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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1970, Az.: VI ZR 223/68
„Carter-Robbins-Test“

Verleger; Verlag; Verkehrssicherungspflicht; Korrektur eines Textes; Unerlaubte Handlung; Verrichtungsgehilfe; Erfüllungsgehilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1970
Aktenzeichen
VI ZR 223/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10997
Entscheidungsname
Carter-Robbins-Test
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 19.07.1968
LG Kiel - 30.03.1967

Fundstellen

  • DB 1970, 1682-1683 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1971, 63-65 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1970, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1963-1965 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 841-843 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung des Verlegerse für die Folgen einer ärztlichen Fehlbehandlung, die durch einen in einem medizinischen Werk unterlaufenen Druckfehler veranlaßt werden ist.

Redaktioneller Leitsatz

Es trifft den Verleger kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn er die Korrektur eines Textes dem Verfasser überläßt.

Die Verantwortung für die Art der Ausführung der Korrektur obliegt ihm dann nach dem Recht der unerlaubten Handlung nicht mehr.

Im Hinblick auf die Korrekturtätigkeit ist der Verfasser nicht als Verrichtungsgehilfe des Verlegers zu betrachten.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1970
durch
den Senatspräsidenten Pehle sowie
die Bundesrichter Dr. Weber, Professor Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten Wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juli 1968 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. Mai 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die Beklagte verlegt das Werk "Differentialdiagnose innerer Krankheiten" von Professor Dr. Robert H. in welchem u.a. der Carter-Robbins-Test beschrieben ist. Dieser Test besteht in der Infusion von 630 ccm einer 2,5 %-igen Kochsalzlösung binnen etwa einer Stunde, wobei die Entwicklung der Urinwerte beobachtet wird. In die 6. Auflage des Buches wurde neu ein Diagramm aufgenommen, welches durch Kurven die Entwicklung der Urinwerte bei normalen und kranken Versuchspersonen veranschaulicht. Im Buch fehlte in der Beschriftung des Diagramms ein Komma, so daß man statt richtig "NaCl i.V. 2,5 %" falsch liest "NaCl i.V. 25 %".

2

Im Januar 1960 wurde der Polizeibeamte L. mit Verdacht auf Diabetes insipidus an das Kreiskrankenhaus des Kreises B. überwiesen. Der Assistenzarzt Dr. F. entschloß sich zwecks Klärung der Diagnose zum Carter-Robbins-Test, wovon er auch den Chefarzt Dr. S. unterrichtete. Er ließ 500 ccm einer 20 %-igen Kochsalzlösung anfertigen. Nach Infusion eines Teils der Lösung wurde der Patient bewußtlos; er konnte nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus mit Mühe gerettet worden.

3

I. erhob Schadensersatzansprüche gegen Assistenzarzt, Chefarzt und Krankenhaus träger. Aufgrund eines Prozeßvergleichs wurden ihm DM 8.000 bezahlt; bezahlt wurden ferner DM 7.750 an den Dienstherrn des L. Diese Beträge nebst Prozeßkosten wurden zu gleichen Teilen von der Klägerin als Haftpflichtversicherer der beiden Ärzte und vom kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein für den Krankenhausträger aufgebracht. Der kommunale Schadenausgleich hat seine etwaigen Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

4

Die Klägerin behaupte, daß Dr. F. einer Täuschung durch den Druckfehler in dem Buch von Professor H. zum Opfer gefallen sei. Sie macht die Beklagte als die Verlegerin hierfür verantwortlich und verlangt im Wege des Ausgleichs nach § 426 BGB Zahlung von DM 2.000 nebst Zinsen.

5

Die Beklagte macht geltend, sie habe ordnungsmäßig durch den Verfasser Korrektur losen lassen. Wie der Fehler zustande gekommen sei, wisse sie nicht.

6

Das Oberlandesgericht hat der im ersten Rechtszug abgewiesenen Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht stellt - insoweit von der Revision nicht angegriffen - fest, daß Dr. F. durch den Druckfehler zu seinem unrichtigen Vorgehen veranlaßt worden ist..

8

Zur Mithaftung des beklagten Verlags führt es aus:

9

Die fehlerhafte Darstellung des Tests sei adäquat kausal für die Gesundheitsbeschädigung, da eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß ein von einer Autorität verfaßtes Standardwerk von Ärzten ungeprüft "angewendet" werde. Hinsichtlich der weiteren Haftungsvoraussetzungen führt das Berufungsgericht aus: Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, worin die Rechtswidrigkeit und das Verschulden der Beklagten bei der Herausgabe des Buches liege. Es komme eine Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter Korrektur in Betracht. Die Korrektur sei Sache des Verlags. Durch sie könne er verhindern, daß er ein Work verbreite, das einen gefährlichen Druckfehler enthält. Für Fehler des Korrektors als seines Verrichtungsgehilfen hafte er nach § 831 BGB. Falls die Beklagte von einer eigenen Korrektur abgesehen und die Korrektur dem Verfasser überlassen haben sollte, hafte sie nach § 823 BGB wegen fehlerhafter Organisation ihres Betriebs. Der Verfasser sei nämlich nicht der geeignete Korrektor. Er werde zwar aufgrund seiner Fachkenntnis verhältnismäßig leicht manchen sinnentstellenden Druckfehler entdecken können, ohne kollationieren zu müssen. Andererseits bestehe aber gerade deshalb, weil er den zu korrigierenden Text genau kenne, die Gefahr, daß er nur vom Sinn her korrigiere, ohne sorgfältig zu kollationieren und dabei Druckfehler, die nicht ins Auge fallen - hier das fehlende Komma in einer kleingedruckten Zahl in einem Schaubild -, übersche. In diesem Rahmen handle der Autor, dem die Korrektur überlassen worden sei, als Verrichtungsgehilfe des Verlags. Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit, daß der Verfasser den Fehler im Manuskript verursacht habe, die Beklagte also nicht verantwortlich sei. Alle denkbaren Geschehensabläufe hätten sich im Bereich der Beklagten abgespielt. Weder die Klägerin noch die Personen, von denen sie ihre Rechte herleite, seien imstande, sich von diesen Geschehensabläufen Kenntnis zu verschaffen. Die Beklagte dagegen könne verhältnismäßig leicht aufklären, wie es zu dem Fehler gekommen sei. In einem solchen Fall kehre sich jedenfalls die Darlegungslast um.

10

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

1.

Das Berufungsgericht unterscheidet zwischen Verläufen, bei denen nach seiner Auffassung die Beklagte für die Folgen des Druckfehlers haften würde, und solchen, bei denen dies nicht der Fall wäre. Die letzteren läßt es ausser Betracht, weil es insoweit einen Verstoß der Beklagten gegen eine "Darlegungspflicht" annimmt. Hiergegen wendet sich die Revision, während sich die Erwiderung der Klägerin vor allem auf das in der Zwischenzeit ergangene Senatsurteil BGHZ 51, 91 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]. 104 ff beruft, das bezüglich schädlicher Eigenschaften von Industrieerzeugnissen für den Regelfall eine Entlastungspflicht des Herstellers hinsichtlich des Verschuldens bejaht.

12

Auf diese Rüge der Revision braucht nicht eingegangen zu worden; es kann vor allem dahinstehen, ob die Grundsätze des vorerwähnten Senatsurteils auf Druckerzeugnisse wenigstens insoweit Anwendung finden können, als deren Herstellung in Frage steht. Aus Gründen des sachlichen Rechts kann nämlich dem Berufungsgericht auch nicht gefolgt werden, soweit es wenigstens für einige der in Betracht gezogenen Verlaufsmöglichkeiten eine Haftung der Beklagten für den Irrtum des Dr. F. bejaht.

13

2.

a)

Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen sein sollte, daß jeder Fehler eines in den Verkehr gebrachte Erzeugnisses eine Haftung desjenigen begründet, der insoweit nach den Grundsätzen der Herstellerhaftung an sich verantwortlich ist, so könnte ihm nicht beigetreten werden. Insoweit wäre in Betracht zu ziehen gewesen, daß sich manche Fehler durch eine verkehrsübliche und wirtschaftlich allgemein vertretbare Herstellungsweise zwar weitgehend, aber nicht mit Sicherheit vermeiden lassen, Es kann deshalb im Einzelfall so liegen, daß der Verkehr auf die Abwesenheit eines einzelnen solchen Fehlers nicht vertraut und nicht vertrauen darf.

14

Es kann dahinstehen, ob deshalb bei normalen Druckerzeugnissen eine Haftung der für die Herstellung Verantwortlichen schon deshalb entfällt, weil der Verkehr im Einzelfall nicht auf die völlige Freiheit von Druckfehlern vertraut und vertrauen darf. Jedenfalls erlaubt nach der auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten Erfahrung das Auftreten eines einzelnen Druckfehlers (eine Häufung von Druckfehlern im Buch von Professor H. ist nicht behauptet) nicht bereits den Schluß, daß der für die Korrektur Verantwortliche die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt habe.

15

b)

Das Berufungsgericht verkennt sodann, daß bei der Frage nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines Verlegers in Bezug auf die Korrektur eine allgemeine Verkehrsübung nur insoweit ausser Betracht bleiben kann und muß, als sie sich als Mißbrauch darstellt (vgl. BGHZ 5, 310, 319) [BGH 03.04.1952 - IV ZR 136/51]. Einer ganz allgemeinen Übung im Verlagswesen entspricht es aber nach dem richtigen Vertrag der Beklagten, daß in Abweichung von der abdingbaren Vorschrift des § 20 Abs. 1 S. 1 VerlG die Korrekturpflicht vertraglich dem Verfasser auferlegt wird. (Bappert/Maunz, Verlagsrecht § 20 RdZ 9; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl., S., 203; Delp, Der Verlagsvertrag, 3. Aufl. S. 58, Anm. 1 zu § 20 Verlagsgesetz; ders., Das gesamte Recht der Presse, des Buchhandels, des Rundfunks und des Fernsehens - Recht der Publizistik -, Bd., IV Gruppe 390, S. 6 Anm. 1 zu § 20 Verlagsgesetz; Olbrich, Einführung in die Verlagskunde, S. 86). Eine Korrekturverpflichtung des Verfassers ist auch in der Anlage A Nr. 5 der im Jahre 1951 zwischen dem Hochschulverband und dem Börsenverein Deutscher Verleger- und Buchhändlerverbände getroffenen Vereinbarung über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken (Delp, Recht der Publizistik, Bd. IV Gruppe 391, S. 7) enthalten. Dementsprechend ist es im Verlagswesen als Verkehrssitte anzusehen, daß der Verfasser verpflichtet ist, die Korrektur zu lesen (Bappert/Maunz,. § 20 RdZ 10; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 20 Aufl., S. 342; vgl. auch Erläuterungen zu Anl. A Nr. 5 der Vereinbarung über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken a.a.O.). Die, hiernach im Verlagswesen herrschende Übung ist auch für die rechtliche Beurteilung im Rahmen der deliktischen Verkehrssicherungspflicht des Verlegers von Bedeutung.

16

Für eine rechtliche Mißbilligung dieser allgemeinen Übung sprechen keine sachlichen Gründe. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Verlagsgesetzes, die im Gegenteil eine Verfügungsbefugnis des Verfassers bezüglich des Inhalts des Werks auch noch im Stadium der Korrektur gewährleisten (vgl. § 12 Abs. 1 VerlG). Für eine Korrekturpflicht des Verfassers spricht gerade bei wissenschaftlichen. Veröffentlichungen seine überlegene Sachkenntnis; diese Überlegenheit besteht bei wissenschaftlichen Werken regelmäßig auch gegenüber einem mit allgemeinen wissenschaftlichen Kenntnissen ausgestatteten Verlagslektor, der nach der mündlichen Einräumung der Beklagten, eines medizinischen Fachverlags, an sich verfügbar war.

17

Die Erwägung des Berufungsgerichts, für den mit dem Text besonders vertrauten Verfasser bestehe die Versuchung, "vom Text her" zu korrigieren und daher von dritter Seite (etwa durch den Setzer) eingeführte Fehler zu überlesen, wird allerdings auf einen zutreffenden Erfahrungssatz gestützt; sie rechtfertigt aber den Ausschluß des Verfassers als Korrektor nicht, weil regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dieser kenne diese Gefahr und werde ihr durch geeignete Maßnahmen, vor allem durch das nicht unübliche, jedenfalls aber bei derartigen Werken zumutbare "Kollationieren" unter Zuziehung einer Hilfsperson, entgegenwirken.

18

Nach allem darf der Verleger im Regelfall ohne Vorstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht die Korrektur dem Verfasser überlaosen. Eine Verantwortung für die Art ihrer Ausführung trifft ihn dann nach dem Recht der unerlaubten Handlung nicht mehr, Senn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann solchenfalls der Verfasser hinsichtlich der Korrekturtätigkeit nicht als Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) des Verlags betrachtet worden, Dies würde der selbständigen Stellung des Verfassers nicht entsprechen, vor allem nicht dem Umstand, daß er dem Verlag gegenüber zur Korrektur nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt ist. Daß das Verlagsgesetz im Widerspruch zu der tatsächlich herrschenden Übung die Korrekturpflicht zunächst nicht dein Verfasser, sondern dem Verlag auferlegen will, ändert hieran nichts. Denn dieses Gesetz ist nur dazu bestimmt, die vertraglichen Beziehungen zwischen Verleger und Verfasser zu regeln, und vermag schon deshalb über den Inhalt einer deliktischen Verkehrspflicht des Verlegers unmittelbar nichts auszusagen. Es wäre vielmehr, wenn man schon den Verleger wenigstens hinsichtlich der Herstellung des Buches als seinen "Produzenten" betrachten wollte, insoweit von der Abwälzung eines Teils der deliktischen Verantwortung auf einen Dritten im Wege einer verkehrsgerechten Arbeitsteilung auszugehen; diese Gestaltung ist im Bereich der doliktischen Warenhaftung auch sonst nicht selten.

19

3.

Es mag allerdings Druckwerke und Teile von solchen geben, deren Inhalt und Zweckbestimmung es nötig machen, daß Druckfehler durch besondere, unter Umständen auch aufwendige Maßnahmen mit Sicherheit vermieden worden. Hierher mögen etwa mathematische und technische Tabellen, baustatische Arbeitsanleitungen und ähnliches gerechnet werden. Im medizinischen Bereich fallen darunter möglicherweise vor allem Anweisungen für die Dosierung gefährlicher Medikamente und für ungewöhnliche, bislang nicht bekannte und gefährliche Eingriffe. Auch in solchen Fällen verstößt der Verleger aber nicht notwendig gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er die Korrektur dem Verfasser überläßt. Hier kann er seiner Verkehrspflicht durch eine angemessene Vergewisserung darüber genügen, daß der Verfasser der gerade die Gefährlichkeit von Druckfehlern in dem betreffenden Bereich am besten zu beurteilen vermag auch bereit und fähig ist, die nach Sachlage gebotenen besonderen Sicherheitsvorkehrungen gegen Korrekturversehen zu treffen.

20

Einer Vertiefung bedarf diese Frage im vorliegenden Falle jedoch deshalb nicht, weil das Berufungsgericht keine Umstände festgestellt hat, die entweder allgemein für die 6. Auflage des H. 'schon Buches oder doch gerade in Bezug auf das neu aufgenommene Klischee ausserordentliche Maßnahmen zur Verhütung von Druckfehlern erforderlich machen konnton. Dabei mag zwar davon ausgegangen worden, daß an sich damit gerechnet werden mußte, Ärzte würden das vom Berufungsgericht aufgrund sachverständigen Urteils als "Nachschlagewerk" bezeichnete Buch als Anleitung für die Durchführung des ihnen bisher unbekannten Tests verwenden, obwohl der Text hinsichtlich der "Methodik" dieses Tests auf ein Werk von Küchmeister weiterverwies. Dies ändert abernichts daran, daß die intravenöse Infusion von Kochsalzlösungen als solche kein für einen Arzt ungewöhnlicher Eingriff ist. Das Berufungsgericht hat hierzu nach Erhebung eines Sachverständigeribeweises erkannt, daß jeden Arzt die Unverträglichkeit von fast 160 g binnen eines kurzen Zeitraums in den Blutkreislauf verbrachtem Kochsalz für den menschlichen Körper geläufig ist. Ist dies aber so, dann bestand kein Anlaß, zur Vermeidung eines Stollenfehlers bei der Konzentrationsangabe im Diagramm ausserordentliche Vorkehrungen zu treffen.

21

Schon aus den bisher dargelegten Gründen kann die Klage keinen Erfolg haben. Da nach dein festgestellten Sachvorhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

22

III.

Nur ergänzend ist zu bemerken, daß auch die vom Berufungsgericht nach §§ 426, 254 BGB vorgenommene Abwägung keinen Bestand haben könnte. Es entspricht nicht der Rechtslage, wenn innerhalb dieser Abwägung die beiden Ärzte und gegebenenfalls noch der Krankenhausträger der Beklagten einzeln gegenübergestellt worden. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß je nach der Gestaltung des Arzt- und Krankenhausvertrages entveder der Assistenzarzt als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Chefarztes dem Patienten gegenüber tätig wurde, oder aber der Krankenhausträger für das Fehlverbalten beider Ärzte einzustellen hatte, wobei der Verursachungsbeitrag des Chefarztes darin bestanden hätte, daß er den Fehler des Assistenzarztes nicht durch Überwachung verhütete. Bei dieser Gestaltung hätte eine sachgemäße Abwägung erfordert, daß zunächst die insgesamt für den schweren Irrtum des Assistenzarztes Verantwortlichen der Beklagten gegenüber zu einer sogenannten Haftungseinheit zusammengefaßt wurden (vgl. BGHZ 6, 3, 27). Bei der Abwägung des durch den schweren Kunstfehler des Assistenzarztes bestimmten Vorantwortungogowichto auf Seiten der Haftungseinheit gegenüber der Verantwortung für den nach Feststellung des Berufungsgerichts nicht leicht zu vermeidenden, aber für einen Arzt leicht zu erkennenden Druckfehler hätte sich zu Lasten der Beklagten kaum mehr ein meßbarer Betrag ergeben können.

23

Nach allem war auf die Revision die Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen.

Pehle
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Bundesrichterin Scheffen ist urlaubsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Pehle