Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1970, Az.: III ZR 102/67
Entschädigungspflichtigkeit der Ausgleichsansprüche der weichenden Miterben; Voraussetzungen für die Gewährung einer Enteignungsentschädigung; Vorliegen einer unzulässigen Doppelentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1970
- Aktenzeichen
- III ZR 102/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 23.05.1967
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
- § 13 HöfeO
- § 19 LBG
- Art. 14 GG
Fundstellen
- BGHZ 55, 82 - 86
- DVBl 1971, 706 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 789 (Kurzinformation)
- MDR 1971, 464-465 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 806-807 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Oberfinanzdirektion H. in H., W.straße ...
Prozessgegner
Landwirt Hermann J., Fr. (Je.)
Amtlicher Leitsatz
Die Verpflichtung des Hoferben, bei einer Enteignung von zum Hof gehörenden Grundstücken seinen Miterben einen Ausgleich zu leisten, gehört nicht zu den "anderen Vermögensnachteilen", die gemäß § 19 LBeschG besonders zu entschädigen sind.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23. Mai 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 37.505,81 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes in Fr. (Je.). Von dem ursprünglich gut 63 ha großen Hof benötigte die Beklagte ein Teilstück von 14,2777 ha Größe für Verteidigungszwecke. Da ein freiwilliger Verkauf an der Höhe der vom Kläger verlangten Entschädigung scheiterte, beantragte die Beklagte im Jahre 1962 die Enteignung. Der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg ordnete als Enteignungsbehörde mit Beschluß vom 9. Oktober 1963 die Enteignung zugunsten der klagenden Bundesrepublik nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 - LBG - an (Teil A des Beschlusses) und setzte die Geldentschädigung für den Kläger auf rund 290.000 DM fest (Teil B des Beschlusses). Dabei wurde der gemeine Wert der enteigneten Grundfläche (§ 18 LBG), bei der es sich um gut bearbeiteten und gut dränierten als Ackerland genutzten fruchtbaren Marschboden mit einer Bodenpunktzahl von 88 - aus dem wertvollsten Teil des Hofes - handelte, nach dem Verkehrswert mit 15.000 DM je ha bewertet; die außerdem nach § 19 LBG zu zahlende Entschädigung für sonstige mit der Enteignung verbundene Vermögensnachteile wurde auf 6.184,95 DM je ha festgesetzt. Am 20. Januar 1964 erhielt der Kläger die Mitteilung zugestellt, daß Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden sei.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Erhöhung der Enteignungsentschädigung sowohl für den Verkehrswert des Grundstücks als auch für die anderen nach § 19 LBG zu entgeltenden Vermögensnachteile. Zu diesen zählt er - unter anderem - seine durch die Enteignung ausgelöste Verpflichtung, die Ausgleichsansprüche seiner Miterben nach § 13 Höfeordnung - HöfeO - zu befriedigen, und er hat hierzu geltend gemacht: Diese Ansprüche beruhten allein darauf, daß die Enteignung vor Ablauf von 15 Jahren seit dem 18. Februar 1953, an dem er den Hof von seinem Vater geerbt habe, erfolgt sei. Sie wären ohne die Enteignung nicht fällig geworden. Denn er würde den Hof freiwillig innerhalb der Fünfzehnjahresfrist des § 13 HöfeO nicht - weder ganz noch teilweise - veräußert haben. Aus diesem Grunde sei ihm eine - weitere - Entschädigung in Höhe von 1.300 DM je ha zur Abgeltung der Miterben-Ausgleichsansprüche zu zahlen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den im Enteignungsbeschluß zuerkannten Entschädigungsbetrag hinaus einen angemessenen Betrag für die enteigneten Grundstücke, für die Wertminderung des Hofes und für die persönlichen Vermögenseinbüßen zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Entschädigungsbetrag um 27.520 DM mit Zinsen erhöht und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat den Verkehrswert der enteigneten Fläche mit 16.200 DM je ha statt mit 15.000 DM je ha angesetzt und einzelne der vom Kläger geltend gemachten anderen Vermögensnachteile höher bewertet als der Enteignungsbeschluß. Die Frage, ob für die Ausgleichsansprüche der Miterben nach § 13 HöfeO eine Entschädigung zu zahlen wäre, hat das Landgericht nicht entschieden, sondern darauf abgestellt, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die Entstehung dieser Ansprüche durch Ankauf gleichwertigen Ersatzlandes zu vermeiden (§ 13 Abs. 2 HöfeO), und daß er für die Entstehung der Ausgleichsansprüche selbst verantwortlich sei, nachdem er die Möglichkeit der Ersatzlandbeschaffung nicht genutzt habe.