Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1970, Az.: V ZR 156/69
Voraussetzung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung in der Revisionsinstanz; Gesetzlichen Anforderungen einer Revisionsbegründung; Folgen des Versterbes einer Partei während der Revisionsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1970
- Aktenzeichen
- V ZR 156/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 14.05.1964
- LG Nürnberg-Fürth
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 54, 204 - 207
- MDR 1970, 832 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1742-1743 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Ehefrau Zdzislawa H. geb. D. in S., M.str. ...
Prozessgegner
Kaufmann Herbert C. in N., V.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Eine Revision ist unzulässig, wenn ein Erbe nach einer noch vom Erblasser eingelegten Revision lediglich den Antrag auf Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung stellt (Abgrenzung zu BGHZ 17, 69). Der Erbe kann die Beschränkung seiner Haftung auch ohne ihren Vorbehalt im Berufungsurteil geltend machen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1970
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Mattern, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Mai 1964 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Der Beklagten wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß des am 7. August 1964 verstorbenen früheren Beklagten (Erich L.) für die bis zum 19. Dezember 1969 in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten vorbehalten.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der nach Einlegung der Revision am 7. August 1964 verstorbene Ehemann der jetzigen Beklagten war durch das Urteil des Oberlandesgerichts. Nürnberg vom 14. Mai 1964 zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Die Beklagte ist nach fünfjähriger Unterbrechung des Rechtsstreits als seine Alleinerbin auf Antrag des Klägers zur Aufnahme des Verfahrens geladen worden (§ 239 Abs. 2 ZPO). Sie hat das Verfahren aufgenommen und beantragt nunmehr, ihr die Beschränkung ihrer Haftung im Revisionsurteil vorzubehalten. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Angesichts der Zeugnisse über die Vermögens- und Familienverhältnisse des verstorbenen Beklagten und der Revisionsklägerin sowie deren Darlegungen bei der Aufnahme des Rechtsstreits ist glaubhaft gemacht, daß der Erblasser keine wesentlichen Vermögenswerte hinterlassen hat und damit der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich nach dem Interesse der Revisionsklägerin an der Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß bestimmt, 6.000,- DM übersteigt (§§ 3, 546 ZPO, letzterer in der im Zeitpunkt der Revisionseinlegung geltenden Fassung; vgl. ferner RG LZ 1910, 218 Nr. 32).
Die Beklagte begehrt weder die Aufhebung noch die sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils; sie stützt die Revision auch nicht darauf, daß in der Berufungsinstanz das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt worden wäre. Sie macht im Hinblick auf §§ 781, 785 in Verbindung mit § 780 ZPO nur noch die Beschränkung ihrer Haftung als Erbin zwecks Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in das Urteil geltend. Ihr auf eine materiell-rechtliche Einrede gestützter Antrag stellt eine Verteidigung gegen die unbeschränkte Verurteilung des Erblassers dar, an dessen Stelle sie in der Revisionsinstanz getreten ist. Entgegen dem revisionsrechtlichen Grundsatz, daß eine auf eine neue Tatsache gestützte Einrede in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung findet (§ 561 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH LM ZPO § 780 Nr. 8), ist die Einrede der beschränkten Erbenhaftung allerdings dann zugelassen worden, wenn in der Tatsacheninstanz für diese Einrede noch kein Anlaß vorlag (RG DR 1944, 292, 294) oder, wie im Falle BGHZ 17, 69, 73 [BGH 21.03.1955 - III ZR 115/53], ihre Erhebung noch nicht möglich war, weil der Erbfall erst nach der Einlegung der Revision eintrat und der Erbe erst in der Revisionsinstanz in den Rechtsstreit eingetreten ist. In diesem letztgenannten Fall hatte der Erbe das Urteil durch seinen Revisionsantrag zur rechtlichen Nachprüfung gestellt, der III. Zivilsenat hat im Zusammenhang mit dieser Überprüfung den erst nach dem Schluß der letzten Berufungsverhandlung eingetretenen Erbfall berücksichtigt und den Vorbehalt aus Zweckmäßigkeitsgründen in das Revisionsurteil aufgenommen, weil der Erbfall schon bei Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger kraft Gesetzes (§ 239 ZPO) zu berücksichtigen sei und im Vollstreckungsverfahren die Gefahr bestünde, daß Instanzgerichte der Klage des verurteilten Erben aus §§ 785, 767 ZPO mangels Vorbehalt nach § 780 ZPO den Erfolg versagten.
Die auf solche Zweckmäßigkeitserwägungen gegründete Durchbrechung des Grundsatzes, daß ein auf eine neue Tatsache gegründetes Verteidigungsmittel in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, greift jedoch dann nicht Platz, wenn das Berufungsurteil, abgesehen von der Berücksichtigung der neu eingetretenen und vorgetragenen Tatsache, überhaupt nicht angefochten und in seiner rechtlichen Begründung zur Überprüfung gestellt wird, der mit dem Rechtsmittel der Revision verfolgte Zweck also völlig entfällt und die Tätigkeit des Revisionsgerichts sich nur auf die Anpassung des angefochtenen Urteils an die veränderte Sachlage beschränken müßte. In einem solchen Fall muß es bei den Grundsatz verbleiben, der nur aus unabweisbaren prozeßökonomischen Gründen zu durchbrechen ist, daß das tatsächliche Vorbringen am Schluß der Berufungsverhandlung und die in diesem Zeitpunkt gestellten Anträge die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht bilden.
Es bedarf aber auch der Verhütung von Zweifeln darüber, daß beim Versterben des verurteilten Beklagten während der Revisionsinstanz der in das Verfahren eingetretene Erbe die Revision nicht etwa zwecks Erhaltung der Vollstreckungsgegenklage durchzuführen brauchte Solche Zweifel könnten sich nach Zulassung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung in der Revisionsinstanz deshalb ergeben, weil § 780 ZPO zur Erhebung dieser Einrede im Erkenntnisverfahren zwingen will, die den Umfang der Verpflichtung des Beklagten berührt und durch das Endurteil ihre Erledigung finden soll (vgl. HAHN, die gesamten Materialien zur ZPO, 2. Abteilung, 2. Aufl., S. 443), und weil weiter die Vollstreckungsgegenklage dem entsprechend nur insoweit zulässig ist, als die Gründe, auf denen die darin geltend gemachten Einwendungen beruhen, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung spätestens hatten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO). Ist dem Erben die Einrede in der Revisionsinstanz verwehrt, so verbleibt es dabei, daß ihm die Vollstreckungsgegenklage auch ohne Vorbehalt im Urteil zu erheben möglich ist (Seuffert/Walsmann, ZPO 12. Aufl., § 780 Anm. 2 b; Wieczorek, ZPO, § 780 Anm. B I b 2; Förster/Kann, ZPO 3. Aufl., § 780 Anm. 1; Stein/Jonas/Pohle/Münzberg, ZPO 19. Aufl., § 781 Anm. I).
Gründet sich der auf die Ergänzung des Berufungsurteils gerichtete Revisionsantrag allein auf einen unzulässigen neuen Sachvortrag, ohne das Berufungsurteil in seinem Bestand selbst anzufechten, so entspricht er nicht den gesetzlichen Anforderungen der Revisionsbegründung. Diese erfordert unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm oder des einen Verfahrensverstoß begründenden Mangels die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§ 554 Abs. 3 ZPO). Die Revision erweist sich sonach als unzulässig und war gemäß § 554 a ZPO zu verwerfen.
Bei der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung über die Kosten der Revision, die der Beklagten gemäß § 97 ZPO zur Last fallen, war deren Einwendung Rechnung zu tragen und die Beschränkung ihrer Haftung für die Kosten auszusprechen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Rechtsstreits (19. Dezember 1969) entstanden waren (RG HRR 30, 433).
Hill
Offterdinger
Dr. Grell