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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.1970, Az.: 2 StR 419/69

Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande"; Aufhebung eines Strafausspruchs infolge des ersten Strafrechtsreformgesetzes (1. StRG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1970
Aktenzeichen
2 StR 419/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 11929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt/Main - 20.12.1968

Fundstellen

  • BGHSt 23, 239 - 240
  • JZ 1970, 424 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1279-1280 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1802 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl

Prozessgegner

Vertreter Heinrich W. aus W., geboren am ... 1935 in L., zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann aus zwei Mitgliedern bestehen.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. April 1970
gemäß §§ 44 ff, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 17. September 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Dezember 1968 gewährt.

  2. 2.

    Auf seine Revision wird das Urteil, soweit es ihn betrifft

    1. a)

      im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Bandendiebstahls in 36 Fällen schuldig ist

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte verband sich im Jahre 1966 mit einem anderen zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen. Beide führten jeweils zur Mittagszeit zahlreiche Diebstähle aus Wohnungen mittels Einbruchs, Einsteigens oder Gebrauchs falscher Schlüssel durch. Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in 36 Fällen gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 StGB a.F. zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

2

1.

Der Angeklagte ist auch nach jetzt geltendem Recht des Bandendiebstahls schuldig (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.). Zu § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB a.F. ging die Rechtsprechung - im Schrifttum unwidersprochen - davon aus, daß eine Verbindung im Sinne dieser Vorschrift auch aus zwei Mitgliedern bestehen kann (RGSt 66, 236, 242; BGH MDR 1967, 369). In die Neufassung ist nunmehr - entsprechend § 237 des Entwurfs 1962 (Bundestagsvorlage) - das Wort "Bande" aufgenommen worden. Aus der amtlichen Begründung ergibt sich nicht, daß dies mit dem Ziel geschehen sei, die Rechtsprechung zu einer Änderung des bisherigen Standpunkts zu veranlassen. Auch der Wortsinn zwingt nicht zu solcher Änderung. Sachliche Gründe sprechen entscheidend dagegen. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB geht von der besonderen Gefährlichkeit der Verbindungen zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl aus. Im neuen Gesetz ist dies deutlich zum Ausdruck gebracht, indem die bandenmäßige Begehung nicht bei den bloßen Erschwerungsgründen des § 243 StGB belassen, sondern ein selbständiger Tatbestand mit nochmals verschärfter Strafdrohung geschaffen worden ist. Nicht in der Vielzahl allein liegt aber die wesentliche Ursache der besonderen Gefährlichkeit, sondern vor allem in der engen Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet. Diese besondere Gefährlichkeit liegt schon in der Verbindung von zwei Mitgliedern. Die Erfahrung lehrt, daß gerade bei den Zweiergruppen von Spezialisten (Taschendiebe, Trickdiebe, Tresorbrecher) solche gegenseitige Bindung besteht, wie sie auch hier zur intensiven und pausenlosen Ausführung der gemeinsamen Abrede geführt hat.

3

2.

Der Angeklagte und sein Mittäter haben bandenmäßig mittels Einbruchs, Einsteigens oder Gebrauchs falscher Schlüssel gestohlen. Die Erschwerungsgründe nach § 243 StGB gehen jedoch in den Tatbeständen des § 244 StGB mit nochmals verschärfter Strafdrohung auf. Die Schärfungsgründe beider Vorschriften können zwar zusammentreffen; das Gesamtbild der Tat wird aber von der schwersten Begehungsform bestimmt. In demselben Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits für das Verhältnis des § 251 StGB zu den Tatbeständen des § 250 StGB entschieden (BGHSt 21, 183).

4

3.

Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Unter Versagung mildernder Umstände hat die Strafkammer für die einzelnen Taten - mit einer Ausnahme - jeweils die bisherige Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus verhängt. Nach der seit 1. April 1970 geltenden Fassung des § 244 StGB beträgt die Mindeststrafe jedoch nur noch sechs Monate Freiheitsstrafe. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder bestraft worden wäre.

5

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Baldus
Willms
Kirchhof
Müller
Baumgarten