Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1970, Az.: VIII ZR 202/68
Verstoß eines langfristigen Bierbezugsvertrages gegen die guten Sitten; Verbindung der Bierbezugsverpflichtung mit einer Darlehenshingabe oder einer Zurverfügungstellung des Inventars ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Knebelungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1970
- Aktenzeichen
- VIII ZR 202/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 14.08.1968
- LG Dortmund
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 2167-2168 (Volltext)
- NJW 1970, 2243-2244 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Gastwirt Leo S.
2. Hausfrau Irma S. geb. H.
3. Witwe Frieda H. geb. Sch.
Prozessgegner
D. U. - Br. Aktiengesellschaft in D., R.straße ...,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gerichtsassessor a.D. Helmut Bö. und Dipl.-Kfm. Kurt Sch.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines auf die Dauer von 20 Jahren abgeschlossenen Bierbezugsvertrages.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagten zu 2 und 3, Tochter und Mutter, verpflichteten sich durch Vertrag vom 31. März 1956 50 % des in der von ihnen betriebenen Gaststätte "Zur L." in B.-B. umzusetzenden Bieres bis zu einer Gesamtmenge von 1.500 Hektolitern, mindestens aber bis zum 31. Dezember 1975 von der klagenden Brauerei zu beziehen. Für den Fall des Bezuges von nicht erlaubtem Fremdbiere sollten die Beklagten eine Vertragsstrafe von 25 % des Einkaufspreises zahlen. Die Klägerin kaufte als Gegenleistung zusammen mit der De. brauerei in Ga., deren Bier die Beklagten neben dem Bier der Klägerin umsetzen durften, neues Inventar zum Kaufpreise von 7.397 DM, den sie zur Hälfte für die Beklagten entrichtete. Das Eigentum am Inventar sollten die Beklagten mit der vollständigen Erfüllung des Bierbezugsvertrages erwerben.
Die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 1, die im Jahre 1957 miteinander die Ehe eingegangen waren, nahmen durch Vertrag vom 20. März 1963 von der Klägerin für den Einbau einer Kühltheke ein Darlehen von 1.500 DM auf, das durch ein Aufgeld von 10 DM je Hektoliter zu verzinsen und zu amortisieren war (Verzinsung mit 2 1/2 % über dem Lombardzinssatz der Landeszentralbank). Sie verpflichteten sich hierfür, bis zum 31. Dezember 1975 mindestens aber bis zu einer Menge von 300 Hektolitern Bier für die oben genannte Gaststätte zu 50 % von der Klägerin zu beziehen.
Im Februar 1966 stellten die Beklagten, die sich zunächst an die Verträge gehalten hatten, den Bierbezug bei der Klägerin ein. Die Klägerin hat Klage erhobene Sie begehrt die Feststellung, daß die Verträge wirksam sind (Antrag zu 1) und die Verurteilung der Beklagten, ihr Auskunft über den umfang des Bezuges an Fremdbier zu erteilen sowie die Reklameschilder der Klägerin wieder anzubringen, die sie nach Einstellung des Bierbezuges entfernt hatten.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, verstößt ein langfristiger Bierbezugsvertrag, bei dem die Bierbezugsverpflichtung mit einer Darlehenshingabe oder einer Zurverfügungstellung des Inventars verbunden ist, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten. Eine Sittenwidrigkeit ist vielmehr nur in Ausnahmefällen und nur dann anzunehmen, wenn der Vertrag dazu führt, dem Gastwirt seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu nehmen, wenn sich der Vertrag also als ein sogenannter Knebelungsvertrag darstellt (vgl. RGZ 63, 390; 152, 251; RG JW 1935, 2553; BGH MDR 1952, 222; LM § 138 BGB (Aa) Nr. 7 a und LM § 242 (Bc) Nr. 10; BGH in WM 1970 S. 99; vgl. auch Rspr der OLG = Köln VersR 1966, 643; Düsseldorf WuW 1967, 237; Hamburg MDR 1969, 757; Frankfurt am Main Urteil vom 26. Juni 1962, wiedergegeben in Brauwelt 1963 Nr. 53; Karlsruhe MDR 1968, 493). Weder die lange Dauer der Bindung für sich allein noch die Vereinbarung einer Verfallsklausel mit der Folge, daß der Bierbezug nach Kündigung des Darlehens fortdauern soll, können, für sich allein betrachtet die Dichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB nach sich ziehen. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an, wobei weiter zu berücksichtigen ist, daß, wenn in einem solchen Vertrage etwa enthaltene Auswüchse die Weiterdurchführung des Vertrages als nicht mehr sinnvoll und nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, eine solche Lage dazu führen kann, dem Gastwirt gemäß § 242 BGB ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde zuzubilligen (s. insbesondere BGH in MDR 1952, 222 und in LM § 242 BGB (Bc) Nr. 10).
