Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1970, Az.: III ZR 38/69
Bewertung eines Vorgangs als einheitlicher enteignungsgleicher Eingriff ; Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen des Abbruchs eines Hauses und des Verlustes eines Grundstücks; Rechtmäßigkeit der Enteignung von Grundstücken zur Verbreiterung einer Bundesstraße
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1970
- Aktenzeichen
- III ZR 38/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 23.10.1968
- LG Mainz - 21.03.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1970, 2119 (Volltext)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
1. den Bundesminister für Finanzen,
dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion K., 2. die Bundesstraßenverwaltung,
diese vertreten durch das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr in M.
dieses vertreten durch die Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz in K., C.
Prozessgegner
Frau Elisabeth H. in M., H.straße
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der beklagten Bundesrepublik wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 1968 aufgehoben sowie das Teil- und Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. März 1963 abgeändert, soweit diese Urteile die beklagte Bundesrepublik betreffen sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung mit Ausnahme der Entscheidung über die der Klägerin bereits auferlegten außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes.
Die Klage gegen die Bundesrepublik wird ebenfalls in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Entschädigung oder Schadensersatz wegen des Abbruchs ihres Hauses und des Verlustes ihres Grundstücks, die mit der Verbreiterung einer Bundesstraße zusammenhängen. Sie hat die Ansprüche vor den Zivilgerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz verfolgt. Die Klage gegen das Land ist inzwischen rechtskräftig abgewiesen.
Für die Bundesrepublik war als gesetzlicher Vertreter zunächst lediglich der Bundesfinanzminister aufgetreten, weil die Klage nur gegen die durch den Bundesfinanzminister vertretene Bundesrepublik Deutschland erhoben war. Die Bundesrepublik hatte ständig bemängelt, daß sie nicht ordnungsmäßig vertreten sei, weil sie bei Ansprüchen aus Enteignung im Zusammenhang mit Veränderungen von Bundesstraßen nicht durch den Bundesfinanzminister, sondern durch die Bundesstraßenverwaltung gesetzlich vertreten werde. Im Revisionsrechtszug hat die Klägerin auf Anregung des Senats auch die Bundesstraßenverwaltung als gesetzlichen Vertreter geladen und in den Rechtsstreit einbezogen. Die Bundesstraßenverwaltung ist beigetreten und hat in der Verhandlung vor dem Senat im Einvernehmen mit der Klägerin die gesamte bisherige Prozeßführung genehmigt. Damit haben sich die gegen die ordnungsmäßige Vertretung der Beklagten bestehenden Bedenken erledigt.
Bei diesen gegen die Bundesrepublik erhobenen Ansprüchen handelt es sich um folgendes:
Nach Ausbruch der Korea-Krise betrieb die amerikanische Besatzungsmacht in Deutschland seit Ende 1952 den Ausbau mehrerer Bundesstraßen in Rheinland-Pfalz zur Herstellung besserer Nachschubverbindungen. Im Zuge dieser Maßnahmen drängte die Besatzungsmacht auch auf die Beseitigung eines Engpasses der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 41 in der Ortschaft Martinstein an der Nahe. Die amerikanischen Streitkräfte verlangten dazu unter Einschaltung der örtlich zuständigen französischen Besatzungsmacht den Abbruch von mehreren Häusern auf einer Seite der Hauptstraße der Ortschaft, darunter des Wohn- und Geschäftshauses Nr. ... das der Klägerin gehörte. In einer Sitzung der "gemischten deutsch-amerikanisch-französischen Liegenschaftskommission für die Deckung des Bedarfs der alliierten Streitkräfte an Liegenschaften in Rheinland-Pfalz" vom 7. Januar 1953 wurde die Angelegenheit beraten. Die Landesregierung wünschte dabei die vorherige Errichtung von Ersatzhäusern für die betroffenen Anlieger. Die Kommission beschloß entsprechend, daß die Inanspruchnahme der Grundstücke erst nach Erstellung der Ersatzhäuser vorgenommen werden solle; die Arbeiten sollten von den Streitkräften durchgeführt werden, die auch Ersatzhäuser zu erstellen hatten. Das Bundesfinanzministerium stellte für den Ankauf der Ersatzgrundstücke unter dem 29. August 1953 Bundesmittel zur Verfügung, die durch die Amtsverwaltung Monzingen als Darlehen weitergegeben werden sollten. Das Ministerium wies die Oberfinanzdirektion gleichzeitig an, die von der Requisition betroffenen Grundstücke sowie die verbleibenden Restparzellen zu Lasten des Bundeshaushalts anzukaufen, wobei die Kaufpreise auf die Darlehensbeträge anzurechnen seien.