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 57.500 DM - einschließlich des vom Landgericht bereits zuerkannten zusätzlichen Betrages von 27.520 DM - nebst 7 % Zinsen seit dem 7. August 1962 zu verurteilen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat der Berufung im wesentlichen stattgegeben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an den Kläger 57.500 DM nebst 6 % Zinsen vom 7. August 1962 bis zum 30. Juni 1965 und 7 % Zinsen seit dem 1. Juli 1965 zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils insoweit, als dem Kläger eine - zusätzliche - Enteignungsentschädigung in Höhe von mehr als 37.505,81 DM mit Zinsen zuerkannt worden ist. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision erstrebt eine Herabsetzung der dem Kläger vom Oberlandesgericht zugesprochenen Enteignungsentschädigung in zwei Punkten. Sie hält einerseits die Ausgleichsansprüche der weichenden Miterben aus § 13 HöfeO nicht für entschädigungspflichtig nach § 19 LBG, Art. 14 GG und vertritt andererseits die Ansicht, die bereits im Enteignungsbeschluß festgesetzte und insoweit vom Land- und Oberlandesgericht bestätigte Enteignungsentschädigung enthalte - bei der Erstattung der Kosten für eine im Jahre 1961 angelegte Dränage - eine unzulässige Doppelentschädigung.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung zur Abgeltung der Ausgleichsansprüche seiner Miterben nach § 13 HöfeO - in der nach dem Berufungsantrag noch offenen Höhe von 6.287,60 DM - zugebilligt mit der Begründung: Diese Ansprüche fielen unter die nach den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung von Enteignungsentschädigungen gemäß Art. 14 GG und nach § 19 LBG - über den Substanzwert des enteigneten Rechts selbst hinaus - zu entschädigenden "anderen Vermögensnachteile". Sie beruhten zwar nicht unmittelbar auf dem Eigentum des Klägers, sondern folgten aus den persönlichen Umständen, unter denen er das Eigentum an dem Hof weniger als 15 Jahre vor der Enteignung erworben habe. Das bedeute aber nicht, daß es sich bei den Ansprüchen der weichenden Erben um eine bei der Enteignungsentschädigung nicht zu berücksichtigende persönliche Schuld des Klägers handele. Wenn sich die Ausgleichsansprüche auch aus den persönlichen Verhältnissen des Klägers ergäben, so seien sie doch für ihn durch die Enteignung unabhängig von seiner persönlichen Willensentscheidung zwangsläufig ausgelöst worden, während er - wie gemäß § 287 ZPO festgestellt werden könne - die enteigneten Grundstücksflächen freiwillig nicht vor Ablauf der Frist des § 13 HöfeO veräußert haben würde. Die Ansprüche aus § 13 HöfeO seien deshalb als Folgeschäden der Enteignung nach § 19 LEG mit zu entschädigen; und zwar bestehe das entschädigungspflichtige Sonderopfer des Klägers darin, daß Teile seines ererbten Hofes vor Ablauf der Fünfzehnjahresfrist enteignet worden seien, er also mit einem freihändigen Verkauf nicht bis zum Ablauf jener Frist habe warten können. Durch die Abgeltung der Ausgleichsansprüche werde der Kläger allerdings im Ergebnis besser gestellt, als er sich vor der Enteignung gestanden habe. Denn er erhalte einen so hohen Gegenwert, wie er ihn bei einem freihändigen Verkauf innerhalb der Sperrfrist des § 13 HöfeO wirtschaftlich gesehen nicht hätte erzielen können. Dieser Gesichtspunkt sei jedoch rein theoretischer Art und müsse bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt bleiben, weil davon auszugehen sei, daß der Kläger den Hof ganz oder teilweise vor Ablauf der Frist von 15 Jahren freiwillig nicht verkauft haben würde.