II.
Das Berufungsgericht hat die beiden Verträge unter diesen Gesichtspunkten geprüft. Seine Erwägungen, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt, daß sie sich nicht als sittenwidrige Knebelungsverträge darstellen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
1.
Zum Vertrage vom 31. März 1956
Das Berufungsgericht stellt unangegriffen von der Revision fest, daß die Beklagten nach den ihnen möglichen Umsätzen in der Lage gewesen wären, die ihnen auferlegte Biermenge in den vorgesehenen 20 Jahren abzunehmen, so daß eine über 20 Jahre hinausgehende Bindung an diesen Vertrag nicht, in Betracht gekommen wäre. Paß die Beklagten bei Einhaltung des mit der Klägerin bisher getätigten und zur fristgemäßen Abnahme der 1.500 Hektoliter ausreichenden Umsatzes von jährlich 75 bis 84 Hektolitern hinsichtlich des ihnen offengelassenen Fremdbezuges (die Hälfte sollten sie von der De. brauerei beziehen dürfen) eingeengt gewesen wären, ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Es ist demnach davon auszugehen, daß die Beklagten zu 2 und 3 20 Jahre, aber auch nicht länger, mit der Hälfte ihres Bierbezuges an die Klägerin gebunden gewesen wären. Zweifellos ist diese Bindung so außergewöhnlich lange, wie sie in der Rechtsprechung, soweit zu übersehen ist, nur sehr selten zur Beurteilung stand. Der Senat verkennt nicht die erheblichen Bedenken, die gegen eine so langdauernde Bindung bestehen. Diese geht bis an die äußerste Grenze des in einem Ausnahmefall noch Zulässigen (vgl. Urt. BGH v. 9. April 1970 - KZR 7/69 - = WM 1970, 1188). Die Frage nach einer sittenwidrigen Knebelung der Beklagten bedarf daher einer sorgfältigen Prüfung. Dabei fällt aber von vornherein zugunsten der klagenden Brauerei ins Gewicht, daß die Beklagten nur hinsichtlich der Hälfte ihres Bierumsatzes an die Brauerei gebunden sein sollten. Hinzu kommen weitere Umstände, die geeignet sind, den Vertrag in einem für die Klägerin günstigen Lichte erscheinen zu lassen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Beklagten mit der Gegenleistung der Klägerin nicht unerhebliche wirschaftliche Vorteile erlangt haben. Insbesondere war die Bierbezugsverpflichtung, was sie aus der Hasse der Bierbezugsverträge heraushob, nicht an ein Brauereidarlehen geknüpft, sondern stellte die Gegenleistung für die kostenlose Überlassung von Inventar im Werte von 3.700 DM dar, das nach Erfüllung der Bierbeuugsverpflichtung in das Eigentum der Beklagten übergehen sollte. Diese Art der Gegenleistung der Brauerei bedeutete insofern einen Vorteil für die Beklagten, als sie keine Zinsen und Amortisationsraten zu leisten brauchten. Das wirkte sich nicht unerheblich zu Lasten der Brauerei aus. Für sie bedeutete das, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei und unbeanstandet von der Revision errechnet hat 9 die Beschränkung auf einen Gewinn von 8 DM je Hektoliter des abzunehmenden Bieres, der andernfalls nach den ebenfalls unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts 10 DM betragen hätte. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände und im Hinblick darauf, daß die Klägerin in der Lage ist, ein gutes konkurrenzfähiges Bier zu liefern, erscheint es noch vertretbar, die 20-jährige Bindung für diesen Ausnahmefall als gerade noch hinnehmbar anzusehen.
Die Revision kann demgegenüber mit ihrem Hinweis, bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit müßten grundgesetzliche Maßstäbe angewendet werden, keinen Erfolg haben. Inwieweit durch eine solche Bindung, die den Beklagten nicht unerhebliche wirtschaftliche Vorteile brachte, verfassungsgemäße Grundrechte verletzt sein sollten, ist schlechterdings nicht ersichtlich. Die Vereinbarkeit einer schuldrechtlichen Bindung mit dem Sittengesetz bemißt sich nach dem Urteil aller gerecht und billig Denkenden. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Unverletzlichkeit von Persönlichkeit und Freiheit des Menschen durch die Verfassung garantiert wird, und daß deshalb bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit schuldrechtlicher Bindungen ein strenger Maßstab anzulegen ist, kann sich an der Beurteilung nichts ändern, weil, wie oben ausgeführt wurde, die Vereinbarung die Interessen beider Parteien berücksichtigt und die lange Dauer der Bindung letztlich in den den Beklagten gewährten wirtschaftlichen Vorteilen ihre Rechtfertigung zu finden vermag. Hinzu kommt, daß die Beklagten, falls sich bei der Durchführung des Vertrages unvorhergesehene Härten ergeben hätten, durch ein außerordentliches Kündigungsrecht, wie es auch bei anderen Dauerverträgen von der Rechtsprechung gewährt wird, geschützt gewesen wären.
