Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1970, Az.: 2 StR 538/70
Voraussetzungen für Bandendiebstahl unter Führen einer Schusswaffe ; Rechtmäßigkeit der Einordnung von Bandendiebstahl und Diebstahl unter Führen einer Schusswaffe als selbstständige Tatbestände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1970
- Aktenzeichen
- 2 StR 538/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 07.01.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. November 1970
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 7. Januar 1970 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch zu 1) und 2) wie folgt geändert:
- 1.
Der Angeklagte N. wird wegen Bandendiebstahls in 15 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Diebstahl unter Mitführung einer Schußwaffe, wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
- 2.
Der Angeklagte Bernd L. wird wegen Bandendiebstahls in 15 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Diebstahl unter Mitführung einer Schußwaffe und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensfragen sind unbegründet. Sie gehen, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten und dem Geschäftsverteilungsplan ergibt, von falschen Voraussetzungen aus.
Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung. In den Fällen B 2-10, 12-17 haben die Angeklagten N. und Bernd L. sich des Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB a.F. und nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. schuldig gemacht. Eine Bande kann aus zwei Mitgliedern bestehen (BGHSt 23, 239). In den Fällen 13-17 haben sie zudem Schußwaffen mit sich geführt. Dazu genügt sowohl nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. wie auch nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., daß die Angeklagten gebrauchsbereite Schußwaffen sowohl bei der Hinfahrt zum Tatort als auch vor allem bei dem der Wegnahme unmittelbar folgenden Fortschaffen der Beute mit dem Kraftfahrzeug bei sich hatten (BGH Urteile vom 18. Februar 1954 - 3 StR 793/53; 24. Juni 1964 - 2 StR 202/64; 23. Juli 1970 - 4 StR 241/70 insoweit in BGHSt 23, 307 [BGH 23.07.1970 - 4 StR 241/70] nicht abgedruckt).
Beide Vergehen sind in Tateinheit miteinander begangen. Bandendiebstahl und Diebstahl unter führen einer Schußwaffe sind nicht bloße Erschwerungsgründe, sondern jeweils selbständige Tatbestände mit nochmals verschärfter Strafdrohung (BGHSt 23, 239, 240) [BGH 03.04.1970 - 2 StR 419/69]. Deshalb ist tateinheitliche Verwirklichung beider Tatbestände möglich (vgl. auch Dreher StGB 32. Aufl., § 244 Anm. 7).
Die Erschwerungsgründe des Einbruchs oder Einsteigens, die in den Fallen B 2, 4, 5, 6, 9, 10, 12, 14 - 17 außerdem bei beiden Angeklagten vorliegen, gehen in den Tatbeständen des § 244 StGB n.F. auf; das Gesamtbild der Taten wird von der schwersten Begehungsform bestimmt; der jeweilige Erschwerungsgrund nach § 243 Nr. 1 StGB n.F. wird durch § 244 konsumiert (BGH Beschl. vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69 = NJW 1970, 1279, 1280 [BGH 03.04.1970 - 2 StR 419/69] insoweit in BGHSt 23, 239 nicht veröffentlicht; 3. April 1970 - 2 GbR 114/70).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt; die Mindestfreiheitsstrafe betrug bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 243 a.F. nur drei Monate, während für Vergehen nach § 244 StGB n.F. sogar Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten angedroht ist. Es war lediglich jeweils das Wort "Gefängnisstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" zu ersetzen. Da die Änderung des Schuldspruchs nur auf einer Gesetzesänderung nach Erlaß des angefochtenen Urteils beruht, war die Änderung nicht auf den Mitangeklagten Joachim L. zu erstrecken (BGHSt 20, 77).
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