Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1971, Az.: 3 StR 296/70
Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung; Rüge der Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften und des sachlichen Rechts ; Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1971
- Aktenzeichen
- 3 StR 296/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 21.07.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Hausfrau Anneliese S. geborene M., gesch. U. aus B., geboren am ... 1933 in O./Rhld.
2. Schlosser Wilfried Wilhelm S. aus B., geboren am ... 1942 in O./Rhld.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Januar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Dr. Faller, Neifer, Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Gegen die Angeklagten und zwei weitere Mitangeklagte hatte die Staatsanwaltschaft vor dem Schöffengericht Duisburg Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung des Bergmanns U. erhoben. Obwohl der Verletzte als Zeuge in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht erklärte, ihm sei während der Mißhandlungen von der Ehefrau S. die Geldbörse entwendet worden, ging das Schöffengericht diesem Vorwurf nicht nach, weil "insoweit gegen die Angeklagte S. kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden" sei. Beide Eheleute wurden - nur - wegen gefährlicher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt, und zwar Anneliese S. zu 900 DM, Wilfried S. zu 600 DM, während ein Mitangeklagter freigesprochen und das Verfahren gegen den anderen nach § 154 StPO eingestellt wurde.
Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Während jene, die eine strafbare Körperverletzung bestreiten, freigesprochen werden wollten, erstrebte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die Berufungsrechtfertigung der Staatsanwaltschaft wurde beiden Angeklagten durch Niederlegung bei der Post am 6. Mai 1970 zugestellt. Die Schriftstücke sind nach Auskunft des Postamts Berlin 21 am 8. Juli 1970 abgeholt worden.
Obwohl den Angeklagten nunmehr seitens der Staatsanwaltschaft ein Verbrechen des schweren Raubes vorgeworfen wurde, ordnete der Vorsitzende der Strafkammer den Angeklagten, die keinen Wahlverteidiger bestellt hatten, nicht sofort einen Pflichtverteidiger bei, sondern tat dies erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung am 21. Juli 1970. Nach einer Rücksprache mit den beiden Angeklagten auf dem Flur des Gerichts bestellte er in deren Einverständnis Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger. Um diesem Zeit zur Durchsicht der Akten und zur Rücksprache mit den Angeklagten zu geben, wurde der Beginn der Hauptverhandlung um 30 Minuten verschoben.
In deren Verlauf wurden die Angeklagten, nachdem sie zur Sache gehört und der Zeuge U. vernommen worden waren, gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen, daß sie auch wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestraft werden könnten. Weder ihr Verteidiger noch sie selbst stellten hierzu irgendwelche Anträge. Nach Vernehmung der beiden früheren Mitangeklagten als weitere Zeugen hat die Strafkammer unter Verwerfung der Berufung der Angeklagten und unter Aufhebung des Urteils des Schöffengerichts auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von je sechs Jahren verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften und des sachlichen Rechts rügen.
Die Revisionen haben Erfolg.
1.
Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Bundesgerichtshof zuständig. Die Strafkammer ist über die dem Schöffengericht nach § 24 Abs. 2 GVG zustehende Strafgewalt hinausgegangen. Sie durfte diese erhöhten Strafen nicht als Berufungsgericht, sondern nur als Gericht des ersten Rechtszuges aussprechen. Sie hatte daher als erstinstanzliches Gericht tätig zu werden und dabei die Vorschriften zu beachten, die für das Verfahren im ersten Rechtszug gelten. Daß sie, wie der Sitzungsniederschrift und auch dem Urteilsspruch zu entnehmen ist, in Verkennung der Rechtslage als Berufungsgericht entscheiden wollte und auch entschieden hat, ist jedoch unschädlich, da sie die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden zwingenden Vorschriften beachtet hat. Sie ist insbesondere nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme abgewichen.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision der Angeklagten Anneliese S. brauchte in der Hauptverhandlung der Anklagesatz der durch Eröffnungsbeschluß zugelassenen Anklage nicht verlesen zu werden. Es genügte, daß statt dessen das Urteil erster Instanz verlesen wurde, da dies alles enthielt, was den Angeklagten nach Anklage und Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt wurde.
b)
Ebenso geht der in diesem Zusammenhang von der Revision der Angeklagten Anneliese S. erhobene weitere Einwand fehl, hinsichtlich des Vorwurfs des schweren Raubes sei die Einlassungsfrist des § 201 StPO nicht gewahrt. Im Falle einer Erweiterung des ursprünglichen Anklagevorwurfs durch einen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 oder 2 StPO ist eine Einlassungsfrist im Gesetz nicht vorgesehen. Statt dessen steht einem Angeklagten das Recht aus § 265 Abs. 3 StPO zu, unter den dort gegebenen Voraussetzungen die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen.
Auch im übrigen sind die zwingenden Vorschriften für die Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Strafverfahren gewahrt. Das Urteil der Berufungsstrafkammer des Landgerichts ist daher als erstinstanzliches Urteil anzusehen. Für seinen Erlaß war die Berufungsstrafkammer auch funktionell zuständig. Die Rüge der Revisionen beider Angeklagten, die Strafkammer habe zu Unrecht ihre Strafgewalt überschritten, erweist sich damit als unbegründet (vgl. zu allen hier erörterten Fragen RGSt 75, 304; BGHSt 22, 229 [BGH 23.08.1968 - 4 StR 310/68]; 23, 283 [BGH 16.06.1970 - 5 StR 261/70]mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.
Hingegen hat ihre Rüge Erfolg, das Gericht hätte unter den obwaltenden Umständen jedenfalls nach Erteilung des Hinweises aus § 265 Abs. 1 StPO die Hauptverhandlung gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung von Amts wegen aussetzen müssen.
Der Verstoß kann mit der Revision geltend gemacht werden. Darüber, ob wegen veränderter Sachlage eine Aussetzung der Hauptverhandlung angebracht ist, hat zwar der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden. Die Entscheidung ist aber mit der Revision anfechtbar, wenn er von der Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, obwohl es auf der Hand liegt, daß dies zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung geboten ist (BGHSt 8, 92, 96) [BGH 28.06.1955 - 5 StR 646/54]. Das trifft hier zu.
Mit dem Hinweis, daß sie auch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestraft werden könnten, entstand für die Angeklagten eine völlig veränderte Sachlage. Für die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB war ein Tatumstand - die Wegnahme der Geldbörse des Zeugen Ugurlu - von Bedeutung, der für die Anwendung des in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes, des § 223 a StGB, unerheblich gewesen war (RG GA 73, 15; RG JW 1933, 967 Nr. 31; BGHSt 8, 92, 96) [BGH 28.06.1955 - 5 StR 646/54]. Im Gegensatz zu dem Vergehen der - vom Schöffengericht mit Geldstrafen geahndeten - gefährlichen Körperverletzung war der nunmehr als anwendbar bezeichnete Straftatbestand von erheblich schwererem Gewicht. Die bei Versagung mildernder Umstände angedrohte Mindestfreiheitsstrafe betrug fünf Jahre. Diese Veränderung der Sachlage war für die Angeklagten von so einschneidender Bedeutung, daß ihnen dafür die Möglichkeit einer genügenden Vorbereitung eingeräumt werden mußte.
Das gilt um so mehr, als die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht erst unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung hätte erfolgen dürfen. Damit, daß die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsrechtfertigung zum Ausdruck brachte, sie erstrebe eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen schweren Raubes, wurde dieser Vorwurf Gegenstand der Hauptverhandlung, ohne daß es darauf ankam, inwieweit nach der Aktenlage die Erwartung begründet war, es werde tatsächlich zu einer Verurteilung wegen dieses Verbrechens kommen. Danach war die Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO notwendig. Es hätte daher nach § 141 Abs. 2 StPO den Angeklagten, die in der Verhandlung vor dem Schöffengericht keinen Verteidiger gehabt und auch nicht der Strafkammer die Bestellung eines Wahlverteidigers angezeigt hatten, "sofort" vom Vorsitzenden ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen, und zwar spätestens bei der Terminsanberaumung, damit die in Berlin wohnhaften Angeklagten in die Lage versetzt wurden, vor der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger Verbindung aufzunehmen.
Dieser Mangel ist auch nicht dadurch geheilt worden, daß der Vorsitzende den Angeklagten unmittelbar vor der Hauptverhandlung mit deren Einverständnis einen bis dahin mit dem Verfahrensstoff nicht vertrauten Pflichtverteidiger beigeordnet und, um diesem Akteneinsicht und die Möglichkeit der Rücksprache mit den Angeklagten zu gewähren, mit der Hauptverhandlung eine halbe Stunde später begonnen hat. Von einem einfach gelagerten Fall, als den der Vorsitzende die Sache in seiner während des Revisionsverfahrens abgegebenen dienstlichen Äußerung bezeichnet (nach dem Vorbringen der Revision der Angeklagten Anneliese Schulten hat er dies auch gegenüber dem Verteidiger erklärt), kann keine Rede sein. Bei den widersprüchlichen Einlassungen der beiden Angeklagten im Laufe des Verfahrens, den abweichenden Angaben der früheren Mitangeklagten und jetzigen Zeugen F. und D., ferner bei den wechselnden Angaben des Geschädigten Ugurlu über die nach seiner Ansicht an der Tat beteiligten Personen handelte es sich um eine in tatsächlicher Hinsicht verwickelte Sachlage. Unter diesen Umständen war selbst ein erfahrener Strafverteidiger bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit von einer halben Stunde nicht in der Lage, sich auf Grund eines nur flüchtigen Aktenstudiums den Verfahrensstoff voll zu eigen zu machen und dazu noch mit den beiden Angeklagten die Art einer zweckmäßigen Verteidigung zu besprechen. Nur ein Verteidiger, der den Stoff beherrscht, kann die notwendige Verteidigung mit der Sicherheit führen, die das Gesetz für erforderlich erachtet (RGSt 71, 353). Er muß sich ferner darüber eingehend unterrichten können, wie die Angeklagten sich zu der Anklage stellen, und muß ausreichend Zeit haben, um ein klares Bild von den Möglichkeiten zu gewinnen, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen (RGSt 77, 153; BGH NJW 1965, 2164). Hier hatte der neu bestellte Pflichtverteidiger ersichtlich nicht die Zeit, die erforderlich war, um sich angemessen auf die Verteidigung vorzubereiten.
Nach allem gebot die Veränderung der Sachlage, das Verfahren nach § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen auszusetzen.
Daß dies unterblieb, ist ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann. Es muß somit schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, so daß die weiteren Verfahrensrügen wie auch die Sachrüge nicht erörtert zu werden brauchen.
3.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
a)
Falls eine zunächst als Berufungsgericht angerufene Strafkammer als erstinstanzliches Gericht entscheidet, muß das - mit der Berufung angegriffene - Urteil ohne Bezugnahme auf das Rechtsmittel in vollem Umfang aufgehoben werden.
Der Urteilsspruch hätte also lauten müssen:
"Das Urteil des Schöffengerichts Duisburg vom 2. April 1970 wird aufgehoben.
Die Angeklagten werden ...."
b)
Bei der Versagung mildernder Umstände zum Nachteil der die Tat bestreitenden Angeklagten zu berücksichtigen, daß sie "bisher keine Einsicht gezeigt und keinen Besserungswillen für die Zukunft" haben erkennen lassen, begegnet rechtlichen Bedenken.
c)
Das Landgericht hat die in Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG vorgeschriebene Aberkennung der Amtsfähigkeit nicht ausgesprochen. Da nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, verbietet das Verbot der Schlechterstellung die Nachholung dieser Entscheidung, Gemäß Art. 89 Abs. 3 des 1. StrRG ist aber im Falle erneuter Verurteilung wegen eines Verbrechens im Urteilsspruch festzustellen, daß die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.
Dr. Wiefels
Faller
Neifer
Dr. Schubath