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Halbsatz 2 HöfeO, auf Grund deren das Landgericht eine Entschädigung für die Ausgleichsansprüche der Miterben abgelehnt habe, seien nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe nämlich kein nach der Bodenpunktzahl und nach der Größe der enteigneten Fläche etwa gleichwertiges Ersatzland in der Umgebung des Hofes des Klägers zum Ankauf zur Verfügung gestanden, so daß es dem Kläger bei verständiger Ausnutzung der Situation nicht möglich gewesen sei, die Ansprüche seiner Miterben nach § 13 HöfeO abzuwenden.
2.
Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision geltend: Die Enteignungsentschädigung sei nicht auf die vom Kläger als Hoferben abzugeltenden Ausgleichsansprüche der weichenden Erben nach § 13 HöfeO zu erstrecken. Die erbrechtliche Begünstigung des Hoferben auf Kosten seiner Miterben rechtfertige sich allein aus dem Interesse an dem Portbestand des Hofes in der Familie. Sie sei allenfalls als ein sich aus dem Sonderrecht der Höfeordnung ergebendes Reflexrecht zu werten, stelle aber keine selbständige, schutzwürdige Rechtsposition des Hoferben, auch keine Anwartschaft dar, die einen Bestandteil seines Vermögens bilden könnte. Dementsprechend sei auch die durch die Enteignung ausgelöste Verpflichtung des Hoferben zur Befriedigung der Ausgleichsansprüche seiner Miterben kein zu entschädigender Vermögensnachteil im Sinne des § 19 LBG. Im übrigen verbiete sich die Abgeltung dieser Ansprüche auch aus dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer Doppelentschädigung.
Zur Frage der Abwendung der Ausgleichsansprüche nach § 13 Abs. 2 HöfeO vertritt die Revision die Ansicht, das Berufungsgericht habe an die Möglichkeit der Beschaffung "gleichwertigen" Ersatzlandes zu strenge Anforderungen gestellt (§ 287 ZPO). Volle Gleichwertigkeit werde sich bei einem Landerwerb kaum erreichen lassen.
3.
Die Rüge ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fällt die Verpflichtung des Hoferben zur Abgeltung der Miterben-Ausgleichsansprüche, auch wenn sie durch die Enteignung ausgelöst wird (§ 13 Abs. 5 HöfeO), nicht unter die "anderen Vermögensnachteile", die gemäß § 19 LBG über den Substanzverlust des enteigneten Rechts hinaus zu entschädigen sind. Die Entschädigungspflicht nach § 19 LBG erfaßt - entsprechend den Regelungen in § 11 Baulandbeschaffungsgesetz und § 96 Bundesbaugesetz - unter dem Gesichtspunkt der "Folgeschäden" der Enteignung die auf dem Wertverlust am Grundeigentum beruhenden Beeinträchtigungen anderer rechtlich geschützter, konkreter Werte (nicht bloßer wirtschaftlicher Interessen, Erwartungen oder Chancen), die über den Verlust des Rechts selbst hinaus entstehen und durch die Entschädigung nach § 18 LBG nicht ausgeglichen werden (BGH LM Nr. 12 zum LBG; Danckelmann, Landbeschaffungsgesetz 1959, § 19 Anm. 1 a; Bundestagsdrucksache 2. Wahlperiode Nr. 1977 zu § 20 LBG - jetzt § 19 -). Dabei handelt es sich in der Regel um persönlichkeitsbezogene individuelle Nachteile, die nicht allgemein jeden Enteigneten treffen, sondern nur im gegebenen Einzelfall als erzwungene Folge der Enteignung in Erscheinung treten (BGH LM a.a.O.; BGH in Wertpapiermitteilungen 1968, 1126, 1129). Die Voraussetzungen eines derartigen Folgeschadens erfüllt die Verpflichtung des Klägers zur Befriedigung der Ausgleichsansprüche aus § 13 HöfeO nicht. Denn der Kläger hat über den Verlust seines Eigentums hinaus keine Beeinträchtigung eines weiteren, rechtlich geschützten, konkreten Wertes erlitten, auch wenn er als Folge der Enteignung zur Abgeltung der Ausgleichsansprüche gezwungen ist. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hatte der Kläger neben seinem Eigentumsrecht an dem ererbten Hof nicht noch ein zusätzliches, selbständiges Recht im Sinne einer - sich etwa im Laufe der Jahre verstärkenden - Anwartschaft darauf, nach Ablauf der Fünfzehnjahresfrist gemäß § 13 HöfeO uneingeschränkt am Gesamtwert des Hofes, auch im Fall seiner vollständigen oder teilweisen Aufgabe, berechtigt zu werden. Vielmehr war die Belastung mit den Ausgleichsansprüchen der Miterben - während der Dauer von 15 Jahren seit dem Erbfall - gesetzlicher Inhalt der Eigentümerstellung des Klägers. Er war Eigentümer mit der Maßgabe, daß er bei einer Voll- oder Teilaufgabe des Hofes gemäß § 13 HöfeO die Ausgleichsansprüche seiner Miterben zu befriedigen hatte. Insoweit hatte er gewissermaßen nur "geschwächtes" Eigentum, dessen "Schwäche" in dem Zeitpunkt zutage trat, in dem an die Stelle des Hofes selbst ganz oder teilweise eine Geldentschädigung (bzw. ein sonstiger Gegenwert) trat. Zwar standen dem Kläger die Eigentumsbefugnisse an dem Hof als solchem seit dem Erbfall uneingeschränkt zu. Auf den Wert, den der Hof verkörperte, hatte er jedoch im Fall der Hofaufgabe nur ein seinem Erbanteil im Verhältnis zu den übrigen Miterben entsprechendes Anrecht. Er konnte also einen Gegenwert, den er für den Hof oder Teile davon erlangte, nur im Umfang seiner erbrechtlichen Berechtigung für sich beanspruchen, wobei es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 2, 3 und 5 HöfeO keinen Unterschied machte, ob der Gegenwert als Folge einer freiwilligen Veräußerung oder auf Grund von Zwangsversteigerungs- oder Enteignungsmaßnahmen gewährt wurde.
Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem Sonderrecht der Höfeordnung. Danach werden die allgemeinen Grundsätze des Erbrechts zugunsten der Erhaltung des Hofes in der Familie und im Interesse seiner Wirtschafts- und Ertragsfähigkeit durchbrochen, und der Hoferbe wird - nach Maßgabe des § 12 HöfeO - gegenüber den übrigen Miterben, die nicht Hoferben werden, bevorzugt (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Februar 1959 - V BLw 28/58 -, insoweit nicht in BGHZ 29, 252, wohl aber im "Recht der Landwirtschaft" 1959, 95, 98 abgedruckt). Der Grund für die Besserstellung des Hoferben entfällt indessen, wenn der Hof ganz oder teilweise aufgegeben und damit aus der Familienbindung herausgelöst wird (vgl. BGHZ 40, 172/176; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 1966, § 13 HöfeO Anm. 3 und 4), ohne daß es insoweit darauf ankäme, ob die Aufgabe freiwillig oder zwangsweise erfolgt. Da die in der Höfeordnung getroffene Sonderregelung nur den Bestand des Hofes als solchen sichern, nicht aber allgemein zu einer erbrechtlichen Bevorzugung des Hoferben führen soll, steht diesem an dem Wert des Hofes, in dem sich der frühere Nachlaßwert verkörpert, kein Vorrecht gegenüber seinen Miterben zu. Dieser Grundsatz behält an sich bis zum vollen erbrechtlichen Ausgleich unter den Miterben ohne zeitliche Einschränkung seine Gültigkeit. Aus Gründen der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Übersichtlichkeit der landwirtschafts-erbrechtlichen Verhältnisse hat der Gesetzgeber jedoch in § 13 Abs. 1 HöfeO eine - fünfzehnjährige - zeitliche Grenze gesetzt, nach welcher der erbrechtlich im Grunde nicht gerechtfertigte Zustand für die Zukunft sanktioniert sein soll. Das führt indessen nicht dazu, daß die Rechts- und Vermögensposition des Hoferben während des Zeitraums bis zum Ende der Fünfzehnjahresfrist in einer - mehr als allenfalls wirtschaftlich meßbaren - rechtserheblichen Weise verstärkt würde. Insbesondere erlangt der Hoferbe nicht ein geschütztes, vermögenswertes Recht darauf, sich vor dem Ablauf der Frist auf seine spätere volle Berechtigung hinsichtlich des Hofwertes berufen zu können mit der Begründung, er würde den Hof vor dem Fristablauf freiwillig nicht verkauft und mithin auch die Ausgleichsansprüche seiner Miterben nicht ausgelöst haben.
Soweit diese Regelung als unbillig erscheinen sollte, nachdem die Höfeordnung die zeitliche Schranke gesetzlich festgelegt hat und der Hoferbe sich in seinen rechtlichen und wirtschaftlichen Dispositionen auf den Fristablauf eingestellt haben kann, folgt dies aus der Unbilligkeit, die mit jeder Frist zwangsläufig verbunden ist. Das ist jedoch kein Gesichtspunkt, der zur Gewährung einer Enteignungsentschädigung führen könnte.
Daher kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es für die Abgeltung der Ausgleichsansprüche aus § 13 HöfeO eine selbständige Entschädigung deshalb zubilligen will, weil der Kläger den Hof freiwillig vor Ablauf der Fünfzehnjahresfrist nicht verkauft haben würde. Das Berufungsgericht leitet insoweit zu Unrecht das Sonderopfer, welches der Kläger erbracht hat, nicht aus der Tatsache und den Begleitumständen der Enteignung her, sondern aus dem Zeitpunkt ihrer Vornahme, dem jedoch in diesem Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt.
Da das Berufungsgericht dem Kläger demnach zu Unrecht eine Enteignungsentschädigung in Höhe von 6.287,60 DM zur Befriedigung der Miterben-Ausgleichsansprüche zuerkannt hat, erweist sich die Revision der Beklagten - zunächst - in dieser Höhe als begründet. Auf die Frage einer Abwendung der Ausgleichsansprüche durch Ersatzlandbeschaffung nach § 13 Abs. 2 HöfeO kommt es bei der dargelegten Sachlage nicht mehr an.
Das Revisionsgericht ist allerdings zu einer eigenen Entscheidung über den Klageanspruch im Betrag von 6.287,60 DM nicht in der Lage, weil der Kläger diesen Anspruch außer auf seine durch die Enteignung ausgelöste Verpflichtung zur Abgeltung der Miterben-Ansprüche nach § 13 HöfeO noch auf weitere enteignungsbedingte Vermögenseinbußen, insbesondere die Mehrbelastung des Hofes durch Löhne für ständige Arbeitskräfte und durch das Altenteil seiner Mutter sowie die Pflicht zur Zahlung von anteiligen Steuern und Lastenausgleichsabgaben, gestützt hat, die das Berufungsgericht bisher - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht berücksichtigt hat. Diese weiteren Vermögensschäden hat das Berufungsgericht jedoch nunmehr im einzelnen zu prüfen und zu entscheiden, ob sie den Entschädigungsanspruch des Klägers ganz oder teilweise rechtfertigen können.
II.
Auch die Frage der Erstattung der Dränagekosten bedarf einer erneuten Prüfung und Entscheidung.
1.
Das Berufungsgericht hat die Kosten für die im Jahre 1961 auf dem Hof des Klägers angelegte Dränage unter verschiedenen Gesichtspunkten sowohl bei der nach § 18 LBG für den Substanzverlust als auch bei der nach § 19 LBG für die sonstigen Vermögensnachteile zu gewährenden Entschädigung berücksichtigt und dem Kläger außer dem Verkehrswert für den gut bearbeiteten und "gut dränierten" fruchtbaren Marschboden einen Betrag von 6.771,83 DM je ha nach § 19 LBG zuerkannt, in dem unter anderem eine Entschädigung von 960 DM je ha für Dränagekosten enthalten ist.
Das Gericht hat sich insoweit auf die Gutachten der Sachverständigen M.-St., Dr. S. und der Sachverständigenkommission gestützt, und es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Zwar beruhe der von den Sachverständigen ermittelte Verkehrswert der enteigneten Grundfläche mit auf dem guten Zustand des Ackerbodens, und dieser Zustand sei seinerseits mit bestimmt durch die im Jahre 1961 angelegte Dränage. Das schließe aber nicht aus, daß bei der nach § 19 LBG zu leistenden Entschädigung für andere Vermögensnachteile die für die Dränage aufgewandten Kosten mit 960 DM je ha abgelöst werden müßten, wie es sowohl die Gutachter als auch die Enteignungsbehörde übereinstimmend angenommen hätten.
2.
Diese Ausführungen greift die Revision mit dem Hinweis darauf an, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts zu einer unzulässigen Doppelentschädigung des Klägers führen würde. Sie ist der Meinung: Die Dränage sei ein Wertfaktor, der den Zustand der enteigneten Grundflächen maßgeblich beeinflusse. Insoweit bestünden keine Bedenken, die Dränage bei der Bemessung der Entschädigung nach § 18 LBG als wertsteigernd zu berücksichtigen. Jedoch gehe es nicht an, die für die Dränierung aufgewandten Kosten zusätzlich noch nach § 19 LEG zu erstatten. Denn damit würde der Kläger dann - zu Unrecht - eine doppelte Entschädigung erhalten.
Das Berufungsgericht habe dem Kläger mithin außer dem Betrag von 6.287,60 DM für die Ausgleichsansprüche seiner Miterben weitere 13.706,59 DM (960 × 14,2777), also insgesamt 19.994,19 DM, zu Unrecht zuerkannt, so daß das Berufungsurteil in dieser Höhe aufgehoben und abgeändert werden müsse.
3.
Dieser Rüge der Revision ist der Erfolg ebenfalls nicht zu versagen.
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Möglichkeit nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die dem Kläger zugesprochene Entschädigung in der Tat bei der Bewertung der Dränagekosten eine Doppelleistung enthält. Das Berufungsurteil läßt nämlich nicht hinreichend - in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise - erkennen, auf Grund welcher tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen das Oberlandesgericht die Berücksichtigung der Dränagekosten sowohl bei der nach § 18 LBG als auch bei der nach § 19 LBG zu zahlenden Entschädigung für gerechtfertigt gehalten hat. Auch der Hinweis des Gerichts auf die Gutachten der beiden Sachverständigen und der Sachverständigenkommission bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte. Denn die Sachverständigen haben zwar übereinstimmend und ohne Einschränkung eine Pflicht zur Entschädigung der Dränagekosten nach § 19 LBG - in einer Höhe von 960 DM je ha - bejaht, ohne jedoch ihrerseits eine nähere Begründung hierfür anzugeben. Da der Kläger die Dränage erst im Jahre 1961 angelegt hatte, könnten die Sachverständigen und - ihnen folgend - das Berufungsgericht eine Entschädigungspflicht nach § 19 LBG unter Umständen deshalb angenommen haben, weil sich die Kosten für die Dränierungsmaßnahmen noch nicht amortisiert hatten, als bereits im Dezember 1961 die Enteignung angekündigt und sodann das Enteignungsverfahren in die Wege geleitet wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre allerdings zu beachten, daß sich die Aufwendungen für die Anlage der Dränage nicht doppelt, sowohl bei der Bewertung der enteigneten Bodenfläche (§ 18 LEG) als auch außerdem bei der Festsetzung der sonstigen Vermögensnachteile im Sinne von § 19 LBG, niederschlagen durften.
Zur Beurteilung dieser Fragen bedarf es indessen näherer tatsächlicher Feststellungen, die das Berufungsgericht bisher nicht getroffen hat. Aus diesem Grund ist das angefochtene Urteil auch insoweit, als es dem Kläger eine Entschädigung für die Dränagekosten in Höhe von 960 DM je ha nach § 19 LBG zugebilligt hat, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Dunz