Die Klägerin kaufte unter Vermittlung der Amtsverwaltung von der Ehefrau K. als Ersatzgrundstück die ebenfalls an der Hauptstraße gelegene bebaute Parzelle Nr. 29 und ...7/28 von zusammen 486 qm für 5.700 DM. In dem notariellen Kaufvertrag vom 17. Februar 1954 verpflichtete sich die Klägerin weiter, einen aus einem Plan ersichtlichen Teil dieser Parzellen dem Polstermeister G. zu übertragen, der bei der Straßenverbreiterung seine Werkstatt verlor. Die Vertragsurkunde enthielt versehentlich nicht den Namen von G., mit dem sich die Klägerin aber vorher unter Vermittlung der Amtsverwaltung in einer Urkunde vom 9. Oktober 1953 über den anteiligen Erwerb und die Verteilung des Grundstücks K. geeinigt hatte. Die Klägerin beglich den Kaufpreis an Frau K., aus einem Darlehen, das ihr die Amtsverwaltung aus den Bundesmitteln zur Verfügung gestellt hatte; auf Rückzahlung des Betrages wurde später verzichtet. Die Umschreibung des Grundstücks erfolgte zunächst aber nicht. Das Grundstück wurde später in die neuen Parzellen 29/1 und 29/2 aufgeteilt; die Klägerin ist seit Ende 1958 als Eigentümerin der Parzelle 29/2 mit 330 qm im Grundbuch eingetragen (M. Band II Blatt ...).
Die Erstellung des Ersatzhauses für die Klägerin verzögerte sich. Die Besatzungsstellen drängten schließlich auf Erledigung bis 28. Januar 1954. Auf Grund einer im März 1954 schriftlich festgelegten Vereinbarung hatte die Klägerin eine Zwischenunterkunft bezogen, wofür das Bundesfinanzministerium einen weiteren Betrag von 3.200 DM zur Verfügung stellte. Die Landesregierung teilte der Alliierten Hohen Kommission nunmehr mit, daß das Bauprogramm abgeschlossen sei. Daraufhin wurde die allgemeine Requisition der benötigten Grundstücke unter dem 23. Februar 1954 ausgesprochen. Der Delegierte der französischen Hohen Kommission in B. erfaßte durch "Bon de Requisition" - US Nr. 703 - vom 13. April 1954 rückwirkend ab 1. März 1954 vom Grundstück der Klägerin H.straße Nr. ..., das eine Gesamtgröße von 123 qm hatte, einen an die Bundesstraße grenzenden Streifen von 95 qm, auf dem das Haus stand. Nach dem dabei benutzten üblichen Formular für Grundstücks-Requisitionen erfolgte die Erfassung des Grundstücks "zur Nutzung". Die amerikanischen Streitkräfte ließen durch deutsche Unternehmer das Gebäude der Klägerin im April 1954 abbrechen.
Das Ersatzhaus für die Klägerin wurde im November 1954 fertiggestellt. Die Klägerin weigerte sich wegen angeblicher Mängel zunächst, es anzunehmen, übernahm es aber schließlich als Teilentschädigung.
Zur Bereinigung der durch die Requisition geschaffenen Lage leitete das Landratsamt B. als untere Baubehörde durch rechtskräftig gewordene Anordnung vom 6. Januar 1955 eine sogenannte "Kleine Umlegung" ein. Bei dieser Umlegung gelangten die requirierten Teile des früheren Grundstücks der Klägerin, über das jetzt die Bundesstraße führt, mit einer Fläche von 96 qm in das Eigentum der beklagten Bundesrepublik; der Rest fiel als Bauland an andere an der Umlegung Beteiligte. Das von Frau K. erworbene Ersatzgrundstück wurde - wie oben beschrieben - in die Parzellen 29/1 und 29/2 aufgeteilt; davon erhielten bei der Umlegung die Klägerin die Parzelle 29/2 mit 330 qm und G. die Parzelle 29/1 mit 156 qm.
Die Klägerin machte Ansprüche nach dem Besatzungsschäden-Abgeltungsgesetz mit der Begründung geltend, ihr Ersatzhaus sei wesentlich weniger wert als ihr altes Haus. Das Amt für Verteidigungslasten zahlte der Klägerin zunächst 570 DM Miet- und Verdienstausfall für die Zeit vom Abriß ihres Hauses bis zur Fertigstellung des Ersatzbaues. Das Landesentschädigungsamt K. billigte ihr durch Bescheid vom 19. März 1962 einen Betrag von 3.418 DM als Wertausgleich zu. Die Klägerin erhob dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Das Verwaltungsgericht zog die Bundesrepublik als Beigeladene heran. Durch rechtskräftiges Urteil vom 1. Dezember 1967 wurden der Klägerin nach Beweisaufnahme - unter Abweisung der Klage im übrigen - noch weitere 125,40 DM als Entschädigung zugesprochen. Das Verwaltungsgericht führte in den Gründen aus: Der Abriß des Hauses sei ein Besatzungsschaden, und zwar ein rechtswidriger Eingriff, weil das Grundstuck nur zur Nutzung in Anspruch genommen worden sei. Maßgebender Zeitpunkt für die Entschädigung sei der Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1962. Das alte Haus sei einschließlich Grund und Boden mit 31.842,16 DM zu bewerten, das neue Anwesen mit insgesamt 28.298,68 DM. Der Grund und Boden sei für beide Grundstücke dabei gleichmäßig mit 9 DM je qm zu bewerten.
Die Klägerin hält die Bewertung durch das Verwaltungsgericht für falsch und ihre Schäden immer noch nicht für ausgeglichen. Das alte Haus habe mindestens einen Wert von 50.000 DM gehabt, während das Ersatzhaus infolge erheblicher baulicher Mängel, Verwendung minderwertigen Materials und der Verbindung mit einer baufälligen Scheune höchstens 10.000 DM wert sei. Sie nimmt die Bundesrepublik insoweit aus Amtspflichtverletzung, Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff in Anspruch und hat dazu vorgetragen:
Die Beklagte habe ein eigenes überwiegendes Interesse an Verbreiterung der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße gehabt und habe die Besatzungsmächte zur Requisition veranlaßt, um sich ihrer Entschädigungspflicht zu entziehen, obwohl ein solches Vorgehen der Besatzungsmächte den damaligen fortschreitenden freundschaftlichen Beziehungen zur Bundesrepublik nicht mehr entsprochen habe. Später habe die Beklagte über den Umweg einer sehr anfechtbaren Umlegung das Eigentum an sich gebracht, statt ein Enteignungsverfahren durchzuführen. Die Bediensteten der Beklagten hätten es unterlassen, der Klägerin den erforderlichen Schutz vor den Besatzungsmächten zu gewähren. Die Beklagte habe es an der nötigen Aufsicht über die Amtsverwaltung und die von den amerikanischen Streitkräften bestellten deutschen Baufirmen fehlen lassen.
Die Klägerin hatte zunächst beantragt, die beklagte Bundesrepublik als Gesamtschuldnerin neben dem beklagten Land zur Zahlung von 35.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und insbesondere ausgeführt:
Ein Haftungsgrund sei nicht gegeben. Die einzelnen Vorgänge müßten auseinandergehalten werden. Der Verlust des Hauses sei eine nur von den Besatzungsmächten veranlaßte und durchgeführte Maßnahme und ein Besatzungsschaden; dafür sei die Klägerin nach den entsprechenden Bestimmungen entschädigt worden. Die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils stehe der Erhebung weiterer Ansprüche entgegen. Derartige Requisitionen seien keine Enteignungen. Das Eigentum am Grund und Boden habe die Klägerin erst durch das Umlegungsverfahren verloren; damals sei das Haus schon abgerissen gewesen. Die Bundesrepublik habe ursprünglich die Grundstücke freihändig erwerben wollen und das Umlegungsverfahren nicht eingeleitet. Durch dieses Verfahren habe die Klägerin sogar ein größeres Grundstück als früher erhalten. Etwaige Mängel dieses Verfahrens hätten im Umlegungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten gerügt werden müssen.
Keinesfalls sei die Bundesrepublik für eine Enteignungsentschädigung als Begünstigte anzusehen. Die Requisition habe allein im Interesse der militärisch-strategischen Erwägungen der Besatzungstruppen gelegen. Die Bundesrepublik hätte damals nie eine Verbreiterung der Ortsdurchfahrt geplant, sondern höchstens in späterer Zeit eine Umgehungsstraße gebaut.
Amtspflichtverletzungen lägen nicht vor. Die Bundesrepublik habe das Requisitionsverfahren weder angeregt noch beeinflußt, Sie habe sich den Forderungen der Besatzungsmächte beugen müssen und keine Handhabe gehabt, den Abbruch der Häuser zu verhindern. Sie habe sich im Rahmen des Möglichen schützend vor die Betroffenen gestellt und wenigstens durchgesetzt, daß zunächst Ersatzhäuser hätten errichtet werden müssen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch - unter Abweisung der 4 % übersteigenden Zinsforderung - nur gegen die Bundesrepublik dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs für gerechtfertigt erklärt. Die Klägerin hat aber ihre Ansprüche im Berufungsrechtszug nur noch in Höhe von 16.500 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bundesrepublik zurückgewiesen. In den Gründen heißt es u.a. wie folgt:
Die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils stehe dem Klaganspruch nicht entgegen, weil sie die hier erhobenen Forderungen nicht umfasse. Denn dort seien nur Ansprüche zur Abgeltung von Besatzungsschäden durchgesetzt, während die Beklagte hier wegen enteignungsgleichen Eingriffs in weiterem Umfange verantwortlich gemacht werde. Abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse ein höherer Schaden angenommen werden, weil zwischen Vorder- und Hinterland des Ersatzgrundstücks ein Unterschied bei der Bewertung hätte gemacht und für die festgestellten behebbaren Mängel am Ersatzhaus doch ein Minderwert hätte eingesetzt werden müssen. Ein enteignungsgleicher Eingriff liege in der Gesamtheit der Vorgänge und den von verschiedenen Seiten veranlaßten Maßnahmen, die schließlich zum Eigentumsverlust der Klägerin geführt hätten. Die Ersatzpflicht für das dadurch der Klägerin auferlegte Sonderopfer treffe die Bundesrepublik, weil sie jedenfalls mit begünstigt worden sei. Gewiß seien Requisitionen keine Enteignung, doch müsse hier etwas anderes gelten, weil die Interessen der Bundesrepublik und der Besatzungsmächte weitgehend konform gewesen seien. Die Besatzungsmächte seien auch im öffentlichen deutschen Interesse tätig geworden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Bundesrepublik, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vorgänge müßten als einheitlicher enteignungsgleicher Eingriff gewertet werden, ist nicht haltbar.
Das Berufungsgericht sieht den enteignungsgleichen Eingriff in der Gesamtheit der Vorgänge, die zum Verlust des Hauses und des Grundstücks geführt hätten, und in den von verschiedenen Seiten - nämlich durch Besatzungsmächte und deutsche Behörden - veranlaßten Maßnahmen. Das Oberlandesgericht geht zwar davon aus, daß Requisitionen keine Enteignung seien, meint aber, hier dürften die verschiedenen Komplexe nicht aufgeteilt werden, weil die Besatzungsmächte Interessen verfolgt hätten, die mit den Interessen der Bundesrepublik weitgehend konform gegangen seien. Zwar hätten die Besatzungsmächte den Anstoß zur Straßenverbreiterung aus militärischen Gründen gegeben, doch hätten die Arbeiten zugleich der Sicherheit der Bundesrepublik gedient und einen den allgemeinen Verkehr hemmenden Engpaß beseitigt, wenn auch die Bundesrepublik damals diese Arbeiten nicht vorgenommen hätte und möglicherweise später eine ganz andere Lösung gewählt haben würde.
Eine solche Vermischung rechtlicher und tatsächlicher Vorgänge ist nicht zulässig, insbesondere hier nicht gerechtfertigt. Denn ein Anspruch aus allgemeiner Enteignung oder wegen enteignungsgleichen Eingriffs setzt immer das hoheitliche Vorgehen einer deutschen Stolle voraus und besteht nur, wenn von hoher Hand unmittelbar in einen durch Art. 14 GG geschützten Vermögenswert eingegriffen wird. Requisitionen von Besatzungsmächten und ähnliche Maßnahmen fremder Hoheitsgewalten stellen ihrem Wesen nach für den Betroffenen zwar Zwangsopfer dar, beruhen aber auf völkerrechtlichen Befugnissen und sind keine Enteignung im Sinne des Art. 14 GG. Sie begründen daher keinen Entschädigungsanspruch aus Enteignung. Das entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGHZ 52, 371; auch BGHZ 11, 43; 12, 52 [BGH 19.12.1953 - II ZR 27/53]und BGH Warn 1967 Nr. 129). Die Rechtslage ist in den Fällen anders, in denen die Besatzungsstellen deutsche Hoheitsgewalt übernommen und ausgeübt haben. Ein solcher Sachverhalt ist hier aber nicht gegeben. Denn nach den Feststellungen haben die amerikanischen Truppen die Verbreiterung der Straße verlangt sowie einen förmlichen Requisitionsbefehl der französischen Besatzungsstelle erwirkt; sie haben später selbst die Häuser abbrechen lassen und deutsche Gewerbetreibende mit der Ausführung der Arbeiten sowie Erstellung der Ersatzgebäude beauftragt. Damit blieben alle diese Maßnahmen Ausübung der Besatzungsgewalt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die amerikanischen Dienststellen nicht lediglich im eigenen Machtbereich gehandelt haben. Ihre Maßnahmen begründeten deshalb keine Entschädigungspflicht aus deutschem Enteignungsrecht. Die Tatsache, daß dabei möglicherweise auch deutsche Interessen gefördert wurden, ändert die Rechtsnatur dieser auf Völkerrecht beruhenden Zwangsmaßnahme nicht. Jedenfalls hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß deutsche Stellen selbst Maßnahmen getroffen hätten, die als enteignender Eingriff im Sinne von Art. 14 GG anzusehen wären.
Deshalb sind die Maßnahmen der Besatzungsmächte von dem Vorgehen deutscher Dienststellen bei ihrer rechtlichen Bewertung und für die Entschädigungspflicht zu trennen. Das ist nach der Sachlage auch ohne Schwierigkeiten möglich. Dann sind drei große Abschnitte zu unterscheiden: der Abriß des Hauses auf Befehl der Besatzungsmacht; die folgenden Bemühungen der deutschen Stellen um Ausgleich der Schäden und endlich nach Scheitern dieser Bemühungen die Einleitung und Durchführung des Umlegungsverfahrens durch Behörden des Landes Rheinland-Pfalz.
Die Besatzungsbehörden hatten der Klägerin nicht das Eigentum am Grundstück entzogen, sondern das Grundstück nur teilweise für die Erweiterung der Bundesstraße zur Nutzung in Anspruch genommen, dann allerdings das Haus der Klägerin abreißen lassen. Ansprüche wegen dieses Vorgehens können hier nicht mehr geltend gemacht werden. Denn dabei handelte es sich um Besatzungsschäden, für deren Regelung nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I 734) die Verwaltungsgerichte zuständig sind (§ 52). Die Klägerin hat dieses Verfahren durchgeführt und dort den vollen ihr angeblich entstandenen Schaden geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat ihr noch weitere 125,48 DM zugesprochen, aber alle weitergehenden Ansprüche abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig und bindet die beiden Parteien auch dieses Verfahrens. Denn das Verwaltungsgericht hatte die Bundesrepublik als Beigeladene zugezogen; damit war die Bundesrepublik Beteiligte geworden, auf die sich die Rechtskraftwirkung des Urteils erstreckt (§§ 121, 65, 63 VerwGO).
Die deutschen Behörden bemühten sich in der Folgezeit, durch gütliche Vereinbarungen die Folgen dieser Maßnahmen auszugleichen. Denn die Besatzungsmacht hatte zwar das Grundstück für die Verbreiterung der Bundesstraße nur zur Benutzung in Anspruch genommen, weil nach der Haager Landkriegsordnung Privateigentum niemals enteignet werden soll (Art. 46 Abs. 2), hatte aber durch den Abriß des Hauses und die Verbreiterung der Bundesstraße Veränderungen vorgenommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, daß aus diesen Ausgleichsbemühungen der deutschen Stellen irgendwelche Ansprüche der Klägerin entstanden sind, über die die ordentlichen Gerichte zu befinden hätten.
Die Klägerin hat das Eigentum an ihrem alten Grundstück erst durch das Umlegungsverfahren verloren. Auch insoweit kann sie Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik nicht geltend machen. Denn durch das Umlegungsverfahren hat die Klägerin zwar das Eigentum an ihrem alten Grundstück verloren, aber dafür ein anderes Grundstück zugeteilt erhalten, als dessen Eigentümerin sie inzwischen im Grundbuch eingetragen ist. Derartige Einwirkungen durch ein Umlegungsverfahren, das die Wirtschaftlichkeit von Grundbesitz durch planvolle neue Verteilung erhöhen soll, sind grundsätzlich keine Enteignung, sondern die Folge einer aus der Sozialgebundenheit des Grundbesitzes sich ergebenden Eigentumsbindung. Umlegungsverfahren sind dadurch gekennzeichnet, daß die Umlegungsmasse entsprechend den Anteilen der einzelnen eingeworfenen Grundstücke wieder auf die beteiligten Grundstückseigentümer verteilt wird. Im Umlegungsverfahren erfolgt immer ein wertmäßiger Ausgleich der eingeworfenen Grundstücke, wobei nur für Spitzen- und Restflächen Ausgleichszahlungen vorgesehen sind. Dem Umlegungsverfahren liegt also die Idee einer ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem umgewandelten Grundstück zugrunde.
Die Klägerin hat gegen die Einleitung des Umlegungsverfahrens und die abschließenden Verfügungen keine Rechtsbehelfe ergriffen oder die erhobenen Rechtsbehelfe zurückgenommen. Für die Anfechtung dieser Maßnahmen der Umlegungsbehörden waren nach § 70 des Aufbaugesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1949 (GVBl 317) auch nur die Verwaltungsgerichte zuständig. Gründe dafür, daß das ganze Verfahren etwa nichtig wäre, sind nicht erkennbar. Die Klägerin meint auch nur, die Umlegungsbehörden hätten ihre Befugnis überschritten und unter dem Mantel der Umwandlung in Wahrheit Enteignungen vorgenommen. Die im Rahmen einer Umlegung getroffenen hoheitlichen Maßnahmen können in der Tat gelegentlich eine Enteignung enthalten. Denn die Frage, ob eine hoheitliche Maßnahme enteignenden Charakter hat, bestimmt sich nicht nach ihrer formalen Gestaltung, sondern nach ihrem inneren Gehalt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 27, 15; 31, 49 [BGH 03.09.1959 - VII ZR 87/58]; BVerwG NJW 1956, 643) ist eine Umlegungsmaßnahme nur dann eine Enteignung, wenn der Grundsatz des wertmäßigen Ausgleichs der betroffenen Eigentümer verlassen wird, wenn also einem Betroffenen weniger Land zugeteilt wird als ihm bei gerechter anteilsmäßiger Verteilung des zur Verfügung stehenden Landes zuzuteilen wäre, wobei für Gemeinbedarf geringfügige Flächen entnommen und Spitzen durch Geldbeträge ausgeglichen werden dürfen. Auch die Abfindung eines Betroffenen gegen seinen Willen nur durch Geld statt durch Land wäre Enteignung.
Hier ist nichts dafür ersichtlich, daß das Umlegungsverfahren eine Enteignung enthält. Denn die Klägerin hatte ein Grundstück an der Hauptstraße von 183 qm eingebracht und hat jetzt ein größeres Grundstück von 330 qm wiederum an der Hauptstraße zurückgehalten. Sie hat also flächenmäßig mehr Land erhalten, als sie eingeworfen hatte. Der Abbruch ihres alten Gebäudes muß dabei außer Betracht bleiben, denn bei Einleitung des Umlegungsverfahrens war das Haus schon abgetragen. Bei der Wegnahme des Gebäudes handelte es sich um einen Besatzungsschaden, der in dem Verfahren nach dem Besatzungsschäden-Abgeltungsgesetz abgewickelt ist. Das Urteil ist rechtskräftig geworden, so daß angebliche Fehler jenes Verfahrens hier nicht zur Nachprüfung gestellt werden können. Im Umlegungsverfahren ist jedenfalls der Grundsatz wertmäßigen Landausgleichs nicht verletzt worden.
Danach muß auch die Klage gegen die Bundesrepublik abgewiesen werden, weil enteignende Maßnahmen der Bundesrepublik nicht vorliegen. Auch mit anderer Begründung kann das Urteil nicht gehalten werden. Denn das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die etwa eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Bundesrepublik ergeben. Die vom Oberlandesgericht erörterten angeblichen Pflichtverletzungen betreffen nur Bedienstete des Landes. Die Ausführungen, daß insoweit schuldhafte Pflichtverletzungen nicht zu bejahen seien, würden auch für die beteiligten Bundesbediensteten gelten.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler