene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden.

12

Zu Recht sieht das Berufungsgericht in den von den Sachverständigen als objektivierbar bezeichneten Beschwerden der Klägerin (Kopfschmerzen und Schwindelgefühl) ein Hindernis für ihren Arbeitseinsatz. Sie hatte eine Halbtagsstelle als kaufmännische Angestellte angenommen, diese aber nach zwei Tagen wieder aufgeben müssen. Dasselbe gilt nach der Feststellung des Berufungsgerichts für die von ihr vom 9. September 1966 bis 14. Februar 1967 ausgeübte Tätigkeit als Kontoristin, die sie vertretungsweise übernommen hatte. Nach der Auskunft des Arbeitsamtes hatte sie sich ferner mehrfach um Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes bemüht. Da sie nach dem Gutachten des Amtsarztes jedoch nur in der Lage ist, "eine leichte Arbeit ohne Lärmentwicklung, die keine allzu große Kraftanstrengung und häufigen Lagewechsel erfordert, zu leisten", war es dem Arbeitsamt nicht gelungen, sie in eine Arbeitsstelle zu vermitteln. Dabei stellten allerdings nach Auskunft des Arbeitsamtes die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden eine wesentliche Erschwernis dar. Wahrheitsgemäßes Vorbringen der Beschwerden kann dem Verletzten nicht als mitwirkendes Verschulden angelastet werden. Somit war entscheidend, ob diese Beschwerden fingiert, überbetont oder zumindest als eine zweckgerichtete Einstellung (seelische Fehlhaltung) gerade im Hinblick auf die hier begehrte Rente zu werten sind. Dies hat das Berufungsgericht auf Grund der eingeholten Gutachten und der persönlichen Anhörung der Klägerin verneint. Diese Gutachten beruhen auf einer sorgfältigen Auswertung der vorhandenen Unterlagen und auf einer vollständigen Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten, wobei die Sachverständigen die Untersuchungsergebnisse mit den früher getroffenen Feststellungen vergleichen konnten. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht auf Grund der Feststellung der Gutachter, daß die Klägerin eine irrevisible traumatische Gehirnschädigung mit sekundärer Hirnleistungsschwäche und Contusionsschädigung erlitten hatte, die zu einer persistierenden Irritation der vegetativen Zentren und damit zu einer fortbestehenden Störquelle führte, der Überzeugung, die Klägerin sei nicht arbeitsunwillig. Die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 21. Januar 1965 - VI ZR 228/63 - VersR 1965, 461 steht dem nicht entgegen.

13

Im Rahmen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs beschränkte sich die Prüfung der Verhältnisse auf die Zeit bis zum 31. Januar 1966. Damit stellt sich nicht die Frage einer Fortdauer der Verhältnisse über diesen Zeitpunkt hinaus.

14

II.

Das Berufungsgericht hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 6.000 DM für angemessen. Fehlerfrei berücksichtigt das Berufungsgericht die Art und Schwere der Verletzung, die zahlreichen Begutachtungen, denen die Klägerin sich unterziehen mußte, den festgestellten Dauerschaden und den Umstand, daß den Beklagten das alleinige, auch sehr erhebliche Verschulden an dem Unfall trifft. Die Revision rügt diese Entscheidung nur im Hinblick auf den bestrittenen Dauerschaden. Da dieser aus den dargelegten Gründen zu bejahen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen.

15

III.

Auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Ersatzpflicht für den Zukunftsschaden sind nicht begründet. Mit der angefochtenen Feststellung hat das Berufungsgericht - wie klarzustellen ist - übrigens nicht darüber entschieden, ob die Klägerin über den 31. Januar 1966 hinaus erwerbsunfähig war und es künftig sein wird.

16

IV.

Die übrigen Verfahrensrügen der Revision waren ohne Begründung nach Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl I 1141) zurückzuweisen.

Pehle
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Scheffen