Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1971, Az.: II ZR 28/70
Einlösen eines Wechsels durch den Rückgriffschuldner; Einwendungen, die vor Weitergabe des Wechsels gegen Rückgriffschuldner begründet waren; Auswirkungen des guten Glaubens der Nachmänner des Rückgriffschuldners
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1971
- Aktenzeichen
- II ZR 28/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 12.01.1970
- LG Kleve
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 618 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 462 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 806 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Landwirt Johann P., A., S.straße ...
Prozessgegner
B.-K.-B. AG, D., J.-W.-Platz ...,
vertreten durch ihren Vorstand, daselbst
Amtlicher Leitsatz
Löst ein Rückgriffschuldner den Wechsel ein, so muß er sich die Einwendungen entgegenhalten lassen, die vor Weitergabe des Wechseis gegen ihn begründet waren; auf den guten Glauben seiner Nachmänner kann er sich nicht berufen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin hat als Inhaberin eines vom Beklagten angenommenen, von dem Kaufmann Br. als Aussteller gezeichneten, bei Fälligkeit nicht eingelösten Wechsels über 60.000 DM ein Wechselvorbehaltsurteil gegen den Beklagten erwirkt. Den Wechsel hatte Br. der Klägerin zur Abdeckung eines ihm gewährten Kredits indossiert und übergeben. Während des Nachverfahrens hat die Klägerin die Wechselforderung an Br. abgetreten, nachdem dieser die Klägerin befriedigt hat.
Im Nachverfahren beantragt die Klägerin, das Vorbehaltsurteil mit der Maßgabe für vorbehaltslos zu erklären, daß der Beklagte die Wechselsumme von 60.000 DM nebst Zinsen und Kosten an den Kaufmann Br. zu zahlen habe.
Der Beklagte wendet nur noch ein, es fehle an einem Rechtsgrund für die Wechselbegebung. Den Wechsel habe er auf Wunsch des Finanzmaklers Ko. zur Sicherheit für dessen künftige Provisionsforderung aus dem Verkauf von Grundstücken, den dieser vermitteln sollte, akzeptiert und Ko. übergeben. Dabei sei vereinbart worden, daß der Wechsel, der bei Annahme durch den Beklagten noch keine Ausstellerangabe enthielt, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe. Ko. habe ihm vorgetäuscht, daß ein bestimmter Grundbesitz als Baugelände veräußert werden könne, wofür zunächst größere Geldmittel aufgebracht werden müßten. Obwohl der Grundstücksverkauf gescheitert sei, weil es sich um kein Baugelände gehandelt und Kost daher auch keine Provisionsforderung gegen den Beklagten erworben habe, habe Ko. den Wechsel abredewidrig an Br. weitergegeben, der ihn als Aussteller unterzeichnet habe. Br. sei über die Beziehungen und Absprachen zwischen dem Beklagten und Ko. und über die Abredewidrigkeit der Weitergabe des Wechsels genau unterrichtet gewesen. Br. habe arglistig mit Ko. zum Schaden des Beklagten zusammengewirkt. Die Klägerin ihrerseits habe bei Erwerb des Wechsels Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt.
Beide Vorinstanzen haben das Wechselvorbehaltsurteil mit der Maßgabe für vorbehaltslos erklärt, daß der Beklagte Zahlung an Br. zu leisten habe. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter,
das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin bei Erwerb des Wechsels hinsichtlich etwaiger Einwendungen aus den Beziehungen des Beklagten zu Ko. oder Br. gutgläubig gewesen sei, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, wie der Wechsel zustande gekommen sei und welche Geschäfte ihm zugrunde gelegen hätten. Der Beklagte könne deswegen Einwendungen, die ihm gegen Br. zustehen könnten, nicht gegenüber der Klägerin geltend machen. Auch die Abtretung der Wechselforderung an Br. habe auf den Bestand der von der Klägerin ordnungsgemäß und gutgläubig erworbenen Forderung keinen Einfluß. Das Berufungsgericht hält deswegen das Vorbringen des Beklagten über die Vorgänge, die zur Wechselbegebung führten, und die daraus gegen Br. hergeleiteten Einwendungen für unbeachtlich und unterstellt, daß Br. zusammen mit Ko. den Beklagten hintergangen habe.
II.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht auf die Einwendungen des Beklagten gegen Br. sachlich nicht eingegangen ist.
Es ist unstreitig, daß Br., der der Klägerin als Rückgriffsschuldner haftete, den protestierten Wechsel eingelöst hat (Schriftsatz der Klägerin vom 31. Dezember 1968 und die von der Klägerin in erster Instanz vorgelegte Abtretungserklärung vom 18. Juni 1968). Mit Einlösung des Wechsels ist er, wie sich aus Art. 47 Abs. 3 WG ergibt, Wechselgläubiger geworden. Infolgedessen stieß die rechtsgeschäftliche Abtretung der Wechselrechte an ihn ins Leere. Auf die Erwägungen, die das Berufungsgericht daran angeknüpft hat, kommt es nicht an. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob der Beklagte, nachdem die Wechselrechte nach Rücklauf des Wechsels kraft Gesetzes Br. zustehen, ihm diejenigen Einwendungen wieder entgegenhalten kann, die er nach seinem Sachvortrag geltend machen konnte, bevor Br. den Wechsel an die gutgläubige Klägerin weitergab.
Das ist zu bejahen. Der Rückerwerber des Wechsels kann sich auf den guten Glauben eines seiner Nachmänner nicht berufen. Er verdient aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt besser gestellt zu werden, als er zur Zeit seines früheren Wechselbesitzes stand. Der Verkehrsschutz des Art. 17 WG kommt, wofür unter anderem Art. 20 Abs. 1 Satz 2 WG spricht, nur dem vorlaufenden Wechsel im Interesse seiner Umlaufsfähigkeit zugute. Dieses Ergebnis entspricht allgemeiner Ansicht; auf die unterschiedlichen Begründungen und den Meinungsstreit über die rechtliche Konstruktion des Rückerwerbs (vgl. u.a. die Übersicht bei Baumbach/Hefermehl 10. Aufl. Anm. 2 und 4 zu Art. 14 WG) kommt es nicht an.
Die Klägerin macht, nachdem Br. im Laufe des Rechtsstreits den Wechsel eingelöst, ihr aber weiterbelassen hat, nur noch dessen Rechte in Prozeßstandschaft geltend. Sie muß sich daher ebenfalls die Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Beklagte gegen Br. als den Aussteller und ersten Indossanten des Wechsels hat. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob diese Einwendungen begründet sind, ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich.
III.
Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung des unter Beweis gestellten Vorbringens des Beklagten über die abredewidrige Ausfüllung und Weitergabe des Wechsels sowie des behaupteten arglistigen Zusammenwirkens zwischen Br. und Ko. an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel
Dr. Kellermann