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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1970, Az.: 5 StR 261/70

Entziehung der Zeichnungsberechtigung für das Sparkassenkonto seiner Ehefrau ; Bedeutung eines Irrtums des Angeklagten über die Person des Eigentümers für eine Verurteilug wegen Diebstahls; Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrundes; Diebstahl unter Ehegatten; Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1970
Aktenzeichen
5 StR 261/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 19.01.1970

Fundstellen

  • BGHSt 23, 281 - 283
  • JZ 1970, 620 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 855-856 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1854-1855 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

schwerer Diebstahl i.R. u.a.

Prozessführer

Kraftfahrer Jürgen K., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1932 in L., zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Die irrige Vorstellung, die gestohlene Sache gehöre seinem Ehegatten, macht den Dieb nicht straflos.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Januar 1970

    1. a)

      im Schuldspruch im Falle 5 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben,

    2. b)

      in den übrigen Schuldsprüchen dahin berichtigt, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in drei Fällen und Betruges in vier Fällen verurteilt ist,

    3. c)

      in sämtlichen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

3

Das Landgericht stellt in den Fällen 5-7 der Urteilsgründe fest, der Angeklagte habe gewußt, daß ihm die Zeichnungsberechtigung für das Sparkassenkonto seiner Ehefrau entzogen war, als er insgesamt 7 Schecks unterzeichnete und teils einlöste, teils begab. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung im wesentlichen darauf, daß der Angeklagte 4 Schecks mit dem Namen der Kontoinhaberin unterschrieb, deren Schriftzüge er nachahmte, um diese Schecks in fremden Filialen einzulösen, während er die übrigen Schecks, die er selbst unterzeichnet hatte, durch andere einlösen ließ. Bei diesem Beweisergebnis, gegen das sich auch der Angeklagte nicht gewendet hat, brauchte es sich der Strafkammer ohne dahingehenden Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers nicht aufzudrängen, einen Sparkassenangestellten über bestimmte Bankgepflogenheiten zu hören.

4

II.

Die Sachrüge dringt nur zum Teil durch.

5

1.

Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe gegen die Schuldsprüche sind - bis auf die Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe - offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Behauptung, in den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe sei der Geschädigte nicht ersichtlich. Das Landgericht sagt, daß in diesen Fällen der Darlehnsgeber F. geschädigt wurde.

6

2.

Dem Falle 4 der Urteilsgründe liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

7

Der Angeklagte entwendete ein Armband und versetzte es. Er nahm an, das Armband gehöre seiner Ehefrau. Es gehörte jedoch einer anderen Frau.

8

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen Diebstahls. Es führt zur Begründung aus: Der Irrtum des Angeklagten über die Person des Eigentümers sei unerheblich. § 247 Abs. 2 StGB enthalte einen persönlichen Strafausschließungsgrund. Nicht die Diebstahlsart, sondern der Diebstahlstäter sei straflos. Das Gesetz schließe die Strafverfolgung im Interesse des Familienfriedens nur dann aus, wenn der Dieb tatsächlich seinen Ehegatten bestohlen habe.

9

Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die Ehegatteneigenschaft des Bestohlenen betrifft nicht den gesetzlichen Tatbestand. Sie schafft nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund. Ein Irrtum hierüber fällt nicht unter § 59 StGB. Das ergibt sich aus folgender Erwägung:

10

Im Gegensatz zu einer im Schrifttum vertretenen Meinung geht § 247 Abs. 2 StGB weder von einem geringeren Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat noch von einer besonderen Motivationslage des Täters aus. Das Gesetz wertet den Diebstahl unter Ehegatten nicht schlechthin als milder oder verständlicher. Unrecht und Schuld sind beim Ehegattendiebstahl nicht von vornherein gemindert. Es sind Fälle denkbar, bei denen vom Unrechts- und Schuldgehalt her nicht eine Privilegierung, sondern eine besonders strenge Bestrafung geboten wäre. Umgekehrt mögen andere Fälle wenig strafwürdig erscheinen. Das Gesetz trennt indessen nicht nach der Schwere oder nach der verschuldeten Auswirkung der Tat. Es stellt weder auf die Art oder den Wert des Gestohlenen, noch (wie § 241 Abs. 3 E 1962) darauf ab, ob der Schaden für den Verletzten nicht ins Gewicht fällt. Die "Verwischung der Eigentumsverhältnisse" und die dadurch begünstigte Versuchung zum Diebstahl geben ebenfalls keinen Grund für die Privilegierung ab, denn der Ehegattendiebstahl bleibt auch bei übersichtlichen Eigentums- und Besitzverhältnissen straflos, so beim Diebstahl unter getrennt lebenden Ehegatten.

11

Waren die Eigentumsverhältnisse undurchsichtig, konnte der Täter wegen des geringen Wertes oder des nicht ins Gewicht fallenden Schadens die Einwilligung des Bestohlenen erhoffen, so lassen sich solche Fälle ohne Rückgriff auf § 247 Abs. 2 StGB befriedigend lösen. Dagegen führt die Anwendung der allgemeinen Irrtumsregeln zu unbefriedigenden Ergebnissen. Denn danach müßte auch der Dieb bestraft werden, der irrig annimmt, die dem Ehegatten gestohlene Sache gehöre einem Dritten.

12

Gerade diese Folge - daß nämlich der Täter wegen Diebstahls an seinem Ehegatten bestraft wird - will § 247 Abs. 2 StGB vermeiden. Auch diese Bestimmung dient der Wahrung des Familienfriedens, Die Absätze 1 (BGHSt 18,123) und 2 des § 247 StGB unterscheiden sich nur gradmäßig. In den Fällen des Absatzes 1 soll der Täter nicht ohne den Willen des Verletzten verfolgt werden. Bei den besonders engen Gemeinschaften der in Absatz 2 bezeichneten Art schließt das Gesetz die Bestrafung des Diebes schlechthin aus. Es schützt damit nicht nur den Internbereich, sondern sorgt gleichzeitig dafür, daß ein Ehegatte, der sich des Diebstahls am anderen Ehegatten schuldig gemacht hat, nicht in dessen Hand gegeben wird. § 247 StGB schränkt daher in seinen beiden Absätzen die Strafverfolgung bei Interndiebstählen ein. Er steigert diese Einschränkung im Absatz 2 zu einem Verbot der Strafverfolgung in Gestalt eines persönlichen Strafausschließungsgrundes. Strafausschließungsgründe dieser Art berühren nicht den gesetzlichen Tatbestand. Die irrige Vorstellung des Täters, die gestohlene Sache gehöre seinem Ehegatten, macht den Dieb nicht straflos.

13

Ob ein solcher Irrtum dem Täter ausnahmsweise als Verbotsirrtum zugute kommen kann, mag dahinstehen. Ein Verbotsirrtum setzt voraus, daß dem Täter das Unrechtsbewußtsein fehlte (nicht etwa, daß er auf die Straflosigkeit vertraute). Das war hier ersichtlich nicht der Fall. Der Angeklagte hat sich niemals darauf berufen, er habe die Wegnahme des Armbandes nicht als Unrecht angesehen. Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat sich der Angeklagte auch in anderen Fällen, in denen sein Unrechtsbewußtsein schon in der Art der Ausführungshandlungen deutlich zutage trat, auf Kosten seiner Ehefrau oder anderer nahestehender Personen bereichert. Daß seine Vorstellungen bei der Wegnahme des Armbandes andere waren, läßt sich nach der Gesamtheit der Urteilsgründe einwandfrei ausschließen.

14

3.

Im Falle 5 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung aus folgenden Gründen keinen Bestand:

15

Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe die H. Sparcasse von 1827 betrügerisch geschädigt, indem er ohne Zeichnungsbefugnis vier Schecks mit dem Namen der Kontoinhaberin, weitere zwei Schecks mit eigenem Namen unterschrieben und sämtliche Schecks unbefugt eingelöst habe. Die Annahme, daß die Sparkasse die Geschädigte sei, mag für die Fälle zutreffen, in denen der Angeklagte die Schecks mit eigenem Namen unterzeichnet hat, nachdem ihm kurz zuvor die Zeichnungsbefugnis entzogen worden war. Daß die Sparkasse auch in den übrigen vier Fällen den Schaden davongetragen hat, versteht sich dagegen nicht von selbst, weil die Kontoinhaberin dem Angeklagten das Scheckheft überlassen hatte (vgl. Bankbedingungen zu II/8 - Bestimmungen für den Scheckverkehr Nr. 9 - abgedruckt in Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz S. 470,471). Insoweit wird das Landgericht eingehender darlegen müssen, auf wessen Kosten sich der Angeklagte letztlich bereichert hat.

16

Darauf kommt es hier an, weil die Kontoinhaberin die Ehefrau des Angeklagten war und deren Strafantrag (§ 263 Abs. 4 StGB) verspätet ist. In diesem Antrag vom 4. Juli 1969 (Bd. II S. 117 d.A.) schreibt die Anzeigende, sie habe am 6. Februar 1969 erfahren, daß der Angeklagte die sechs Schecks unbefugt eingelöst habe. Im Juli 1969 war die Dreimonatsfrist des § 61 StGB verstrichen. War daher die Ehefrau die Geschädigte, so konnten die gegen sie gerichteten Taten nicht verfolgt, auch nicht in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen werden (BGHSt 17,157).

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Dieser Mangel betrifft nicht nur den Schuldumfang, sondern den gesamten Schuldspruch. Denn es ist zweifelhaft, ob das Landgericht auch dann Fortsetzungszusammenhang angenommen hätte, wenn sich herausgestellt hätte, daß die einzelnen Handlungen verschiedene Personen geschädigt hatten und der Angeklagte damit gerechnet hatte. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte die Schecks teils mit eigenem Namen unterschrieben, teils gefälscht, teils selbst eingelöst und teils andere vorgeschickt hatte.

18

4.

Die Strafaussprüche - zu denen auch die Rückfallvoraussetzungen gehören - konnten nicht bestehenbleiben. Die Rückfallvorschriften der §§ 244 und 264 StGB a.F. sind inzwischen aufgehoben worden. Die Strafen wird der Tatrichter nunmehr nach den neuen §§ 13 bis 17 StGB zu bemessen haben (Art. 86 Abs. 2 Satz 2, 81 des 1. StrRG).

19

5.

In den Schuldsprüchen war das Urteil lediglich zu berichtigen. Der Nachschlüsseldiebstahl (Fall 2 der Urteilsgründe) wird in § 243 Nr. 2 n.F. als Regelbeispiel aufgeführt. Die Berichtigung war auf alle Rückfalltaten zu erstrecken, da die Kennzeichnung als Rückfalltäter nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (2 StR 47/70 vom 3. April 1970). Das gilt auch für die "schweren Fälle" bei den Diebstählen (BGH 1 StR 45/70 vom 21. April 1970 - zur Veröffentlichung bestimmt -).

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Sarstedt
Richter am Bundesgerichtshof Siemer
Richter am Bundesgerichtshof Schmitt
Richter am Bundesgerichtshof Börker
Richter am Bundesgerichtshof Herrmann