Auch was die Revision im einzelnen vorbringt, kann ihr nicht zum Erfolge verhelfen. Nicht richtig ist ihre Betrachtungsweise, die Beklagten hätten mit der Gegenleistung der Klägerin praktisch nur den Vorteil eingehandelt, gebrauchtes Gastwirtschaftsinventar zu benutzen. Im Gegenteil sind die Beklagten durch die kostenlose Zurverfügungstellung des Inventars der Notwendigkeit enthoben worden, ein Darlehen in Höhe von 3.700 DM aufzunehmen, einen Betrag, den sie andernfalls hatten verzinsen und tilgen müssen.
2.
Zum Vertrage vom 20. März 1963
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß im Rahmen dieses Vertrages ein augenfälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung festzustellen sei. Allerdings hat hier die Klägerin die den Beklagten zu 1 und 2 ausgehändigte Summe von 1.500 DM nur darlehensweise, und zwar im Rahmen der üblichen Verzinsungs- und Tilgungsweise (Aufgeld von 10 DM je Hektoliter auf den Kaufpreis) zur Verfügung gestellte Es ist auch festzustellen, daß sich die "sogenannte Mengenrelation" von 5 DM Darlehen je Hektoliter abzunehmenden Bieres als für die Beklagten wenig vorteilhaft darstellt, und daß zumindest für den Beklagten zu 1 dadurch eine besonders lange Bindung entstehen mußte, weil die 300 Hektoliter des zweiten Vertrages erst nach Abnahme der ersten 1.500 Hektoliter zu beziehen waren. Es mag jedoch dahinstehen, ob das sich aus dem Vertrage ergebende Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hier die Grenze des Zulässigen berührt (vgl. hierzu OLG München in NJW 68, 650, das eine Mengenrelation von 5,55 DM je Hektoliter noch als zulässig ansieht, während das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Brauwelt a.a.O.) eine Mengenralation für unzulässig ansieht, die unter dem vom Hotel- und Brauereigewerbe empfohlenen Satze von 8 DM je Hektoliter liegt). Es bestehen schon deshalb keine Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das auch diesen Vertrag nicht als sittenwidrig wertet, weil die beiden Verträge im Zusammenhang gewürdigt werden müssen, so daß die besonderen wirtschaftlichen Vorteile des ersten Vertrages auch dem zweiten zugute zu halten sind und weil die Klägerin auch im Rahmen dieses Vertrages den Beklagten keine Ausschließlichkeitsbindung auferlegt, sondern es ihnen überlassen hat, die Hälfte ihres Bieres von der einheimischen De. brauerei zu beziehen. Hinzu kommt, daß der Charakter des zweiten Vertrages auch dadurch eine Milderung erfährt, daß die Klägerin (anders im Falle des OLG Frankfurt am Main) keine grundbuchliche Sicherung für das Darlehen gefordert hat.
III.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Rahmen beider Verträge auch ein außergewöhnliches Kündigungsrecht versagt.
Es führt hierzu aus, die Beklagten könnten sich nicht auf die fortschreitende Abnutzung des Inventars berufen. Daß eine Neuanschaffung oder Modernisierung unabweisbar und den Beklagten ohne Hilfe der Klägerin nicht möglich gewesen sei, hätten die Beklagten jedenfalls nicht dargetan. Sie hätten auch nichts dafür vorgebracht, daß die Klägerin ihre Hilfe durch Gewährung eines weiteren Darlehens versagt haben würde, falls die Beklagten das von ihr verlangt hätten. Ein Anspruch auf einen verlorenen Zuschuß, den diese von der Klägerin gefordert hätten, habe ihnen nicht zugestanden. Ein solches Ansinnen habe die Klägerin zurückweisen dürfen, Dasselbe gelte für das Verlangen der Beklagten, gegen Ersatz des halben Zeitwertes des Inventars vorzeitig aus dem Vertrage entlassen zu werden.
Diese von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
IV.
Da die Beklagten somit unverändert an die Verträge gebunden sind, hat das Berufungsgericht dem. auf Feststellung ihrer Gültigkeit gehenden Antrage zu 1 mit Recht stattgegeben. Die Beklagten haben daher auch die Reklameschilder der Kläger wieder anzubringen. Der über das erlaubte Maß hinausgehende Bezug des Fremdbieres stellt sich als Vertragsverstoß der Beklagten dar, der den Verfall einer Vertragsstrafe ausgelöst hat. Demgemäß ist auch der Auskunftsantrag begründet.
Die Revision der Beklagten war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Mezger
Dr. Messner
BR Mormann ist wegen Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Haidinger
Dr. Hiddemann