Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1971, Az.: III ZR 86/68
Grenzen einer ergänzenden Auslegung eines Testaments; Einstellung von Rentenzahlungen auf Grund einer Pflichtverletzung; Pflichtverletzung durch Unterschlagung persönlicher Gegenstände des Erblassers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 86/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 12.02.1968
Prozessführer
Assessor Ulrich von He., E., St.
Prozessgegner
Frau M. Ma. Hu., Ka.-O., R.-Br.-Straße ...
Sonstige Beteiligte
Frau Marie-Agnes von He. geb. Frei in von H., B. (T.), Sch. T.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Streithelfers der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Witwe des am 9. September 1941 gestorbenen Gesandtschaftsrats z.D. Hans Rüdiger von He. (Erblasser) und seine Vorerbin nach dem Testament vom 4. Juli 1940. Nacherbe soll der Revisionsführer werden. Der Erblasser war ein Nachkomme Wilhelm von Hu. Zu seinem Nachlaß gehören Sch. T. bei B. sowie das dortige Familienarchiv, aus dem Teile während des 2. Weltkrieges vernichtet wurden und nach dem Kriege abhanden kamen.
Der Erblasser hatte die Klägerin im Jahre 1911 kennengelernt. Er lebte später mit der Klägerin zusammen in W., kehrte jedoch nach dem Tode seines Vaters im Frühjahr 1939 nach B. zurück, blieb aber - auch nach seiner Heirat im Sommer 1939 - mit der Klägerin befreundet. Die Klägerin wohnt seit 1947 in Ka.
Das Testament enthält zugunsten der Klägerin nachstehende Bestimmung (II):
"In Sch. T. ist bei mir Fräulein M. Ma. Hu., wohnhaft in W., P.gasse ..., tätig, die das Archiv der Familie betreut. Sie ist angestellt mit einem Gehalt von 300 RM monatlich. Ich wünsche, daß, solange diese Stelle überhaupt besetzt ist, sie von Fräulein M. Ma. Hu. gegen dieses Gehalt ausgefüllt wird. Von dem Zeitpunkt ab, in welchem sie aus irgendeinem Grunde aus dieser Tätigkeit ausscheidet, soll sie für ihre Lebenszeit einen monatlichen Betrag von RM 300 - in Worten: dreihundert Reichsmark - erhalten. Diese Zuwendung mache ich ihr gleichzeitig als erweiterte Gegenleistung für ihre langjährige Tätigkeit bei mir, da sie sich vollständig auf diese Tätigkeit eingestellt hat und von der Annahme einer anderen Stellung infolgedessen Abstand nahm.
....."
Nach dem Erbfall zahlte die Beklagte der Klägerin zunächst monatlich 300 RM bzw. DM und seit 1955 bis zum September 1965 monatlich 330 DM.
Im Jahre 1960 warf die Beklagte der Klägerin brieflich vor, sie habe ihr überlassene Archivalien aus Sch. T. nicht zurückgegeben. Die Beklagte drohte in einem Schreiben vom 25. August 1960 der Klägerin an, sie werde die Zahlungen einstellen, wenn die Klägerin das Archivmaterial nicht zurücksende. Die Klägerin, die die Vorwürfe der Beklagten bestritt, beendete den Schriftwechsel mit einem Schreiben vom 28. Februar 1961, in dem sie die Vorwürfe zurückwies und der Beklagten anheimstellte, eine Klage zu erheben.
Im April 1962 verkaufte die Klägerin an das S.-Nationalmuseum in Mar. zum Preise von 60.000 DM
- 1.
680 Originalbriefe A. von Hu., davon mindestens 600 an die Familie Wilhelm von Hu. in T., nämlich dessen Töchter Frau von Bü. und Frau von Hed. und deren Ehegatten, gerichtet,
- 2.
193 Briefe verschiedener Personen, hauptsächlich von Gelehrten, an A. von Hu.,
- 3.
weitere Archivalien über A. von Hu., wie Abschrift der Taufurkunde und des Testaments, Rechnungen, Zuschriften und Manuskripte Dritter, Gedichte an ihn, Drucksachen, Widmungen, Zeitungsberichte,
- 4.
eine große braune Leinenmappe mit Goldschrift: "A.v.Hu." mit zahlreichen Bildnissen Hu. nach alten Stichen und Fotografien.
Die Veräußerung dieser Sachen, von der die Beklagte erst im Jahre 1965 erfahren haben will, war der Anlaß für die Einstellung der Zahlungen aus dem Vermächtnis im September 1965.
Im Rechtsstreit fordert die Klägerin die weitere Auszahlung des Vermächtnisses. Sie hat behauptet, der monatliche Betrag sei durch Vereinbarung der Parteien auf 330 DM erhöht worden, und beantragt, die Beklagte zur Zahlung der rückständigen Beträge nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 990 DM vierteljährlich nachträglich bis zum Lebensende der Klägerin auszusprechen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat eine Vereinbarung über die Erhöhung der monatlichen Zahlungen bestritten und hält sich zur Verweigerung der Leistung, zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund nachstehenden Vertrages für berechtigt:
Die Klägerin, die niemals eine eigene Sammlung über A. von Hu. erwähnt und auch nicht die Mittel gehabt habe, eine eigene Sammlung aufzubauen, habe wiederholt Archivstücke aus Sch. T. zur Bearbeitung erhalten.
Der Erblasser habe noch zu Lebzeiten seines Vaters und zunehmend nach dessen Tode der Klägerin Archivmaterial übergeben. Dieses Material habe die Klägerin im Jahre 1947 von W. nach Ka. mitgenommen und nicht zurückgegeben.
Ende 1947 bei einem Besuch in T. habe die Klägerin - wie sie mit eigener Hand in einem vorgelegten schwarzen Wachstuchheft vermerkt habe - 5 Pakete mit Archivmaterial erhalten und nach Ka. zur Bearbeitung mitgenommen. Allerdings wolle die Beklagte nicht behaupten, daß aus diesen 5 Paketen noch etwas im Besitz der Klägerin oder nach Mar. veräußert sei.
Im Januar 1949 - im Zusammenhang mit der B. Bl. - habe die Klägerin 3 Kisten mit Archivmaterial erhalten, deren Inhalt in einem vorgelegten blauen Heft vermerkt worden sei. Als die Klägerin nach dem Ende der B. Bl. die Kisten zurückgeschickt habe, hätten die im blauen Heft rot eingestrichenen Teile gefehlt:
- 1.
Mappe mit Bildnissen von A. von Hu.,
- 2.
Kasten mit Briefen unbekannter Personen an A. von Hu.,
- 3.
Nachlaßbestimmungen über A. von Hu. mit Originalbriefen A. von Hu.,
- 4.
Nachlaßpapiere, Briefe usw. von Wilhelm und A. von Hu.,
- 5.
A. von Hu., 6 Bände einer Reise nach dem Neuen Kontinent - gedruckte Dubletten.
Diese fehlenden Stücke - so hat die Beklagte behauptet - habe die Klägerin nebst anderem Material des T. Archivs nach Mar. verkauft. Daß die Klägerin noch weiteres Archivgut aus T. gehabt habe, ergebe sich aus folgendem Vorgang: Im Jahre 1958 habe die Beklagte eine Anzahl von Briefen A. von Hu. aus den Jahren 1841/1842 anonym zugeschickt erhalten. Als sie die Klägerin hiervon verständigt habe, habe diese erwidert, die Briefe habe offenbar ein Gelehrter entwendet, dem sie in Ka. T. Archivmaterial zum Studium zur Verfügung gestellt habe. Eine Durchsicht der nach Mar. veräußerten Sammlung zeige, daß unter den Briefen A. von Hu. die Jahrgänge 1841/1842 fehlten, so daß der Schluß naheliege, die entwendeten Briefe, hinsichtlich deren die Klägerin niemals Eigentumsansprüche gestellt habe, hätten ursprünglich zu der nach Mar. veräußerten Sammlung gehört, und sich damit der weitere Schluß rechtfertige, die nach Mar. veräußerten Briefe A. von Hu. seien Archivstücke aus T. gewesen.
Die Klägerin hat bestritten, ihr überlassene Archivstücke aus Tegel nicht zurückgegeben zu haben. Sie hat erwidert: Sie sei niemals Archivarin in Sch. T. gewesen, sondern habe das Vermächtnis allein auf Grund ihrer langjährigen Verbundenheit mit dem Erblasser erhalten. Dieser habe im Testament ein Angestelltenverhältnis nur angeführt, weil sie Halbjüdin sei und der wahre Grund des Vermächtnisses in der damaligen Zeit nicht habe genannt werden können.
Weiter hat die Klägerin erwidert:
- a)
Was der Erblasser ihr an Archivstücken zur Bearbeitung gegeben habe, habe die Beklagte im November 1944 in einem gelben Koffer aus W. nach T. abgeholt; der Inhalt dieses Koffers sei nach Kriegsende nach Moskau verschleppt worden und befinde sich jetzt in der Staatsbibliothek in O. Im übrigen sei das T. Archiv bis auf wertlose Verwaltungsakten in den Jahren 1942/1943 nach Sch. So. in Me. evakuiert worden; dort sei es verbrannt.
- b)
Die Klägerin hat bestritten, Ende 1947 5 Pakete mit Archivmaterial erhalten zu haben; von Aufzeichnungen in einem Wachstuchheft wisse sie nichts.
- c)
Den gesamten Inhalt der 3 Kisten, die sie im Januar 1949 erhalten habe, habe sie - so hat die Klägerin weiter erwidert - nach dem Ende der Bl. am die Beklagte zurückgeschickt. Alles, was sie nach Mar. veräußert habe, stamme aus einer eigenen Sammlung. Sie habe seit 1920 systematisch Schriftstücke von und über A. von Hu. gesammelt. Der Nachlaß A. von Hu. habe nicht zum Tegeler Archiv gehört; er sei - dies ist unstreitig - an seinen Kammerdiener Se. gegangen. Von dessen Nachkommen Sob. in P. von einem Herrn Fe., von einem Antiquar in der W. Ri.straße, schließlich auf Auktionen habe sie gekauft, was sie nach Mar. veräußert habe; dazu sei sie trotz bescheidener Verhältnisse imstande gewesen, weil solche Dinge früher billig gewesen seien.
Gegenüber einem Schadensersatzanspruch der Beklagten hat die Klägerin sich vorsorglich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung rückständiger Beträge von 4.500 DM nebst Zinsen sowie einer laufenden Rente von vierteljährlich 900 DM seit dem 1. Januar 1967 verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist der Revisionsführer der Beklagten beigetreten und hat zugleich das Rechtsmittel der Revision eingelegt, mit dem er weiter die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A
1.
Das Berufungsgericht hat die Bestimmung unter II des Testaments als ein Vermächtnis zugunsten der Klägerin gewertet (§§ 1939, 2147 BGB). Diese Auslegung wird der Sache gerecht, die Revision greift sie nicht an. Danach steht im Grundsatz der Klägerin das Recht zu, von der Beklagten als Erbin die ihr auf Lebenszeit ausgesetzten Monatszahlungen zu fordern (§§ 2147, 2174 BGB).
Die Beklagte als Erbin hat den Willen des Erblassers, wie er sich aus dem Testament ergibt, zu befolgen. Ihre Auffassung, die Zuwendung an die Beklagte müsse entfallen, wenn diese sich einer Pflichtverletzung der ihr vorgeworfenen Art schuldig gemacht habe, findet weder im Wortlaut noch in dem durch Auslegung ermittelten Sinn des Vermächtnisses eine Stütze.
Das Vermächtnis zugunsten der Klägerin ist so formuliert, wie es etwa ein wohlmeinender Dienstherr zugunsten einer langjährigen Angestellten ausgesetzt haben würde. Die Begründung, die der Erblasser dabei gab, widerspricht den unstreitigen Tatsachen. Die Klägerin war weder in Sch. T. tätig, noch war sie für die Betreuung des Hu. Familienarchivs mit einem Monatsgehalt von 300 DM angestellt. In die Nähe des Richtigen deutet nur die Erwähnung einer langjährigen Tätigkeit bei dem Erblasser, auf die die Klägerin sich vollständig eingestellt habe. Das Kammergericht hat im Wege der Auslegung - unter Berücksichtigung des Wortlautes und der unstreitigen Tatsachen - die Überzeugung gewonnen, der Erblasser habe das Vermächtnis in erster Linie für die ihm von der Klägerin zu seinen Lebzeiten geleisteten Dienste ausgesetzt und würde dies in gleicher Weise und in gleichem Umfange getan haben, selbst wenn er mit einer Schädigung der Beklagten durch die Klägerin gerechnet hätte. Demgegenüber ist die Revision zwar der Ansicht, daß eine hinreichende Grundlage für eine solche tatrichterliche Feststellung fehle; sie muß sich jedoch entgegenhalten lassen, daß die Beklagte in dieser Richtung sachdienlichen Vortrag kaum gebracht und Beweise nicht angeboten hat. Das Kammergericht war daher für seine Überzeugungsbildung auf den unstreitigen Parteivortrag sowie den Inhalt des Testaments angewiesen. Die Überzeugung des Berufungsrichters findet in beidem eine jedenfalls noch ausreichende Grundlage und läßt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist daher als tatrichterliche Feststellung für das Revisionsgericht bindend (§ 561 ZPO).
Wenn das Berufungsurteil sagt, das Vermächtnis sei "in erster Linie" für die Dienste ausgesetzt worden, die die Klägerin dem Erblasser zu seinen Lebzeiten geleistet habe, so könnte sich die Frage stellen, ob es etwa "in zweiter Linie" auch als Entgelt für eine weiter erwartete Mitarbeit der Klägerin am T. Archiv gedacht sein könne. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt jedoch eindeutig und klar, daß das Kammergericht seine Auslegung nicht in diesem Sinne verstanden wissen, sondern zum Ausdruck bringen wollte, der "in erster Linie" angeführte Gesichtspunkt sei für den Erblasser der entscheidende gewesen. Das geht klar aus den Folgerungen des Berufungsurteils hervor, der Erblasser habe der Klägerin das Vermächtnis aus Dankbarkeit, aber nicht unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung künftigen Wohlverhaltens auch gegenüber der Beklagten ausgesetzt, und er würde dies in gleichem Umfange getan haben, selbst wenn er mit einer künftigen Schädigung der Beklagten durch die Klägerin gerechnet hätte. Hinreichende Grundlagen für eine solche Auslegung konnte das Kammergericht in der unstreitigen Tatsache, daß die Klägerin dem Erblasser ihre Jugend gewidmet hat, sowie in Satz 4 der Vermächtnisbestimmung finden, der den Gedanken einer geschuldeten Versorgung deutlich ausspricht. In diese Richtung mag auch die vorgesehene grundbuchliche Sicherung des Vermächtnisanspruchs deuten. Eine solche Auslegung ist möglich und wird den Gegebenheiten gerecht. Die Revision kann nicht in Zweifel steilen, daß der Erblasser die Klägerin als seine frühere Lebensgefährtin, nicht etwa wegen früherer Archivarbeiten bedachte. Es ist menschlich verständlich und sittlich gerechtfertigt, wenn der Erblasser, der als 17-Jähriger die damals 16jährige Klägerin kennengelernt hatte, seit dem Jahre 1920 in engster persönlicher Beziehung zu ihr stand und sich im Jahre 1939 von ihr trennte, jedenfalls ihre Zukunft in bescheidenen Grenzen sicherstellen wollte, nachdem sie - wie das Testament sagt - sich vollständig auf ihn eingestellt hatte. Dem Vortrag der Revision, das T. Archiv sei der zentrale, bestimmende Punkt für alle Beteiligten gewesen, fehlt angesichts dieser unstreitigen Gegebenheiten eine tatsächliche Grundlage. Alledem konnte das Kammergericht ohne Rechtsfehler entnehmen, daß die Klägerin die ihr ausgesetzte bescheidene Rente auf Lebenszeit sicher erhalten solle, gleichgültig, was geschehen werde und wie das Verhältnis zwischen den Parteien sich künftig entwickeln werde.
Aus diesen Gründen müßte eine ergänzende Auslegung des Testaments etwa in dem Sinne, daß die Bestimmung zugunsten der Klägerin entfallen solle, wenn sie sich einer Verfehlung - wie die Beklagte sie ihr vorwirft - schuldig mache, scheitern. Denn eine ergänzende Auslegung darf weder zu einer Abänderung, Einschränkung oder Ergänzung des ursprünglich erklärten Willens, noch zu einer Umänderung der Bestimmung, sondern bloß zu einer Ergänzung des Inhalts führen (BGHZ 23, 282, 285 [BGH 07.02.1957 - II ZR 249/55]; vgl. BGHZ 9, 273, 277) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52]; sie setzt daher voraus, daß sich aus der Urkunde selbst Anhaltspunkte ergeben, die in die Richtung der Ergänzung deuten. Daran fehlt es.
2.
Das Recht der Klägerin, die Erfüllung des Vermächtnisses zu fordern, wäre in seinem Bestände nur betroffen, wenn die Klägerin sich vermächtnisunwürdig gemacht oder die Beklagte die Testamentsbestimmung mit Erfolg angefochten hätte. Beides trifft, selbst wenn der Vortrag der Beklagten unterstellt wird, nicht zu.
a)
Das Kammergericht hat eine Vermächtnisunwürdigkeit der Klägerin (§§ 2345, 2339 BGB) verneint, weil die von der Beklagten behauptete Verfehlung der Klägerin sich nicht gegen den Erblasser, sondern allenfalls gegen die Beklagte richte, die Bestimmungen aber auf Handlungen gegen den Erben nicht anwendbar seien. Die von der Revision erbetene Überprüfung kann zu einem anderen Ergebnis nicht führen. Denn abgesehen davon, daß § 2339 BGB - wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat - nur Verfehlungen gegenüber dem Erblasser behandelt, liegt, selbst wenn der gesamte Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt wird, einer der vier erschöpfend angeführten Unwürdigkeitsgründe nicht vor (vgl. BGH FamRZ 1962, 256, 257; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2339 Anm. 1). Eine ausdehnende Anwendung der Bestimmung, wie die Revision sie vertritt, verbietet sich (Bartholomeyczik, Erbrecht, 8. Aufl. S. 27); sie läßt sich weder unter dem von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkt rechtfertigen, die Pflichten der Klägerin gegenüber dem "Nachlaß Wilhelm von Hu." hätten über den Erbfall hinaus fortgewirkt, noch im Wege der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
b)
Auch eine Anfechtung greift nicht durch. Eine letztwillige Verfügung kann u.a. angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist (§ 2078 BGB). Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2082 BGB), doch bleibt jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen (§ 2083 BGB). Die Beklagte hat sich auf diese Bestimmungen nicht ausdrücklich bezogen und eine Anfechtung nicht ausdrücklich ausgesprochen. Selbst wenn ihr Prozeßvortrag im ganzen als eine Anfechtung gewertet werden könnte, müßte eine solche erfolglos bleiben.
Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß auch eine sogenannte unbewußte Vorstellung des Erblassers von dem künftigen Verhalten des Bedachten eine Anfechtbarkeit wegen Motivirrtums begründen kann (LM zu BGB § 2078 Nr. 3; BGH FamRZ 1962, 256, 258). So kann Anfechtungsgrund auch die (irrige) allgemeine Erwartung des Erblassers sein, daß künftige Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Bedachten ausbleiben werden (LM zu BGB § 2078 Nr. 8), und ein gleiches könnte für die Erwartung eines Erblassers gelten, ein testamentarisch bedachter langjähriger Angestellter werde auch künftig seine Pflichten gewissenhaft erfüllen. Es ist nicht erforderlich, daß sich ein Anhalt für das Vorliegen eines Willensmangels oder einer solchen Erwartung aus der letztwilligen Verfügung selbst ergibt (LM zu BGB § 2078 Nr. 10); aber eine derartige Erwartung und ihre Ursächlichkeit bedürfen des Beweises im Einzelfall (LM zu BGB § 2078 Nr. 8).
Daran fehlt es hier. Denn der durch Auslegung ermittelte Sinn des Vermächtnisses verbietet die Annahme, daß der Erblasser zu seiner Verfügung durch eine unrichtige Vorstellung über künftige Dinge bestimmt worden sein sollte. Bestimmend für ihn war vielmehr die Dankbarkeit oder das Gefühl einer Verantwortlichkeit gegenüber der Klägerin; das geht aus dem Testament bei Berücksichtigung aller Sachumstände unzweideutig hervor.
Die Klägerin ist hiernach berechtigt, von der Beklagten die Leistung der ihr vermachten Zahlungen zu fordern (§ 2174 BGB).
B
Demgegenüber kann die Beklagte sich weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen; auch die Aufrechnung mit einer vermeintlichen Gegenforderung ist ihr verwehrt.
I
1.
Dem Berufungsurteil ist in dem Ergebnis zuzustimmen, daß die Beklagte zu Unrecht glaubt, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Recht zur teilweisen, zeitweiligen, sonstwie begrenzten oder auch unbegrenzten Leistungsverweigerung herleiten zu können.
Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 242 BGB, der einen im gesamten Rechtsleben wirksamen Rechtsgrundsatz enthält (RGZ 113, 19, 24), auch im Gebiet des Erbrechts gilt. So stehen nach der Rechtsprechung auch Vermächtnisansprüche unter dem Gebot von Treu und Glauben (BGHZ 37, 233, 241) [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60]. Diese Entscheidung weist jedoch darauf hin, daß sich bei der Anwendung im Erbrecht gewisse Einschränkungen oder Abweichungen gegenüber den im Schuldrecht entwickelten Grundsätzen daraus ergeben können, daß es beim Vermächtnis nicht um einen gegenseitigen Leistungsaustausch auf der Ebene des Schuldrechts, sondern um eine einseitige, unentgeltliche Zuwendung erbrechtlicher Natur geht, die grundsätzlich bis zur völligen Erschöpfung des Nachlasses zu erfüllen ist. Der Erbe unterwirft sich, indem er die Erbschaft annimmt, dem Willen des Erblassers und hat das Vermächtnis so zu erfüllen, wie es in rechtlich verbindlicher Weise angeordnet worden ist.
Der Wille des Erblassers, dem die Beklagte zu folgen hat, ergibt sich aus dem Testament; er geht - wie die Auslegung ergeben hat - dahin, daß die Klägerin die ihr vermachte bescheidene Rente auf Lebenszeit sicher erhalten solle, gleichgültig, was geschehen werde und wie das Verhältnis zwischen den Parteien sich künftig entwickeln werde. Diese Auslegung des Testaments zwingt zu der Folgerung, daß die Beklagte sich wegen des Verdachtes einer Unterschlagung nicht von ihrer Verpflichtung aus dem Vermächtnis lösen und daß ihr auch ein Recht zur Leistungsverweigerung nicht zustehen kann; denn sie setzt sich, selbst wenn sie die Leistung an die Klägerin teilweise, zeitweilig oder sonstwie begrenzt oder auch unbegrenzt verweigert, in einen Widerspruch zu dem Testament und verletzt damit ihrerseits den erkennbaren, sie bindenden Villen des Erblassers. Der Einwand der Revision, es fehle an der ausdrücklichen Feststellung, daß der Erblasser das Vermächtnis gleicherweise angeordnet hätte, wenn er die Möglichkeit einer Unterschlagung bedacht hätte, ist belanglos; denn eine solche Einstellung ergibt sich folgerichtig als unabdingbare Folge der Auslegung.
2.
Was die Revision demgegenüber vorbringt, greift nicht durch.
a)
Wenn die Klägerin in den Jahren nach dem Kriege wiederholt Archivmaterial aus T. erhielt, was im einzelnen streitig und tatsächlich nicht geklärt ist, so mag sich daraus - wie die Revision meint - eine Pflicht zur Bearbeitung und Rückgabe ergeben haben, und zwar gegenüber der Beklagten. Es ist jedoch verfehlt, wenn die Revision hieraus einen gegenseitigen Leistungsaustausch in dem Sinne herleiten will, daß die Zuwendung aus dem Vermächtnis im Verhältnis der Gegenseitigkeit zu der Bearbeitungs-und Rückgabepflicht gestanden habe. Denn der Anspruch aus dem Vermächtnis stand der Klägerin nach dem Testament ohne Rücksicht darauf zu, ob sie für das Archiv arbeitete oder nicht; ihre Verpflichtung zur Bearbeitung und Rückgabe beruhte auf einer Abrede mit der Beklagten. Ansprüche wegen der Verletzung solcher Pflichten sind der Beklagten unbenommen, sie berühren aber nicht das unbedingte, einseitige Recht der Klägerin aus dem Vermächtnis.
b)
Wenn die Revision weiter vorträgt, die Klägerin habe noch unter einer Pflicht zur Treue gegenüber dem Erblasser gestanden, sie selbst habe sich darauf berufen, daß der Erblasser ihr vertrauensvoll eine Aufgabe zugewiesen habe, so steht dem entgegen: Würde - wie sich aus der Auslegung des Testaments ergibt - wegen des Zweckes der Zuwendung auch der Erblasser aus dem Verhalten der Klägerin nicht die Folgerung gezogen haben, ihre Rente zu streichen oder zu kürzen, so ist ein solches auch der Beklagten verwehrt.
c)
Schließlich vermag auch der Hinweis der Revision, die grobe Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers könne den Widerruf eines Ruhegehalts, möglicherweise sogar von Witwenbezügen rechtfertigen (BAG NJW 1968, 1444), der Beklagten nicht zum Erfolge zu verhelfen. Die Revision muß sich entgegenhalten lassen, daß es hier nicht um ein Ruhegehalt oder Witwengeld, überhaupt nicht um ein vertragliches Arbeits-, Dienst- oder Ruhestandsverhältnis geht, sondern um die wirtschaftliche Ausstrahlung einer rein menschlichen Beziehung, für die arbeitsrechtliche Grundsätze schlechthin als unanwendbar erscheinen. Der von der Klägerin bestrittene Standpunkt der Revision, das Archiv habe für alle Beteiligten die "zentrale Rolle" gespielt, ist - wie bereits ausgeführt - tatsächlich nicht belegt und mit dem durch Auslegung ermittelten Sinn des Vermächtnisses unvereinbar.
II
Erfolglos bleibt die weitere Rüge der Revision, das Kammergericht habe es versäumt, das Vorbringen der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) zu prüfen. Selbst wenn der Revision darin gefolgt werden könnte, daß der Prozeßvortrag der Beklagten im ganzen die Geltendmachung (§ 274 BGB) eines solchen Rechts enthalte, und die Zweifel, ob der vermeintliche Gegenanspruch der Beklagten auf "demselben rechtlichen Verhältnis" (§ 273 BGB) beruht, zurückgestellt werden, muß die Revision sich entgegenhalten lassen: Hier ergibt sich aus dem Schuldverhältnis, daß die Beklagte nicht befugt sein soll, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihr (angeblich) gebührende Leistung bewirkt wird. Das folgt einerseits aus dem Sinn des Vermächtnisses, durch laufende Zahlungen den Lebensbedarf der Klägerin zu decken, andererseits daraus, daß die Zurückbehaltung bei beiderseits fälligen Geldansprüchen der Aufrechnung gleichkäme, eine Aufrechnung der Beklagten gegenüber dem Vermächtnisanspruch aber unzulässig wäre, weil dieser der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 394 BGB mit § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 273 Anm. 11 und 12), wie sich aus nachstehendem ergibt.
III
Das Kammergericht hat die Aufrechnung der Beklagten mit einer angeblichen Gegenforderung von 60.000 DM aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung für unzulässig erachtet, weil die Forderung der Klägerin der Pfändung nicht unterliege (§ 394 BGB, § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und weil im übrigen die behauptete Gegenforderung gänzlich unsubstantiiert sei. Auch hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
1.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt (§ 394 BGB). Unpfändbar sind nach § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO u.a. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht. Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche aus einem Vermächtnis (RGZ 106, 205; BGB RGRK zu § 394 Anm. 5) und trifft nach dem durch Auslegung ermittelten Sinn des Vermächtnisses jedenfalls hier zu. Daß solche Bezüge gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, gepfändet werden können, ändert nichts an der grundsätzlichen Unpfändbarkeit und damit dem Ausschluß der Aufrechnung (BGHZ 31, 210, 217) [BGH 11.11.1959 - IV ZR 88/59].
Richtig weist die Revision darauf hin, daß dieses Aufrechnungsverbot unter gewissen Umständen mit dem Einwand der Arglist (§ 242 BGB) entkräftet werden kann. So hat das Reichsgericht (RGZ 85, 108, 116) gegenüber unpfändbaren Lohn- und Gehaltsforderungen die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung des Arbeitgebers für zulässig erklärt, die sich aus einer von dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergab. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 30, 36, 38 [BGH 22.04.1959 - IV ZR 255/58]; vgl. auch BGHZ 31, 210) hat diesen Gesichtspunkt auf das Unterhaltsverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten übertragen und dabei ausgeführt: Der Tatbestand dieser allgemeinen Einrede der Arglist, der das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB beseitige, könne abschließend nicht umschrieben werden; die Zulässigkeit der Einrede hänge immer nur von den Umständen des Einzelfalles ab. Daraus ist gefolgert worden, die Aufrechnung gegen einen unpfändbaren Anspruch sei zulässig, wenn die Gegenforderung sich auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des anderen Teiles gründet, die dieser im Rahmen desjenigen Verhältnisses begangen hat, auf dem sein unpfändbarer Anspruch beruht (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 394 Anm. 14).
Für die vorliegende Sache ergibt sich daraus zunächst, daß die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die die Beklagte nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 816 Abs. 1 BGB) gegen die Klägerin zu haben glaubt, jedenfalls unstatthaft bleibt.
2.
Der Beklagten ist es aber auch verwehrt, gegenüber dem unpfändbaren Klageanspruch ihre vermeintliche Schadensersatzforderung zur Aufrechnung zu stellen, wie es in diesem Rechtsstreit geschehen ist. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob die vermeintliche Gegenforderung, wenn man dem Vortrag der Beklagten folgt, auf einer Verletzung desselben Rechtsverhältnisses, eben des erbrechtlichen Verhältnisses beruht, aus dem die Klägerin ihren unpfändbaren Anspruch herleitet, und ob die besondere Gestaltung des erbrechtlichen Verhältnisses es zulassen würde, der Klägerin eine begründete, spruchreife Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, etwa einer Unterschlagung zum Nachteil des Nachlasses, entgegenzuhalten. Denn die Beklagte vermag hier das gesetzliche Aufrechnungsverbot nicht mit dem Einwand der Arglist zu entkräften, weil der Gegenanspruch, den sie der Klage entgegenhalten will, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht derart unsubstantiiert und ungeklärt ist, daß seine Beachtung den Zweck des Vermächtnisses und die berechtigten Interessen der Klägerin vernachlässigen würde und daher eine beiderseitige Zumutbarkeitsabwägung (vgl. BAG NJW 1960, 1589) bei Berücksichtigung aller Umstände zugunsten der Klägerin spricht. Wollte der Erblasser - wie bereits festgestellt worden ist - durch die im Vermächtnis ausgesetzten laufenden Zahlungen den Lebensbedarf der Klägerin in bescheidenem Rahmen sichern, und ist gerade aus diesem Grunde der Vermächtnisanspruch unpfändbar und einer Aufrechnung entzogen, dann verbietet die gebotene Rücksicht auf Treu und Glauben es jedenfalls, die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zuzulassen, deren Bestand und Höhe noch umfangreicher zeitraubender Erörterung und Klärung bedürfte.
3.
Dem Vortrage der Revision, da das Kammergericht eine Unterschlagung der Klägerin unterstellt habe, bedürfe lediglich noch der Prüfung, ob die Beklagte Hinreichendes für eine Schätzung der Höhe ihres Schadens (§ 287 ZPO) vorgetragen habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Kammergericht ist vielmehr - nach gründlicher Prüfung des Vertrages der Beklagten - zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe keine ausreichenden Umstände vorgetragen, die eine Feststellung der Identität zwischen dem der Klägerin überlassenen Archivmaterial und den nach Mar. verkauften Archivalien zuließen (Urteilsausfertigung Bl. 20), es fehle vielmehr an jedem hinreichenden Anhaltspunkt dafür, welche Archivalien die Klägerin erhalten und nicht zurückgegeben habe (Urteilsausfertigung Bl. 23). Das Kammergericht hat hiernach hinreichende Behauptungen zum Grunde des Anspruchs, den die Beklagte der Klage entgegenhalten will, vermißt und deshalb die Aufrechnung im Prozeß für unzulässig erachtet. In der Tat ist der bisherige Vortrag der Beklagten unklar und nicht ausreichend, um Bestand und Höhe - Gegenstand und Grund (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - einer Gegenforderung darzulegen. Die Beklagte hat zunächst (Schriftsatz vom 23. Mai 1966, dort Bl. 2) vorgetragen, die Klägerin habe Schriftstücke aus dem T. Archiv zur Bearbeitung oder Betreuung bei drei Gelegenheiten erhalten:
- a)
noch von dem Erblasser selbst zu seinen Lebzeiten, also vor dem 9. September 1941,
- b)
Ende 1947 von der Beklagten in fünf Paketen,
- c)
während der B. Bl. im Januar 1949 in drei Kisten.
Hinsichtlich der unter b) angeführten fünf Pakete behauptet die Beklagte nicht, daß die Klägerin davon noch etwas in Besitz oder nach Mar. verkauft habe (Urteilsausfertigung Bl. 21); dieser Vorgang ist also nicht geeignet, einen zur Aufrechnung verwendbaren Anspruch zu begründen, und scheidet aus der Erörterung aus. Mit der Berufungsbegründung (dort Bl. 3) hat die Beklagte dann die - von der Klägerin bestrittene - Behauptung aufgestellt, die Klägerin habe Jahrzehntelang Archivmaterial aus Sch. T. zum Zwecke der Sichtung, Ordnung und Bearbeitung erhalten, nämlich noch zu Lebzeiten des Erblassers und "mindestens bis zum Ende der Fünfzigerjahre". Eine Darlegung oder Erklärung hierfür, die Angabe von Gelegenheiten, von Beschaffenheit, Art und Menge, ist die Beklagte schuldig geblieben. Die Beklagte ist auch der Behauptung der Klägerin, sie habe nie Zutritt zum Tegeler Archiv gehabt, nicht entgegengetreten. Auf die Auflage des Landgerichts zu näherer Darlegung hat die Beklagte geantwortet, daß sie dies nicht in der gewünschten präzisen Weise tun könne, und in der Berufungsbegründung (dort Bl. 3) wiederholt, sie könne Angaben darüber, wann und wie bestimmte einzelne Gegenstände zu der Klägerin gelangt seien, nach der Natur der Sache nicht machen. Das leuchtet für die Zeit seit dem Erbfall (9. September 1941) keinesfalls ein; denn unstreitig arbeitete die Klägerin nicht in T., sie erhielt vielmehr von der Beklagten gelegentlich Sendungen, und die Beklagte müßte über die Gelegenheiten, die Gegenstände und Werte Auskunft geben können. Danach bleiben als Grundlage eines Gegenanspruchs der Beklagten nur die Sachen, die die Klägerin noch von dem Erblasser selbst sowie während der B. Bl. in drei Kisten von der Beklagten erhalten haben soll.
a)
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, daß sie von dem Erblasser noch Archivmaterial erhalten habe; sie hat diese Gegenstände genannt und dazu vorgetragen, sie hätten sich in einem gelben Koffer befunden, den die Beklagte im November 1944 aus W. abgeholt habe; jetzt sei der Inhalt dieses Koffers in der Staatsbibliothek in O.
Die Beklagte hat nicht bestritten, den gelben Koffer nebst Inhalt von der Klägerin erhalten zu haben; sie hat jedoch mit Nichtwissen bestritten, daß dieser Koffer alles enthalten habe, was die Klägerin von dem Erblasser zuvor erhalten hatte; denn sie wisse nur aus eigenen Erklärungen der Klägerin, daß der Erblasser ihr Archivmaterial übergeben habe. Gewiß bereitet diese Lage der Beklagten Schwierigkeiten, das hat auch das Kammergericht berücksichtigt. Die Einlassung der Beklagten verkennt jedoch ihre prozessuale Stellung: Es wäre ihre Sache gewesen, darzulegen, daß die Klägerin mehr als das Zurückgegebene erhalten habe, daß sie sich hinsichtlich des Zurückbehaltenen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung schuldig gemacht habe und welche berechenbare Forderung hierdurch entstanden sei.
Die Revision kann diese Lücke nicht einfach durch die Behauptung schließen, die Klägerin habe den Hauptteil der nach Mar. veräußerten Sammlung, nämlich mindestens 600 Briefe A. von Hu., noch von dem Erblasser zur Bearbeitung erhalten. Die Behauptung ist in dieser Bestimmtheit neu und eine bloße Mutmaßung. Der bisherige Tatsachenvortrag der Beklagten rechtfertigt eine solche Folgerung nicht. Der einzige tatsächliche Anhalt, den die Revision hierfür anführt - die Briefe A. von Hu. aus den Jahren 1841/1842, die der Beklagten im Jahre 1958 anonym zugesandt worden seien, fügten sich zeitlich in die nach Mar. veräußerte Sammlung ein -, besagt wenig. Wenn - wie erörtert worden ist (Urteilsausfertigung Bl. 14) - etwa 50.000 Briefe A. von Hu. erhalten und bekannt sind, solche Briefe aber - wie die Klägerin, die seit 1920 Hu.-Erinnerungen gesammelt haben will, unwiderlegt vorgetragen hat - früher billig waren, so wäre es auch der Klägerin möglich gewesen, eine eigene Sammlung anzulegen; sie hat die Quellen ihrer behaupteten Erwerbungen angegeben. Der Vortrag der Revision, die Klägerin habe diese, möglicherweise bei der Beklagten entwendeten Briefe ausdrücklich als zum Archiv Tegel gehörend anerkannt, findet weder in dem Beschluß des Kammergerichts vom 21. Mai 1968, noch in den tatsächlichen Erörterungen eine hinreichende Stütze. Auch die dem Gericht mitgeteilten Auszüge aus Briefen der Klägerin vom 19. April 1958 und 28. April 1958 ergeben nur soviel, daß die Klägerin ihre Briefe A. von Hu. nach T. mitbringen wolle, um dort eine kleine Privatausstellung zu veranstalten und die anonym zugesandten Briefe zu identifizieren; sie lassen die Frage, wem diese Briefe gehörten, offen, weil ja doch Ulrich (der Revisionsführer) einmal alles haben solle.
b)
Hinsichtlich des Archivmaterials, das im Jahre 1949 in drei Kisten an die Klägerin ging, glaubt die Revision wieder unterstellen zu können, daß die Klägerin - wie die Beklagte ihr dies im Briefwechsel der Jahre 1960/1961 vorgeworfen hat - eine Mappe mit Bildnissen A. von Hu., einen Kasten mit Briefen, Nachlaßbestimmungen und mehrere Bände unterschlagen habe. Dieser Ausgangspunkt ist bereits als unrichtig erkannt worden. Die Erwägung der Revision, die Klägerin müsse darlegen, daß die von ihr zurückbehaltenen Sachen nicht mit den nach Mar. veräußerten Sachen identisch seien, geht daher von einer unzutreffenden Grundlage aus. Die Klägerin hat jede Veruntreuung von Archivgut unwiderlegt bestritten; insoweit ist alles offen. Es ist nicht die prozessuale Last der Klägerin, Gegenforderungen der Beklagten zu begründen. Vielmehr hat die Beklagte dem Gericht die Tatsachen vorzutragen, die einen zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch ergeben können. Mehr als "ungenaue Sammelbezeichnungen" (Urteilsausfertigung Bl. 22) hat die Beklagte insoweit nicht vorgetragen; das räumt auch die Revision ein. Die Erwägung des Kammergerichts, derartige Bezeichnungen könnten als Grundlage einer gerichtlichen Prüfung allenfalls genügen, wenn sich nur im T. Archiv solche Gegenstände befunden hätten, sie seien aber hier unzulänglich, weil A. von Hu. seinen Gesamtnachlaß seinem Kammerdiener hinterlassen habe, trifft das Richtige.
c)
Die übrigen von der Revision hervorgehobenen Umstände, deren Berücksichtigung durch das Kammergericht die Revision vermißt - wie die wiederholte Erwähnung eines "Hu.-Archivs T." mit dem Zusatz "Ka." -, sind weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den bereits behandelten Punkten geeignet, eine aufrechenbare Gegenforderung gegen die Klägerin darzutun. Sie mögen auf gewisse Unklarheiten im Verhalten der Klägerin hindeuten, legen aber nicht einen Anspruch in nachprüfbarer Weise dar. Ein gleiches gilt für die weiteren Hinweise der Revision, die Klägerin habe niemandem gegenüber erwähnt, daß ihr selbst eine umfangreiche Hu.-Sammlung gehöre, sie habe bei den Verhandlungen in Mar. verlangt, über das Geschäft dürfe nichts an die Öffentlichkeit dringen, und erklärt, wenn der Verkauf nicht zustande komme, werde sie alles in den N. werfen. Das Schreiben des S.-Nationalmuseums vom 9. Februar 1967, das die Revision hierzu anführt, bestätigt diese Behauptungen nicht; es heißt dort lediglich, die Klägerin habe bei den Verhandlungen den Wunsch geäußert, der Kauf möge "nicht sofort in aller Öffentlichkeit bekanntgegeben werden", damit aber sei keinesfalls eine Pflicht zur Geheimhaltung oder eine Sperre der Auswertung verbunden worden, so daß der Präsident der Deutschen S.-Gesellschaft schon wenige Wochen nach dem Ankauf öffentlich darauf hingewiesen habe. In dieser Form ließe sich das Verhalten der Klägerin durchaus als Eigenart eines Sammlers deuten und braucht nicht Ausdruck eines schlechten Gewissens zu sein. Jedenfalls hatte die Leitung des S.-Nationalmuseums, die mit Sammlern umzugehen weiß und weitere Erkundigungen einzog, keine Bedenken, die Sammlung zu erwerben.
4.
Wenn die Revision meint, das Kammergericht habe es versäumt, gerade zu letzteren Behauptungen die angebotenen Beweise zu erheben, so muß sie sich entgegenhalten lassen: Die Beklagte müßte, wenn sie das gesetzliche Aufrechnungsverbot erfolgreich mit dem Einwand der Arglist ausräumen will, ihren Sachvortrag wesentlich ergänzen und es würde, da die Klägerin jede unrechtmäßige Aneignung von Archivgut bestreitet, einer Beweisaufnahme bedürfen, die sich zum Teil auf Jahrzehnte zurückliegende Vorgänge zu beziehen hätte. Dafür ist in diesem Rechtsstreit kein Raum. Denn das Vermächtnis will der Klägerin laufende Zahlungen für ihren Lebensbedarf sichern. Hierauf ist die Klägerin auch angewiesen, selbst wenn berücksichtigt wird, daß sie im Jahre 1962 einen beträchtlichen Veräußerungserlös erzielte. Die Klägerin, die in vorgerücktem Alter steht, muß Vorsorgen; die ihr ausgesetzte Rente allein reicht für ihren Lebensunterhalt nicht aus, und die Klägerin hat unwiderlegt vorgetragen, daß sie seit längerem schon auf fremde Hilfe angewiesen sei. Berücksichtigt man weiter, daß nach der Feststellung des Kammergerichts, aber auch nach dem Vortrag der Beklagten keinesfalls alles, was die Klägerin nach Mar. verkaufte, aus dem T. Archiv stammt, sondern - schon nach dem jetzigen Prozeßstande - wenigstens zum Teil aus einer Sammlung der Klägerin kommen muß, von einer zweifelsfreien und eindeutigen Unterschlagung der Klägerin also nicht gesprochen werden kann, vielmehr der Vortrag der Beklagten noch wesentlicher Ergänzung und zeitraubender Erörterung bedürfte, so läßt sich - wie bereits ausgeführt - nicht sagen, daß Treu und Glauben der Klägerin die Berufung auf das gesetzliche Aufrechnungsverbot verwehre. Vielmehr wiegt bei Berücksichtigung aller Sachumstände der gegenwärtige Vortrag der Beklagten nicht schwer genug, um der Klägerin laufende Zahlungen vorzuenthalten, die sie nach dem Vermächtnis erhalten soll, auf die sie angewiesen ist und die unter einem gesetzlichen Aufrechnungsverbot stehen.
Im Ergebnis mit Recht hat das Kammergericht daher in diesem Rechtsstreit eine Aufrechnung der Beklagten nicht zugelassen. Die Beklagte wird hierdurch nicht gehindert, ihre vermeintlichen Gegenansprüche in anderer Weise geltend zu machen, wenn sie sich hiervon Erfolg verspricht. Aber das Wesen des Klageanspruchs, so wie er sich aus dem Testament ergibt, läßt es nicht zu, in diesem Rechtsstreit Einwendungen zu berücksichtigen, die unklar, unbestimmt sind und weiterer langwieriger Erörterung bedürften.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, zurückzuweisen. Der Revisionsführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens